Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2847
Anrechnung fiktiver türkischer Quellensteuern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0207-IV/4/2007vom 25.04.2007
Wortlaut laut Findok
Erzielt eine österreichische Bank,
die von einer türkischen Bank und einem türkischen Pensionsfonds in
Österreich errichtet worden ist, Zinsen aus Kreditgewährungen an
türkische Privatkunden und an eine türkische Bank sowie aus
türkischen Staatsanleihen, dann steht der Türkei gemäß
Artikel 11 Abs. 2 DBA-Türkei ein 15-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht an
diesen Zinsen zu. Die türkische Quellensteuer ist gemäß Artikel
23 Abs. 2 DBA-Türkei in Österreich anzurechnen. Nimmt die Türkei
dieses Besteuerungsrecht auf Grund besonderer, nach türkischem Recht zur
Förderung der türkischen Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen
Maßnahmen nicht wahr, so hat sich Österreich in Artikel 23 Abs. 3
DBA-Türkei zur Anrechnung einer fiktiven Steuer von 10% verpflichtet, damit
der türkische Steuerverzicht dem österreichischen Investor als
Investitionsanreiz zu Gute kommen kann (Matching Credit).
Im Gleichklang mit der Beurteilung auf deutscher Seite
(BStBl. I 1996, S 1218) dient die türkische Steuerbefreiung für
Zinsen, die auf Grund von Staatsanleihen oder
staatlichen Schatzanweisungen der Republik Türkei gezahlt werden,
als besondere Maßnahme der Türkei zur Förderung der
türkischen Wirtschaft.
Für die Anrechnung der türkischen Fiktivsteuer
gelten allerdings die allgemeinen Steueranrechnungsgrundsätze. Es muss
daher sichergestellt werden, dass die Steueranrechnung nicht jene
österreichische Körperschaftsteuer übersteigt, die auf die
türkischen Zinseneinkünfte entfällt. Bei Ermittlung der
Zinseneinkünfte sind alle mit den betreffenden Zinsen in erkennbarem
Zusammenhang stehenden Aufwendungen kürzend anzusetzen (AÖF Nr.
49/1991); die gilt insbesondere für allfällige
Refinanzierungszinsen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
- Art. 23 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0207-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31558
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF