…vorliegt und diese einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei gilt, liegt im gegenständlichen Fall auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei vor. Einkommensteuer 2015 und 2016: Die Umstellung von kurzfristiger Vermietung zu Ferienzwecken auf Dauervermietung stellt wie bereits oben dargestellt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise dar, da dadurch die Einnahmen massiv gesteigert und…
…Eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsweise kann und wird nicht stattfinden. Bisher: Steuerliches Ergebnis 2011: 446,22 Steuerliches Ergebnis 2012: -3.819,94 Steuerliches Ergebnis 2013: 64,50 Für die Jahre 2011 bis 2013 wird die Einkunftsquellle aus Gewerbebetrieb gelöscht, da Liebhaberei - auch unter Hinweis der…
…so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. […] Ist bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO zunächst ein Gesamtgewinn nicht zu erwarten und erfolgt später eine wesentliche Änderung der Betätigung, die dazu…
…Dr. N**** in wesentlichen Belangen durch die Erzielung deutlich höherer Mieten und durch die Erweiterung des Mieterkreises geändert. Vor dem in [6] skizzierten Hintergrund ist es nach Auffassung der BP entgegen der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung sehr wohl zu einer Änderung der Bewirtschaftungsweise gekommen, die…
…Finanzamt ist im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass im Beschwerdefall einerseits ab dem Jahr 2005 durch die geänderten Vermietungsbedingungen (wesentlich höhere Mieten, langfristiges Mietverhältnis, erweiterter Mieterkreis) eine Änderung der Bewirtschaftungsweise vorliege und andererseits durch die Übertragung der Eigentumswohnungen an die…
…insoweit schon deshalb nicht abzugsfähig. Eine (betreffend die Top 1 dessen ungeachtet durchgeführte) Liebhabereiprüfung ergibt sowohl für die Top 1 als auch für die Top 10+11 sowohl eine Änderung der Bewirtschaftungsweise als auch eine Übertragung vor Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses, ohne dass der Bf…
…zu Bf. in wesentlichen Belangen durch die Erzielung deutlich höherer Mieten und durch die Erweiterung des Mieterkreises geändert. Vor dem in [6] skizzierten Hintergrund ist es nach Auffassung der BP entgegen der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung sehr wohl zu einer Änderung der Bewirtschaftungsweise gekommen, die…
…bzw. der einzelnen Stockwerke ab, indessen die Tätigkeit in den Vorjahren auf die Vermietung an Tages- bzw. Kurzzeitgäste ausgerichtet war. Dass die Behörde in Anbetracht dieser Umstände Vorsicht walten ließ und im Jahre der Änderung in der Bewirtschaftungsweise und auch danach zunächst vorläufige Bescheide erließ…
…der Vorwurf des Amtsmissbrauches zu prüfen sein. Dieser Vorwurf manifestiere sich auch in den folgenden Ausführungen des Finanzamtes. An vorderster Stelle in der Bescheidbegründung finde sich eine akribische Auflistung der Ergebnisse der Kennzahl 370. Obwohl durch die Änderung der Bewirtschaftungsweise der Betrachtungszeitraum ab 2014 wesentlich…
…eine wesentliche Steigerung der Erlöse vor. Das möge auf den ersten Blick unrealistisch erscheinen, allerdings habe für eine weitere im betriebswirtschaftlichen Sinne sinnvolle Tätigkeit eine Änderung der Bewirtschaftung erfolgen müssen. Die bereits im Jahr 2010 zu verzeichnende positive Entwicklung sei auf diese Änderung der Bewirtschaftung…
…Fremdpferden stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO dar. Basierend auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers konnten die Aufwendungen durch die Aufgabe der Pferdezucht massiv gesenkt werden und es gelang, ab 2020 Gewinne zu erwirtschaften. Die Aufgabe der Pferdezucht führt…
…im Wesentlichen strittig, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Paraguay als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, ob eine Aktivierungspflicht für Erstaufforstungskosten besteht und ob Vorauszahlungen für Bewirtschaftung, Verwaltung und Vertrieb über deren Laufzeit verteilt anzusetzen sind. Der…
…wird mangels Führung von Fahrtaufzeichnungen entsprechend erhöht, was zu nachstehenden steuerlichen Änderungen führt: [Grafik] Tz. 4 Anschaffung Garagentore Aktivierung Die Anschaffungskosten von Schiebetoren für die Fahrzeughalle wurden zur Ganze im Jahr 2013 gewinnmindernd erfasst. Aufgrund der Tatsache, dass es sich diesfalls um aktivierungspflichtige Kosten…
…730 wird mangels Führung von Fahrtaufzeichnungen entsprechend erhöht, was zu nachstehenden steuerlichen Änderungen führt: [Grafik] Tz. 4 Anschaffung Garagentore Aktivierung Die Anschaffungskosten von Schiebetoren für die Fahrzeughalle wurden zur Ganze im Jahr 2013 gewinnmindernd erfasst. Aufgrund der Tatsache, dass es sich diesfalls um aktivierungspflichtige Kosten…
…zum Einwand, dass für die Bescheiderstellung falsche Grundlagen herangezogen wurden Das Flächenausmaß der zu bewertenden Flächen haben die Abgabenbehörden aus den von den Vermessungsämtern übermittelten Daten zu übernehmen. Für eine Überprüfung und eventuelle Abänderung der übermittelten Flächengrößen einzelner Grundstücke sind die Abgabenbehörden nicht zuständig. Sollte…
…wird mangels Führung von Fahrtaufzeichnungen entsprechend erhöht, was zu nachstehenden steuerlichen Änderungen führt: [Grafik] Tz. 4 Anschaffung Garagentore Aktivierung Die Anschaffungskosten von Schiebetoren für die Fahrzeughalle wurden zur Ganze im Jahr 2013 gewinnmindernd erfasst. Aufgrund der Tatsache, dass es sich diesfalls um aktivierungspflichtige Kosten…
…die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (BFG 13.10.2014, RV/7501649/2014, mwN). Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes…
…während der Jahre der verschiedenen Eingaben (von 2006 bis Ende 2010) war wohl insbesondere VwGH vom 17. 03.2005, 2004/16/0252 (Betrieb einer Weinbar, Jugendtreff mit Clubbings) die wesentliche Erkenntnisquelle; entscheidend ist demnach die Änderung der Wirtschaftsführung; eine bloße Verlustaufholung (oder Überschreitung der bisherigen…
…er 2005 und 2006, offenkundig wider besseres Wissen, diese wesentliche Änderung seiner selbständigen Betätigung der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Salzburg-Stadt, nicht mitgeteilt (Veranlagungsakt). Er hat wider sein besseres Wissen als Steuerfachmann auch nicht innerhalb der ihm bekannten Frist, nämlich bis zum 30. Juni 2006…
…auch in Österreich über einen Wohnsitz verfüge. Nach den im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen Ö/D bin ich dadurch in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig. Wie sie richtig festgestellt haben, kommt es dabei auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht an. Durch die nationalen Bestimmungen beider Länder kommt…