Erhalten in Österreich tätige italienische Gastprofessoren neben ihrer Vergütung von der österreichischen Hochschule Zuschüsse von fördernden Vereinen und aus Landesmitteln, dann liegt "Entgelt von dritter Seite" vor, das gemäß Art. 20 DBA-Italien in gleicher Weise von der inländischen Besteuerung zu entlasten ist, wie die…
Gibt ein österreichisches Orchester, das in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines organisiert ist, in Deutschland Gastkonzerte, besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland in Verbindung mit Z 10 des Schlussprotokolls Abzugssteuerfreiheit in Deutschland zu erwirken; siehe allerdings in diesem…
…eine deutsche Bildungsakademie, die in der Rechtsform eines Vereines geführt wird und in Österreich über keine Betriebstätte verfügt, Dienstnehmer und freiberufliche Mitarbeiter als Vortragende zu österreichischen Seminarveranstaltungen, so unterliegen die hiefür vereinbarungsgemäß von dem österreichischen Seminarveranstalter an die Akademie zu leistenden Vergütungen gemäß § 99 EStG…
…eines Vereines besteht) tätig, so ist im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob für Besteuerungszwecke zwei Dienstverhältnisse (eines zum britischen Zentrum und eines zu dem inländischen Verein) vorliegen, oder ob nur ein Dienstverhältnis zum britischen Zentrum besteht und die Arbeit für den österreichischen Verein…
Verpflichtet ein österreichischer Kulturveranstalter (gemeinnütziger Verein) eine in der Schweiz ansässige Persönlichkeit, als "Schauspieldirektor" die künstlerische Leitung und Konzeption eines Teiles der Gesamtproduktion des Vereines für drei Jahre zu übernehmen, dann unterliegen die von dem österreichischen Kulturveranstalter gezahlten Honorare - im Fall bloß beschränkter Steuerpflicht…
…die gleichen Einkünfte österreichischer gemeinnütziger Einrichtungen aber besteuert werden. Denn nach Artikel 24 Abs. 1 DBA ist eine unterschiedliche Behandlung ansässiger und nichtansässiger gemeinnütziger Vereine nicht untersagt und das Betriebstättendiskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 3 DBA greift nicht, weil vermögensverwaltend genutzte Liegenschaften nicht betriebstättenbegründend wirken.…
Hat ein österreichischer gemeinnütziger Verein von einem deutschen Unternehmen Sponsorgelder erhalten, die in Deutschland einem Steuerabzug von rund 90.000 Euro unterzogen wurden und besteht auf Grund des österreichisch-deutschen DBA Anspruch auf Rückerstattung dieses Abzugsbetrages, dann ist es Aufgabe des österreichischen Vereins, die hierfür…
…die einem deutschen gemeinnützigen Verein zugehören, eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung erforderlich ist, wenn das Entgelt ohne Abzug der nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu erhebenden Steuer ausgezahlt werden soll. Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen…
…Österreich überwiegend "von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird." Werden die Kosten des Gastspieles im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem deutschen Verein getragen (auch unter Inanspruchnahme der an ihn vom österreichischen Veranstalter gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu. Die Verpflichtung zum Nachweis des…
…99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bloß auf die Tätigkeit "als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen" bezieht. Aus abkommensrechtlicher Sicht sind zwar Vereine vom Gesellschaftsbegriff iSd Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA Schweiz bzw. Art. 3 Abs. 1…
…Jazz-, Popbands als "ähnliche Kulturträger" zu verstehen sein. Die Anwendung der Vereinfachungsregeln des Punktes 3 (also kein Steuerabzug, wenn nach inländischem Recht keine Steuerleistung zu erwarten ist) wird durch den "Orchestererlaß" nicht eingeschränkt. Die in Punkt 3.1 lit. a des Erlasses vorgesehene Honorargrenze von…