Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100837/2021
Vergütungen der Gesellschaft für die vom wesentlich Beteiligten im Sinn des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübte Entwicklertätigkeit unterliegen dem Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis der Entwicklertätigkeit in der Gesellschaft als Aktiva (ungeschützte Erfindungen) aktiviert wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100837/2021vom 09.02.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die SenatsvorsitzendeMag. R1, den RichterMag. R2 sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SV-Steuerberatung GmbH, Siegfried Marcus-Straße 4, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 6. Dezember 2019 betreffend Dienstgeberbeitrag 2014, Dienstgeberbeitrag 2015, Dienstgeberbeitrag 2016, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2014, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2016
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) fand in den Jahren 2017 bis 2019 eine Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG 1988 für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2016 durch das Finanzamt ***1*** zu AB.Nr. ***2*** statt, bei der folgende Feststellungen getroffenen wurden (vgl. den Bericht vom 6.12.2019):
Die Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 würde unter sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO (Wiederaufnahme) aufgrund nachstehender Sachverhalte erfolgen:
***3*** wäre zu 100 % Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Fa. ***8*** (=Bf.), ***5***, ***6***, die zu 25 % am voll eingezahlten Stammkapital der Fa. ***7***, ***5***, ***6***, Stnr. ***9*** beteiligt wäre.
Zwischen der Bf. und der ***7*** wäre ein Lizenz- und Vermarktungsvertrag abgeschlossen worden, welcher der ***7*** das ausschließliche Lizenz- und Vermarktungsrecht bei Verfahren zur Herstellung ***10*** einräumen würde. Laut Präambel des Vertrages vom 21.03.2008 würde die Bf. eigenständiges know-how von umweltfreundlichen Verfahren zur Herstellung von Formkörpern aus ***11*** von ***12*** in ***13*** entwickeln.
Die Firma würde in der Person des Gesellschafters und Geschäftsführers ***3*** über umfangreiche Grundlagenkenntnisse und mehrjährige Erfahrung verfügen. Letztlich würden Schutzrechte angemeldet und diese in weiterer Folge an die Fa. ***7*** als Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Die Bf. würde im Prüfzeitraum keine Dienstnehmer beschäftigen bzw. würde der GS/GF einen GF-Bezug iSd § 22 Z 2 EStG 1988 erhalten.
***3*** würde neben seiner Tätigkeit als GF der Bf. noch eine Einzelfirma betreiben, über die er Honorarnoten für Entwicklung, Patententwürfe, Patenterstellung, und Patentrecherchen verrechnen würde, die in der Bf. weiterentwickelt würden und schließlich in der Anmeldung als Patent erfolgen würde. Die Eingangsrechnungen würden von der Bf. als Fremdleistungen verbucht und von Hr. ***3*** im Zuge der jährl. Einkommensteuerveranlagung der Versteuerung zugeführt werden.
Die Beträge wären jedoch nicht gemäß den Bestimmungen des § § 41 Abs. 2 FLAG dem Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB und der KommSt unterworfen worden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG hätten den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, seien Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 sei der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 würde ein Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stünde oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet wäre.
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art fallen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) würde das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses abstellen.
Der VwGH hätte seine Rechtsauffassung, wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten hätten und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer würde die Bf. laut Firmenbuch seit ***14***2007 selbständig vertreten. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung sei der Geschäftsführer auf Grund dieser kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den betrieblichen Organismus der Bf. eingegliedert, unabhängig davon, ob durch die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft werde bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird, wobei dies bei festgestellter kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum erbrachten Geschäftsführertätigkeit angenommen werden könne.
Nachdem der Geschäftsführer im Geschäftszweig der Bf. tätig wäre, werde der Unternehmenszweck der Bf. durch die Tätigkeit des Hr. ***3*** eindeutig erfüllt.
Dabei wäre es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten oder auch Tätigkeiten im operativen Bereich erbracht hat und ihm diese finanziell abgegolten wurde. Dem Wortlaut des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wäre nämlich zu entnehmen, dass nicht nur Geschäftsführungstätigkeiten von dieser Bestimmung umfasst sind, sondern jede Art von Beschäftigung im Rahmen des Unternehmenszweckes. Da § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 als Sonderbestimmung anzusehen sei, würde es einer Zuordnung von Einkünften unter diese Gesetzesstelle auch nicht entgegenstehen, dass diese - würden sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht - allenfalls einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären.
Entscheidende Bedeutung, ob Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich Beteiligte einer Kapitalgesellschaft für eine Beschäftigung gewährt werden, die sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt, würde nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. 10.11.2004, ZI. 2003/13/0018), nur mehr dem Umstand zukommen, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Ob ein Unternehmerwagnis gegeben sei, hätte unter diesem Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung mehr.
Dieses Merkmal der Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus werde durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird, unabhängig davon, ob der GS/GF durch eigentliche Führung der Gesellschaft oder durch operatives Wirken auf dem Betätigungsfeld der GmbH durch Legung von Honorarnoten wie im gegenständlichen Fall tätig werde.
Der GS/GF Hr. ***3*** wäre seit Gründung der Bf. der alleinige Geschäftsführer und wäre daher von einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der GmbH auszugehen.
Die Bf. hätte ihre Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ***7*** erbracht (Patent- und Gebrauchsmusterrechte) und wäre auch entsprechend nach außen hin aufgetreten.
Dieser Feststellung würden vom stpfl. Vertreter mit Mail vom 24.7.2019 folgende Sachverhaltsmomente und Rechtsmeinung entgegengehalten:
Die vom GS/GF verrechneten Patententwürfe würden von der Bf. nicht weiterentwickelt, sondern seien soweit fertig, dass die Anmeldung der Patente erfolgen könne. In der Bf. würden lediglich die damit zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten, welche für die Erwirkung von Patenten notwendig wären, getragen.
Die Eingangsrechnungen würden von der Bf. in der laufenden Buchhaltung am Konto Fremdleistungen erfasst und anschließend im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses als ungeschützte Erfindungen (= Patententwürfe) aktiviert.
Außerdem würde um Aufnahme folgender rechtlichen Würdigung ersucht:
Vom GS/GF würden im Rahmen seines Einzelunternehmens Patententwürfe (ungeschützte Erfindungen) erstellt. Diese ungeschützten Erfindungen würden in weiterer Folge an die Bf. veräußert werden. Hierbei würde es sich um die Veräußerung eines selbständigen Wirtschaftsgutes handeln (vgl BFH 2.6.1976, I R 20/74). Zu einer Veräußerung würde es nur kommen, wenn auch tatsächlich ein zur Anmeldung fertiger Patententwurf entstehen würde. Das Kostenrisiko im Rahmen der Erstellung der Patententwürfe würde folglich das Einzelunternehmen und nicht die Bf. tragen. Die Bf. würde ein immaterielles Recht erwerben, welches bei dieser auch zu aktivieren sei (kein selbst erstelltes immaterielles Wirtschaftsgut), da das Kostenrisiko beim GS/GF liegen würde (vgl hierzu Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, 1. Auflage, § 197 Tz 56). Auch bei Anschaffungsvorgängen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sei nach hA ein entgeltlicher Vorgang anzunehmen (vgl hierzu Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, 1. Auflage, § 197 Tz 53 mwN). Werde in weiterer Folge ein Patent erwirkt würde sich dieses vom Wirtschaftsgut ungeschützte Erfindung als selbstständiges Wirtschaftsgut Patent abspalten (vgl BFH 2.6.1976, I R 20/74). Dementsprechend würde nicht eine Tätigkeitsvergütung iSd § 22 Z 2 EStG von der GmbH an ihren GS/GF erfolgen, sondern vom GS/GF wäre ein in seinem Eigentum stehendes selbstständiges Wirtschaftsgut (ungeschützte Erfindung) an die GmbH veräußert worden. Eine derartige Veräußerung würde ebenso wenig wie Lizenzzahlungen für bereits patentierte Erfindungen (vgl VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014; UFS 15.10.2012, RV/0455-G/10 [Anmerkung: richtig: RV/0445-G/10)) oder die Vermietung/Verkauf eines im Eigentum des GS/GF stehenden Gebäudes an seine GmbH den Lohnnebenkosten unterliegen.
Diesen Äußerungen werde seitens der Behörde wie folgt entgegnet:
Seitens der steuerlichen Vertretung werde eingewendet, dass der GS-GF ein in seinem Eigentum stehendes selbständiges Wirtschaftsgut (ungeschützte Erfindung) an die Bf. veräußert hätte und daher keine Tätigkeitsvergütung iSd § 22 Z 2 EStG von der Bf. an ihren GS-GF erfolgt sei. Eine derartige Veräußerung würde ebenso wenig wie Lizenzzahlungen für bereits patentierte Erfindungen (vgl VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014; UFS 15.10.2012, RV/0445-G/10) oder die Vermietung/Verkauf eines im Eigentum des GS-GF stehenden Gebäudes an seine GmbH den Lohnnebenkosten unterliegen.
Die Bf. würde sich für die Erbringung der Leistungen aus dem Lizenz- und Vermarktungsvertrag mit der ***7*** ihres Geschäftsführers bedienen. Schon im Lizenz- und Vermarktungsvertrag sei festgehalten, dass der GS-GF über umfangreiche Grundlagenkenntnisse und mehrjährige Erfahrung verfügt. Der Vertrag und der Unternehmenszweck der Bf. würden somit durch die Tätigkeit des GS-GF erfüllt werden. Die der Bf. in Rechnung gestellten Leistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Patentgrundlagen wären so eng mit der Tätigkeit des GS-GF verbunden, dass sie den Einkünften gemäß § 22 Z 2 EStG zuzuordnen wären.
Bei der Erstellung von Patententwürfen und der stundenmäßigen Abrechnung sämtlicher dabei anfallenden Tätigkeiten (Patentrecherche etc.) könne es sich daher nach Ansicht des Finanzamtes keinesfalls um die Veräußerung eines abgrenzbaren selbständigen Wirtschaftsgutes handeln, sondern um eine reine Tätigkeitsvergütung. Erst durch den Lizenz- und Vermarktungsvertrag würde eine Vergütung für die Nutzung der Patentrechte erfolgen.
Mit Bescheiden vom 6.12.2019 folgte das Finanzamt ***1*** diesen Prüfungsfeststellungen und unterzog die unter dem Titel "Patententwürfe - Patenterstellung - Patentrecherchen" der Bf. von ***3*** in Rechnung gestellten und von dieser bezahlten Beträge dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2014 bis 2016. In der Begründung dieser Bescheide wurde jeweils auf den Betriebsprüfungsbericht vom 6.12.2019 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2020 wurde gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2016 jeweils vom 6.12.2019 durch die Bf. Beschwerde erhoben und beantragt die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Weiters wurde ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO gestellt.
Ferner wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gemäß § 275 Abs. 3 Z 1 BAO beantragt.
In der Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt hätte:
***3*** (iwF kurz GF) wäre zu 100 % an der ***Bf1*** (iwF kurz AT = die Bf.) beteiligt und wäre seit der Gründung der Bf. am 27.2.2007 dessen alleiniger Geschäftsführer. Die Bf. wäre wiederum zu 25 % an der ***7*** (***7***) beteiligt. Zwischen der ***7*** und der Bf. wäre per 21.3.2008 ein Lizenz- und Vermarktungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser Vertrag würde der ***7*** das alleinige Lizenz- und Vermarktungsrecht für Verfahren zur Herstellung ***10*** einräumen. ***7*** hätte hierbei das Recht das Know-how (ungeschützte Erfindungen) von der Bf. sowie Schutzrechte (Patente) von der Bf. zu nutzen.
Der GF würde seit 18.3.1995 als Einzelunternehmer ein Technisches Büro für Maschinenbau betreiben. Im Rahmen dieses Einzelunternehmens würde der GF ungeschützte Erfindungen entwickeln. Diese noch ungeschützten Erfindungen würden an die AT veräußert werden und die Bf. würde diese ungeschützten durch Anmeldung zu Patenten auf ihren Namen schützen lassen. Die entstehenden Rechts- und Beratungskosten würde die Bf. tragen. Die dann von der Bf. geschützten Patente würden der ***7*** gegen Lizenzgebühren zur Benutzung bzw. Vermarktung überlassen werden.
Hintergrund für diese rechtliche Gestaltung - Einzelunternehmen und zwei Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) - wären ua:
Das Erfinderrecht würde nur dem GF als natürliche Person zustehen.
Aus Haftungsgründen wäre die GmbH als Rechtsform gewählt worden und dabei wieder zwischen einer "Besitz"- und "Betriebs"-GmbH im Hinblick auf die Erfindungen und daraus resultierender Patente aufgespalten worden.
Die im Rahmen des Einzelunternehmens von GF entwickelten ungeschützten Erfindungen würde GF in weiterer Folge an "seine" GmbH (die Bf.) übertragen und diese würde versuchen einen Patentschutz zu erwirken.
Wiederum aus Haftungsgründen sollten die ungeschützten und geschützten Erfindungen der "Besitz"-GmbH der "Betriebs"-GmbH - an der der GF ebenso beteiligt wäre und die basierend auf den Erfindungen ua Anlagen errichtet - nur zur Benützung gegen die Leistung von Lizenzgebühren überlassen werden.
Entgegen der Auffassung der Behörde - und daher würden die dementsprechenden Feststellungen ausdrücklich bekämpft - würden die ungeschützten Erfindungen durch die Bf. nicht weiterentwickelt werden.
Eine Weiterentwicklung der Patententwürfe durch die Bf. wäre nicht notwendig, da diese bereits in einem anmeldefähigen Zustand von GF an die Bf. veräußert werden würden. Die ersten ungeschützten Erfindungen (Patententwürfe) wären von GF an die Bf. im Jahr 2011 veräußert worden.
Die Abrechnung zwischen GF und der Bf. würde auf Basis der angefallenen Stunden im Rahmen der Entwicklung der ungeschützten Erfindungen erfolgen. Wenn im Rahmen der Entwicklung kein anmeldefähiger Patententwurf entstehen würde, würde durch GF keine Verrechnung an die Bf. erfolgen.
Im Jahresabschluss der Bf. würden die erworbenen Patententwürfe als ungeschützte Erfindungen aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden.
Die laufenden Rechts- und Beratungskosten, welche zur Erlangung der Patente notwendig wären, würden bei der Bf. als laufender Aufwand erfasst werden.
Im gegenständlichen Zeitraum wären nachfolgende Aktivierungen aus den erworbenen Patententwürfen bei AT vorgenommen worden:
2014: € 55.000,00
2015: € 111.200,00
2016: € 135.350,00
Für diese Zahlungen aufgrund der Veräußerung von Patententwürfen von GF an die Bf. wären keine Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) abgeführt worden.
Im Jahr 2013 wäre bei der Bf. eine Betriebsprüfung der Jahre 2009 bis 2011 erfolgt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wäre die Aktivierung der Patententwürfe (entgeltlicher Erwerb von immateriellen Wirtschaftsgütern) durch die Bf. und folglich auch die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter durch GF steuerlich anerkannt worden.
Für die Tätigkeit als Geschäftsführer würde GF im gegenständlichen Zeitraum nachfolgende Vergütung (Geschäftsführerbezüge) erhalten:
2014: € 35.500,00
2015: € 36.000,00
2016: € 36.000,00
Für die Geschäftsführerbezüge wären die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) abgeführt worden.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung wäre die Behörde zu folgender rechtlicher Beurteilung gelangt:
Es würde keine "sonstige Vergütung jeder Art" iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen, sondern ein Veräußerungsvorgang eines selbstständigen Wirtschaftsgutes zwischen dem Einzelunternehmen von GF und der Bf.
a) Zu den Voraussetzungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
Für Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich beteiligte Personen für die sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen gewährt werden, bestünde aufgrund des Verweises in § 41 Abs. 3 FLAG 1967 Dienstgeberbeitragspflicht und aufgrund des Verweises in § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988 auf § 41 FLAG die Verpflichtung zur Abfuhr des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie aufgrund des Verweises in den Regelungen in §§ 2 und 5 Abs. 1 KommStG 1993 auf § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 Kommunalsteuerpflicht.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 würde ein Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies wäre der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Wie im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung ausgeführt, komme es nach Rechtsprechung des VwGH bei Tätigkeitsvergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Wesentlichen nur mehr auf das Kriterium der betrieblichen Eingliederung an. Den weiteren Elementen des steuerlichen Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung komme nur in jenen Fällen Bedeutung zu, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung wäre nach der Rechtsprechung des VwGH in aller Regel aber nicht auszugehen. Einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft würde der VwGH bei einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als verwirklicht ansehen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
Aufgrund der der Geschäftsführungsfunktion des GF bei der Bf. seit deren Gründung wäre von einer Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus der Bf. entsprechend der VwGH-Rechtsprechung daher auszugehen. In Folge dessen würden Tätigkeitsvergütungen der Bf. an GF als wesentlich beteiligter Gesellschafter den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) unterliegen.
Dementsprechend wären in den Jahren 2014 bis 2016 die Lohnnebenkosten auf Basis der Vergütungen an den GF für seine Tätigkeit als Geschäftsführer (Geschäftsführerbezüge) abgeführt worden.
b) Vorliegen eines Anschaffungsvorganges eines selbstständigen Wirtschaftsgutes
Für die Anwendbarkeit von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würde es darauf ankommen, ob Einkünfte aus persönlicher Arbeitsleistung für die Gesellschaft (vgl. dazu Doralt, EStG8 § 22 Tz 1) vorliegen würden. Nicht von dieser Bestimmung wären nämlich Leistungsbeziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und seinem Gesellschafter erfasst, die nicht die persönliche Arbeitsleistung für die Gesellschaft zum Gegenstand haben.
Von diesen, den Lohnnebenkosten unterliegenden Tätigkeitsvergütungen an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter, wären insbesondere Veräußerungsvorgänge oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern vom Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft zu unterscheiden.
Vorweg sei festzuhalten, dass von der ständigen Rechtsprechung ungeschützte Erfindungen und Patente als selbstständige Wirtschaftsgüter anerkannt würden:
Der deutsche BFH würde zu ungeschützten Erfindungen ausführen, dass diese mit der Vollendung einer Erfindung rechtlich entstehen würden. Das rechtlich ungeschützte Erfinderrecht wäre in seinem wirtschaftlichen Kern das Recht, die Erfindung nutzen zu können. Es könne zum Gegenstand von Lizenzverträgen gemacht werden oder veräußert werden (vgl. BFH 26.08.1993, I R 86/96 und BFH 26.8.1993, I R 86/92). Dies würde nach der BFH-Judikatur auch für Fälle gelten, in denen der Erfinder an der Kapitalgesellschaft selbst beteiligt wäre (vgl BFH 26.8.1993,1 R 86/92 nwN). Von einer Veräußerung einer ungeschützten Erfindung (immaterielles Wirtschaftsgut) wäre auch der UFS in einer Rechtsprechung ausgegangen, in der ein Mehrheitsgesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein ungeschütztes "Know-how" auf Basis eines Lizenzvertrages auf unbestimmte Zeit gegen die Leistung einer einmaligen Lizenzgebühr überlassen hatte (vgl UFS 24.9.2003, RV/0616-I/02). Auch das Finanzamt wäre im Rahmen der Betriebsprüfung der Jahre 2009 bis 2011 bei der Bf. zu dem gleichen Ergebnis gekommen und hätte die Aktivierung der erworbenen Patententwürfe und folglich auch die Veräußerung durch GF aus steuerlicher Sicht anerkannt.
Lizenzzahlungen für patentierte Erfindungen (vgl VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014; BFG 8.4.2016, RV/2100718/2009; UFS 15.10.2012, RV/0455-G/10) oder auch die Veräußerung oder Nutzungsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern würden keine den Lohnnebenkosten unterliegenden Tätigkeitsvergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 darstellen. Nach der Rechtsprechung des BFG könnten Vergütungen für die Überlassung von Patenten nicht als Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert werden, wenn die Nutzungsüberlassung steuerlich anzuerkennen ist (vgl BFG 8.4.2016, RV/2100718/2009).
Die Tatsache, ob eine Erfindung patentrechtlich geschützt ist oder nicht könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung der Nutzungsüberlassung bzw. des Verkaufes haben. Auch ungeschützte Erfindungen wären, wenn auch zu einem geringeren Preis, verwertbar. Dieses Kriterium sei daher nicht relevant für die Beurteilung, ob eine Tätigkeitsvergütung vorliegt oder nicht (siehe hierzu bspw auch die oben zitierte BFH-Rechtsprechung bzw. UFS-Entscheidung).
Vor dem Hintergrund des Regelungsinhaltes von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und dem Umstand, dass Erfindungen selbstständige Wirtschaftsgüter seien, würde es hier daher darauf ankommen, ob GF als Erfinder für die Bf. als "seine" GmbH tätig geworden wäre, somit seine persönliche Arbeitskraft als Erfinder für "seine" GmbH eingesetzt hätte, oder er - neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer - gleichsam als "Privatperson" Erfindungen entwickelt, die er als selbstständiges Wirtschaftsgut Dritten und damit auch "seiner" GmbH gegen Entgelt übertragen könne.
Das Finanzamt würde nun vor dem Hintergrund des Unternehmenszweckes der Bf., des Lizenz- und Vermarktungsvertrages der Bf. und ***7*** und der Person des GS-GF vermeinen, dass der GF seine persönliche Tätigkeit für die Gesellschaft erbracht habe:
Denn die "die der GmbH in Rechnung gestellten Leistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Patentgrundlagen sind so eng mit der Tätigkeit des GS-GF verbunden, dass sie den Einkünften gemäß § 22 Z 2 EStG zuzuordnen sind". Und zum Unternehmenszweck und der Tätigkeit der GmbH meine das Finanzamt: "Die ***Bf1*** bedient sich für die Erbringung der Leistungen aus dem Lizenz- und Vermarktungsvertrag mit der ***7*** ihres Geschäftsführers. Schon im Lizenz- und Vermarktungsvertrag ist festgehalten, dass der GS-GF über umfangreiche Grundlagenkenntnisse und mehrjährige Erfahrung verfügt. Der Vertrag und der Unternehmenszweck der GmbH werden somit durch die Tätigkeit des GS-GF erfüllt". Dazu wäre zu sagen:
Zwar würden einzelne Passagen aus dem Lizenz- und Vermarktungsvertrag einen dementsprechenden Unternehmenszweck der Bf. suggerieren.
Doch wären diese zum einen aus dem Zusammenhang gerissen und wäre dieser Vertrag vor dem Hintergrund der tatsächlich gelebten Praxis und der Vertragspartner und des Regelungszweckes zu sehen:
Die Bf. solle nur die ungeschützten - aber vollständig entwickelten - Erfindungen ihres GF-GS patentrechtlich schützen lassen, und ua aufgrund ihrer Rechtsform gleichsam als Schutzschirm für den Erfinder - dem GS-GF als natürliche Person - vor zB etwaigen zur Haftung führender Entwicklungsfehler dienen. Und sie solle gleichsam als "Besitz"-Gesellschaft der Patente von der "Betriebs"-Gesellschaft - der ***7*** - wiederum aus Haftungs-/Insolvenzüberlegen wegen der werthaltigen Patente getrennt sein. Im Hinblick auf die Patente/Schutzrechte würde nun der Lizenz- und Vermarktungsvertrag nur die beiden involvierten Gesellschaften (die Bf. und ***7***) verknüpfen, nicht aber den GF. In diesem Vertrag würde die Rechtsbeziehung zwischen den beiden Gesellschaften im Hinblick auf die Überlassung der Lizenz- und Vermarktungsrechte im Mittelpunkt stehen. Etwaige Formulierungen in der Präambel zur Beschreibung der Vertragspartner wären daher ausschließlich vor dem Zweck dieses Vertrages zu sehen, nämlich die Leistungsbeziehung zwischen der "Besitz"- und "Betriebs-Gesellschaft im Hinblick auf die Lizenzierung zu regeln. Und für dieses Verhältnis wäre es irrelevant, ob das Know-how oder die Patente von der Bf. selbst hergestellt oder von Dritten entgeltlich erworben werden.
Gerade nicht Gegenstand dieses Vertrages wäre aber die Beziehung zwischen Erfinder und der Bf. als Verwerterin der Patente bzw. ungeschützten Erfindungen zu regeln. Daher vermöge dieser Vertrag auch keinen zwingenden Beleg für die Auffassung des Finanzamtes zu liefern.
Und in der Erklärung zur Errichtung der Beschwerdeführerin als GmbH wäre als Unternehmenszweck die (Weiter-)Entwicklung von Erfindungen gerade nicht genannt.
Wäre dies der Zweck des Unternehmens der Bf. - wie das Finanzamt vermeint - würde dieser unter den Gegenständen des Unternehmens auch genannt sein.
Für die Beurteilung, ob der GF seine persönliche Arbeitskraft für die Gesellschaft erbracht hätte, wäre einzig und allein die Rechtsbeziehung zwischen den beiden maßgebend. Das GmbHG, das die Rechtsbeziehungen zwischen den Geschäftsführern bzw. den Gesellschaftern und der Gesellschaft regelt, würde keine Regelung vorsehen, die zwingend vorsehen würde, dass der GS-GF seine persönliche Arbeitsleistung immer für die Gesellschaft zu erbringen hat. Davon ausgehend und dem Umstand, dass auch steuerlich aufgrund des Trennungsprinzips Leistungsbeziehungen anerkannt werden, müsse es den Parteien zustehen, ihre Leistungsbeziehung zu regeln, insbesondere ob und in welchem Umfang der GF-GS seine persönliche Arbeitskraft für die Gesellschaft erbringt. Dies würde auch für die mangels bestehender Sondervorschriften von Gesetzes wegen anerkannte Einmann-GmbH gelten.
Würde man der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung folgen würde sich die Frage stellen, wie folgender Sachverhalt zu beurteilen wäre: Ein GS-GF errichtet ein Gebäude. Dieses Gebäude veräußert der GS-GF anschließend an die GmbH zu einem fremdüblichen Preis. Neben dem Verkauf des Gebäudes erhält der GS-GF laufend eine fremdübliche Geschäftsführervergütung. Nach Auffassung des Finanzamtes wäre wohl der Teil des Verkaufspreises, welcher auf die persönliche Arbeitskraft des GS-GF entfällt als Vergütung iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu werten. Nur der auf das Grundstück und die Baumaterialen entfallende Teil würde sodann nicht unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsummieren sein. Dieses anschauliche Beispiel würde zeigen, dass eine derart weite Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 weder mit dem Trennungsprinzip noch mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar wäre. Der Verkauf von selbständig bewertbaren Wirtschaftsgütern zwischen dem GS-GF und seiner Kapitalgesellschaft wären bei Fremdüblichkeit aus steuerlicher Sicht anzuerkennen. So wäre auch im Zuge der Betriebsprüfung bei AT im Jahr 2013 betreffend die Jahre 2009 bis 2011 die Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern steuerlich anerkannt worden.
Im Hinblick auf die gegenüber der Bf. zu erbringende Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Vornahme von Erfindungen für die Gesellschaft wäre zB in einem Rahmenvertrag oder einer in einem Dienstvertrag vergleichbaren Regelung zu Diensterfindungen nicht festgehalten. Eine Verschriftlichung der gelebten Praxis zwischen der Bf. und GF wäre bei einer wie hier vorliegenden Einmann-GmbH von vornherein nicht zu erwarten und wäre nicht zuletzt aus dem Umstand als nicht erforderlich betrachtet worden, als die Vorgehensweise der Beteiligten anlässlich einer Betriebsprüfung nicht beanstandet worden wäre.
Aufgrund der steuerlichen Anerkennung im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. im Jahr 2013 betreffend die Jahre 2009 bis 2011 und mangels Änderung auf Sachverhaltsebene in den gegenständlichen Jahren im Vergleich zum Jahr 2011 (Jahr in dem erstmalig Patententwürfe von GF an die Bf. veräußert worden wären), würde die Auffassung des Finanzamtes dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.
Auch die von der Finanzverwaltung angemerkte Abrechnungsmodalität würde nicht im Widerspruch zu einer Veräußerung eines abgrenzbaren selbständigen Wirtschaftsgutes stehen. Auf die Beurteilung, ob eine Tätigkeitsvergütung oder eine Veräußerung eines Wirtschaftsgutes vorliegen würde, hätte die Form der Preisbildung keinen Einfluss. Die Abrechnung nach Zeitaufwand für die Erstellung des Patententwurfes zu einem angemessenen fremdüblichen Stundensatz zuzüglich im Zuge der Erstellung des Patententwurfes angefallener Spesen würde dem Veräußerungstatbestand nicht entgegenstehen. Auch bei einer Veräußerung zu einem Fixpreis gäbe es im Hintergrund eine Kalkulation, die auf den mit der Entwicklung anfallenden Zeitaufwand und Kosten aufbauen würde. Diese Form der Abrechnung wäre im Wesentlichen zur Dokumentation der Fremdüblichkeit des Verkaufspreises seitens des GF gewählt. Abschließend wäre in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich auch hinsichtlich der Abrechnungsmodalität es im Vergleich zur Betriebsprüfung der Jahre 2009 bis 2011 keine Änderung gekommen wäre und die Abrechnung von GF an die Bf. betreffend das Jahr 2011 im Zuge der Betriebsprüfung auch dem Finanzamt vorgelegt worden wäre.
Anders wären Vergütungen zu werten die der GF für Tätigkeiten im Rahmen des Prozesses zur Erlangung von Patenten (zB Einholung von Rechtsauskünften, etc) erhielte.
Derartige Vergütungen wären Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit und würden den Lohnnebenkosten als Tätigkeitsvergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 unterliegen.
Berücksichtigung des § 22 BAO
Die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung würde genau genommen den Anschein vermitteln, die Bf. hätte rechtsmissbräuchlich die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen, weil die Tätigkeit von GF für die Bf. als sonstige Vergütung jeder Art anzusehen wäre und Abgaben nicht abgeführt wurden.
Gerade bei der Frage, ob - in Fällen wie diesen - (immer) eine persönliche Tätigkeit bereits für die eigene Gesellschaft vorliegt oder diese Tätigkeit nur in der eigenen Gesellschaft in der Folge des übertragenen Wirtschaftsgutes aufgegangen ist, wäre die Wertung und Judikatur des § 22 BAO zu berücksichtigen: Bei Zweifelsfällen wäre ein persönliches Tätigwerden für die eigene Gesellschaft erst in den Missbrauchsfällen anzunehmen. Ein Missbrauch wäre eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es wäre dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl Ritz, BAO5 § 22 Rz 2 mwN). Die Anwendbarkeit des § 22 BAO würde neben dem objektiven Element der ungewöhnlichen und unangemessenen Gestaltung auch ein subjektives Element (die Absicht der Steuervermeidung) voraussetzen. Sowohl Missbrauchshandlung als auch Missbrauchsabsicht wären von der Behörde nachzuweisen (vgl Ritz, BAO5 § 22 Rz 3 mwN zur Rsp). Eine ungewöhnliche Gestaltung wäre allerdings kein Missbrauch iSd § 22 BAO, wenn für sie außersteuerliche Gründe vorliegen würden, etwa nach der Judikatur die Verminderung der zivilrechtlichen Haftung.
Da hier beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Vorgangsweise und rechtliche Gestaltung vorliegen würden - Trennung der Beteiligten wegen des Haftungs-/Insolvenzrisikos aus den Erfindungen - hätte die Behörde diese Gründe bei ihrer Beurteilung berücksichtigen müssen mit dem Ergebnis, dass hier keine Vergütung jeglicher Art für eine persönliche Arbeitsleistung von GF, sondern die Übertragung eines selbstständigen Wirtschaftsgutes vorliegen würde.
Und selbst wenn wider Erwarten doch Zweifel vorliegen sollten, ob die Erfindertätigkeit nicht doch für die Bf. erbracht worden wäre, hätte die Behörde ihre rechtliche Beurteilung so nicht treffen dürfen: eine - hier nicht festgestellte und aufgrund des Sachverhaltes auch nicht ableitbare -(subjektive) Missbrauchsabsicht würde gerade nicht vorliegen.
Am 20. Juli 2021 erließ das Finanzamt Österreich (Dienststelle ***1***) eine die Beschwerde vom 7.1.2020 abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese wie folgt:
Der an der Bf. zu 100% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Herr ***3*** hätte im Rahmen seines Einzelunternehmens (Technisches Büro für Maschinenbau) ungeschützte Erfindungen entwickelt. Die Leistungen in Verbindung mit der Patenterstellung, den Patententwürfen und der Patentrecherche wären der Bf. in Rechnung gestellt worden. Die Abrechnung wäre auf Basis der angefallenen Stunden im Rahmen der Entwicklung der Erfindungen erfolgt. Die Eingangsrechnungen wären von der Bf. als Fremdleistungen verbucht und im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses als ungeschützte Erfindungen (Patententwürfe) aktiviert worden. Die Erfindungen wären in der Folge von der Bf. patentiert und der ***7*** gegen Lizenzgebühren zur Benutzung bzw. Vermarktung überlassen worden. Zwischen der Bf. und der ***7*** wäre am 21.03.2008 ein Lizenz- und Vermarktungsvertrag abgeschlossen worden, welcher der ***7*** das ausschließliche Lizenz- und Vermarktungsrecht bei Verfahren zur Herstellung ***10*** einräumen würde. Laut Präambel des Vertrages vom 21.03.2008 würde die Bf. eigenständiges know-how von umweltfreundlichen Verfahren zur Herstellung von Formkörpern aus ***11*** von ***12*** in ***13*** entwickeln. Die Bf. würde laut Vertrag in der Person des Gesellschafters und Geschäftsführers ***3*** über umfangreiche Grundlagenkenntnisse und mehrjährige Erfahrung verfügen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte für seine Geschäftsführertätigkeit einen Geschäftsführer-Bezug erhalten, für den Lohnnebenkosten abgeführt worden wären. Die Bf. würde keine weiteren Dienstnehmer beschäftigen. Herr ***3*** sei auch Dienstnehmer der ***7*** und an dieser indirekt zu 25% beteiligt.
Im Zuge einer den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2016 umfassenden Lohnsteuerprüfung wäre festgestellt worden, dass die von der Bf. an den Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Vergütungen im Zusammenhang mit den Erfindungen nicht gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 FLAG dem Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer unterworfen worden wären.
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG hätten den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer wären nach § 41 Abs. 2 FLAG alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3 FLAG bestimme, dass der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 1988 würde die entsprechenden Bestimmungen zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag enthalten.
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art fallen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 würde ein Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, hätte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde die gesonderte Prüfung des in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierten Tatbestandselements der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. seit dem in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 22.12.2004, 2003/15/0056; VwGH 26.7.2007, 2007/15/0095; VwGH 23.1.2013, 2010/15/0187; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0108).
Bei der Beurteilung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, würde der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zukommen. Das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft iSd § 22 Z 2 werde nach dem funktionalen Verständnis des VwGH durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung würde jedenfalls für die Eingliederung sprechen (vgl. die Erkenntnisse vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und vom 26.4.2000, 99/14/0339; in diesem Sinne siehe auch UFS 3.12.2008, RV/0051-G/06; UFS 1.10.2007, RV/0185-I/05).
Irrelevant dabei sei die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 iVm § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen würde. Der Beurteilung der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 stünde es daher nach der Rechtsprechung nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solche nach
§ 22 Z 1 EStG 1988 oder nach § 23 EStG 1988, gebietet (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0121; 25.11.2009, 2007/15/0181, und vom 19.3.2008, 2008/15/0083).
Laut Firmenbuch hätte der mit 100% und damit wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 am Stammkapital der Bf. beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Bf. seit der Gründung der Gesellschaft am ***14***2007 als alleiniger Geschäftsführer selbständig vertreten. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung sei der Geschäftsführer schon auf Grund dieser kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den betrieblichen Organismus der Bf. eingegliedert.
Gegenstand der Bf. sei laut Gesellschaftsvertrag vom ***14***2007 u.a. die Planung und der Bau von Maschinen und maschinenzugehörigen Teilen sowie Anlagen jedweder Art. Im Lizenz- und Vermarktungsvertrag mit der ***7*** sei festgehalten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über umfangreiche Grundlagenkenntnisse und mehrjährige Erfahrung verfügen würde. Für die Erbringung der Leistungen aus dem Lizenz- und Vermarktungsvertrag würde sich die Bf. ihres Geschäftsführers bedienen. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer auch im Geschäftszweig der Bf. operativ tätig sei, werde der Unternehmenszweck der Bf. durch die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers eindeutig erfüllt. Das Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei damit zweifelsfrei gegeben.
Grundsätzlich sei eine Aufteilung der Bezüge an wesentlich beteiligte Gesellschafter in solche aus der Geschäftsführertätigkeit und in solche aus dem sogenannten operativen Bereich schon nach dem Wortlaut des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht möglich, da nach dieser Bestimmung unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art fallen würden, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Da die Erfindungen zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung an die Bf. noch nicht patentrechtlich geschützt gewesen wären, hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer die Vergütungen auch nicht für die Überlassung des Nutzungsrechtes an Patenten erhalten. Würde eine Erfindung nicht dem Patentschutz unterliegen, so könnten die aus der Verwertung dieser Erfindung erzielten Einkünfte nicht als Patenteinkünfte gewertet werden (Erkenntnis BFG vom 08.04.2016, RV/2100718/2009). Die an den Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Vergütungen für die Entwicklung von patentfähigen Erfindungen hätten ihre Wurzel vielmehr in der Tätigkeit des Gesellschafters-Geschäftsführers. In der Beschwerde wäre auch eingeräumt worden, dass Vergütungen, die der Geschäftsführer für Tätigkeiten im Rahmen des Prozesses zur Erlangung von Patenten (Anmerkung: zu ergänzen wohl: erhalten würde), als Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit zu werten seien. Bei der von der Bf. an den Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Vergütung würde es sich daher um eine solche handeln, die der geschäftsführende Gesellschafter für seine Beschäftigung bei der Bf. bezogen hätte.
Auch die sinngemäße Heranziehung der Bestimmungen zu Dienstnehmererfindungen im Patentgesetz würde für diese Beurteilung sprechen. Gemäß § 7 Abs. 3 PatG würde eine Diensterfindung vorliegen, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer beschäftigt sei, falle, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt habe, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehöre, oder der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten habe, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden sei. Aus dem Inhalt der an die Bf. gelegten Honorar-Rechnungen (Leistungen für ***15*** Verfahren) sei eindeutig ersichtlich, dass die Tätigkeit für die Bf. dem Unternehmenszweck der Bf. bzw. Erfüllung des Lizenz- und Vermarktungsvertrages gedient hätte. Herr ***3*** hätte somit die von ihm als Geschäftsführer der Bf. am Markt angebotenen und übernommenen Leistungen erbracht. Bei der Vergütung für die Entwicklung von patenfähigen Erfindungen würde es sich daher um Vergütungen für die Beschäftigung im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handeln.
Dass die Tätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens ausgeübt werde und aus Haftungsgründen über die Bf. abgewickelt würden, würde daran nichts ändern (VwGH 23.9. 2010, 2010/15/0121; 7.7.2011, 2010/15/0048). Es sei auch nicht von Bedeutung, ob die Patententwürfe - wie in der Präambel des Lizenz- und Vermarkungsvertrages festgehalten - durch die Bf. weiterentwickelt würden.
Zum Beschwerdeeinwand, wonach die Aktivierung der Patententwürfe durch die Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung steuerlich anerkannt worden sei, sei auszuführen, dass es keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem ertragssteuerrechtlichen Verfahren geben würde (VwGH 28.03.1979, 0635/77; VwGH 25.11.1986, 86/14/0065, und VwGH 26.6.1990, 89/14/0172, UFS 01.02.2005, RV/4308-W/02, UFS 18.10.2005, RV/1577-W/04, mwN).
Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung wären daher zu Recht Lohnnebenkosten für die von der Bf. an den Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Vergütungen im Zusammenhang mit den Erfindungen festgesetzt worden.
Am 30.7.2021 wurde von der Bf. fristgerecht ein Vorlageantrag auf Vorlage der Beschwerde vom 7.1.2020 an das Bundesfinanzgericht elektronisch via Finanzonline gestellt.
In diesem Vorlageantrag wird betreffend die Beschwerdegründe auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Weiters werde ausgeführt., dass eine Revision an den VwGH im Falle einer ablehnenden Entscheidung zulässig wäre, da sie gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen würde, weil eine Rechtsprechung zur vorliegenden Rechtsfrage fehlen würde bzw. sich der VwGH mit der vorliegenden Rechtsfrage noch nicht ausführlich auseinandergesetzt hätte.
Weiters wurden die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und der Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie dass die mündliche Verhandlung gemäß
§ 275 Abs. 3 Z 1 BAO nicht öffentlich stattfinden soll wiederholt.
Mit Vorlagebericht vom 17. September 2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 7.1.2020 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2014 bis 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und erstattete folgende Stellungnahme zur Beschwerde:
Es werde auf die Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 06.11.2019 sowie im Prüfbericht vom 06.12.2019 verwiesen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100837/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100837.2021
- Stammnummer
- 135848
- Gültig
- 09.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF