…140 - 100 = 40) jener Teil in Österreich besteuert werden, der nach den allgemeinen Grundsätzen auf die noch in Österreich geleistete Arbeit entfällt. Nach den Vorstellungen der OECD soll die Aufteilung nach jenem Verhältnis vorgenommen werden, das sich aus der innerhalb der Sperrfrist ("vesting period…
…der Produktionskosten geltend gemacht werden (EAS 2511 betreffend ein österreichisches Theater mit Auslandsauftritten), wobei aber darauf zu achten ist, dass diese indirekten Kosten aliquot aufgeteilt werden. In EAS 2511 wurde eine aliquote Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel als gerechtfertigt angesehen. Bundesministerium für Finanzen, 20. November 2006
…der Vorgangsweise bei der abkommenskonformen Aufteilung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist in Abschn. B Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.97 in Wien behandelt worden und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage…
…österreichischem Staatsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen entfallen. Für die Einkünfteaufteilung wird die seinerzeit mit Deutschland akkordierte Aufteilung nach Arbeitstagen (EAS 906) maßgebend sein; dies erfordert eine entsprechende Evidenznahme der in den beiden Staaten verbrachten Arbeitstage. Nach Auffassung des BM für Finanzen wäre es aber ein überspitztes Dokumentationsverlangen…
…Dies erfordert eine entsprechende Aufteilung der Einkünfte, wobei die Frage der Vorgangsweise in Abschnitt B Z 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.1997 in Wien behandelt worden ist. Es ist hierbei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage…
…selbständige Unternehmen gewesen wären ("dealing at arm's length"-Prinzip). Von österreichischer Seite besteht kein Einwand, diese Aufteilung alternativ nach einem Schlüssel vorzunehmen, der auf der vorweg im Schätzungsweg getroffenen Feststellung beruht, in welchem Ausmaß die drei Betriebstätten zur Erzielung der gemeinschaftlichen Einkünfte beigetragen haben…
…hierbei die Frage spielen, ob die dem Stromlieferungsprojekt zugrundeliegenden Verträge (und das durch diese Verträge übernommene kaufmännische Unternehmensrisiko) von den Verantwortungsträgern der Stammbetriebstätte der AG ausgehandelt wurden. Jedenfalls kann erst nach Aufteilung des Gesamtgewinnes zwischen der Stammhausbetriebstätte und der E-Werksbetriebstätte, sonach erst in einem…
…dem Umstand, dass in Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) eine dem Artikel 7 Abs. 2 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nachgebildete Regelung über eine Aufteilung der Gewinne nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" fehlt, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Gewinnaufteilung unterbleiben könnte…
… nach dem DBA-Ö/Deutschland muß allerdings das Besteuerungsrecht zwischen Österreich und Deutschland aufgeteilt werden; gegen eine Aufteilung der Bezüge nach der zeitlichen Aufenthaltsdauer in den beiden Staaten bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken. Sollte die französische Firma in Österreich ein Repräsentanzbüro eröffnen…
…der Besteuerung in Russland und ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur dann erforderlich, wenn und insoweit Arbeitsleistungen für das österreichische Unternehmen in Österreich…
…Immobilienfonds aus ausländischen Immobilien, die in DBA-Staaten gelegen sind, dann ist nach der geltenden Verwaltungspraxis bei der Zuordnung der allgemeinen Verwaltungskosten (zB Fonds-Managementkosten) wie folgt vorzugehen: Bei Liegenschaften in Staaten, mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anzuwenden ist, sind die freizustellenden…
…mit der Option lukrierten Einkünfte ebenfalls diesem Aufteilungsschlüssel. Der Umstand, dass im Jahr 2005 die Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt wurde, hat auf den Aufteilungsschlüssel keine Auswirkung, wenn sich hierdurch für die Aufteilung der laufenden Bezüge keine Veränderung ergeben hat. Bundesministerium für Finanzen…
…im Ansässigkeitsstaat bezogen, so kann dieser Entgeltsbestandteil nicht kausal dem Homeoffice-Tag zugerechnet werden. Diese Fahrtkostenvergütungen wären daher nach dem für die Aufteilung des Gesamtentgelts entsprechend der oben dargestellten Methode maßgeblichen allgemeinen Aufteilungsschlüssel auf die beiden Vertragsstaaten zu verteilen. Bundesministerium für Finanzen, 10. August 2010
…ordinarily resident" nicht richtig interpretiert wurden oder weil schlicht nach dem Recht des anderen Staates eine andere internationale Einkünfteaufteilung vorgenommen wurde, die sich gegenüber der österreichischen Aufteilung im Nachhinein als richtig erweisen könnte). Werden daher nach den Berechnungen des österreichischen Unternehmens von einem Mitarbeiter anlässlich…
Übernimmt ein als Konsulent im Bereich Prozessleittechnik selbständig tätiger Diplomingenieur im Herbst 1999 den Auftrag zur Mitwirkung an der Inbetriebnahme einer Anlage bei einer norwegischen Firma und wird diese Mitwirkung Ende Dezember 2000, also nach mehr als 12 Monaten, beendet, dann wird Norwegen nicht entgegengetreten…
…für Finanzen ist durch die nach Unterzeichnung des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich eingetretene Änderung des inländischen Steuerrechts, derzufolge Gesellschafterdienstnehmer nicht mehr als unselbständig erwerbstätig sondern als selbständig erwerbstätig zu besteuern sind, keine Veränderung in der abkommensgemäß für diese Personengruppe vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte eingetreten…
Bei der Aufteilung der Gewinne zwischen der inländischen Zentrale und den ausländischen Niederlassungen eines österreichischen Handelsbetriebes ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten…
…das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 des österreichisch-deutschen DBA Deutschland zu. Der Umstand, dass auch in diesem Fall die nun auf selbständiger Basis tätige Mitarbeiterin sich stets in den inländischen Server ihres ehemaligen Arbeitgebers einwählen muss, begründet keine inländische Betriebstätte, die zur grenzüberschreitenden Aufteilung der…
In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren ist Übereinstimmung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit richtet (AÖFV. Nr. 153/1992). Das BM für…
…eine Aufteilung der Gehaltsbesteuerung zwischen Tschechien und Österreich vorzunehmen, wobei nach Auffassung des BM für Finanzen diese Aufteilung im Verhältnis zwischen den auf tschechischem Gebiet einerseits und in Österreich oder im Drittausland andererseits zugebrachten Aufenthaltstagen zu erfolgen hat. Da nach OECD-Auffassung bei Berechnung der…