Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1465
Auslegungsfragen zum Auslandskünstlererlaß
geltende FassungEAS-Auskunft04 1010/25-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
Die 1-Jahres-Toleranzgrenze des Punktes
2.1 lit. a des Erlasses vom 15. April 1999, 04 0101-IV/4/99, für die
Beibringung der für eine DBA-Steuerentlastung erforderlichen
Ansässigkeitsbescheinigung bezieht sich auf den Zeitpunkt der in
Österreich steuerpflichtigen Mitwirkung an der inländischen
Unterhaltungsdarbietung. Für eine am 31.1.2000 stattfindende Veranstaltung
kann demzufolge eine in der Zeit vom 31.1.1999 bis 31.1.2001 ausgestellte
Ansässigkeitsbescheinigung verwendet werden (soferne kein erkennbarer Grund
für eine von der Bescheinigung abweichende Ansässigkeit im Zeitpunkt
der Veranstaltung vorliegt, wie beispielsweise eine Korrespondenz mit dem
Künstler unter einer Adresse in Monaco).
Punkt 2.2 des Erlasses bringt zum Ausdruck, daß nicht
in den Anwendungsbereich des "Orchestererlasses", AÖFV. Nr. 112/1995,
eingegriffen werden soll. Denn mit diesem Erlaß soll sichergestellt
werden, daß eine Steuerfreistellung ausländischer Orchester und
ähnlicher Kulturträger auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur
dann stattfindet, wenn vergleichbare österreichische Orchester in dem
betreffenden Ausland ebenfalls Steuerfreiheit erwarten können. Aus dieser
Sicht betrachtet, werden daher auch Rock-, Jazz-, Popbands als "ähnliche
Kulturträger" zu verstehen sein. Die Anwendung der Vereinfachungsregeln des
Punktes 3 (also kein Steuerabzug, wenn nach inländischem Recht keine
Steuerleistung zu erwarten ist) wird durch den "Orchestererlaß" nicht
eingeschränkt.
Die in Punkt 3.1 lit. a des Erlasses vorgesehene
Honorargrenze von 6.000 S bzw. 12.000 S bezieht sich auf jeden einzelnen an der
Veranstaltung mitwirkenden beschränkt Steuerpflichtigen. Ob eine aus 6
Musikern bestehende ausländische Musikgruppe als Personengesellschaft oder
als Verein geführt wird, löst daher nach lit. a keine
unterschiedlichen Rechtsfolgen aus (und zwar auch dann nicht, wenn die Musiker
Dienstnehmer des Vereines sind); wohl aber ergibt sich nach lit. b eine
unterschiedliche Rechtsfolge, weil im Fall eines Vereines die Erklärung
erforderlich ist, daß kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in
Österreich erzielt wird, wohingegen im Fall einer Personengesellschaft nach
lit. b die Erklärung des Nichtüberschreitens der 50.000 S Grenze durch
die Gesellschafter genügt. Der Grund für diese Unterschiedlichkeit ist
darin gelegen, daß im Fall der Personengesellschaft die für jeden
steuerpflichtigen Gesellschafter geltende 47.000 S Grenze des § 42 Abs. 2
EStG den Anfall einer inländischen Steuerleistung verhindert, während
diese Grenze gegenüber einem körperschaftsteuerpflichtigen Verein
keine Steuerabschirmwirkung entfaltet.
Punkt 3.2 des Erlasses will die
Vereinfachungsmaßnahme bei den nach Gewinnmaximierung strebenden und
kommerziell agierenden Tanzmusikgruppen nicht zulassen, da bei ihnen durchaus
häufigere und damit insgesamt lukrative Inlandsauftritte vermutet werden
könnten. Den Begriff der "Tanzveranstaltung" bei solchen Gruppen einengend
auszulegen, erscheint daher nicht gerechtfertigt, sodaß auch die
Veranstalter von Raves und Clubbings von den an die ausländischen Popbands
fließenden Gagen den Steuerabzug vornehmen müssen.
Da der Erlaß keine Steuerbegünstigung, sondern
lediglich die Vermeidung von Verwaltungsaufwand anstrebt, bestehen keine
Bedenken, diese Vereinfachungen auch auf alle offenen Fälle der
Vergangenheit anzuwenden.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1010/25-IV/4/99
- Stammnummer
- 7409
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF