…noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, oder ob er ohne das Ergebnis der Steuervermeidung einfach unverständlich wäre. Gestaltungsmissbrauch ist auszuschließen, wenn für die, wenn auch ungewöhnliche rechtliche Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 22 E…
…an Dividenden bei gleichzeitiger Einräumung des Stimmrechtes. Die Motivation für die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes habe keinen Einfluss auf die steuerliche Anerkennung des Fruchtgenussrechtes. Die ursprünglich in Aussicht genommene Zeitdauer für dieses Fruchtgenussrecht sei durchaus ausreichend. Zum behaupteten Missbrauch: Es liege keine ungewöhnliche rechtliche Gestaltung vor…
…| 506,48 | 2.504,54 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2004, 99/14/0013) liegt eine ungewöhnliche und unangemessene rechtliche Gestaltung vor, wenn ein Arbeitnehmer eine ihm gehörende und von ihm bewohnte Immobilie dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem…
…mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (VwGH 30.4.2015, 2012/15/0162, VwGH 26.6.2014, 2011/15/0080 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 248 oder VwGH 22.9.2005, 2001/14/0188). Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt…
…Gericht unergründlich. Das einzig erkennbare Motiv des Beschwerdeführers für die von ihm gewählte ungewöhnliche und unangemessene rechtliche Gestaltung des Verlosungsvorganges in Form der von den Veranstaltern erst anzunehmenden Anbote liegt demnach eindeutig in der Absicht der Vermeidung einer Belastung mit der vom Bf. als Lossteuer…
…99/14/0209, VwGH 25.2.2009, 2006/13/0111) eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg…
…Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinn des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich…
…Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinn des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich…
…weil hier der idR zwischen fremden Vertragspartnern bestehende Interessengegensatz fehlt; durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden (vgl nur VwGH 5.5.2023, Ra 2022/15/0029). Die Rsp über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen…
…Die §§ 21ff BAO ziehen lediglich Grenzen für diese Gestaltungsfreiheit. (Ritz, BAO 6 , § 22 Tz. 1 mwN) Erst wenn eine rechtliche Gestaltung im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; liegt Missbrauch vor…
…Missbrauch liegt insoweit vor, als im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg die rechtliche Gestaltung ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der Steuervermeidung findet. Nur das Vorliegen von beachtlichen Gründen für die ungewöhnliche Gestaltung kann einen Missbrauch ausschließen. Das geführte Argument…
Ein Missbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man…
…rechtliche Gestaltung, nämlich Übertragung der gesamten Liegenschaft an die Tochter im Rahmen einer (zumindest teilweise) vorweggenommenen Erbfallsregelung und dann Weitergabe eines Hälfteanteils durch diese an ihren Lebensgefährten in Erwartung eines Weiterbestehens der Partnerschaft und einer allenfalls anschließenden Verehelichung, ist nach Auffassung des Gerichtes weder ungewöhnlich…
…auf die Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs iSd § 22 BAO zu beachten sei. Ein Missbrauch sei eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung finde. Es sei zu prüfen…
…Besprechungsprogramms). Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts wird vom Finanzamt jedoch weder behauptet noch dargelegt. Die Bescheidbegründung enthält keine Ausführungen dazu, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen wäre und ihre Erklärung nur…
…bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen (vgl VwGH 6.11.1991, 89/13/0093). Unter Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der…
…rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung, vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles, ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche…
…erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist. Können daher - nicht im Widerspruch zu den rechtlich geschützten Werten stehende - beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl…
…erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist. Können daher - nicht im Widerspruch zu den rechtlich geschützten Werten stehende - beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl…
…ein persönliches Tätigwerden für die eigene Gesellschaft erst in den Missbrauchsfällen anzunehmen. Ein Missbrauch wäre eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es wäre dann zu prüfen…