…1876). Unterlässt die österreichische Stiftung unter Berufung auf die Regelungen des DBA-Schweiz die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges, dann trifft sie aber die Verpflichtung darlegen zu können, dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gemäß § 138 BAO iV mit § 140 BAO)…
…zukommt, dass er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist; eine solche Betrachtung wurde von deutscher Seite bei deutsch-österreichischen Verständigungsgesprächen vom 1.6.1994 als zulässig angesehen. 30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…tätigen gemeinnützigen Privatstiftungen zustehen auch der im betreffenden Ausland tätigen Stiftung zuerkannt werden können (Freistellung von der 22%igen Abzugsbesteuerung bei Zuwendungen an die Begünstigten und Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf 2,5% bei Zuwendungen an die Stiftung). Für eine positive Ermessensübung spricht insb. der Umstand…
…USA). Durch das Abkommen vom 08.06.2006 hat sich die Rechtslage ab 2008 insoweit geändert als es nach Artikel 10 Abs. 3 des neuen Abkommens für die Zuordnung der Zuwendungen unter Artikel 10 ausreicht, dass in Österreich eine Gleichstellung mit offenen Dividendenausschüttungen vorgenommen wird…
…Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das in den entscheidungsrelevanten Belangen dem OECD-Musterabkommen entspricht. Dies ist beispielsweise im Verhältnis zu Deutschland, Schweiz, Frankreich und Belgien der Fall. Nach der sogenannten "Grundzuteilungsregel" für nicht besonders geregelte Einkünfte (Art. 13 Abs.1 DBA-Deutschland; Art. 21 DBA-Schweiz; Art. 21…
…gleichbehandelt; desgleichen wird die Einbringung von deutschem Liegenschaftsvermögen nicht dadurch von der Maßnahme nach § 48 BAO ausgeschlossen, dass es mittelbar über eine Beteiligung der genannten betrieblich tätigen KG an einer (aus österreichischer Sicht) bloß vermögensverwaltenden deutschen Mitunternehmerschaft gehalten wird. Bundesministerium für Finanzen, 9. November 2006
Übernimmt eine österreichische Privatstiftung die Haftung für ein Darlehen, das ein im Ausland lebender Begünstigter dieser Stiftung von einem ausländischen Darlehensgeber erhält, dann wird in einer solchen Gestaltung in gleicher Weise eine Stiftungszuwendung an den Begünstigten zu sehen sein, wie in analogen Fällen, in denen…
…aus österreichischem unbeweglichem Vermögen von der deutschen Besteuerung freizustellen. Soweit diese Immobilienmieterträge in der weiteren Folge anteilig im Wege von Stiftungszuwendungen an die deutschen Begünstigten fließen, gilt auf österreichischer Seite gleiches wie für die aus den Kapitalerträgen stammenden Zuwendungen : sie sind gemäß Art. 13 Abs…
…noch auch eine andere Steuerzuteilungsregel Österreich Besteuerungsrechte entzieht, ist bei Zuwendungen an amerikanische Begünstigte die Kapitalertragsteuer mit 22% zu erheben. Diese Steuer ist gemäß Artikel XV DBA-USA in den USA anzurechnen. 12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…werden soll, muss der Entscheidung des Steuerpflichtigen überlassen bleiben. Der Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens könnte jedenfalls nicht in Österreich, sondern müsste gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA-Deutschland im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, sonach in Deutschland gestellt werden. Bundesministerium für Finanzen, 21. Februar 2011
…In dem mit Deutschland in Verhandlung stehenden Erbschafts- und Schenkungssteuervertrag wird allerdings aller Voraussicht nach eine Sonderbestimmung aufgenommen werden, die - bei entsprechend reziproker Rechtslage - eine Steuerfreiheit der grenzüberschreitend zu leistenden Spenden eröffnet. 24. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…nicht ohne weiteres in positivem Sinn beantwortet werden, wenn hiedurch eine Umgehungsmöglichkeit eröffnet würde, nämlich jene, dass die das inländische Stiftungsvermögen kontrollierenden Personen hiedurch die sie sonst treffende Kapitalertragsteuerpflicht vermeiden können. 4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…für Finanzen gewährleistet, da diese Vorschrift im Falle eines österreichischen Reziprozitätsverhaltens die erforderliche deutsche Steuerbefreiung bereits anordnet; das österreichische Reziprozitätsverhalten gründet sich auf § 48 BAO und würde - bei entsprechender Häufigkeit der Fälle - im Verordnungsweg angeordnet werden. 5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist; eine solche Betrachtung wurde von deutscher Seite bei deutsch-österreichischen Verständigungsgesprächen vom 1.6.1994 als zulässig angesehen (vgl. auch EAS 873). 27. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…herbeigeführt werden. Zu der Frage, wie die Stiftungszuwendungen in den USA steuerlich behandelt werden, kann seitens der österreichischen Steuerverwaltung nicht Stellung genommen werden; diesbezügliche Auskünfte müßten auf amerikanischer Seite eingeholt werden. 13. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…und nach Liechtenstein zurückkehrt, Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung zu, dann fallen diese Zuwendungen unter Artikel 21 DBA-Liechtenstein und sind folglich in Österreich von der Besteuerung zu entlasten (EAS 947, 989). 1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Erhält eine in Österreich errichtete Privatstiftung deutsche Zinsenerträge, so ginge die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 11 lit. c KStG 1988 für diese ausländischen Kapitalerträge nur dann verloren, wenn in Deutschland eine Steuerentlastung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch genommen wird. Werden die Zinsenerträge aber bereits…
…Zuordnung zu Artikel 21 ("andere Einkünfte") bezieht sich nicht nur auf Zuwendungen während des Bestandes der österreichischen Privatstiftung, sondern auch für die im Zusammenhang mit ihrer Auflösung erfolgenden Letztzuwendungen. Diese Rechtsbeurteilung vermag allerdings nicht zu bewirken, dass damit die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unanwendbar würden…
…der deutschen Schenkungssteuer herbeizuführen. Für eine Steuerfreistellung des Vorganges müssten in einem Fall wie dem vorliegenden noch besondere Umstände hinzutreten, die einen derart weitgehenden Steuerverzicht auf österreichischer Seite als sachgerecht erscheinen lassen. 27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
… 8 Abs. 3 ErbStG auf 2,5% ermäßigte Steuersatz kann nicht zur Anwendung kommen, da dieser nur für Vermögensübergänge auf inländische gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen ist. Der Umstand, dass im reziproken Fall Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht Steuerfreiheit gewähren würde, falls von Österreich Gegenseitigkeit bestätigt wird…