Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1283
Rückzahlung des schweizerischen Freizügigkeitskapitals nach Wohnsitzverlegung
geltende FassungEAS-Auskunft04 4281/4-IV/4/98vom 06.07.1998
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 1148 wurde folgende Auffassung vertreten:
"Wird aus Anlass einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Österreich und einer damit zusammenhängenden Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz von der schweizerischen AHV-Rentenversicherung eine Rückzahlung der seinerzeit eingezahlten Rentenversicherungspflichtbeiträge geleistet, dann wird zunächst zu untersuchen sein, ob diese Rückzahlung zu den nach österreichischem Recht steuerpflichtigen Einkünften zählt.
Diese Frage wäre nur dann zu bejahen, wenn darin ein nachträglicher Zufluss von bisher - infolge des Beitragsabzuges - vom Arbeitgeber vorenthaltenem Arbeitslohn zu sehen wäre. Aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts betrachtet, wie dies zB aus § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG erkennbar wird, handelt es sich indessen beim Abzug von Sozialversicherungspflichtbeiträgen um eine Einnahmenverwendung, die zwar steuerlich abzugsfähig ist, gleichzeitig aber den vorangehenden steuerlichen Einnahmenzufluss voraussetzt. Auch die sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23. Okt. 1990, 89/14/0178, ÖStZB 1991, 303, ergebende Betrachtung, dass als Werbungskosten abgesetzte Sozialversicherungsbeiträge im Falle ihrer Rückzahlung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind, ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da bei Rückzahlung von schweizerischen Beiträgen das Erfordernis für eine Rückgängigmachung eines seinerzeitigen inländischen Steuervorteils nicht gegeben ist.
Wird solcherart die schweizerische AHV-Beitragsrückzahlung vom inländischen Einkommensbegriff nicht erfasst, dann erübrigt es sich damit, auf die Frage einzugehen, ob eine Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 15 DBA-Schweiz gerechtfertigt ist."
Werden diese Überlegungen in Bezug auf "Freizügigkeitskapital" angestellt, das nach dem schweizerischen Berufsvorsorgegesetz im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge angespart wurde und nach einem Wohnsitzwechsel nach Österreich ausgezahlt wird, dann liegen ebenfalls insoweit keine steuerbaren Einkünfte vor, als lediglich die eingezahlten Beträge rückerstattet werden.
6. Juli 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4281/4-IV/4/98
- Stammnummer
- 29965
- Gültig
- 06.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF