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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 424

Doppelte Haushaltsführung bei internationaler Konzernversetzung

geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/26/1-IV/4/94vom 05.04.1994

Wortlaut laut Findok

  Gemäß der Lohnsteuerrichtlinien, Rz 201 können bei vorübergehender doppelter Haushaltsführung die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Frage, ob in einem solchen Fall und wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Beschäftigungsort und damit die Beendigung des Aufwandes für eine doppelte Haushaltsführung zumutbar ist, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden, vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Lohnsteuerrichtlinien tragen zur vereinfachten Handhabung dieser Grundsätze dadurch bei, dass sie bei verheirateten Steuerpflichtigen einen 2-Jahres-Zeitraum als unbedenklich ansehen. Darüber hinausgehende Aussagen können im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht gemacht werden. Ob daher im Fall einer mit 2 Jahren befristeten internationalen Konzernversetzung aus Deutschland nach Österreich, bei der es zu Verlängerungen um jeweils ein weiteres Jahr kam, die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung über die 2 Jahre hinaus vorliegen, wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein. 5. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

WohnsitzverlegungWohnsitzwechsel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 2163/26/1-IV/4/94
Stammnummer
17826
Gültig
05.04.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF