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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1365

Rückzahlung des schweizerischen Freizügigkeitskapitals nach Wohnsitzverlegung

geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/20-IV/4/98vom 23.11.1998

Wortlaut laut Findok

Unter EAS 1148 wurde folgende Auffassung vertreten: Wird aus Anlass einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Österreich und einer damit zusammenhängenden Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz von der schweizerischen AHV-Rentenversicherung eine Rückzahlung der seinerzeit eingezahlten Rentenversicherungspflichtbeiträge geleistet, dann wird zunächst zu untersuchen sein, ob diese Rückzahlung zu den nach österreichischem Recht steuerpflichtigen Einkünften zählt. Diese Frage wäre nur dann zu bejahen, wenn darin ein nachträglicher Zufluss von bisher - infolge des Beitragsabzuges - vom Arbeitgeber vorenthaltenem Arbeitslohn zu sehen wäre. Aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts betrachtet, wie dies zB aus § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 erkennbar wird, handelt es sich indessen beim Abzug von Sozialversicherungspflichtbeiträgen um eine Einnahmenverwendung, die zwar steuerlich abzugsfähig ist, gleichzeitig aber den vorangehenden steuerlichen Einnahmenzufluss voraussetzt. Auch die sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23. Okt. 1990, 89/14/0178, ÖStZB 1991, 303, ergebende Betrachtung, dass als Werbungskosten abgesetzte Sozialversicherungsbeiträge im Falle ihrer Rückzahlung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind, ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da bei Rückzahlung von schweizerischen Beiträgen das Erfordernis für eine Rückgängigmachung eines seinerzeitigen inländischen Steuervorteils nicht gegeben ist. Wird solcherart die schweizerische AHV-Beitragsrückzahlung vom inländischen Einkommensbegriff nicht erfasst, dann erübrigt es sich damit, auf die Frage einzugehen, ob eine Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 15 DBA-Schweiz gerechtfertigt ist. Unter EAS 1283 wurde ergänzend ausgeführt: Werden diese Überlegungen in Bezug auf "Freizügigkeitskapital" angestellt, das nach dem schweizerischen Berufsvorsorgegesetz im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge angespart wurde und nach einem Wohnsitzwechsel nach Österreich ausgezahlt wird, dann liegen ebenfalls insoweit keine steuerbaren Einkünfte vor, als lediglich die eingezahlten Beträge rückerstattet werden. Sollte allerdings nicht der Fall einer bloßen Rückerstattung von (vom Arbeitnehmer) seinerzeit eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen gegeben sein, sondern sollte anlässlich der Wohnsitzverlegung nach Österreich ein mittlerweile gegenüber einer schweizerischen Pensionskasse entstandener Pensionsanspruch abgefunden werden, der im übrigen nicht nur durch Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch durch Arbeitgeberbeiträge (mit nur teilweisem Pflichtcharakter) und durch abgereifte Zinsen erwachsen ist, dann ist (seit 1997) inländische Steuerpflicht nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 gegeben. Dieser Besteuerungsanspruch an einer Pensionsabfindung wird durch das DBA-Schweiz nicht eingeschränkt. Denn Nach Artikel 18 DBA-Schweiz steht das Besteuerungsrecht für "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen... für frühere unselbständige Arbeit" dem Ansässigkeitsstaat zu. Das Abkommen unterscheidet hiebei nicht darnach, ob diese Ruhegehälter laufend ausgezahlt oder durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Sollte auf Schweizer Seite in Abrede gestellt werden, dass eine Pensionsabfindung vor Eintritt des Pensionsalters von Artikel 18 des Abkommens erfasst sein könnte, dann lägen im Abkommen "nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte" vor, die nach Artikel 21 ebenfalls der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorbehalten sind. 23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Rückzahlung von PensionsbeiträgenPflichtbeiträgenachträglicher ArbeitslohnSozialversicherungsbeiträgePensionsabfindungAbfindung eines Pensionsanspruches

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4282/20-IV/4/98
Stammnummer
30066
Gültig
23.11.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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