Findok · EAS-Auskünfte
EAS 58
Direktor eines britischen Studienzentrums mit Teilbeschäftigung in Wiener Büro
geltende FassungEAS-AuskunftC 581/1/1-IV/4/91vom 16.12.1991
Wortlaut laut Findok
Ist der in Großbritannien ansässige Direktor
eines in London errichteten Zentrums für Umweltstudien auch für das
Wiener Büro dieses Zentrums (das als eigene Rechtsperson in der Rechtsform
eines Vereines besteht) tätig, so ist im Rahmen der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu beurteilen, ob für Besteuerungszwecke zwei
Dienstverhältnisse (eines zum britischen Zentrum und eines zu dem
inländischen Verein) vorliegen, oder ob nur ein Dienstverhältnis zum
britischen Zentrum besteht und die Arbeit für den österreichischen
Verein im Wege eines steuerlich anzuerkennenden
Arbeitsgestellungsverhältnisses erfolgt. Über diese Frage der
Sachverhaltsbeurteilung sollte das Einvernehmen mit dem Finanzamt für
Körperschaften in Wien hergestellt werden.
Im ersten Fall wären jene Bezugsteile, die auf die
inländische Tätigkeit entfallen, gemäß Artikel 15 Abs. 1
DBA-Großbritannien in Österreich lohnsteuerpflichtig. Im zweiten Fall
würde infolge des Unterschreitens der 183-Tagefrist und weil das Wiener
Büro nicht als "Betriebstätte" des britischen Arbeitgebers gewertet
werden kann, gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien in
Österreich Steuerfreiheit eintreten.
Der Umstand, dass durch die geplante Schließung des
Wiener Büros und durch die Aufgabe der Tätigkeit in Österreich
keine Auswirkung auf die Höhe der Bezüge des Direktors des britischen
Zentrums eintreten wird, spricht für das Bestehen eines einzigen
Dienstverhältnisses zum Londoner Zentrum.
Zu beachten ist allerdings auch die
"Subject-to-tax-Klausel" des Artikels 3
Abs. 2 des Abkommens. Danach soll die Steuerfreiheit in Österreich dann
nicht eintreten, wenn Großbritannien nicht in der Lage wäre, die in
Österreich steuerfrei zu stellenden Einkünfte einer Besteuerung zu
unterziehen. Ein Besteuerungsnachweis über eine britische Besteuerung
wäre daher ein wesentliches Indiz für den Bestand der Steuerfreiheit
in Österreich.
Der Umstand, dass in Österreich ein Zweitwohnsitz
besteht, ist für die vorstehende Beurteilung ohne Bedeutung.
16. Dezember
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
DienstvertragDienstverträgewirtschaftliche BetrachtungsweisePersonalgestellungLohnsteuer183-Tage-Frist183-Tage-Klauselinländischer ZweitwohnsitzNachweisFreistellungSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 581/1/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18516
- Gültig
- 16.12.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF