Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2470
Liquidationsbesteuerung bei zwischengeschalteten EU-Holdinggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/7-IV/4/04vom 05.07.2004
Wortlaut laut Findok
Wird
eine österreichische GmbH, die von einer kanadischen Kapitalgesellschaft
über eine zwischengeschaltete spanische und niederländische
Holdinggesellschaft (keine Räumlichkeiten, kein Personal) gehalten wird,
nach einer Dividendenausschüttung im Jahr 2004 liquidiert, dann ist vorweg
zu klären, wem die Dividendenausschüttung und die sodann folgende
Auszahlung des Liquidationsüberschusses steuerlich zuzurechnen ist. Es ist
dies eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, die nicht im Rahmen des
ministeriellen Auskunftsverfahrens entschieden werden kann.
Die
Konzernstruktur könnte sich aber möglicherweise als eine Form des
"Richtlinien-Shoppings" darstellen; dann nämlich, wenn sie ermöglichen
soll, dass auf der Grundlage der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gewinnausschüttungen der österreichischen GmbH steuerfrei nach Holland
und von dort steuerfrei nach Spanien abfließen, um sodann unter Nutzung
eines spanischen ETVE-Status der spanischen Holdinggesellschaft (entidades de
tenencia de valores extranjieros) steuerfrei nach Kanada weitergeleitet zu
werden. Wenn unter solchen Gegebenheiten - wie im Fall einer
zwischengeschalteten niederländischen Holdinggesellschaft einer britischen
Gesellschaft - auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 10.12.1997,
93/13/0185, den zwischengeschalteten Holdinggesellschaften keine
erwerbswirtschaftliche Funktion zugemessen werden kann, dann wären die
Einkünfte unmittelbar der kanadischen Konzernspitze zuzurechnen (auf dieser
Linie liegt auch das VwGH-Erkenntnis vom 26. 7. 2000, 97/14/0070). Dies
hätte zur Folge, dass für die der kanadischen Gesellschaft
zuzurechnende Gewinnausschüttung von dieser gemäß Artikel 10
DBA-Kanada eine Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer
(Herabsetzung auf 5%) verlangt werden könnte. Für die Entlastung
käme aber nur das Rückzahlungsverfahren in Betracht, da sich dies aus
§ 94a EStG bei Zahlungsfluss an eine Holdinggesellschaft
ergibt.
Wird eine
Kapitalgesellschaft liquidiert, dann stellen die hierbei erzielten
Einkünfte (Abwicklungsguthaben abzüglich Anschaffungskosten und
allfälliger Werbungskosten) Einkünfte aus einem
Veräußerungsvorgang dar (siehe z.B. EAS.1891). Österreich wendet
daher auf diese Liquidationseinkünfte Artikel 13 OECD-MA
(Veräußerungsgewinne) und nicht Artikel 10 OECD-MA (Dividenden) an;
dies obgleich Z. 31 des OECD-Kommentars zu Artikel 13 OECD-MA die
abkommensrechtliche Einordnung unter Artikel 10 nicht untersagt; diese
Kommentarstelle wird aber so zu verstehen sein, dass sie nur für jene
Länder gilt, die bereits nach ihrem innerstaatlichen Recht die
Liquidationsüberschüsse nicht als Einkünfte aus einer
Veräußerung, sondern als die "letzte" Dividendenausschüttung
behandeln. Die Anwendung von Artikel 13 und nicht von Artikel 10 auf
Liquidationsüberschüsse ist im Übrigen auch mit Deutschland
abgestimmt worden (AÖFV. 103/2000, allerdings noch mit den
Artikelzitierungen aus dem DBA-1954). Daher wird Österreich durch
Abkommensrecht in jedem Fall das Besteuerungsrecht an den
Liquidationsüberschüssen entzogen; und zwar sowohl bei
Einkünftezurechnung an die niederländische Gesellschaft (Art. 14
DBA-Niederlande) als auch bei Zurechnung an die kanadische Gesellschaft (Art. 13
Abs.5 DBA-Kanada); wobei angenommen wird, dass das Vermögen der
liquidierten österreichischen GmbH nicht überwiegend aus Immobilien
besteht und sonach nicht der Sonderfall einer Grundstücksgesellschaft im
Sinn von Artikel 13 Abs. 4 DBA-Kanada vorliegt.
Unter den
gegebenen Umständen wird auf die Fragen betreffend den Zwerganteil von 1%
an der österreichischen GmbH, der der niederländischen Holding im
Rahmen einer kurz vorher stattgefundenen Verschmelzung zugefallen ist, nicht
eingegangen; denn zuerst muss die Kernfrage der steuerlichen Zurechnung
geklärt sein; diese kann aber wegen ihres Charakters als Sachverhaltsfrage
nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren beantwortet
werden.
05. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/7-IV/4/04
- Stammnummer
- 14858
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF