Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1012
Besteuerung grenzdurchschnittener Landwirtschaften im Verhältnis zu Ungarn
geltende FassungEAS-AuskunftL 22/1-IV/4/97vom 10.02.1997
Wortlaut laut Findok
Bewirtschaften österreichische
Landwirte Äcker auf ungarischer Seite, dann steht gemäß Art. 6
DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht an den aus dem ungarischen unbeweglichen
Vermögen erzielten Gewinnen Ungarn zu und es sind diese Gewinne von der
österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt -
freizustellen.
Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn die aus den
ungarischen Äckern gewonnenen Produkte von den auf österreichischem
Staatsgebiet gelegenen Betriebsteilen vermarktet werden, die aus dem ungarischen
Ackerbau erzielte Wertschöpfung nur teilweise aus der Nutzung des
ungarischen unbeweglichem Vermögen stammt, sodass diesfalls eine
entsprechende internationale Gewinnaufteilung vorzunehmen ist. Aus dem Umstand,
dass in Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) eine dem
Artikel 7 Abs. 2 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nachgebildete Regelung
über eine Aufteilung der Gewinne nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" fehlt,
kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass in Fällen der vorliegenden
Art eine Gewinnaufteilung unterbleiben könnte. Denn auch Artikel 14
über die freiberufliche Tätigkeit enthält keine solchen
Regelungen, wobei es hier jedenfalls unstreitig ist, dass bei einer
entsprechenden grenzüberschreitenden Unternehmensausweitung eine
Gewinnaufteilung stattzufinden hat.
Sollte es allerdings so sein, dass die in den
österreichischen Betriebsteilen bewirkte Wertschöpfung von
untergeordnetem Ausmaß (20%) ist, dann wird es aus
verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu beanstanden sein, wenn bei
einer nachgewiesenen Einkommensbesteuerung in Ungarn die betreffenden Gewinne in
Österreich von der Besteuerung freigestellt werden; wobei in diesem Fall
aber auch alle im österreichischen Betriebsteil angefallenen Aufwendungen,
die mit den freizustellenden Betriebseinnahmen zusammenhängen, bei der
Besteuerung in Österreich auszuscheiden sind.
Ob in Österreich bloß eine untergeordnete
Wertschöpfung stattfindet, könnte beispielsweise nach dem
Verhältnis der Kosten beurteilt werden, die sich aus der Bearbeitung der
ungarischen Äcker einerseits und der österreichischen Vermarktung
andererseits ergeben.
In Bezug auf die umsatzsteuerlichen Fragen muss bedauernd
mitgeteilt werden, dass hiezu derzeit nicht im EAS-Verfahren Stellung genommen
werden kann; die diesbezügliche Anfrage ist an die zuständige
Fachabteilung im BM für Finanzen weitergeleitet worden.
10. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Steuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungFremdverhaltenskonformitätSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 22/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14785
- Gültig
- 10.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF