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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 802

Schweizerischer Schauspieldirektor

geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/3-IV/4/96vom 29.01.1996

Wortlaut laut Findok

  Verpflichtet ein österreichischer Kulturveranstalter (gemeinnütziger Verein) eine in der Schweiz ansässige Persönlichkeit, als "Schauspieldirektor" die künstlerische Leitung und Konzeption eines Teiles der Gesamtproduktion des Vereines für drei Jahre zu übernehmen, dann unterliegen die von dem österreichischen Kulturveranstalter gezahlten Honorare - im Fall bloß beschränkter Steuerpflicht des Schauspieldirektors - dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Denn die Honorare werden offenkundig für eine künstlerische Tätigkeit, zumindest aber für die "Mitwirkung an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" gezahlt, sodass die Voraussetzungen des innerstaatlichen Steuerrechts für die Vornahme des Steuerabzuges erfüllt sind. Zu beachten ist jedoch, dass sich auf Grund des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ein Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung ergeben kann. Denn Honorare, die an Regisseure und ähnlich - "hinter der Bühne" - tätige Künstler gezahlt werden (EAS 1, Z 3 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 OECD-Musterabkommen) fallen nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz und sind nach dieser Bestimmung daher der steuerlichen Erfassung in Österreich entzogen. Allerdings wird noch zu untersuchen sein, ob angesichts der dreijährigen Tätigkeit und der Zurverfügungstellung einer inländischen Wohnung nicht das in Artikel 14 DBA-Schweiz vorgesehene Merkmal des Bestandes einer inländischen "festen Einrichtung" vorliegt, wodurch Steuerfreistellung in der Schweiz und Steuerpflicht in Österreich eintreten würde. Die Vermutung spricht für derartige Gegebenheiten; Feststellungen hiezu können allerdings nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens getroffen werden, sondern es müsste diese Frage gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer Klärung zugeführt werden. Hierbei wird auch auf die Frage des Vorliegens der "unbeschränkten Steuerpflicht" einzugehen sein, da diesfalls die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG zu unterbleiben hätte. 29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

UnterhaltungsdarbietungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitAbzugssteuerSteuerentlastungfeste Einrichtunginländische Wohnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4282/3-IV/4/96
Stammnummer
16756
Gültig
29.01.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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