Findok · EAS-Auskünfte
EAS 802
Schweizerischer Schauspieldirektor
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/3-IV/4/96vom 29.01.1996
Wortlaut laut Findok
Verpflichtet ein österreichischer Kulturveranstalter
(gemeinnütziger Verein) eine in der Schweiz ansässige
Persönlichkeit, als "Schauspieldirektor" die künstlerische Leitung und
Konzeption eines Teiles der Gesamtproduktion des Vereines für drei Jahre zu
übernehmen, dann unterliegen die von dem österreichischen
Kulturveranstalter gezahlten Honorare - im Fall bloß beschränkter
Steuerpflicht des Schauspieldirektors - dem Steuerabzug gemäß
§
99 EStG. Denn die Honorare werden offenkundig für eine künstlerische
Tätigkeit, zumindest aber für die "Mitwirkung an inländischen
Unterhaltungsdarbietungen" gezahlt, sodass die Voraussetzungen des
innerstaatlichen Steuerrechts für die Vornahme des Steuerabzuges
erfüllt sind.
Zu beachten ist jedoch, dass sich auf Grund des
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ein Anrecht auf
Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung ergeben kann. Denn
Honorare, die an Regisseure und ähnlich - "hinter der Bühne" -
tätige Künstler gezahlt werden (EAS 1, Z 3 des OECD-Kommentars zu
Artikel 17 OECD-Musterabkommen) fallen nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz und sind
nach dieser Bestimmung daher der steuerlichen Erfassung in Österreich
entzogen.
Allerdings wird noch zu untersuchen sein, ob angesichts der
dreijährigen Tätigkeit und der Zurverfügungstellung einer
inländischen Wohnung nicht das in Artikel 14 DBA-Schweiz vorgesehene
Merkmal des Bestandes einer inländischen "festen Einrichtung" vorliegt,
wodurch Steuerfreistellung in der Schweiz und Steuerpflicht in Österreich
eintreten würde. Die Vermutung spricht für derartige Gegebenheiten;
Feststellungen hiezu können allerdings nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens
getroffen werden, sondern es müsste diese Frage gegebenenfalls im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer Klärung
zugeführt werden. Hierbei wird auch auf die Frage des Vorliegens der
"unbeschränkten Steuerpflicht" einzugehen sein, da diesfalls die Vornahme
des Steuerabzuges nach § 99 EStG zu unterbleiben hätte.
29.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
UnterhaltungsdarbietungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitAbzugssteuerSteuerentlastungfeste Einrichtunginländische Wohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 16756
- Gültig
- 29.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF