…verursacht und solcherart ausschließlich auf die Möglichkeit der Verbringung des arbeitsfreien Wochenendes im Ansässigkeitsstaat bezogen, so kann dieser Entgeltsbestandteil nicht kausal dem Homeoffice-Tag zugerechnet werden. Diese Fahrtkostenvergütungen wären daher nach dem für die Aufteilung des Gesamtentgelts entsprechend der oben dargestellten Methode maßgeblichen allgemeinen Aufteilungsschlüssel…
…Festspielveranstaltung verantwortlich ist. Auch wenn in der Abrechnung eine Aufgliederung des Gesamtentgeltes in Teilbeträge unterschiedlicher Art vorgenommen wird, unterliegt das Gesamtentgelt der Bruttoabzugsbesteuerung. Wird daher in der Abrechnung zunächst ein Teilbetrag von 110.000 Euro für die Miete des technischen Equipments (automatische Winden, spezielle Umlenkrollen…
…Gesamtentgelt an diesen US-Künstler dem inländischen Steuerabzug, wenn der Grenzbetrag des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA von 20.000 US-Dollar überschritten wird. Es gilt hiebei als Grundsatz, dass Artikel 17 dem Auftrittstaat das Besteuerungsrecht für das Gesamtentgelt zuteilt, ohne dass eine Aufteilung…
…Frage der Vorgangsweise bei der abkommenskonformen Aufteilung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist in Abschn. B Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.97 in Wien behandelt worden und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden…
…des DBA-Anwendungsschemas müssen jene Teile der laufenden und sonstigen Bezüge, die auf die in Deutschland ausgeübte Arbeit entfallen, unter Progressionsvorbehalt von der inländischen Besteuerung freigestellt werden. Dies erfordert eine entsprechende Aufteilung der Einkünfte, wobei die Frage der Vorgangsweise in Abschnitt B Z 3 des…
…lukrierten Einkünfte ebenfalls diesem Aufteilungsschlüssel. Der Umstand, dass im Jahr 2005 die Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt wurde, hat auf den Aufteilungsschlüssel keine Auswirkung, wenn sich hierdurch für die Aufteilung der laufenden Bezüge keine Veränderung ergeben hat. Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Im Bereich der Verrechnungspreisgestaltung bildet die Frage der Tragung des Währungsrisikos einen eigenen Problemkreis, zu dem bisher keine allgemeingültigen Detailaussagen vorliegen. Aus Z 1.41 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze ist aber eine Bestätigung der in der Literatur zu findenden Auffassung erkennbar, dass Parteienvereinbarungen im Grunde steuerlich…
…Absatz 4 des Artikels 15 nicht erfüllt hätten, also zB jene Dienstnehmer, die bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt sind und in der Schweiz erwerbstätig werden, ohne arbeitstäglich in den Ansässigkeitsstaat zurück zu kehren. Ein Eingriff in die Aufteilung des Besteuerungsrechts an den Einkünften des Bordpersonals…
…Doppelfunktion erfüllt : einerseits Leitung der GMBH-Geschäfte und andererseits Mitarbeit bei der den Unternehmensgegenstand der GMBH bildenden technischen Entwicklungsprojekte. Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Aufteilung des GMBH-Bezuges auf die beiden Funktionen zu erfolgen hat. Jener Bezugsteil…
…der Folge auf die Partner - nach anderen Kriterien als jenen des individuellen Erfolges - aufgeteilt wird, erscheint diese aus der österreichischen innerstaatlichen Rechtslage (Bilanzbündeltheorie) folgende Vorgangsweise rechtstheoretisch sachgerecht. Dass in einem solchen Fall durch eine Aufteilung des inländischen Büroergebnisses auf sämtliche Partner der Sozietät eine Progressionsermäßigung -…
…nicht anwendbar sein, weil das gegenständlich einzige involvierte Luftfahrtunternehmen iSd Art. 8 DBA-VAE in Malta - und somit in keinem der beiden Vertragsstaaten - ansässig ist. Da die Aufteilung des Besteuerungsrechts sonach im Wege der allgemeinen Zuteilungsregel des Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 2 DBA…
…hierbei die Frage spielen, ob die dem Stromlieferungsprojekt zugrundeliegenden Verträge (und das durch diese Verträge übernommene kaufmännische Unternehmensrisiko) von den Verantwortungsträgern der Stammbetriebstätte der AG ausgehandelt wurden. Jedenfalls kann erst nach Aufteilung des Gesamtgewinnes zwischen der Stammhausbetriebstätte und der E-Werksbetriebstätte, sonach erst in einem…
…auch eine Gewinnaufteilung des Reingewinnes möglich wäre. Aufteilungsmaßstab wird der an den tatsächlichen Funktionen zu messende Beitrag der beiden Gesellschaften zu den erzielten Betriebsergebnissen sein. Es ist wohl richtig, dass nach den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen die verschiedenen Methoden "geschäftsfallbezogen" und nicht durch Aufteilung des Gesamtgewinnes der…
…Urlaubsentschädigung), der durch die Arbeitsleistungen in der Schweiz "verdient" worden ist, in Österreich von der Besteuerung freizustellen (allerdings ist die Berücksichtigung im Wege des Progressionsvorbehaltes nötig). Wird der Fall lohnsteuerrechtlich so gesehen, dann liegt aber ein Verstoß gegen den Fremdverhaltensgrundsatz (Artikel 9 DBA-Schweiz) vor…
…X2 ausgezahlt, dann liegt eine Sonderzahlung vor, die das Jahressechstel des Jahres X2 und nicht jenes des Jahres X1 verbraucht, denn diese Verbrauchswirkung findet ausschließlich nach innerstaatlichem Recht und daher unbeeinflusst durch Abkommensrecht statt. Erst in "Stufe 2" ergibt sich sodann bei der Abkommensanwendung, dass…
…Bauprojekt für den österreichischen Generalunternehmer eine Betriebstätte, dann ist im Rahmen einer "Funktionsanalyse" festzustellen, welche Aktivitäten des österreichischen Generalunternehmers tatsächlich auf der russischen Baustelle erbracht worden sind. Sobald darüber Klarheit besteht, wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, welcher Gewinn von einem unabhängigen Unternehmer…
…ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung besteht. Wie im Fall von Stock Options kommt es bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement darauf an, dass diese Vergütungen tatsächlich im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Sofern daher nicht aufgrund von Art. 15 Abs…
…die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den "Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS 2753…
…Allerdings steht der Geltendmachung dieses Besteuerungsanspruches Artikel 15 Abs. 1 DBA Frankreich entgegen, der auf der Grundlage des "Kausalitätsprinzips" das Besteuerungsrecht an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jenem Staat zuteilt, in dem die die Einkünfte generierenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind; dies ist im vorliegenden Fall Frankreich…
Entsendet eine ungarische Konzerngesellschaft einen Mitarbeiter für 2 Jahre zu einer österreichischen Konzerngesellschaft und wird zwischen den beiden Gesellschaften ein "Intercompany Agreement" abgeschlossen, in dem die ungarische Gesellschaft zwar als Dienstgeber des Mitarbeiters bezeichnet wird, demzufolge aber ein Lohnsplitting zwischen den beiden Gesellschaften stattfinden soll…