…218/1992) fehlt, bleiben die Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatzes außer Betracht. Aus RZ 7589 und 7590 der ESt-RL 2000 ergibt sich keine Änderung dieser Verwaltungspraxis; die Richtlinien machen lediglich darauf aufmerksam, dass der in einem DBA…
…1 KESt-Richtlinien, AÖF Nr. 158/1993). Ein Letra del Tesoro mit einjähriger Laufzeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. Allerdings wird im Hinblick auf Interpretationsprobleme der Vergangenheit gemäß dem Einleitungsabsatz zu den zitierten KESt-Richtlinien die amtliche Auslegung des "Anleihebegriffes" erst für Emissionen nach dem 31…
…in denen die - nachträglich besteuerten - US-Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterzogen wurden. Es liegt hierbei ein rückwirkendes Ereignis im Sinn von § 295a BAO vor (Abschnitt 3.1.1. der Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO, AÖF Nr. 53/2007). Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2011
…1 KESt-Richtlinien, AÖF Nr. 158/1993). Ein Letra des Tesoro mit 1jähriger Laufzeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. Allerdings wird im Hinblick auf Interpretationsprobleme der Vergangenheit gemäß dem Einleitungsabsatz zu den zitierten KESt-Richtlinien die amtliche Auslegung des "Anleihebegriffes" erst für Emissionen nach dem 31…
…1 KESt-Richtlinien, AÖFV. Nr. 158/1993). Ein Letra del Tesoro mit 18monatiger Laufzeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. Allerdings wird im Hinblick auf Interpretationsprobleme der Vergangenheit gemäß dem Einleitungsabsatz zu den zitierten KESt-Richtlinien die amtliche Auslegung des "Anleihebegriffes" erst für Emissionen nach dem 31…
…sonstigen allgemeinen Richtlinien erfolgen dürfen, hindert nicht, einen Vertreter als inländische personenbezogene Betriebstätte zu werten. Denn auch eine betriebstättenbegründende Verkaufsniederlassung muss sich - wie der ständige Vertreter - genauestens an die von der Zentrale vorgegebenen Weisungen halten. 24. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…DBA zwar einer Haftungsinanspruchnahme für die 2004 nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht entgegen, es verpflichtet aber auch nicht zu einer solchen Haftungsinanspruchnahme. Vielmehr ist im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Haftung geltend gemacht werden soll (Abschnitt 2 fünfter Absatz der Richtlinien zur Festsetzung von…
…1 der Richtlinien zur Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren, AÖF Nr. 158/1993, derzufolge Anleihen (und demnach auch Obligationen) Instrumente der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung (Laufzeit von mindestens 5 Jahren) sind, wird daher auch für das DBA-Deutschland von Bedeutung sein…
…=Vermittler) auftritt, oder eine Eigenleistung erbracht hat. Im ersten Fall (die US-Agentur hat bloße Vermittlereigenschaft) würden vertragliche Beziehungen zwischen der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft und den US-Darstellern begründet werden (wobei die US-Agentur die in Rechnung gestellten Beträge für die Schauspieler bloß einkassiert); in diesem…
…österreichischen Bank an einen inländischen Anleger verkauft, dann ist im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen keine Veranlassung erkennbar, die durch die Doppelbesteuerungsabkommen dem Einkünfteempfänger eingeräumte Steueranrechnung vorzuziehen und bereits bei der nach Z 4.3 der KEST-Richtlinien (AÖF Nr. 158/1993) von der Bank…
…OECD-MA die abkommensrechtliche Einordnung unter Artikel 10 nicht untersagt; diese Kommentarstelle wird aber so zu verstehen sein, dass sie nur für jene Länder gilt, die bereits nach ihrem innerstaatlichen Recht die Liquidationsüberschüsse nicht als Einkünfte aus einer Veräußerung, sondern als die "letzte" Dividendenausschüttung behandeln…
…Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei aus Österreich abgeleitet und über EU-Mitgliedstaaten schließlich unbesteuert in Steueroasengebiete gelangen (vgl. EAS 1464, 1550). Ein KESt-Abzug kann unterbleiben, wenn "hinter" einer die Dividenden empfangenden Holdinggesellschaft eine operativ tätige, zu 100% beteiligte Muttergesellschaft steht, bei der für sich betrachtet…