Findok · EAS-Auskünfte
EAS 90
Gastreferenten aus Deutschland, USA, Niederlande
geltende FassungEAS-AuskunftI 449/1/1-IV/4/92vom 10.02.1992
Wortlaut laut Findok
Werden von einem österreichischen Institut
Gastreferenten aus Deutschland, den Niederlanden und den USA für die
Abhaltung von kurzfristigen Lehrveranstaltungen verpflichtet, wobei kein
steuerliches Dienstverhältnis eingegangen wird sondern eine freiberufliche
Mitwirkung vorgesehen ist, so besteht gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG
Steuerabzugspflicht hinsichtlich der ausbezahlten Honorare.
Auf Grund der mit den drei genannten Staaten
abgeschlossenen DBAs kann den Gastvortragenden aber Anspruch auf
Steuerentlastung erwachsen.
Im Verhältnis zu
Deutschland
wäre hiefür gemäß Art. 8 Abs. 2 DBA-D Voraussetzung, dass
dem Gastreferenten keine ständige Einrichtung (zB Büro) dauernd zur
Verfügung steht und dass die Lehrtätigkeit als "unterrichtende"
Tätigkeit im Sinn des Erlasses AÖF Nr. 184/1984 anzusehen
ist.
Im Fall der
Niederlande darf
gemäß Artikel 15 DBA-NL ebenfalls keine feste Einrichtung (Büro)
dauernd zur Verfügung stehen.
Im Fall der
USA kann sich die
Steuerentlastung auf Artikel XII DBA-USA stützen (wenn die
Gastlehrertätigkeit nicht länger als zwei Jahre dauert; sonst tritt
rückwirkend Steuerpflicht ein) oder sie kann auf Artikel X DBA-USA
gegründet werden (diesfalls wäre aber Voraussetzung, dass die Honorare
den (heutigen) Gegenwert von 3.000 US-Dollar pro Jahr nicht
übersteigen.
Für die Frage, ob anlässlich der
Honorarauszahlung der Steuerabzug in unmittelbarer Anwendung der DBA
unterbleiben kann, wird auf den Erlass vom 20. Dez. 1985, AÖF Nr. 31/1986
idF AÖF Nr. 364/1988, hingewiesen. Danach müssten amtliche
Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden, für deren Ausstellung
im Verhältnis zu Deutschland und zu den Niederlanden gesonderte Vordrucke
(ZS-BRD1 und ZS-NL1) aufgelegt sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche
Ansässigkeitsbescheinigungen erst nach der Honorarauszahlung vorgelegt
werden, sofern dies innerhalb angemessener Zeit erfolgt.
10. Februar
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 12 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
GastlehrerLehrtätigkeitunterrichtende TätigkeitVortragenderfreier BerufSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerdauerhafte Geschäftseinrichtungfeste Einrichtungenständige GeschäftseinrichtungAnsässigkeitsbescheinigungAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 449/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18394
- Gültig
- 10.02.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF