Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100222/2016
NoVA- und KR-Pflicht bei Verwendung eines im Inland erworbenen PKW im Bundesgebiet durch einen Verwender mit inländischem Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100222/2016vom 04.08.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2011, 2010/16/0254).
Auch diesbezüglich darf auf die sehr detaillierten Feststellungen der Finanzverwaltung bzw. des Bundesfinanzgerichts Linz zur Einkommensteuer 2008 bis 2013 verwiesen werden.
Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass zu keiner Zeit Herr Bf. oder seine Mutter aufgefordert wurden, Kennzeichen oder Zulassungsschein abzuliefern, wiewohl das der VwGH dezidiert fordert (... Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.)
Auch festgehalten wird, dass der Zeitpunkt der Zulassungspflicht zu keiner Zeit festgehalten wurde, schon aus diesem Grund sind sämtliche im Rechtsmittelverfahren bekämpften Bescheide rechtswidrig.
Abschließend darf auf festgehalten werden, dass die Zustellvollmacht der fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Linzer Straße 26, widerrufen wurde."
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde dem Behördenvertreter die erst kurz zuvor eingelangte, o.a. Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Behördenvertreter verwies darauf, dass nachgewiesener Maßen der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bestand und es laut Erkenntnis des BFG vom 08.04.2020, RV/5100609/2015 zu keiner Unterbrechung der Monatsfrist komme, weil aus seiner Sicht das Fahrzeug nie ins Ausland verbracht worden sei. Dadurch sei die widerrechtliche Verwendung nachgewiesen, wodurch NoVA und KR vorzuschreiben gewesen seien. Der Behördenvertreter beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.
Die in der Stellungnahme vom 03.08.2023 eingebrachten Beweisanträge wurden abgewiesen, da sie nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen erwiesen werden sollen (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0006; 17.08.2020, Ra 2020/13/0056) und die Berufung auf Akten kein zulässiges Beweisanbot darstellt, wenn im Beweisantrag nicht dargestellt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umstände ergeben sollen (vgl. VwGH 19.06.2002, 2000/15/0164).
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Für den PKW der Marke Porsche Cayenne Turbo II mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***12*** wurde weder Normverbrauchabgabe noch Kraftfahrzeugsteuer abgeführt.
Erworben wurde der PKW bei ***13***. Im Kaufvertrag scheint als Käufer ***7*** s.r.o., CZ-***23***, UID: ***19***, mit der Handynummer des Bf. auf. Bestellt wurde ein Neuwagen der Marke Porsche, Cayenne Turbo II inkl. Mehrausstattung um € 108.500 netto zzgl. 16% NoVA, NoVA gemäß § 6a und 20% USt zu einem Gesamtkaufpreis bei Barzahlung von € 158.292. Der Kaufvertrag wurde mit 5.11.2010 datiert und von ***20***, der Mutter des Bf., unterschrieben. Laut Datums- und Zeitangabe in der Fußzeile (23.03.2011 16:27:20) wurde der Vertrag allerdings erst im März 2011 ausgedruckt. Die Vertragserrichtung in der vorliegenden Form inkl. Angabe der tschechischen UID-Nummer im November 2010 ist unmöglich, da die UID-Nummer erst im März 2011 vergeben wurde. Im Übrigen wurde auch die Gründungsurkunde der ***7*** s.r.o. erst am 3.3.2011 errichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass der PKW nicht von der Fa. ***7*** bestellt wurde.
Am 1.4.2011 führte die ***13*** eine Stufe-2-Abfrage der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der ***7*** s.r.o. durch und händigte lt. Übernahmebestätigung die Rechnung und den Typenschein zwecks Anmeldung aus.
In der Rechnung Nr. 24010100302/0 vom 1.4.2011 zum Kaufvertrag vom 5.11.2010 scheint für den Porsche Cayenne Turbo II, Fahrgestellnummer ***12***, inkl. Mehrausstattungen ein Gesamtbetrag von € 108.500 (ohne Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer) auf. Weiters findet sich auf der Rechnung der Vermerk "Steuerfreie innergem. Lieferung: Ich bestätige hiermit ausdrücklich, dass ich die in der Rechnung angeführten KFZ-Ersatzteile bzw. das Fahrzeug nach Ort: ***CZ*** Land: CZ verbringen werde. Wir bestätigen die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe für das obige Fahrzeug." mit der Unterschrift der Mutter des Bf.
Weiters unterfertigte die Mutter des Bf. eine Vollmacht, mit welcher der Bf. bevollmächtigt wurde, den PKW zu übernehmen und nach Tschechien zu verbringen.
Am 4.4.2011 wurde das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.
Laut der vom Bf. unterfertigten Übernahmebestätigung wurde der PKW am 4.4.2011 angemeldet und das Fahrzeug samt Zulassungsschein am 5.4.2011 vom Bf. übernommen. Unter dem Punkt Zahlungsmodalitäten ist eine Anzahlung in Höhe von € 10.850 sowie eine Barzahlung in Höhe von € 97.500 ersichtlich.
Am 5.4.2011 wurde auch eine "Quittung-Kopie" über eine Barzahlung in Höhe von € 97.650,00 ausgestellt, d.h. dass der Kaufpreis vom Bf. in bar bezahlt wurde. Der Zusammenhang dieser Quittung mit der Rechnung ergibt sich eindeutig über die angeführte Rechnungsnummer 24010100302, die Kundennummer 1041196226 (= KontoNr. laut Rechnung) und die Angabe "Fa. ***7*** s.r.o.". Im Übrigen entspricht die Summe aus Anzahlung und Barzahlung laut Quittung genau dem Rechnungsbetrag.
Die ***7*** s.r.o. wurde laut tschechischem Handelsregister mit Gründungsurkunde vom 3.3.2011 mit einem Grundkapital von ca. € 8.000 errichtet. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war ***20***, die Mutter des Bf. Die Gesellschaft wurde am 18.3.2011 im tschechischen Handelsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft war bis zur Veräußerung der Gesellschaft im Jahr 2016 der Hauptwohnsitz der Mutter des Bf. Die einzige Eintragung im Handelsregister bezüglich der Mutter des Bf. betrifft die Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktion bei ***7*** s.r.o. von 2011 bis 2016.
Aus den Jahresabschlüssen für 2011 und 2012 ergibt sich, dass als Anlagevermögen lediglich der verfahrensgegenständliche PKW vorhanden war und dieser nicht aus Eigenmitteln der Gesellschaft bezahlt wurde, sondern der Kaufpreis im Wesentlichen als langfristige Verbindlichkeiten (aber nicht als Bankdarlehen) verbucht wurde. Das Umlaufvermögen bestand nur aus kurzfristigen Forderungen in Höhe von ca. € 2.000 - 3.000. Die Gesellschaft hatte keine Mitarbeiter. Die Verluste in Höhe von ca. € 5.500 (2011) bzw. € 17.300 (2012) waren im Wesentlichen auf die Abschreibung des PKW zurückzuführen. Die ***7*** s.r.o. hat keine (nennenswerte) wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Errichtung der Gesellschaft ausschließlich dem steuerfreien Erwerb des Porsche Cayenne Turbo II diente.
Verwender des Porsche Cayenne Turbo II war der Bf. Er hat über das Fahrzeug verfügt und es auf öffentlichen Straßen im Inland verwendet.
Abgesehen von einer Unterbrechung von Februar 2009 bis Jänner 2010, während welcher der Bf. Krankengeld in Österreich bezog, war er von Oktober 2005 bis Februar 2010 in der damals in seinem Eigentum stehenden Wohnung ***22*** mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Von April 2005 bis Juli 2010 war auch seine Gattin an dieser Adresse durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Am 23.7.2010 wurde der derzeitige Wohnsitz in ***AdrBf***, der im Eigentum des Bf. und dessen Gattin steht, sowohl beim Bf., als auch bei dessen Gattin und deren im Juni 2010 geborenen Tochter als Hauptwohnsitz angemeldet. Seit diesem Datum sind sowohl die Gattin des Bf. als auch seine Tochter sowie ab 2014 der in diesem Jahr geborene Sohn des Bf. dort durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf. war von 8.2.2011 bis 16.3.2011 in Österreich nicht gemeldet. Von 17.3.2011 bis 10.4.2012 war er wieder mit Hauptwohnsitz in ***AdrBf*** gemeldet. Am 10.4.2012 meldete der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich ab, obwohl ihm das in seinem Miteigentum stehende Haus weiterhin zur Verfügung stand und von ihm und seiner Familie auch tatsächlich genutzt wurde.
Der Bf. bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Österreich.
Außerdem war er seit 2003 für die ***11*** Ges.m.b.H., mit Sitz in Graz, auf Basis eines Geschäftspartnervertrags selbständig tätig. Seine Tätigkeit umfasste im Wesentlichen die Akquirierung weiterer selbständiger Vermittler bzw. die Organisation von Schulungen in Österreich, Tschechien und Polen. Die persönliche Vermittlung von Kundenverträgen zählte ab dem Jahr 2008 nicht mehr zu seinen Hauptaufgaben. Die seitens der GmbH bezahlten Provisionen betrafen nicht nur solche für aktuelle oder frühere, eigene Tätigkeiten des Bf., sondern auch Provisionen und Leitungsvergütungen für Abschlüsse von Vermittlern, die für den Bf. selbständig tätig waren.
Für die Fa. ***7*** s.r.o. war der Bf. nicht tätig.
Der Bf. verfügte über drei Liegenschaften in Österreich. Der angebliche Liegenschaftsbesitz in ***Adr7***, Tschechien - bei dem es sich um den Hauptwohnsitz der Mutter des Bf. handelt - wurde nicht nachgewiesen.
Insgesamt bestanden daher die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich.
Eine tatsächliche Verbringung des Fahrzeuges an einen Standort im Ausland wurde vom Bf. nicht nachgewiesen. Es ist zwar wahrscheinlich, dass Fahrten aus beruflichen Gründen ins Ausland stattgefunden haben; wann solche Fahrten erfolgten, wurde aber nicht nachgewiesen. Im Übrigen wurde nicht ein im Ausland zugelassenes Kfz ins Inland eingebracht, sondern ein im Inland erworbenes Kfz im Ausland zugelassen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Die Feststellungen betreffend die ***7*** s.r.o. ergeben sich unzweifelhaft aus den Abfragen im tschechischen Handelsregister und dort veröffentlichten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Gründungsurkunde).
In den Ergänzungen zu den Beschwerden vom 5.2.2014 wurde moniert, dass seitens der Finanzverwaltung das Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen "der Verwender des PKW (***7*** s.r.o. und deren Mitarbeiter)" nicht festgestellt worden sei. Die ***7*** s.r.o. hatte - wie sich aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ergibt - allerdings keine Mitarbeiter. Der einzige nachgewiesene Nutzer des Porsche war der Bf.
Am 31.7.2012 gab der Bf. seine Adresse mit ***21***, ***CZ***, Tschechien bekannt, erklärte aber "jetzt bin ich in Polen, und das bleibt auch so". Am 9.12.2013 sagte der Bf., er halte sich sowohl in Österreich als auch in Tschechien auf. Dass sich der Bf. zeitweise auch in Polen (lt. Aussage vom 31.7.2012) oder in Tschechien (laut Aussage vom 30.8.2013 und 9.12.2013) aufgehalten hat, ändert nichts daran, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. am Wohnsitz seiner Familie in ***AdrBf*** befand, welchen der Bf. unstrittig auch nutzte. Auch die unzutreffenden Meldungen ab 11.4.2012 im österreichischen und tschechischen Melderegister seitens des Bf. ändern nichts am Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Das Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bzw. Hauptwohnsitzes des Bf. im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.12.2019, RV/5101969/2015, mit welchem seine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abgewiesen wurde, festgestellt und steht in Einklang mit der Aktenlage.
Der Bf. wurde am 31.7.2012, 30.8.2013 und 9.12.2013 mit dem verfahrensgegenständlichen PKW im Inland angetroffen. Am 31.7.2012 sagte der Bf., dass er den PKW in Österreich privat und für Geschäftsreisen nutze. Auch im Zuge der mit dem Bf. an seinem Familienwohnsitz am 9.12.2013 aufgenommenen Niederschrift gestand der Bf. ein: "Es ist richtig, dass ich dieses Auto genutzt habe bzw. auch weiter benutze, ein Großteil der Fahrten wurde und wird jedoch in Tschechien, der Slowakei und Polen für meine selbständige Tätigkeit durchgeführt - bisher ca. 60.000 km, Gesamtkilometerleistung ca. 150.000". Sollten diese Kilometerangaben zutreffen - was mangels Fahrtenbuch oder sonstiger Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden kann - würde das bedeuten, dass der PKW nur rund 40% im Ausland - in drei verschiedenen Staaten - genutzt worden wäre.
Es wurden keine Nachweise vorgelegt, wann der PKW in anderen Staaten als in Österreich verwendet wurde. Der Bf. berief sich diesbezüglich nur darauf, dass Einkünfte im Ausland erzielt worden seien. Dass der Bf. auch für Kunden der Fa. ***11*** in anderen Staaten tätig wurde und dadurch ein Teil der Einkünfte im Ausland erwirtschaftet wurde, ist aber kein Nachweis dafür, wann und wie oft das gegenständliche Fahrzeug im Ausland verwendet wurde.
Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Bf. zu seiner selbständigen Tätigkeit. So erklärte er am 30.8.2013, er arbeite nichts, da er finanziell abgesichert sei und er beziehe aus dem europaweit tätigen Vertriebssystem "Networt [gemeint wohl: "network"] marketing" der Fa. "***11***" ein "passives" Einkommen; er beschäftige sich mit Investmentbanking - aber nur privat, um Geld zu verdienen. Am 9.12.2013 sagte er dagegen aus, er habe im Zeitraum 2003 bis Ende 2007 in Österreich einen Gewerbeschein (Vermögensberatung) gehabt und sei in diesem Zeitraum bereits für die Fa. ***11*** selbständig tätig gewesen; seine Tätigkeit habe im Wesentlichen die Kundenakquirierung, Mitarbeiterausbildung und Seminarführung umfasst. Die nichtselbständige Tätigkeit bei ***1*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erwähnte der Bf. im Übrigen nicht.
Aus einem im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.12.2019, RV/5101969/2015 wiedergegebenen Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bf. vom 24.3.2019 geht hervor, dass der Bf. selbständiger Vermittler gewesen sei und sich wiederum mehrerer tausend selbständiger Vermittler bedient habe. Auf Grund der Fülle der selbständigen Vermittler, welche u.a. für den Bf. tätig gewesen seien, sei dessen Aufgabe die Akquirierung weiterer selbständiger Vermittler bzw. die Organisation von Schulungen gewesen. Die Schulungen hätten in diversen Hotels in Österreich, Tschechien und Polen stattgefunden. Ein Kundenkontakt zwischen dem Bf. und den vermittelten Kunden habe fast nie stattgefunden. Diesen habe es, wenn überhaupt nur in den Büroräumlichkeiten der für den Bf. tätigen Mitarbeiter gegeben. Eine persönliche Vermittlung von Kundenverträgen durch den Bf. könne ab dem Jahr 2008 grundsätzlich ausgeschlossen werden, da die Hauptaufgabe nicht die Vermittlung, sondern die Organisation von Schulungen bzw. die Akquisition von selbständigen Vermittlern auf Provisionsbasis gewesen sei. Die seitens der GmbH bezahlten Provisionen seien zwischen dem Bf. und den für diesen tätigen Vermittlern nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel verteilt worden. Verteilt worden seien zwischen dem Bf. und den für ihn tätigen selbständigen Vermittlern konkret Bestandsprovisionen, Performance Fees bzw. diverse Leitungsvergütungen. Daraus ergibt sich, dass dem Bf. Einkünften von den u.a. in Tschechien oder Polen tätigen selbständigen Vermittlern unabhängig von seiner An- oder Abwesenheit im jeweiligen Staat zugeflossen sind. Eine dauernde oder auch nur überwiegende Anwesenheit des Bf. in Tschechien oder Polen zur Erzielung von Einkünften war daher nicht erforderlich.
Im Übrigen verfügte der Bf. laut seiner Aussage auch über ein weiteres Fahrzeug, das ebenfalls für Auslandsfahrten verwendet wurde.
Auf den Vorhalt, dass der Porsche Cayenne Turbo II im November 2010 von ihm bestellt wurde und der Vertrag - nach Eintragung der tschechischen Gesellschaft im Handelsregister und Erteilung einer UID - im März 2011 auf diese umgeschrieben wurde, um die im Vertrag angeführte Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer zu vermeiden, hat der Bf. nicht reagiert und es sind aus dem Akteninhalt auch keine Hinweise, die gegen diese Annahme sprechen würden, zu finden.
In der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme wurde "beantragt, dass der gesamte Prüfungsakt betreffend die Einkommensteuer 2008 bis 2013 Teil der gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird." Obwohl das keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag darstellt, wurde in den elektronischen Akt über die durchgeführte Nachschau Einsicht genommen. Dabei wurde festgestellt, dass die für die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer wesentlichen Aktenteile von der belangten Behörde ohnehin bereits vorgelegt oder nachgereicht worden waren bzw. im Erkenntnis RV/5101969/2015 relativ ausführlich widergegeben wurden. Im Vorlageantrag wurde behauptet, dass eine Vielzahl von Veranstaltungen nachgewiesen worden sei. Im elektronischen Akt finden sich zwar Listen mit Seminarterminen in Tschechien und der Slowakei, diese betreffen jedoch ausschließlich das Jahr 2014, sodass sie als Nachweis einer Ausbringung oder überwiegenden Verwendung im Ausland in den Jahren 2011 bis 2013 jedenfalls ungeeignet sind.
In der Stellungnahme vom 3.8.2023 wurden die Bescheidbegründungen sehr selektiv zitiert:
"Dies ergibt jedoch den Kehrschluss, dass in der Slowakei ... derartige Betriebsstätten bestehen." Ausgelassen wurde "und auch in Österreich".
"Voraussetzung für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich ist nach dieser Gesetzesstelle also entweder ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im Inland. Es reicht demnach schon das Vorliegen eines Anknüpfungspunktes, um eine natürliche Person in Österreich mit ihrem Welteinkommen, also ihren in- und ausländischen Einkünften der Einkommensteuer zu unterwerfen. ..." Weggelassen wurde laut BFG-Erkenntnis vom 5.12.2019, RV/5101969/2015: "Umso mehr gelte dies, wenn im Einzelfall sachverhaltsmäßig beide gesetzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen. […] Nach durchgeführten Ermittlungen habe der Bf. durchgehend von 17. 5. 2001 bis 10.4.2012 melderechtlich einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt und sei sozialversicherungsrechtlich seit 14.2.1990 bis laufend fast durchgehend mit nichtselbständiger Beschäftigung angemeldet gewesen. In Österreich bestehe an mehreren Liegenschaften grundbücherliches Eigentum, insbesondere an der Liegenschaft ***AdrBf*** gemeinsam mit der Ehegattin. Auf dieser Liegenschaft befinde sich ein Wohngebäude, in welchem die Gattin und Kind(er) seit 23.7.2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Auch der Bf. sei im Zeitraum von 23.7.2010 bis zur Abmeldung am 10.4.2012 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Angesichts des Sachverhalts, dass eine aufrechte Ehe bestehe und das Kind den örtlichen Kindergarten besuche und somit der inländische Wohnsitz auch weiterhin zur Verfügung stehe, liege ein abgeleiteter Inlandswohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vor."
"Im Vorhalteverfahren wurden ... Grundlagen vorgelegt, wonach im Zeitraum von 2008 bis 2013 die Einnahmen folgendermaßen aufgeteilt wurden: Austria EUR 497. 740,-, Czech Republic EUR 3.222. 564,-." Dieses verkürzte Zitat verdreht die Aussage der zitierten Stelle überhaupt ins Gegenteil, da dort zu lesen ist: "eine Aufstellung OHNE Vorlage von Grundlagen vorgelegt" und die Behörde dieser Aufteilung insoweit folgen könne, als im gleichen Zeitraum nach den vorgelegten Steuererklärungen in etwa der o.a. Betrag "Czech Republic" in Tschechien steuerlich erklärt worden sei.
"Zur Untermauerung der Festhaltungen des Herrn ***24***" (der Beweis(vorsorge)pflicht des Verwenders, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet) wurde in der Stellungnahme die Zeugeneinvernahme von zwei Bediensteten des Finanzamts ***FA*** (richtigerweise nunmehr: Finanzamt Österreich) und eines (ehemaligen) Richters des Bundesfinanzgerichts beantragt und dazu ausgeführt, dass rund 80% der Einkünfte durch ausländische Tätigkeiten erzielt worden seien und man "diesbezüglich ganz bewusst trotz diverser Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt KEINE Versteuerung ausländischer Einkünfte (trotz diverser Feststellungen zur unbeschränkten Steuerpflicht) vorgenommen" habe. Die Beweispflicht des Bf., der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, muss nicht durch Zeugenaussagen untermauert werden, sondern ergibt sich schon aus dem Gesetz. Die Formulierung "durch ausländische Tätigkeiten erzielt" ist irreführend, da - wie bereits ausgeführt wurde - die Aufteilung in- und ausländische Einkünfte nur anhand der vom Bf. erstellten tschechischen Steuererklärung, bei welcher er pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 60% geltend machen konnte, erfolgte und die in Tschechien versteuerten Einkünfte nicht aufgrund nachgewiesener Anwesenheit des Bf. in Tschechien, Polen oder der Slowakei erzielt wurden, sondern z.B. auch Bestandsprovisionen, Performance Fees bzw. diverse Leitungsvergütungen beinhalten, die für den Bf. tätige selbständige Vermittler erwirtschaftet haben. Die Behauptung, dass keine Versteuerung ausländischer Einkünfte vorgenommen worden sei, trifft nur insofern zu, als die in Tschechien bereits versteuerten Einnahmen entsprechend Artikel 22 Abs. 1 DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Österreich von der Besteuerung ausgenommen wurden, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige (inländische) Einkommen aber aufgrund des im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2008 bis 2013 eindeutig festgestellten inländischen Mittelpunkts der Lebensinteressen selbstverständlich einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt).
Der Anteil der in Tschechien versteuerten Einkünfte sagt nichts über die konkrete Nutzung von einem der dem Bf. zur Verfügung stehenden Fahrzeuge aus. Feststellungen oder auch nur Erhebungen in Zusammenhang mit der Verwendung des hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs im Ausland wurden im Einkommensteuerverfahren nicht vorgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) idF BGBl. I Nr. 34/2010 unterliegen der Normverbrauchsabgabe die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.
Nach § 3 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 sind Ausfuhrlieferungen von der Normverbrauchsabgabe befreit. § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
Im Fall der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), ist Abgabenschuldner gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
§ 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) (idF BGBl. Nr. 201/1996) lautet:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist gemäß § 3 KfzStG 1992 (idF BGBl. Nr. 449/1992)
a) bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
b) in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 4 Abs. 1 KfzStG 1992 (idF BGBl. Nr. 449/1992) dauert die Steuerpflicht:
1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet;
2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes;
3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 6 KfzStG 1992 idF BGBl. Nr. 629/1994 lautet:
(1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
(2) Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.
(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.
(5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt, wenn ein Zollamt nicht vorhanden ist, innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt bekanntzugeben. Das Zollamt hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen der Zollbehörde oder der Abgabenbehörde sowie dem Austrittszollamt auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung der vom Eintrittszollamt festgesetzten Steuer vorzunehmen.
Gemäß § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.
Nach § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 22 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2) Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
§ 115 Abs. 1 BAO lautet:
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann bei Selbstbemessungsabgaben von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder, wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides beantragt wird (Z 1) oder wenn dies der Einzelrichter verlangt (Z 2).
Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
3.1. Zuständigkeit
Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 272, Rz 1). Nur in den in § 272 Abs. 2 BAO genannten Fällen obliegt die Entscheidung dem Senat.
In den Berufungen findet sich folgender Antrag: "Für den Fall der Nichtstattgabe der Berufung und Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 282 Abs. 1 BAO [Anm.: nunmehr § 272 Abs. 2 BAO])." Im Vorlageantrag wurde "auf die in den Beschwerden gestellten Anträge bzw. Vorbringen" verwiesen.
Es handelt sich hier um eine bedingte Prozesserklärung. Im Verwaltungsverfahren ist eine "Prozesserklärung" unzulässig, wenn sie im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, dass ...") erhoben wird (vgl. VwGH 29.1.2004, 2002/15/0081). Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. VwGH 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
Durch die Bedingung "Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz" (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) tritt kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand ein, da insofern der Antrag nur von einem - infolge des Vorlageantrags - im Verfahrensverlauf ohnehin eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird.
Als weitere Bedingung für eine Senatsentscheidung wurde aber genannt: "Für den Fall der Nichtstattgabe der Berufung". Damit macht es der Beschwerdeführer vom (inhaltlichen) Ausgang des Bescheidbeschwerde abhängig, ob der Senat oder der Einzelrichter entscheiden soll. Dadurch würde aber ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt. Im Übrigen würde der Bedingungseintritt ("Nichtstattgabe") eine vorgreifende Entscheidung voraussetzen, was im Hinblick auf die Befangenheit des Berichterstatters problematisch wäre.
Es liegt daher eine unzulässige, bedingte Prozesshandlung vor und obliegt die Entscheidung über die Beschwerde somit dem Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland unterliegt gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 (idF BGBl. I Nr. 34/2010) der Normverbrauchsabgabe, wenn das Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre und die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist. Ebenso unterliegt ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird (widerrechtliche Verwendung) gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 der Kraftfahrzeugsteuer.
Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 lit. a KFG 1967 auf inländischen Straßen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie im Inland zum Verkehr zugelassen sind oder diese zulässigerweise mit einem Probe- oder Überstellungskennzeichen verwendet werden. Jede andere Verwendung wäre widerrechtlich. Ausnahmen davon können sich nach §§ 79 und 82 KFG 1967 ergeben.
Fraglich ist somit, ob hinsichtlich des im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen PKW eine Ausnahme nach § 79 oder § 82 KFG 1967 vorliegt.
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet. Dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte, wurde in der Ergänzung zur Beschwerde gegen den NoVA-Bescheid insofern bestritten, als vorgebracht wurde: "Selbst die Finanzverwaltung hat festgehalten, dass derzeit in Österreich kein Hauptwohnsitz besteht (siehe Sicherstellungsauftrag vom 5.12.2013), eine Anmeldung des gegenständlichen KFZ auf Herrn ***Bf*** entsprechend § 37 KFG ist derzeit gar nicht möglich".
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass mehr als zweieinhalb Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs kein Hauptwohnsitz in Österreich mehr gemeldet war, einer Anmeldung im Zeitpunkt des Erwerbs selbstverständlich nicht entgegengestanden wäre. Der Bf. war zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs am 5.4.2011 und auch noch mehr als ein Jahr nach Erwerb des PKW mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Tatsächlich hatte der Bf. im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich, auch wenn er ihn am 10.4.2012, trotz Weiterbestehen des inländischen Mittelpunkts der Lebensinteressen, abgemeldet hat. Aber selbst wenn die Zulassungsvoraussetzungen (rechtmäßiger Besitzer, inländischer Wohnsitz des Besitzers) iSd KFG 1967 nicht vorgelegen wären, wäre das nach der Judikatur des VwGH (z.B. VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0107) für die Steuerpflicht wegen Feststellung einer widerrechtlichen Verwendung für Zwecke des NoVAG oder KfzStG nicht relevant.
In der Ergänzung zur Beschwerde gegen den NoVA-Bescheid wurde moniert, dass seitens der Finanzverwaltung weder eine überwiegende Verwendung des PKW im Inland noch das "Bestehen eines inländischen Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der Verwender des PKW (***7*** s.r.o. und deren Mitarbeiter) festgestellt" worden sei. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass einerseits … in der Beschwerdevorentscheidung auf die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierte Standortvermutung und die Nachweispflicht einer behaupteten überwiegenden Verwendung im Ausland hingewiesen wurde, aber trotz schriftlicher Aufforderung vom 18.8.2015 keine Beweise für eine überwiegende Nutzung im Ausland vorgelegt wurden und andererseits seitens der Finanzverwaltung festgestellt wurde, dass das Fahrzeug vom Bf. verwendet wurde ("Aufgrund der bisherigen Erhebungen wird das gegenständliche Fahrzeug dem Beschwerdeführer von seiner tschechischen Mutter zur selbstbestimmten Verwendung in Österreich zur Verfügung gestellt. Der BF hat dadurch die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug und ihm kommt der Nutzen der Verwendung zu.") und dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich lag. Dass Mitarbeiter der ***7*** s.r.o. Verwender des PKW gewesen seien, ist eine bloße Schutzbehauptung, da die Gesellschaft keine Mitarbeiter hatte.
Da der Hauptwohnsitz des Verwenders in Österreich war und hauptsächlich von Österreich aus über das Fahrzeug verfügt wurde, liegt der dauernde Standort des PKW gem. § 40 Abs. 1 KFG 1967 im Inland und ist die Ausnahme des § 79 KFG 1967 nicht anwendbar.
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder das Fahrzeug im Bundesgebiet verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 22.06.2021 Ra 2019/11/0051; VwGH 06.05.2020 Ra 2020/02/0037; 27.04.2020, Ra 2019/02/0240). Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100 mwN).
Vom Bf. wurde nur behauptet, dass eine überwiegende Verwendung des PKW im Inland nicht festgestellt worden sei, konkrete Angaben zu einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland wurden aber nicht gemacht und es wurden keinerlei Nachweise für einen dauernden Standort im Ausland erbracht. Im Gegenteil, der Bf. sagte im Zuge der Nachschau vom 9.12.2013 aus, dass bei einer Gesamtkilometerleistung von ca. 150.000 km bisher ca. 60.000 km - das sind ca. 40% - für seine selbständige Tätigkeit in Tschechien, der Slowakei und Polen gefahren worden seien. Ein Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges am Hauptwohnsitz des Bf. ist, wurde somit nicht erbracht. Für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gilt somit die Vermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 und ist daher von einem Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland auszugehen.
Gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009 ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
In den Ergänzungen zu den Beschwerden wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221, wonach die 30-Tages-Frist bei Fahrten ins Ausland unterbrochen werde, sowie auf diverse Niederschriften und die schriftliche Bestätigung der ***11*** Ges.m.b.H. vom 22.11.2013 verwiesen und die fehlende Feststellung, dass diese 30-Tages-Frist nicht durch Auslandsfahrten unterbrochen worden wäre, kritisiert. Auch wurde behauptet, dass den Anforderungen der Verwaltungsgerichtshofjudikatur durch erkennbare Auslandsfahrten jedenfalls entsprochen worden sei.
Dem Schreiben der ***11*** Ges.m.b.H. ist allerdings nur zu entnehmen, dass der Bf. "wesentliche Teile seiner Tätigkeit im Interesse tschechischer und slowakischer Kunden" erbringe. "Wesentliche Teile" bedeutet einfach nur, dass der Anteil ausländischer Kunden nicht bloß geringfügig war; ein überwiegendes Tätigwerden für ausländischen Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig geht aus diesem Schreiben vom November 2013 oder den Beilagen dazu hervor, wie die Kundenstruktur im Frühling 2011 war. Im Übrigen ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, von wo aus und durch wen die Finanzdienstleistungen erbracht wurden, weil in den an den Bf. bezahlten Provisionen auch Subprovisionen und Leitungsvergütungen für Abschlüsse von selbständigen Vermittlern, die für den Bf. tätig waren, enthalten waren. Der Bf. bezeichnete die Einkünfte aus dieser Tätigkeit wohl deshalb selbst als "passive Einkünfte" und der steuerliche Vertreter schrieb am 24.3.2019, dass ein Kundenkontakt zwischen dem Bf. und den vermittelten Kunden fast nie stattgefunden habe, was ebenfalls beides dagegenspricht, dass der Bf. mehr oder weniger ständig in Tschechien, Polen oder der Slowakei anwesend war. Noch weniger lässt sich aus dem Schreiben der ***11*** Ges.m.b.H. ableiten, mit welchem seiner PKWs er wann im Ausland war.
Mit Ergänzungsersuchen vom 17.8.2015 wurde der Bf. aufgefordert, Nachweise für die angeblichen Auslandsfahrten vorzulegen. Das Ergänzungsersuchen wurde jedoch vom Bf. nicht beantwortet. Auch mit dem Vorlageantrag wurden keine Nachweise vorgelegt, sondern wurde nur behauptet, dass in einer Besprechung erläutert worden sei, dass bereits eine Vielzahl von Veranstaltungen nachgewiesen worden sei und dieser Nachweis für § 82 KFG genügen sollte, was von Herrn ***15*** so auch mündlich bestätigt worden sei und der Nachweis von Veranstaltungen im Ausland unter anderem auch der Grund für die Anerkennung einer Betriebsstätte im Ausland gewesen sei. Die Vielzahl von angeblich nachgewiesenen Veranstaltungen bezieht sich wohl auf vorgelegte Seminarlisten, die jedoch das Jahr 2014 betreffen und somit keinerlei Aussagekraft bezüglich einer Ausbringung im Jahr 2011 haben. Mit Vorhalt vom 3.3.2023 wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass ein Beweis für eine gegebenenfalls fristunterbrechende Verbringung ins Ausland nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen nicht erbracht wurde. Trotzdem wurden keine Nachweise vorgelegt.
Es ist zwar davon auszugehen ist, dass der Bf. den Porsche Cayenne - zusätzlich zu seinem Audi Q7 - auch für Auslandsfahrten verwendet hat, wann solche Fahrten stattgefunden haben, wurde allerdings vom Bf. - trotz der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten - nicht einmal mitgeteilt und schon gar nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht von einer Ausbringung innerhalb der Monatsfrist auszugehen, sodass eine widerrechtliche Verwendung vorliegt, die der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.
Aber selbst wenn man - wie der steuerliche Vertreter des Bf. - von einer zumindest monatlichen Ausbringung ausgehen würde, läge eine der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende widerrechtliche Verwendung vor.
Bereits mit Erkenntnis vom 3.4.2014, RV/6100464/2013 entschied das BFG, dass sich das VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221 und die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG alleine auf Fahrzeuge bezog, die in das Bundesgebiet eingebracht und hier verwendet wurden: "Die Verwendung eines Kfz in Österreich ohne inländische Zulassung ist von vornherein und ohne jede Frist unzulässig, wenn das Kfz in Österreich erworben wurde und ohne dauerhafte Verbringung ins Ausland hier verbleibt."
Ebenso entschied das BFG mit Erkenntnis vom 8.4.2020, RV/5100609/2015: "Bei einem Fahrzeug, welches mittels Inlandslieferung erworben wurde und seinen dauernden Standort von Beginn an im Inland hatte, ist die Verwendung im Inland mit ausländischen Kennzeichen jedenfalls widerrechtlich. Für derartige Fahrzeuge gibt es keine fristauslösende Einbringung und keine fristunterbrechende neuerliche Einbringung iSd Judikatur des VwGH (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221) zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Rechtslage vor 24.4.2014 (BGBl I Nr. 26/2014)." Begründet wurde das im Wesentlichen wie folgt:
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 besagt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Es gibt somit zwei Gruppen von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, für die die Standortvermutung des ersten Satzes gilt. Es handelt sich dabei um 1. "in das Bundesgebiet eingebrachte Fahrzeuge" (die also vor ihrer Verwendung im Bundesgebiet erstmals in dieses eingebracht wurden) und 2. "im Bundesgebiet verwendete Fahrzeuge" (also Fahrzeuge, die ohne vorherige Einbringung im Inland verwendet werden). Der zweite Satz der Bestimmung bezieht sich nur auf Fahrzeuge, die vor ihrer ersten Verwendung im Inland in dieses eingebracht wurden. Hier löst die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet die einmonatige Frist aus und jede "neuerliche Einbringung" lässt die Frist laut VwGH bis zum Inkrafttreten der novellierten Bestimmung von Neuem zu laufen beginnen.
Unter dem "betreffenden Fahrzeug" iSd Erkenntnisses des VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221, kann nach den Ausführungen des VwGH nur ein zuvor aus dem Ausland eingebrachtes Kfz gemeint sein, denn nur die Einbringung löst die jeweilige Frist für eine zulässige Verwendung im Inland ohne inländische Zulassung aus.
Bei den "betreffenden Fahrzeugen" kann es sich nach dem Zweck der Bestimmung nur um solche Fahrzeuge handeln, die vor ihrer Verwendung im Inland ihren dauernden Standort im Ausland hatten oder sonst aus dem Ausland importiert wurden. Im Fall der Einbringung eines Fahrzeuges mit Standort im Ausland nach § 79 ist dies eindeutig. Nach der angeführten Entscheidung des VwGH stellen sowohl § 79 als auch § 82 Abs. 8 auf denselben Vorgang ab. Bei § 79 wird ein Kfz mit dauerndem Standort im Ausland in das Inland eingebracht. Somit kann unter einem erstmaligen fristauslösenden Einbringen iSd § 82 Abs. 8 auch nur ein Vorgang zu verstehen sein, der im Tatsachenbereich eine Änderung der Umstände der Zuordnung des Fahrzeuges bewirkt: Das Fahrzeug muss etwa im Rahmen eines Rechtsgeschäftes, einer bloßen Überlassung, einer Übersiedlung, eines sonstigen Wechsels des dauernden Standortes in das Bundesgebiet eingebracht werden. Der VwGH bezeichnet die fristunterbrechende Einbringung daher auch als "neuerliche Einbringung". Dies setzt voraus, dass es zuvor eine Einbringung im engeren Sinn (wie oben beschrieben) gegeben haben muss.
Ein Kfz, welches im Wege einer Inlandslieferung erworben und ab dem Erwerb im Inland auch seinen dauernden Standort im Inland hatte und nur zur Umgehung von inländischen Abgabenpflichten im Ausland zugelassen wurde, kann nicht als ein eingebrachtes Kfz angesehen werden, für welches die (nach VwGH unterbrechbaren) Fristen einer zulässigen Verwendung in Gang gesetzt werden.
Auch die nach § 21f BAO gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise führt zum selben Ergebnis: Bei einer Lieferung von Fahrzeugen liegt sowohl nach der Judikatur des EuGH als auch des VwGH keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn im Zeitpunkt der Lieferung feststeht, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland haben wird.
Bloße berufliche oder private Fahrten in andere Mitgliedsstaaten der EU machen den Verkauf des Fahrzeuges noch zu keiner Lieferung in eines dieses Länder. Derartige grenzüberschreitende Fahrten führen also auch in wirtschaftlicher Betrachtung zu keiner Einbringung, da von vornherein ein inländisches Fahrzeug vorliegt (vgl. BFG vom 8.4.2020, RV/5100609/2015).
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100222/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100222.2016
- Stammnummer
- 142091
- Gültig
- 04.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF