Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1005
Filmdreharbeiten in der Dominikanischen Republik mit amerikanischen und deutschen Darstellern
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/5-IV/4/97vom 20.01.1997
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Filmproduktions-GMBH in der Dominikanischen Republik (mit der kein DBA besteht)
ein Film gedreht und wirken hiebei in den USA ansässige Darsteller mit, die
von einer US-Agenturgesellschaft hiefür ausgewählt worden sind, dann
ist für die Beantwortung der Frage, ob für die von der US-Agentur in
Rechnung gestellten Beträge ein österreichischer Einkommensteuerabzug
vorzunehmen ist, zunächst abzuklären, ob die Agentur als "Agentur"
(=Vermittler) auftritt, oder eine Eigenleistung erbracht hat.
Im ersten Fall (die US-Agentur hat bloße
Vermittlereigenschaft) würden vertragliche Beziehungen zwischen der
österreichischen Filmproduktionsgesellschaft und den US-Darstellern
begründet werden (wobei die US-Agentur die in Rechnung gestellten
Beträge für die Schauspieler bloß einkassiert); in diesem Fall
würden sonach die US-Schauspieler ihre Einkünfte aus steuerlicher
Sicht unmittelbar von der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft
beziehen; hier geht es daher um die Frage, ob von Einkünften der
US-Schauspieler in Österreich ein
Steuerabzug vorzunehmen ist. Nach § 99
EStG besteht für eine Mitwirkung an Auslandsdreharbeiten keine
derartige Verpflichtung, da eine künstlerische Tätigkeit im Inland
gefordert wird; allerdings greift subsidiär
§ 109a EStG und die darin geregelte
neue Werkvertragsabgabe ein, deren Erhebung nicht davon abhängt, dass die
zugrundeliegende Tätigkeit im Inland erbracht wird.
Die Werkvertragsabgabe kann allerdings nur dann erhoben
werden, wenn für die mittels Werkvertrag verpflichteten US-Schauspieler
nach § 98 EStG "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich
eintritt. Dies trifft zu; ihre Tätigkeit wird zwar nicht im Inland
ausgeübt, doch wird sie im Inland verwertet; denn das wirtschaftliche
Ergebnis ihrer Mitwirkung an den Filmdreharbeiten kommt der
österreichischen Filmproduktionsgesellschaft zugute und wird damit von
einem österreichischen Unternehmen, sonach im Inland, verwertet. Dieser
nach inländischem Recht bestehenden Verpflichtung zur Besteuerung der
US-Darsteller steht allerdings das österreichisch-amerikanische
Doppelbesteuerungsabkommen dann entgegen, wenn die US-Darsteller
tatsächlich in den USA ansässig sind. Denn Artikel X des Abkommens,
schließt - nach der in Abschn. 24 der Richtlinien AÖF Nr. 61/1956
gegebenen Auslegung - eine Geltendmachung der inländischen Steuerpflicht
auf Grund des Verwertungstatbestandes aus. Über die Abkommensberechtigung
der von der US-Agentur vermittelten Darsteller müsste aber ein Nachweis
erbracht werden (Ansässigkeitsbescheinigung).
Im zweitgenannten Fall (die US-Agentur schließt die
Verträge im eigenen Namen ab) würden von der österreichischen
Gesellschaft vertragliche Beziehungen nur zu der US-Agentur hergestellt werden;
in diesem Fall würde die US-Agentur ihrerseits die US-Darsteller unter
Vertrag nehmen. In diesem zweiten Fall stellt sich damit die Frage, ob von
Einkünften der US-Agentur in
Österreich ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Dies ist bereits nach
inländischem Recht zu verneinen, da nach § 98 Z. 3 EStG mangels
inländischer Betriebstätte für die US-Agentur keine
inländische Steuerpflicht gegeben ist.
Werden von der österreichischen Gesellschaft
zusätzlich deutsche Schauspieler für die Dreharbeiten in der
Dominikanischen Republik vertraglich verpflichtet, dann unterliegen auch die an
diese Mitwirkenden gezahlten Vergütungen keiner inländischen
Besteuerung; die diesbezügliche Steuerfreistellung gründet sich
diesfalls auf Artikel 8 DBA-Deutschland. Auch in diesem Fall besteht das
Erfordernis, eine Ansässigkeitsbescheinigung der Betroffenen beizubringen,
um die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Vorteile des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
nachzuweisen.
Vorsorglich wird allerdings noch auf folgendes hingewiesen:
Sollte der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft die Funktion eines
Arbeitgebers der Filmmitwirkenden
zukommen, weil die mit den Darstellern abgeschlossenen Vertragsverhältnisse
nicht als Werkverträge oder freie Dienstverträge, sondern als
lohnsteuerpflichtige Dienstverträge zu beurteilen sind, würden andere
Überlegungen anzustellen sein.
20.
Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
künstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungVermittlerWerkvertragAnsässigkeitsnachweisAbzugsbesteuerungInlandsbetriebstätteDienstverhältnisAnsässigkeitsbestätigungAbzugssteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/5-IV/4/97
- Stammnummer
- 14883
- Gültig
- 20.01.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF