…mithin auch auf einen von einem österreichischen Hotel auf Werkvertragsbasis engagierten deutschen Discjockey; ob dieser nach innerstaatlichem Recht Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt ist abkommensrechtlich unbeachtlich. Im letzten Absatz von EAS 692 wurde zwar angemerkt, dass gegenüber Deutschland eine andere Rechtslage gilt…
…diese Beträge bar oder als Sachleistung dem Discjockey zufließen; auch die Flug- und Aufenthaltskosten, die direkt von den Fluggesellschaften und Hotels an die veranstaltende GMBH fakturiert werden, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984). Eine andere Rechtslage gilt gegenüber Deutschland:…
…auf dieser Grundlage den "Künstleranteil" der Agenturhonorare zu schätzen. Zahlt daher die Diskothek der österreichischen Agentur einen Betrag von 100 und überweist die Agentur 85 an die ausländische Bookingagentur, dann könnte bei dieser Schätzungsannahme ein (abgerundeter) Betrag von 70 als Berechnungsgrundlage für den 20%igen…
Die Sportler-Verordnung BGBl. II Nr. 418/2000 sieht für die von ihr erfassten Sportler die Möglichkeit einer Steuerfreistellung für deren ausländische Einkünfte vor. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte pauschal mit 33% der "insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus…
…nach § 99 EStG um eine "Bruttoabzugsbesteuerung" handelt, sind Kosten, z.B. auch jene an US-Techniker, nicht abzugsfähig. Allerdings eröffnet § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die Möglichkeit, im Wege einer Antragsveranlagung nur mit den erzielten Reineinkünften - unter Anrechnung der Abzugssteuer - besteuert zu werden. 08…
Bezieht ein in Österreich ansässiger Künstler über eine deutsche Künstleragentur für Deutschland-Auftritte 750.000 Euro (1,000.000 abzüglich der deutschen Abzugssteuer von 25%) und erzielt dieser Künstler in Österreich Gagen in der Größenordnung von 500.000 Euro, dann sind die aus den Deutschland…
…17 ergäbe. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die maßgebende Mitwirkung der Köche sich in einer für alle sichtbaren und damit darstellenden Unterhaltungsform vollzogen hat, muss allerdings als Sachverhaltsfrage der Beurteilung durch das zuständige Finanzamt vorbehalten bleiben. Sollte Artikel 17 nicht anwendbar sein, könnte nach…
…im vorliegenden Fall sonach Deutschland, eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Wird den zum Steuerabzug in Österreich Verpflichteten die deutsche Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-D1) und eine Bescheinigung über die Gewerblichkeit der Darbietungen (Kopien sind ausreichend) vorgelegt, werden die in Österreich zum Steuerabzug Verpflichteten auf Grund von Artikel 4…
Organisiert ein in Österreich ansässiger Künstler Konzertauftritte in Deutschland und zieht er hiezu von ihm bezahlte in- und ausländische Künstler bei, dann sind die ihm (dem österreichischen Künstler) aus den Deutschland-Konzerten erwachsenden Betriebsausgaben (insb. Gagen an die von ihm engagierten in- und ausländischen Künstler…
…Denn dann steht die 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland einer inländischen Steuerpflicht entgegen. Doch auch wenn sie als gewerblich-selbständig Tätige einzustufen sind, wird Österreich idR gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland das inländische Besteuerungsrecht entzogen sein. Es ist wohl richtig…
…abkommensrechtlichen "Künstlerbegriff " des Artikels 17 des OECD-Musterabkommens, wenn ihnen - wie im Fall eines Sportlers - nach inländischem Recht keine Künstlereigenschaft zuzumessen ist. Daher sind zB auch Mannequins (EAS 108), Diskjockeys (EAS 692) und Dressmen (EAS 762) darstellende Künstler im Sinn des Art. 17 OECD-MA…
…der Vornahme einer österreichischen Abzugsbesteuerung gem. § 99 EStG hinsichtlich der gezahlten Vergütungen nicht entgegensteht. Sollte allerdings auf Grund des deutschen innerstaatlichen Steuerrechts das Abkommen auf deutscher Seite in gegenteiligem Sinn ausgelegt werden und folglich auf der Grundlage von Artikel 4 des Abkommens auch eine Besteuerung…
…1 DBA-Österreich/Frankreich stützt. Aus dem Zusammenwirken der zitierten Bestimmungen der beiden Abkommen kann gegenüber den beiden Staaten das Anrecht auf eine konfliktfreie Vergütungsaufteilung abgeleitet werden. Erhält der Künstler als freiberuflich Tätiger darüberhinaus Zahlungen, die weder mit der deutschen Unterhaltungsshow noch mit den vorgelagerten…
…persönlich Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen (EAS 3098), mithin auch auf die Moderatoren von im Fernsehen ausgestrahlten Quizsendungen. Engagiert daher eine österreichische Produktionsgesellschaft in der Schweiz und in Deutschland ansässige Moderatoren für mehrstündige Quizsendungen in den Aufnahmestudios der österreichischen Gesellschaft, dann steht das Besteuerungsrecht an den von…
…ausländischem Hauptsitz und inländischer Betriebstätte bewirkt, so wird dieser selbst geschaffene Firmenwert - bei Anwendung des von der OECD propagierten "separate entity approach" - nach österreichischer Auffassung beiden Unternehmensteilen nach Art eines wirtschaftlichen Miteigentums zuzuordnen sein. Dies aber wieder hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des…
Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den…
Erhält ein in Österreich ansässiger Konzertdirigent von einem deutschen Rundfunkunternehmen ein Einmalentgelt für Proben, Produktion, Mitschnitt und Liveübertragung eines Konzertes, dann ist dieses Entgelt in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen; und zwar auch dann, wenn Wiederholungsübertragungen entgeltfrei erfolgen können; diese Beurteilung stützt sich…
…Personen, denen nach österreichischem Recht die Künstlereigenschaft zugesprochen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei einem Engagement ausländischer Schauspieler und Mannequins für die inländische Produktion eines Werbespots, wenn deren Tätigkeit nach inländischem Recht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird, der 20%ige Steuerabzug unterbleiben kann. Denn…
…oder sonstiger Persönlichkeitsrechte im Sinn von Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz), also Entgelte, die nicht im Zusammenhang mit einem sportlichen "Aufenthalt" in Deutschland zufließen, fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland. Die diesbezüglich von der deutschen Steuerverwaltung vertretene…
Werbeeinnahmen eines Sportlers werden im Allgemeinen als Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb - für den im Ausland keine "Betriebstätte" unterhalten wird - der ausschließlichen Besteuerung in Österreich unterliegen. Es bestehen keine Bedenken, solche Einkünfte unter die Zuteilungsregel für Lizenzgebühren zu subsumieren, wenn dies im Ausland so…