Findok · EAS-Auskünfte
EAS 659
Grenzüberschreitendes Personalleasing
geltende FassungEAS-AuskunftP 2125/12/1-IV/4/95vom 26.06.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einer österreichischen GmbH, die zu 90%
einer britischen Gesellschaft und zu 10% einem britischen Staatsbürger
gehört, österreichische Hotels gepachtet, wobei das Hotelpersonal
jeweils kurzfristig (unter 183 Tagen) von der britischen Gesellschaft im Wege
des Personalleasings zur Verfügung gestellt wird, sind die hiefür
anfallenden Gestellungsvergütungen nach Maßgabe des Artikels 7 des
DBA-Großbritannien von der nach § 99 EStG anfallenden
Abzugsbesteuerung zu entlasten. Die von der britischen Gesellschaft gezahlten
Arbeitslöhne sind im Fall eines echten Personalleasings gemäß
Artikel 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien von der Besteuerung in
Österreich freizustellen, vorausgesetzt, dass die Personalmitglieder
ebenfalls in Großbritannien im Sinn des DBA ansässig sind. Allerdings
ist auch Artikel 3 Abs. 2 (Remittance-Klausel) zu beachten, die verhindern soll,
dass Österreich Einkünfte von der Besteuerung freistellt, die in
Großbritannien keiner Besteuerung unterzogen werden können; bei
fehlendem Besteuerungsnachweis in Großbritannien, wird daher dieser
Klausel besondere Beachtung beizumessen sein.
Sollten von der britischen Gesellschaft Personalmitglieder
aus Drittstaaten unter Vertrag genommen und zur Verfügung gestellt werden,
dann tritt Steuerfreistellung nur ein, wenn DBAs mit diesen Drittstaaten dies
verlangen.
Es wird allerdings auch der OECD-Auffassung Beachtung zu
schenken sein, derzufolge in Fällen der vorliegenden Art unter bestimmten
Voraussetzungen der Leasingnehmer als Arbeitgeber anzusehen ist (AÖF Nr.
87/1993). Diesem Aspekt wird bei finanzamtlichen Überprüfungen vor
allem dann besondere Beachtung zugewendet, wenn einerseits Steuerfreistellung
der Arbeitslöhne auf Grund österreichischer DBAs begehrt wird und wenn
andererseits diese Löhne (die im Wege der Gestellungsvergütung die
österreichischen Hotelgewinne geschmälert haben) auch im Ausland
unbesteuert bleiben. Es ist daher im Sinne einer sorgfältigen
Beweisvorsorge (analog zu VwGH 25.5.93, 93/14/0019, ÖStZB 1994, 53)
anzuraten, dass sich der inländische Gestellungsnehmer vom
konzernzugehörigen Gestellungsgeber oder von den Mitgliedern des gestellten
Personals ausreichende Besteuerungsnachweise beischaffen
lässt.
26. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 3 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
183-Tage-Klausel183-Tage-FristSteuerentlastungAbzugssteuerArbeitskräftegestellungSteuerfreistellungArbeitslohnArbeitgeberAnsässigkeitNachweisFreistellungArbeitskräfteüberlassung183-Tages-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2125/12/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17113
- Gültig
- 26.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF