Findok · EAS-Auskünfte
EAS 663
Zum Begriff "Obligationen"
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/6-IV/4/95vom 26.06.1995
Wortlaut laut Findok
Der Begriff "Obligation" im Sinn von
Artikel 11 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens wird
nach der herkömmlichen Terminologie (z.B. Prof. Zirkounig in ABC der
Wertpapiere, Verlag Linde) als Schuldurkunde über eine Kreditaufnahme
interpretiert, wobei sich der Emittent dieses Wertpapiers verpflichtet, einen
bestimmten (ausgeborgten) Betrag zu einem im voraus bestimmten Zinssatz zu
verzinsen und zu bestimmten Terminen zurückzuzahlen. Der Ausdruck wird
gleichbedeutend mit "Anleihe" und "Schuldverschreibung" verwendet.
Die Aussage von Abschn. 2.1 Abs. 1 der Richtlinien zur
Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren, AÖF Nr. 158/1993, derzufolge Anleihen (und demnach
auch Obligationen) Instrumente der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung
(Laufzeit von mindestens 5 Jahren) sind, wird daher auch für das
DBA-Deutschland von Bedeutung sein.
Die vorstehende Beurteilung ist allerdings bisher noch
nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden.
26. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/6-IV/4/95
- Stammnummer
- 17069
- Gültig
- 26.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF