Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100222/2016
NoVA- und KR-Pflicht bei Verwendung eines im Inland erworbenen PKW im Bundesgebiet durch einen Verwender mit inländischem Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100222/2016vom 04.08.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Missbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. z.B. VwGH 18.10.2006, 2003/13/0031; 1.3.2007, 2006/15/0070; 1.10.2008, 2006/13/0036; 25.2.2009, 2006/13/0111; 5.4.2011, 2010/16/0168; 30.4.2015, 2012/15/0162). Eine ungewöhnliche Gestaltung ist kein Missbrauch iSd § 22 BAO, wenn für sie außersteuerliche Gründe vorliegen. Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die außersteuerlichen Gründe darzutun (vgl. VwGH 7.11.1989, 86/14/0203; 19.1.2005, 2000/13/0176).
Auf dem mit 5.11.2010 datierten Kaufvertrag scheint als Käufer die erst im März 2011 gegründete ***7*** s.r.o., deren Gesellschafter-Geschäftsführerin die Mutter der Bf. war und die praktisch keine Geschäftstätigkeit ausübte, auf. Der Porsche Cayenne wurde vom Bf., der nicht für die Gesellschaft tätig war, verwendet. Ein Entgelt für die Nutzung durch den Bf. wurde nicht verrechnet.
Es ist absolut ungewöhnlich und unangemessen, dass eine Gesellschaft gegründet wird, nur um ein Fahrzeug zu erwerben und es dem Sohn der Gesellschafter-Geschäftsführerin unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Durch die Fakturierung an die tschechische Gesellschaft inkl. der Bestätigung über das Verbringen des Fahrzeugs nach Tschechien wurde die Rechnung vom Fahrzeughändler ohne Umsatzsteuer und ohne Normverbrauchsabgabe ausgestellt. Das führte zu einer Steuerminderung von ca. € 50.000. Außersteuerliche Gründe für diese Vorgangsweise wurden vom Bf. - trotz entsprechender Aufforderung - nicht vorgebracht. Die Abgaben sind daher so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Es ist daher Normverbrauchsabgebe und Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben.
Aus § 82 Abs. 8 KFG 1967 ergibt sich die Pflicht zur Abgabe ausländischer Kennzeichen. Dass - wie in der Stellungnahme vom 3.8.2023 ausgeführt wurde - der Bf. oder dessen Mutter zu keiner Zeit aufgefordert worden seien, Kennzeichen oder Zulassungsschein abzuliefern, stellt zwar einen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar, befreit aber selbstverständlich nicht von der Pflicht zur Zahlung der Normverbrauchsabgabe bzw. der Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeugs.
In der Ergänzung zur Beschwerde wurde eingewendet, dass, falls eine tatsächliche Verbringung an den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung (Tschechien) nicht erfolgt sei, die Voraussetzungen für eine Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 erfüllt seien und damit Steuerschuldner der Unternehmer sei, der die Lieferung ausgeführt habe.
Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die ***13*** aufgrund der Angaben und vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der ***7*** s.r.o., Handelsregisterauszug der ***7*** s.r.o., Bestätigung der Geschäftsführerin der ***7*** s.r.o. in der Rechnung, das angeführte Fahrzeug nach Tschechien zu verbringen, Vollmacht das Fahrzeug zu übernehmen und nach Tschechien zu verbringen, Ausweiskopien) seitens des Bf. bzw. dessen Mutter davon ausgehen durfte, dass eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorliegt, welche gemäß § 3 Z 1 2. Satz NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 von der Normverbrauchsabgabe befreit ist. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank. Da diese Voraussetzungen erfüllt wurden, durfte die ***13*** das Fahrzeug ohne NoVA verrechnen.
In der Ergänzung zur Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass falls eine tatsächliche Verbringung nach Tschechien erfolgt sei, Steuerschuldner unter Berücksichtigung von § 82 Abs. 8 bzw. § 79 iVm § 37 KFG allenfalls die ***7*** s.r.o. sei.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist, im Fall der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), Abgabenschuldner der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Da der Bf. Verwender des Fahrzeugs war, ist auch er Abgabenschuldner. Eine Vorschreibung an eine ausländische Gesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit und mit negativem Eigenkapital wäre unzweckmäßig. Die Vorschreibung an den Bf. erfolgte daher zu Recht.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer wurde in den Ergänzungen zu den Beschwerden eingewendet, dass der Bf. gar nicht Steuerschuldner sein könne, da das gegenständliche Fahrzeug zu keiner Zeit auf ihn zugelassen gewesen sei und dass aus kraftfahrrechtlicher Sicht die erforderliche Zulassung erst nach Ablauf eines Monats fehle.
Steuerschuldner ist gemäß § 3 lit. b KfzStG 1992 bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug jedoch die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet, im vorliegenden Fall somit der Bf.
Aus dem Bescheid vom 13.11.2013 geht hervor, dass der Kauf bzw. die Abholung des Fahrzeuges im April 2011 im Inland erfolgte, eine tatsächliche Verbringung an den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung nicht nachgewiesen wurde, der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Bf. im Inland liege und daher von einer widerrechtlichen Verwendung im Inland auszugehen sei. Damit entstand die Steuerschuld mit Beginn der widerrechtlichen Verwendung im April 2011.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 beginnt die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt. Da im vorliegenden Fall die Verwendung des PKW ohne inländische Zulassung von vorneherein unzulässig war, begann die Kraftfahrzeugsteuerpflicht daher mit April 2011.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Stattgabe)
Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbst berechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben.
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 (idF BGBl. Nr. 629/1994) regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Eine Erklärungspflicht besteht allerdings nur gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 (idF BGBl. Nr. 629/1994) in Form einer Jahreserklärung, die bis zum 31.3. des Folgejahres abzugeben ist. Eine Festsetzung gem. § 201 BAO durch das Finanzamt wäre nach der damaligen Rechtslage erst dann zulässig gewesen, wenn diese Frist ungenützt verstrichen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Bescheid betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2013 frühestens hätte erlassen werden dürfen, wenn bis zum 31. März 2014 keine Erklärung eingereicht worden wäre, somit ab 1. April 2014. Da aber der Bescheid für den Zeitraum 1-9/2013 bereits am 15.11.2013 ergangen ist, war er aufzuheben (vgl. z.B. BFG vom 27.09.2019, RV/7105111/2018).
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 4. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100222/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100222.2016
- Stammnummer
- 142091
- Gültig
- 04.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF