If an Austrian company, which is specialised in industry plant constructions, has set up a permanent establishment in Egypt in order to fulfil its contractual obligations to modernise a hot strip mill in Cairo, Article V and Article XIV para. 2 of the Austrian-Egyptian…
…3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der Löhne der entsandten Leiharbeitskräfte auf Grund des DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, zunächst zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung im vorliegenden Fall nicht zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unternehmen…
…einem "Phantom Share Agreement", so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, neben der leistungsunabhängigen Vergütung auch die leistungsabhängigen Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren. Unter Einkünfte im Sinne des Art…
…länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten, sind die auf die Österreich-Tätigkeit entfallenden Löhne in Deutschland von der Besteuerung freizustellen und in Österreich zur Einkommensbesteuerung heranzuziehen. Obwohl der deutsche Arbeitgeber in Österreich über eine Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 verfügt…
…und § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG 1988) eine indirekte Besteuerung der Arbeitslöhne durch Vornahme eines 20-prozentigen Steuerabzuges von den Arbeitsgestellungsvergütungen zu erfolgen. Die steuerliche Erfassbarkeit der Löhne der polnischen Arbeitskräfte wird durch Artikel 15 des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr…
…ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung. Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007
…Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Privilegienprotokoll). Dort wird eine gleichartige Befreiung wie folgt formuliert: "die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit". In der Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieser Privilegienregelung (BGBl…
…aufgehoben. Denn Artikel 16 des Abkommen, der Finnland das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen Kassen überlässt, gilt nur für Gehälter, Löhne und Ruhegehälter aus Dienstverhältnissen zu finnischen öffentlichen Einrichtungen sowie für Sozialversicherungspensionen. 20. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ändern, dass ursprünglich eine kürzere Baudauer veranschlagt war und die Verzögerungen in der Baufertigstellung geologisch bedingt waren. Dienstnehmer des österreichischen Unternehmens, die an der schweizerischen Baustelle eingesetzt sind und deren Löhne als solche der ARGE weiterverrechnet werden, unterliegen in diesem Fall der schweizerischen Besteuerung. 24…
…diese gemäß dem DBA-UdSSR nicht wahrgenommen werden; und zwar auch dann nicht, wenn die Löhne und Gehälter unmittelbar von der österreichischen Zentrale aus angewiesen werden. Der Umstand, dass Artikel 11 DBA-UdSSR nicht dem OECD-Musterabkommen folgt und keine Grundzuteilung des Besteuerungsrechtes an den…
…für gleichartige, nach Abkommensunterzeichnung neu eingeführte Abgaben gilt, ist das thailändische Unternehmen auch von der 1994 an die Stelle der Lohnsummensteuer tretenden Kommunalsteuer befreit. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Löhne sind allerdings dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterziehen. 21. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…ist" Abs. 4 schon deshalb nicht mehr anwendbar wäre. In diesem Fall wären die Löhne der auf der Montagebetriebstätte tätigen Personen - ebenso wie die Betriebstättengewinne -jedenfalls im Betriebstättenstaat zu besteuern, und zwar auch für die ersten zwölf Monate der Tätigkeit. Das bedeutet zugleich, dass die…
…des Gestellungsnehmers begründet, mit der Folge, dass die Gestellungsvergütung in Tschechien nicht besteuert werden darf und die Löhne und Gehälter der nach Tschechien entsandten Arbeitnehmer ebenfalls nur in Österreich besteuert werden dürfen, falls die Entsendungsdauer die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 nicht…
…Überprüfungen vor allem dann besondere Beachtung zugewendet, wenn einerseits Steuerfreistellung der Arbeitslöhne auf Grund österreichischer DBAs begehrt wird und wenn andererseits diese Löhne (die im Wege der Gestellungsvergütung die österreichischen Hotelgewinne geschmälert haben) auch im Ausland unbesteuert bleiben. Es ist daher im Sinne einer sorgfältigen…
…inländische Betriebstätte für den deutschen Produzenten darstellen. Liegt eine inländische "6-Monats-Betriebstätte" vor, dann unterliegen die an die beiden Mitarbeiterinnen gezahlten Löhne zur Gänze in Österreich der Besteuerung, wobei die Steuer im Lohnsteuerabzugsweg (allerdings nicht vom Kommissionär sondern von dem deutschen Arbeitgeber) zu entrichten…