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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100222/2016

NoVA- und KR-Pflicht bei Verwendung eines im Inland erworbenen PKW im Bundesgebiet durch einen Verwender mit inländischem Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100222/2016vom 04.08.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Fh-Wirtschaftstreuhand GmbH, Linzer Straße 26, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***FA*** vom 13. November 2013 betreffend Normverbrauchsabgabe 4/2011 und vom 15. November 2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2012 und 1-9/2013, Steuernummer ***BFStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 4/2011 und Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2012 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-9/2013 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Am 30.8.2013 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) im Zuge einer Kontrolle nach dem NoVAG in ***9*** von Organen der Finanzpolizei einvernommen. Der darüber aufgenommenen Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen: "Frage: Sie sind bei der Fa. ***1*** als Dienstnehmer bei der OOEGKK angemeldet. Welche Tätigkeit üben sie aus? Antwort: Ich bin sein Finanzberater. Frage: Wo wohnen sie hauptsächlich? Antwort: Unter anderem in ***CZ*** (CZ). Frage: Wo wohnt Ihre Frau und Ihre Kinder, bzw. wo gehen diese zur Schule oder in den Kindergarten? Antwort: Meine Frau wohnt in ***AdrBf***. Meine ältere Tochter (***2***) geht in ***3*** zur Schule, meine jüngere Tochter (***4***) geht in den Kindergarten in ***5***. Frage: Wem gehört das Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne mit dem CZ Kennzeichen ***6***? Antwort: Es handelt sich um ein Firmenauto der Fa. ***7*** s.r.o. Es handelt sich dabei um die Firma meiner Mutter. Frage: Arbeiten sie auch in der Firma ihrer Mutter, oder sind sie an dieser Firma beteiligt? Antwort: Nein. Frage: Besitzen sie in Österreich Liegenschaften? Antwort: Ja, in ***8***, ***9***, ***5*** und ***10***. Frage: Gehen Sie auch einer selbständigen Tätigkeit nach? Antwort: Ich arbeite nichts, da ich finanziell abgesichert bin. Frage: Woher beziehen Sie ihr Einkommen? Antwort: Aus dem europaweit tätigen Vertriebssystem "Networt marketing" der Fa. "***11***" mit Sitz in Graz beziehe ich ein "passives" Einkommen. Was ein passives Einkommen ist und wofür ich mein Einkommen beziehe gebe nicht an. Frage: Gehen sie einer sonstigen Tätigkeit nach? Antwort: Ich beschäftige mich mit Investmentbanking - aber nur privat, um Geld zu verdienen. Herr ***Bf*** gibt ungefragt an, dass er auch als Mentalcoach für verschiedene Tennisspieler tätig sei. Dafür erhalte er aber kein Geld." Mit Bescheid vom 13.11.2013, zugestellt am 9.12.2013, setzte das Finanzamt ***FA*** Normverbrauchsabgabe für 2011 in Höhe von € 28.092 betreffend das Fahrzeug Porsche Cayenne Turbo (Fahrzeugidentifikationsnummer ***12***) fest. Begründet wurde die Festsetzung damit, dass im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwendet werde. Der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung sei im Zuge der Überprüfung nicht genau benannt worden. Der Kauf bzw. die Abholung des Fahrzeuges sei im April 2011 im Inland erfolgt, eine tatsächliche Verbringung an den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung (tschechische Republik) habe nicht nachgewiesen werden können. Nach der Aktenlage liege der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Inland, es sei daher davon auszugehen, dass im Inland eine widerrechtliche Verwendung gem. § 1 Abs. 3 NoVAG erfolgt sei bzw. erfolge. Mit Bescheiden vom 15.11.2013, ebenfalls zugestellt am 9.12.2013, wurde Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 4-12/2011 (in Höhe von € 1.857,60), 1-12/2012 (in Höhe von € 2.476,80) und 1-9/2013 (in Höhe von € 1.857,60) für das o.a. Fahrzeug festgesetzt. Die Begründungen entsprechen - abgesehen vom Verweis auf § 1 Abs. 3 KfzStG anstatt § 1 Abs. 3 NoVAG - im Wesentlichen jener des Bescheids über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und führen ergänzend aus, dass die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen gewesen sei, da bisher keine Selbstberechnung erfolgt sei. Am 19.12.2013 wurden - nunmehr als Beschwerden zu wertende - Berufungen gegen die o.a. Bescheide eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Bf. sei zu keiner Zeit Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen. Lt. den derzeit dem Steuerpflichtigen und dessen steuerlichem Vertreter vorliegenden Unterlagen sei seitens der Finanzverwaltung jedenfalls keine durchgängige Verwendung des KFZ in Österreich behauptet worden. Auch auf die Ausführungen in der Niederschrift über die Nachschau vom 9.12.2013 werde verwiesen. Zur endgültigen Begründung sei die Vorlage sämtlicher der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen (z.B. auch die Feststellungen der Finanzpolizei) notwendig. Ein Antrag auf Akteneinsicht werde separat gestellt. Die endgültige Begründung der gegenständlichen Berufung erfolge nach Akteneinsicht. Für den Fall der Nichtstattgabe der Berufung und Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 282 Abs. 1 BAO). Gemäß § 284 BAO werde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen sei (VwGH 2010/16/0254). Nach Akteneinsicht am 16.1.2014 wurden am 5.2.2014 Ergänzungen zu den Berufungen vom 19.12.2013 eingebracht. Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der Akteneinsicht seien vom Finanzamt folgende Unterlagen vorgelegt worden: Kaufvertrag über einen Neuwagen Porsche, Cayenne Turbo II (92AAI1A2), Verkäufer ***13***, Käufer ***7*** s.r.o., CZ-***Adr7***, der Verkaufspreis setze sich wie folgt zusammen: Nettobetrag EUR 108.500,00 zuzüglich 16 % NoVA von EUR 108.500,00, somit EUR 17.360,00, zuzüglich NoVA gemäß § 6a in Höhe von EUR 6.050,00, Zwischensumme EUR 131.910,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer über EUR 26.382,00, woraus sich ein Gesamtkaufpreis von EUR 158.292,00 errechne; Quittung-Kopie (ohne Erkennbarkeit eines Zusammenhanges zwischen Quittung-Kopie und vorstehend beschriebenen Kaufvertrag bzw. des Zahlers) über einen Betrag von EUR 97.650,00) Darüberhinausgehende Unterlagen seien im Rahmen der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden. Lt. vorliegendem Zulassungsschein sei ein Porsche Cayenne Turbo (92AEC2202) auf die Firma ***7*** s.r.o. zugelassen worden, was jedoch nicht dem seitens der Finanzverwaltung vorgelegten Kaufvertrag entspreche. Der NoVA unterliege die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Im Ergebnis treffe die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 einen Fahrzeughändler. Lt. dem seitens der Finanzverwaltung vorgelegten Kaufvertrag, auf dem eindeutig die NoVA ausgewiesen sei, treffe die Steuerpflicht somit die ***13***. Wenn kein ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet bestehe, könne das Fahrzeug nicht gemäß § 37 KFG zugelassen werden. Habe der Bewerber um eine Zulassung einen Doppelwohnsitz, der im örtlichen Wirkungsbereich verschiedener Behörden liege, so könne er wählen, bei welcher Behörde er die Zulassung beantrage (BMöWV 18.12.1989, 170.303/26-1/7-89). Selbst die Finanzverwaltung habe festgehalten, dass derzeit in Österreich kein Hauptwohnsitz bestehe (siehe Sicherstellungsauftrag vom 5.12.2013), eine Anmeldung des gegenständlichen KFZ auf den Bf. entsprechend § 37 KFG sei derzeit gar nicht möglich, zumal auch derzeit keine Verpflichtung zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens und Zulassungsscheines bestehe. Entgegen UFSL, GZ RV/0300-L/04 vom 1.2.2005 sei lt. Akteneinsicht seitens der Finanzverwaltung weder eine überwiegende Verwendung des PKW im Inland noch das Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der Verwender des PKW (***7*** s.r.o. und deren Mitarbeiter) festgestellt worden, diesbezüglich werde auch ausdrücklich auf § 115 Abs. 3 BAO verwiesen. Es wurden die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221 mit Ausführungen zur Entwicklung von §§ 79 und 82 Kraftfahrgesetz (KFG) wiedergegeben und folgende Aussagen besonders hervorgehoben: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen. […] Bei der in § 79 KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). […] Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung." Zusammenfassend lasse sich daher festhalten: 1. Sollte festgestellt werden (so wie im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom 13.11.2013 angedeutet), dass eine tatsächliche Verbringung an den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung (Tschechien) nicht erfolgt sei, insofern die Voraussetzungen für eine Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG erfüllt seien, sei Steuerschuldner der Unternehmer, der die Lieferung ausgeführt habe, lt. Akteneinsicht ***13***, keinesfalls jedoch ***Bf***. 2. Sollte festgestellt werden, dass eine tatsächliche Verbringung an den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung (Tschechien) ursprünglich erfolgt sei, sei unter Berücksichtigung von § 82 Abs. 8 bzw. § 79 iVm § 37 KFG Steuerschuldner allenfalls die ***7*** s.r.o., ***CZ***. 3. Bei Punkt 2. der Zusammenfassung werde jedoch ausdrücklich auf VwGH 2011/16/0221 vom 21. November 2013 verwiesen, insofern die 30-Tages-Frist bei Fahrten ins Ausland unterbrochen werde. Es sei zu keiner Zeit festgestellt worden, dass diese 30-Tages-Frist nicht durch Auslandsfahrten unterbrochen worden wäre, auf diverse Niederschriften und die schriftliche Bestätigung von ***11*** Ges.m.b.H. vom 22.11.2013 werde verwiesen. Den Anforderungen der Verwaltungsgerichtshofjudikatur sei durch erkennbare Auslandsfahrten jedenfalls entsprochen worden. Die kurzfristige Verwendung im Inland sei jedenfalls für die Vorschreibung einer NoVA unzureichend. Neben den bereits in der Berufung vom 19. Dezember 2013 gestellten Anträgen werde beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (2011) vom 13.11.2013 ersatzlos aufzuheben. Die Ergänzungen der Berufungen betreffend die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2011, 1-12/2012 und 1-09/2013 entsprechen im Wesentlichen jenen betreffend die Normverbrauchsabgabe. Abweichend wurde Folgendes ausgeführt: Gemäß Info des BMF vom 21.12.2012, BMF-010206/0223 -VI/5/2012, würden Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)", gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378) habe zum Verhältnis des § 36 lit. a KFG 1967 zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausgesprochen, dass "nach Ablauf der drei Tage (nunmehr ein Monat) ... dem Kraftfahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37" fehle. Angesichts der gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nunmehr geltenden Frist von einem Monat bedeute dies, dass aus kraftfahrrechtlicher Sicht die erforderliche Zulassung erst nach Ablauf dieses Monats fehle. Diese Ansicht werde auch in der Literatur (Grubmann, Kraftfahrgesetz3, S 690) vertreten und sei in Punkt 5.3. Abs. 3 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer, BMF vom 1. Oktober 2009, BMF-010304/0017-IV/8/2009 (GK-0900) explizit enthalten. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten: 1. Es werde ausdrücklich auf VwGH 2011/16/0221 vom 21. November 2013 verwiesen, insofern die 30-Tages-Frist bei Fahrten ins Ausland unterbrochen werde. Es sei zu keiner Zeit festgestellt worden, dass diese 30-Tages-Frist nicht durch Auslandsfahrten unterbrochen worden wäre, auf diverse Niederschriften und die schriftliche Bestätigung von ***11*** Ges.m.b.H. vom 22.11.2013 werde verwiesen. Den Anforderungen der Verwaltungsgerichtshofjudikatur sei durch erkennbare Auslandsfahrten jedenfalls entsprochen worden. Die kurzfristige Verwendung im Inland sei jedenfalls für die Vorschreibung einer Kraftfahrzeugsteuer unzureichend. 2. Da das gegenständliche Fahrzeug zu keiner Zeit auf ***Bf*** zugelassen gewesen sei, könne er darüber hinaus gar nicht Steuerschuldner sein. Neben den bereits in den Berufungen vom 19. Dezember 2013 gestellten Anträgen werde beantragt, die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2011, 1-12/2012 und 1-9/2013 vom 15.11.2013 ersatzlos aufzuheben. Mit Ergänzungsersuchen vom 17.8.2015 wurde der Bf. - unter Bezugnahme auf die Behauptung in der Beschwerde, dass den Anforderungen der VwGH-Judikatur (Unterbrechung der 30-Tagesfrist) durch erkennbare Auslandsfahrten jedenfalls entsprochen worden sei - ersucht, für die angeblichen Auslandsfahrten entsprechende Nachweise (z.B. ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher) bis 14.9.2015 vorzulegen, was der Bf. jedoch nicht tat. Der am 18.11.2015 erlassenen Beschwerdevorentscheidung ist Folgendes zu entnehmen: "Es ergehen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden vom 5.2.2014 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2011 vom 13.11.2013, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 9/2013 vom 15.11.2013, sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 12/2012 vom 15.11.2013 von Herrn ***Bf***, ***AdrBf***, vertreten durch die Fh-Wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstraße 43, 3100 St.Pölten. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 6.2.2014, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom 13.11.2013, wird als unbegründet abgewiesen. Ihre Beschwerde vom 5.2.2014, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 9/2013 vom 15.11.2013, wird als unbegründet abgewiesen. Ihre Beschwerde vom 5.2.2014, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 12/2012 vom 15.11.2013, wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Das gegenständliche Kraftfahrzeug (Porsche Cayenne Turbo, mit der Fahrgestellnummer ***12***) wurde am 5.11.2010 von der tschechischen Firma ***7*** s.r.o. bei der Firma ***13*** gekauft. Der Verkauf wurde als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Laut Rechnung vom 1.4.2011 über EUR 108.500,00 wurde von der Erwerberin ausdrücklich bestätigt, dass das Fahrzeug nach Tschechien (***CZ***) verbracht wird. Die Normverbrauchsabgabe wurde nicht entrichtet und das Fahrzeug aufgrund der Verbringung ins Ausland in der Genehmigungsdatenbank (VVO-GDB) gesperrt. Der Beschwerdeführer (folgend BF genannt) wurde mehrmals mit dem gegenständlichen Fahrzeug in Österreich angetroffen. Nach näheren Ermittlungen kamen die Behörden zu dem Schluss, dass das gegenständliche Fahrzeug vom BF im Inland verwendet wird. Der BF steht in einem persönlichen Naheverhältnis zur Zulassungsbesitzerin. Die Mutter des BF ist Geschäftsführerin der oben genannten Käuferin des gegenständlichen Fahrzeuges. Aufgrund der bisherigen Erhebungen wird das gegenständliche Fahrzeug dem Beschwerdeführer von seiner tschechischen Mutter zur selbstbestimmten Verwendung in Österreich zur Verfügung gestellt. Der BF hat dadurch die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug und ihm kommt der Nutzen der Verwendung zu. Der BF hatte durchgehend von 17.5.2001 bis 10.4.2012 den melderechtlichen Hauptwohnsitz in Österreich und ist sozialversicherungsrechtlich seit 14.2.1990 bis laufend, fast durchgehend mit nichtselbständiger Beschäftigung angemeldet. In Österreich besteht an mehreren Liegenschaften grundbücherliches Eigentum, insbesondere an der Liegenschaft ***AdrBf***, gemeinsam mit seiner Ehegattin ***14***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, in welchem die Gattin sowie die gemeinsamen Kinder hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Angesichts des Sachverhaltes, dass eine aufrechte Ehe besteht und auch sein Kind damals den örtlichen Kindergarten besucht hat, steht der inländische Wohnsitz weiterhin zur Verfügung und stellt auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar. Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensinteressen(-beziehungen) gilt. Nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, welche von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Als Verwender iSd § 82 Abs 8 KFG ist jener anzusehen, der tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben und den Nutzen aus der Verwendung zu ziehen, (laut Rsp. ist diesbezüglich auf den Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs 1 EKHG zurückzugreifen). Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die dargestellte widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges der NoVA, welche nach § 4 Z 3 NoVAG dem Verwender, der nicht rechtlicher Besitzer des Fahrzeuges sein muss, vorgeschrieben werden kann. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an. (vgl VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107) Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß § 3 KfzStG ist bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person Steuerschuldner, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Der Einwand des BF, dass er nicht Steuerschuldner sei, geht daher ins Leere. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/15/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Vom BF wäre daher nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung hat als zu Österreich. Laut Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0276 wurde unter Bekräftigung der oben zitierten Rechtsprechung entscheidungswesentlich hervorgehoben, dass die Verwendung des Fahrzeuges nahezu ausschließlich (mehr als 80%) im Ausland erfolgen muss. Selbst eine nahezu tägliche Ausbringung des Fahrzeuges (die nicht zur Erbringung des Gegenbeweises führt) unterbricht die Erledigungsfristen des § 82 Abs 8 KFG nicht. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 18.8.2015, mit Frist zur Beantwortung bis 14.9.2015, wurden bis dato keinerlei Beweise für eine überwiegende Nutzung im Ausland vorgelegt. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, sowie der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher zu Recht." Am 1.12.2015 wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht eingebracht und wie folgt begründet: "In der Beschwerdevorentscheidung wurde unter anderem festgehalten, dass vom BF nachzuweisen gewesen wäre, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung hat als zu Österreich trotz schriftlicher Aufforderung vom 18.8.2015, mit Frist zur Beantwortung bis 14.9.2015, keinerlei Beweise für eine überwiegende Nutzung im Ausland vorliege[n]. Dieser Einwand ist mehr als verwunderlich, zumal zwar von Herrn ***15*** in der Besprechung das Ergänzungsersuchen vom 17.8.2015 übergeben wurde, jedoch in dieser Besprechung auch erläutert wurde, dass bereits eine Vielzahl von Veranstaltungen nachgewiesen wurde und dieser Nachweis für § 82 KFG genügen sollte, was von Herrn ***15*** so auch mündlich bestätigt wurde (bei dieser Besprechung war Herr Mag. ***16*** noch nicht anwesend). Der Nachweis von Veranstaltungen im Ausland war unter anderem auch der Grund dafür, dass seitens des Finanzamtes ***FA*** eine Betriebsstätte im Ausland anerkannt wurde, wobei auch das Erfordernis des VwGH bei Weitem erfüllt ist (Nahebeziehung zum Ausland) - siehe diesbezüglich auch Bescheidbegründungen zu diversen Einkommensteuerbescheiden bzw. dessen Beschwerdevorentscheidungen. Bemerkenswert ist auch, dass im Ergänzungsersuchen vom 17.8.2015 festgehalten ist: Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist. In der Beschwerde vom 5.2.2014 wird unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, dass den Anforderungen der VwGH-Judikatur (Unterbrechung der 30-Tagesfrist) durch erkennbare Auslandsfahrten jedenfalls entsprochen wurde. Sie werden ersucht, für die angeblichen Auslandsfahrten entsprechende Nachweise (z.B. ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher) vorzulegen. Die Diktion des Ergänzungsersuchens steht in klarem Widerspruch zum nunmehr geforderten Erfordernis des Nachweises, dass das Fahrzeug nahezu ausschließlich (mehr als 80 %) im Ausland verwendet wird. Selbst bei Entsprechen des Ergänzungsersuchens (was durch den Nachweis der Abhaltung einer Vielzahl von Veranstaltungen im Ausland erfolgte, was von Herrn ***15*** so auch bestätigt wurde) hätte man dem nunmehr geforderten Erfordernis des nahezu ausschließlichen Erfordernisses des Auslandsbezuges nicht entsprochen. Entsprechend dem Ergänzungsersuchen wäre es lediglich notwendig gewesen, eine Fahrt in 30 Tagen ins Ausland nachzuweisen (wobei eine Fülle von Auslandsfahrten seitens des Finanzamtes auch anerkannt wurde). Entsprechend § 244 BAO ist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Ergänzungsauftrag nicht zulässig. Dieser kann erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Ein abschließender Bescheid wurde eben nicht erlassen. Im konkreten Verfahrensstadium ist nur mehr ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung möglich (keine Bescheidbeschwerde mehr). Es wurden daher durch ein vollkommen unklares Ergänzungsersuchen, deren Entsprechen auch nicht den Anforderungen der nunmehr vorliegenden Beschwerdevorentscheidung genügen würde, erhebliche Verfahrensgrundsätze verletzt, die Beschwerdevorentscheidung ist daher jedenfalls rechtswidrig. Auf die Falschanwendung des KFG bzw. den Umstand, dass Gerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden sind (z. B. besteht keine Möglichkeit, das gegenständliche KFZ in Österreich anzumelden) wird nicht näher eingegangen. Die Entscheidungen des Finanzamtes ***FA*** sind in unterschiedlichen Bereichen derart widersprüchlich, dass fast Behördenwillkür unterstellt werden kann (siehe Entscheidung zur Familienbeihilfe bzw. Auskünfte gegenüber der NÖ Gebietskrankenkasse, Entscheidungen zur Einkommensteuer bzw. nunmehr zur NoVA bzw. Kraftfahrzeugsteuer). Weitere Beweisanträge werden ausdrücklich vorbehalten (z. B. diverse Zeugeneinvernahmen). Auf die in den Beschwerden gestellten Anträge bzw. Vorbringen wird ausdrücklich verwiesen und bilden einen Bestandteil des gegenständlichen Vorlageantrages." Mit Vorlagebericht vom 3.2.2016 legte das Finanzamt ***FA*** die Beschwerden gegen den Bescheid vom 13.11.2013 und die drei Bescheide vom 15.11.2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung wiederholt und Folgendes ergänzt: Für die Entstehung der NoVA- oder Kraftfahrzeugsteuerschuld komme es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugs im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwende, der rechtmäßige Besitz zukomme, sei für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich. Zum Argument des Bf, er hätte gar nicht zulassen können, werde verwiesen auf VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 ("unabhängig von der tatsächlichen Zulassungsmöglichkeit unterliegt das Entstehen der Zulassungsverpflichtung nach KFG der NoVA"). Der Einwand des BF, dass er nicht Steuerschuldner sei, gehe daher ins Leere. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behaupte, treffe schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung eines allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender habe nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen sei (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025). Allein das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Ausland sei nicht ausreichend um eine überwiegende Verwendung im Ausland zu begründen. Zudem sei aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt sei. Gelinge der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, müsse die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses werde dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04). Für Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland (aufgrund vermuteter oder tatsächlich überwiegender Verwendung im Inland) gelte, dass "solche" Fahrzeuge nur während eines Monats (oder in Ausnahmefällen zweier Monate) ab der Einbringung mit den ausländischen Kennzeichen verwendet werden dürften. Für Fahrzeuge mit tatsächlichem oder vermutetem Standort im Inland bestehe Zulassungspflicht. Diese könne nur durch den streng gehandhabten Beweis einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in einem anderen Staat hintangehalten werden. Die Verhinderung der Zulassungspflicht durch den Nachweis einer monatlichen Ausbringung eines überwiegend im Inland verwendeten Fahrzeuges sei in § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach den untersuchten und nebeneinander anzuwendenden Interpretationsmethoden nicht vorgesehen. (vgl. BFG 17.6.2015, RV/5101752/2014) Auch im Zuge des Vorlageantrages seien bis dato keinerlei Beweise für eine überwiegende Nutzung im Ausland vorgelegt worden. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sowie der Kraftfahrzeugsteuer sei daher zu Recht erfolgt. Mit der Vorlage der Beschwerde wurden auch folgende Unterlagen vorgelegt: Niederschrift vom 30.8.2013 (s.o.) Grundbuchauszüge vom 2.9.2013 betreffend Liegenschaften des Bf. in ***AdrBf*** (gemeinsam mit der Gattin je Hälfteeigentum seit 2008), ***17*** (Wohnungseigentum seit 2012) und ***18*** (seit 2007) Versicherungsdatenauszug vom 2.9.2013, woraus ersichtlich ist, dass der Bf. seit Februar 1990 fast durchgehend in der österreichischen Sozialversicherung erfasst war (nichtselbständige Tätigkeiten, Krankengeldbezug, Karenzurlaubsgeld, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, selbständige Tätigkeit) und er von Jänner 2010 bis zum Abfragedatum durchgängig bei ***1*** angestellt war und er dafür in den Jahren 2010 bis 2012 beitragspflichtige Einkünfte zwischen € 5.290,00 und € 5.850,00 zzgl. Sonderzahlungen in Höhe von € 881,67 bis € 975,00 bezog Melderegisterabfragen betreffend den Bf., dessen Ehegattin sowie die beiden jüngeren Kinder des Bf. Unterlagen betreffend den Kauf des Porsche Cayenne Turbo mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***12***: Kaufvertrag datiert mit 5.11.2010 (Laut Fußzeilen: 23.3.2011): Als Verkäufer scheint ***13*** und als Käufer ***7*** s.r.o., CZ-***23***, UID: ***19***, mit der Handynummer des Bf. auf. Der Käufer "bestellt hiermit auf Grund der abgedruckten Geschäftsbedingungen zur betrieblichen Verwendung: 3. Kaufobjekt einen Neuwagen Porsche, Cayenne Turbo II (92AAI1A2)" inkl. Mehrausstattung um € 108.500 netto zzgl. 16% NoVA (€ 17.360), NoVA gemäß § 6a (€ 6.050) sowie 20% USt (€ 26.382), Gesamtkaufpreis bei Barzahlung € 158.292. Unter dem Pkt. Sondervereinbarung steht: "Anmeldung in der Tschechischen Republik". Unterschrieben wurde der Kaufvertrag von ***20***, der Mutter des Bf. Rechnung Nr. 24010100302/0 vom 1.4.2011 mit folgenden wesentlichen Angaben: Porsche Cayenne Turbo II (92AAI1A2), Fahrgestellnummer: ***12***, Gesamtbetrag inkl. Mehrausstattungen von € 108.500 (ohne NoVA und USt), Kaufvertrags-Datum: 5.11.2010, "Steuerfreie innergem. Lieferung: Ich bestätige hiermit ausdrücklich, dass ich die in der Rechnung angeführten KFZ-Ersatzteile bzw. das Fahrzeug nach Ort: ***CZ*** Land: CZ verbringen werde. Wir bestätigen die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe für das obige Fahrzeug.", Unterschrift der Mutter des Bf. Vollmacht: [...] Aufgrund schlechter Druckqualität teilweise unleserlicher, tschechischer Handelsregisterauszug der ***7*** s.r.o. Führerschein von ***20*** Kopie des österreichischen und des tschechischen Führerscheins des Bf. Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Stufe-2-Abfrage) der ***7*** s.r.o. vom 1.4.2011 Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank am 4.4.2011 Quittung-Kopie vom 5.4.2011 mit im Wesentlichen folgenden Angaben: Rechnungsnr.: 24010100302; Kundennummer: 1041196226 Fa. ***7*** s.r.o.; Betrag: EUR 97650,00; Bar EUR 97650,00 Übernahmebestätigung: Anzahlung € 10.850; € 97.500 Barzahlung bei Übernahme; unterzeichnet vom Bf. am 5.4.2011 Am 23.2.2023 wurden der Bf. und die belangte Behörde gemäß § 281a BAO verständigt, dass in Bezug auf die Berufung vom 19.12.2013 gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2011 vom 15.11.2013 eine Beschwerdevorentscheidung noch zu erlassen ist und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher insofern eingestellt wird. Abfragen im tschechischen Handelsregister durch das Bundesfinanzgericht ergaben folgende Informationen: Handelsregisterauszug der ***7*** s.r.o.: Daraus ist ersichtlich, dass ***20*** von der Gründung der Gesellschaft am 18.3.2011 bis 20. bzw. 26.5.2016 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war. Sitz der Gesellschaft war an ihrem Wohnsitz in ***Adr7***. Gründungsurkunde der ***7*** s.r.o. vom 3.3.2011: Alleinige Gesellschafterin ist ***20***, ***Adr7***. Die Höhe des Grundkapitals beträgt CZK 200.000 (d.s. ca. € 8.000). Jahresabschlüsse 2011 und 2012 der ***7*** s.r.o.: Die Anschaffungskosten des Sachanlagevermögens 2011 (ca. € 109.000) korrespondieren mit dem Anschaffungswert des Porsche Cayenne. Das Umlaufvermögen 2011 und 2012 betrifft nur kurzfristige Forderungen in Höhe von ca. € 2.000 bzw. € 2.900. Die langfristigen Verbindlichkeiten betragen rund € 95.000 (2011) bzw. € 87.000 (2012), Bankdarlehen bestehen nicht. In beiden Jahren ist kein Personalaufwand angefallen. Die wesentlichste Veränderung der Bilanzansätze von 2011 auf 2012 betrifft die Abschreibung des PKW (mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren). Die Verluste beliefen sich in den Jahren 2011 und 2012 auf ca. € 5.500 bzw. € 17.300. Abfrage von ***20***, ***CZ*** im tschechischen Handelsregister: Die einzige Eintragung betreffend ***20*** im Handelsregister betrifft die Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktion bei ***7*** s.r.o. von 2011 bis 2016. Da der Bf. laut Vorlagebericht mehrmals mit dem PKW in Österreich angetroffen wurde und in den Berufungen auf eine Niederschrift über die Nachschau vom 9.12.2013 und in den Ergänzungen zu den Berufungen auf eine schriftliche Bestätigung der ***11*** Ges.m.b.H. vom 22.11.2013 Bezug genommen wurde, bislang dem Bundesfinanzgericht aber keine Unterlagen dazu vorgelegt wurden, wurde der nunmehr zuständige Behördenvertreter am 27.2.2023 ersucht, diese Unterlagen vorzulegen. Mit Vorhalt vom 3.3.2023 räumte das Bundesfinanzgericht dem Bf. die Gelegenheit ein, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu nachstehenden Ausführungen Stellung zu nehmen und die angesprochenen Nachweise vorzulegen: "In den Ergänzungen zu den Berufungen vom 5.2.2014 haben Sie argumentiert, dass seitens der Finanzverwaltung weder eine überwiegende Verwendung des PKW im Inland noch das Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der Verwender des PKW (***7*** s.r.o. und deren Mitarbeiter) festgestellt worden sei. Der PKW wurde nachweislich von Ihnen verwendet. Weitere Verwender wurden bisher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Bezüglich der Behauptung der Verwendung des KFZ durch ***7*** s.r.o. und deren Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass die ***7*** s.r.o. laut tschechischem Handelsregister keine Mitarbeiter hatte. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.12.2019, RV/5101969/2015, mit welchem Ihre Beschwerde vom 3.7.2015 gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde das Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bzw. Hauptwohnsitzes im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Ein Gegenbeweis Ihrerseits wurde bislang nicht erbracht. Auch ein Beweis für eine ggf. fristunterbrechende Verbringung ins Ausland nach der Einbringung wurde nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen nicht erbracht. Im Übrigen ist fraglich, ob - unter Berücksichtigung von §§ 21, 22 BAO und § 36 KFG - die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Monatsfrist überhaupt anwendbar ist. § 21 BAO lautet: (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 22 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautete: (1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Die ***7*** s.r.o. wurde laut tschechischem Handelsregister mit Gründungsurkunde vom 3.3.2011 von Ihrer Mutter als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit einem Grundkapital von ca. € 8.000 errichtet und am 18.3.2011 im tschechischen Handelsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft war bis zur Veräußerung der Gesellschaft im Jahr 2016 der Hauptwohnsitz Ihrer Mutter. Die einzige Eintragung im Handelsregister bezüglich Ihrer Mutter betrifft die Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktion bei ***7*** s.r.o. von 2011 bis 2016. Laut im tschechischen Handelsregister abrufbaren Unterlagen für 2011 und 2012 hat die ***7*** s.r.o. keine (nennenswerte) wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Aus den verbuchten Beträgen ergibt sich, dass als Anlagevermögen lediglich der verfahrensgegenständliche PKW vorhanden war und dieser nicht aus Eigenmitteln der Gesellschaft bezahlt wurde, sondern der Kaufpreis im Wesentlichen als langfristige Verbindlichkeiten (aber nicht als Bankdarlehen) verbucht wurde. Das Umlaufvermögen bestand lediglich aus kurzfristigen Forderungen in Höhe von € 2.000 - 3.000. Den Verkaufserlösen 2011 von ca. € 6.000 stand ein Wareneinsatz von ca. € 5.000 gegenüber. Im Jahr 2012 wurden überhaupt keine Umsatzerlöse erzielt. In beiden Jahren ist kein Personalaufwand angefallen. Die im Wesentlichen auf die Abschreibung des PKW zurückzuführenden Verluste beliefen sich in den Jahren 2011 und 2012 auf ca. € 5.500 bzw. € 17.800. Der Kaufvertrag über den Porsche Cayenne wurde mit 5.11.2010 datiert, obwohl die ***7*** s.r.o. erst im März 2011 gegründet wurde. Im Übrigen scheint in der Fußzeile des Vertrags das Datum 23.3.2011 auf. Das deutet darauf hin, dass das Fahrzeug im November 2010 von Ihnen bestellt wurde und der Vertrag - nach Eintragung der tschechischen Gesellschaft im Handelsregister und Erteilung einer UID - im März 2011 auf diese umgeschrieben wurde, um die im Vertrag angeführte Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer zu vermeiden. Laut der von Ihnen unterfertigten Übernahmebestätigung wurde der Großteil des Rechnungsbetrags bei Übernahme von Ihnen bar bezahlt. Im Übrigen wurde - wie in den Erstbescheiden ausgeführt - eine tatsächliche, dauerhafte Verbringung des in Österreich erworbenen Fahrzeugs an den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung (Tschechische Republik) nicht nachgewiesen. Nach der derzeitigen Aktenlage sind triftige wirtschaftliche / außersteuerliche Gründe für den Erwerb des PKW durch die ***7*** s.r.o. und die Anmeldung in Tschechien nicht ersichtlich." Dem Vorhalt wurden die laut Ergänzungen vom 5.2.2014 im Zuge der Akteneinsicht nicht vorgelegten Unterlagen, welche dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt in Zusammenhang mit dem Kauf des PKW übermittelt wurden (Rechnung vom 1.4.2011 inkl. Bestätigung über die Verbringung nach Tschechien, tschechischer Handelsregisterauszug, Führerschein von ***20***, Vollmacht zur Übernahme und Verbringung des Fahrzeugs, Kopie des österreichischen und des tschechischen Führerscheins des Bf., Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der ***7*** s.r.o. vom 1.4.2011, Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank am 4.4.2011, Quittung-Kopie vom 5.4.2011, Übernahmebestätigung vom 5.4.2011), beigelegt. Der Vorhalt vom 3.3.2023, zugestellt am 9.3.2023, wurde vom Bf. nicht beantwortet. Am 9.3.2023 übermittelte der Behördenvertreter eine vom Bf. unterschriebene Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 31.7.2012 betreffend den Verdacht auf missbräuchliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen. Daraus geht hervor, dass der Bf. am 31.7.2012 um 11:20 in Wels mit dem Fahrzeug Porsche 92A EC22 02 Cayenne Turbo, CZ Kennzeichen ***6***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***12***, KM-Stand 94.488, angehalten wurde. Seine Adresse gab er mit ***21***, ***CZ*** bekannt und machte folgende Angaben: "Ich habe mir das Auto von der Firma ***7*** s.r.o., dem Geschäftsführer, ***20***, geb. weiß ich nicht, [ausgeliehen], ich zahle nichts dafür, nur den Benzin. Ich habe keine Bestätigung dafür, dass ich den PKW benutzen darf. Ich habe den PKW seit 2 Tagen, gestern kam mein PKW (Privat-PKW tschech. Kennzeichen, Audi Q7) in die Werkstatt […] Ich bin jetzt noch gut 4 Stunden in Ö. mit dem PKW (5/6 Std.). Ich bringe heute Abend den Porsche wieder zu seinem Besitzer zurück und hole meinen Audi Q7 ab. Ich habe seit 3 Monaten keinen Wohnsitz mehr in Ö, jetzt bin ich in Polen, und das bleibt auch so. Gemeldet bin ich in der Tschechei und in Polen muss man nicht gemeldet sein, wenn man in der Tschechei gemeldet ist. Ich bin in Ö. angestellt, aber ich bin auch selbständig als Investmentbanker in Europa, Firmensitz ist in der Tschechei; Zentrale ist in Graz, ***11***; ich habe einen Geschäftspartnervertrag mit der Fa. ***11*** in Graz, wie genau der Vertrag heißt weiß ich nicht. Ich bin selbständig. Ich werde steuerlich in der Tschechei geführt. Ich baue gerade in Polen, Tschechien, Slowakei den Vertrieb aus. Ich nutze den PKW (Porsche) in Ö. privat, ab und zu habe ich auch Geschäftsreisen in Ö., wenn ich mit dem PKW hier bin. Ein Fahrtenbuch führe ich nicht, das muss ich nicht." Weiters wurde ein Scheiben der ***11*** Ges.m.b.H., Graz vom 22.11.2013 nachgereicht, worin bestätigt wurde, dass mit dem Bf. auf Basis einer Geschäftspartnervereinbarung vom 1.6.2013 eine aufrechte Geschäftsbeziehung bestehe. Der Bf. erbringe wesentliche Teile seiner Tätigkeit im Interesse tschechischer und slowakischer Kunden. Seine Tätigkeit bestehe in der Vermittlung von Finanzdienstleitungen. Er werde bei ihnen seit 18.4.2002 als selbstständiger Geschäftspartner geführt. Als Beilagen wurden Aufstellungen über das jährlich zugeflossene Entgelt für 2009 bis 2013 und Auszüge aus dem Kreditorenkonto lautend auf ***Bf*** von 2008 bis 2013 übermittelt. Zudem wurde eine Niederschrift über eine mit dem Bf. an dessen Familienwohnsitz in ***AdrBf*** aufgenommene Nachschau vom 9.12.2013 mit folgendem Inhalt übermittelt: "Steuerliche Feststellungen Nach eingehender Besprechung des Sachverhaltes gebe ich folgendes zu Protokoll: Ich bin tschechischer Staatsbürger und im Jahr 1989 aus der damaligen Tschechoslowakei nach Österreich geflüchtet. Im Zeitraum 1989 bis etwa 2006 habe ich mich praktisch durchgehend in Österreich aufgehalten. Ich war nach der Flucht zwar einige Jahre staatenlos, habe aber etwa seit dem Jahr 2000 eine tschechische Staatsbürgerschaft. Im Zeitraum 2003 bis Ende 2007 hatte ich in Österreich einen Gewerbeschein (Vermögensberatung) und war in diesem Zeitraum bereits für die Fa. ***11*** selbständig tätig. Bis Ende des Jahres 2006 habe ich dann den Vertrieb in Österreich aufgebaut. Danach wurde begonnen den Vertrieb in Tschechien, danach in der Slowakei und derzeit in Polen aufzubauen. Seit 1.1.2008 habe ich einen Gewerbeschein in Tschechien. Ab 1.1.2014 ist für Österreich wieder ein Gewerbeschein vorgesehen. Die Fa. ***11*** hatte, zumindest bis Mitte 2013, die Zentrale in Österreich, wobei alle Mitarbeiter von dieser Zentrale ausbezahlt wurden, egal wo die Leistung erbracht wurde. Dieses System wurde jetzt geändert, sodass in jedem Land, wo eine Tätigkeit ausgeübt wird, eine eigene Niederlassung bzw. eigenständiges Unternehmen gegründet wird bzw. wurde. Meine Tätigkeit für die Fa. ***11*** umfasst im Wesentlichen die Kundenakquirierung, Mitarbeiterausbildung und Seminarführung. An Ausgaben fallen im Wesentlichen Büro- und Seminarkosten (Kostenbeteiligung, jedoch keine Belege vorhanden) und KFZ-Kosten an. Seit dem Jahr 2008 bin ich steuerlich in Tschechien erfasst, wobei von den Einnahmen pauschale Ausgaben ohne Beleg iHv. 60 % abgezogen werden können. Ich habe in Tschechien auch einen Steuerberater, welcher für mich die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen macht. Die mir im Zuge der Nachschau vorgelegten Unterlagen der Fa. ***11*** über die Höhe der ausbezahlten Provisionen sind richtig. Ich besitze außer dem Wohnhaus in Österreich in ***AdrBf*** auch in Tschechien (***Adr7*** - Neubau 2007-2008) ein Wohnhaus mit ca. 250 m2 Wohnfläche und halte mich sowohl in Österreich und auch in Tschechien auf. Dies gilt auch für meine Frau und meine Tochter. KFZ - Porsche Cayenne Turbo Es ist richtig, dass ich dieses Auto genutzt habe bzw. auch weiter benutze, ein Großteil der Fahrten wurde und wird jedoch in Tschechien, der Slowakei und Polen für meine selbständige Tätigkeit durchgeführt - bisher ca. 60.000 km, Gesamtkilometerleistung ca. 150.000. Ich bzw. meine Gattin besitzen aber 2 weitere KFZ, welche regelmäßig benutzt werden. Einen Audi Q5 (seit April 2013), welcher in Österreich angemeldet ist, und einen Audi Q7 mit tschechischen Kennzeichen, bei welchem jedoch die NOVA abgeführt wurde. Dieses Fahrzeug wurde mir im Mai 2013 in Polen gestohlen. Das Fahrzeug hatte damals einen Kilometerstand von ca. 250.000. Im Zuge der Nachschau wurden mir die NOVA- und Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 13. bzw. 15.11.2013 nochmals zur Kenntnis gebracht. Ebenso der Sicherstellungsauftrag v. 5.12.2013" Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 4.7.2023 wurde den Parteien auch eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgangs übermittelt. Auf Ersuchen des steuerlichen Vertreters des Bf. wurde die mündliche Verhandlung auf 3.8.2023 vertragt. Am 3.8.2023, 8:36 brachte der steuerliche Vertreter des BF. ein Fax ein. Darin wurde erklärt auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten und folgende schriftliche Stellungnahme erstattet: "Für das gegenständliche Verfahren wird jedenfalls beantragt, dass der gesamte Prüfungsakt betreffend die Einkommensteuer 2008 bis 2013 Teil der gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird, sämtliche Unterlagen liegen dem Bundesfinanzgericht Linz bereits vor. Das nunmehr der gesamte Prüfungsakt betreffend die Einkommensteuer 2008 bis 2013 Verfahrensgegenstand ist ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass wesentliche Teile des Vorlageberichtes vom 27.4.2023, verfasst von ***24***, einfach wortgleich von den Prüfungsfeststellungen bzw. den Bescheidbegründungen abgeschrieben wurden. Insofern hat selbst ***24*** die Bescheidbegründungen von Herrn ***15***, FA ***FA***, wortident übernommen. Ergänzend dazu darf nochmals aus den Bescheidbegründungen des Herrn ***15*** zitiert werden: Dies ergibt jedoch den Kehrschluss, dass in der Slowakei ... derartige Betriebsstätten bestehen. Voraussetzung für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich ist nach dieser Gesetzesstelle also entweder ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im Inland. Es reicht demnach schon das Vorliegen eines Anknüpfungspunktes, um eine natürliche Person in Österreich mit ihrem Welteinkommen, also ihren in- und ausländischen Einkünften der Einkommensteuer zu unterwerfen. ... Im Vorhalteverfahren wurden ... Grundlagen vorgelegt, wonach im Zeitraum von 2008 bis 2013 die Einnahmen folgendermaßen aufgeteilt wurden: Austria EUR 497. 740,-, Czech Republic EUR 3.222. 564,-. Selbst ***24*** hat festgehalten: Vom BF wäre daher nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung hat als zu Österreich. Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist. Zur Untermauerung der Festhaltungen des Herrn ***24*** wird in diesem Zusammenhang die Zeugeneinvernahme beantragt von ***15***, Finanzamt ***FA*** ***16***, Finanzamt ***FA*** Richter ***25***, Bundesfinanzgericht Linz Welchen stichhaltigeren Beweis kann es geben als die Aussagen eines Richters des Bundesfinanzgerichtes Linz oder Prüfer der Finanzverwaltung, zumal diesbezüglich Bescheid- wie urteilsmäßig festgestellt wurde, dass wesentliche Teile des Einkommens (rund 80 %) eben durch ausländische Tätigkeiten erzielt wurden, man hat diesbezüglich ganz bewusst trotz diverser Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt KEINE Versteuerung ausländischer Einkünfte (trotz diverser Feststellungen zur unbeschränkten Steuerpflicht) vorgenommen. Zur Untermauerung der Feststellungen des Bundesfinanzgerichts bzw. der Finanzverwaltung darf auch auf eine entsprechende Bestätigung von ***11*** verwiesen werden (Bestätigung betreffend überwiegender Auslandstätigkeit). Aufgrund der streng formaljuristischen Anknüpfungspunkte des NoVAG bzw. KFG und aufgrund der Feststellungen des BFG Linz bzw. der Prüfungsorgane des Finanzamtes ***FA*** kann daher keine NoVA- bzw. KFZ-Steuerpflicht in Österreich bestehen, zumal selbst ***24*** im Vorlagebericht auf die Durchbrechung der Frist des § 82 Abs. 8 KFZ hingewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten: Für Fahrzeuge mit tatsächlichem oder vermutetem Standort im Inland besteht Zulassungspflicht. Diese kann nur durch den streng gehandhabten Beweis einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in einem anderen Staat hintangehalten werden. Gelingt dieser Beweis nicht, sind innerhalb der angeführten Fristen die ausländischen Kennzeichen abzugeben und eine inländische Zulassung zu erwirken. Die Verhinderung der Zulassungspflicht durch den Nachweis einer monatlichen Ausbringung eines überwiegend im Inland verwendeten Fahrzeuges ist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach den untersuchten und nebeneinander anzuwendenden Interpretationsmethoden nicht vorgesehen. Diesbezüglich darf auf die sehr detaillierten Feststellungen der Finanzverwaltung bzw. des Bundesfinanzgerichts Linz zur Einkommensteuer 2008 bis 2013 verwiesen werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100222/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100222.2016
Stammnummer
142091
Gültig
04.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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