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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 663

Zum Begriff "Obligationen"

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/6-IV/4/95vom 26.06.1995

Wortlaut laut Findok

Der Begriff "Obligation" im Sinn von Artikel 11 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens wird nach der herkömmlichen Terminologie (z.B. Prof. Zirkounig in ABC der Wertpapiere, Verlag Linde) als Schuldurkunde über eine Kreditaufnahme interpretiert, wobei sich der Emittent dieses Wertpapiers verpflichtet, einen bestimmten (ausgeborgten) Betrag zu einem im voraus bestimmten Zinssatz zu verzinsen und zu bestimmten Terminen zurückzuzahlen. Der Ausdruck wird gleichbedeutend mit "Anleihe" und "Schuldverschreibung" verwendet. Die Aussage von Abschn. 2.1 Abs. 1 der Richtlinien zur Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren, AÖF Nr. 158/1993, derzufolge Anleihen (und demnach auch Obligationen) Instrumente der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung (Laufzeit von mindestens 5 Jahren) sind, wird daher auch für das DBA-Deutschland von Bedeutung sein. Die vorstehende Beurteilung ist allerdings bisher noch nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden. 26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

KapitalerträgeZinsenAnleihe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/6-IV/4/95
Stammnummer
17069
Gültig
26.06.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF