Findok · EAS-Auskünfte
EAS 424
Doppelte Haushaltsführung bei internationaler Konzernversetzung
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/26/1-IV/4/94vom 05.04.1994
Wortlaut laut Findok
Gemäß der Lohnsteuerrichtlinien, Rz 201
können bei vorübergehender doppelter Haushaltsführung die Kosten
für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am
Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Die Frage, ob in einem solchen Fall und wann dem Steuerpflichtigen die
Verlegung seines Wohnsitzes an den Beschäftigungsort und damit die
Beendigung des Aufwandes für eine doppelte Haushaltsführung zumutbar
ist, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schematisch
vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden, vielmehr
sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die
Lohnsteuerrichtlinien tragen zur vereinfachten Handhabung dieser Grundsätze
dadurch bei, dass sie bei verheirateten Steuerpflichtigen einen
2-Jahres-Zeitraum als unbedenklich ansehen.
Darüber hinausgehende Aussagen können im Rahmen
des EAS-Verfahrens nicht gemacht werden. Ob daher im Fall einer mit 2 Jahren
befristeten internationalen Konzernversetzung aus Deutschland nach
Österreich, bei der es zu Verlängerungen um jeweils ein weiteres Jahr
kam, die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten wegen
doppelter Haushaltsführung über die 2 Jahre hinaus vorliegen, wird vom
zuständigen Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
beurteilen sein.
5. April
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/26/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17826
- Gültig
- 05.04.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF