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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104807/2015

Vermietung des eigenen, selbst bewohnten Einfamilienhauses an den Dienstgeber

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104807/2015vom 28.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht neben der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Verpflichtung, Abgabenerklärungen zu prüfen, bedeutet nicht, dass sämtliche Angaben der Partei durch Beweismittel (Vorlage von Unterlagen, Augenschein und ähnliches) zu verifizieren sind. Sie verpflichtet aber jedenfalls dazu, den Akteninhalt bei der Veranlagung zu berücksichtigen und in jenen Bereichen, in denen sich gegen den Inhalt der Abgabenerklärungen Bedenken ergeben, Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Ob gegebenenfalls solche Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (vor allem aus dem Inhalt der Abgabenerklärungen und dem Inhalt der Verwaltungsakten) (Ritz, BAO6, § 161 Tz 2). In Bezug auf Wiederaufnahmen ist vor allem festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt (zB VwGH 23.11.2011, 2008/13/0090). Die erklärungsgemäße Veranlagung ohne weitere Erhebung des Sachverhalts steht der amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen (VwGH 27.4.2000, 97/15/0207). Die Unterlassung von weitergehenden Ermittlungen vor dem Ergehen der Erstbescheide macht daher die gegenständliche Wiederaufnahme nicht a priori unzulässig. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannte Sachverhalt keinesfalls Anlass für ergänzende Ermittlungen der Abgabenbehörde geboten hat. Dass allein die Steuererklärungen 2007 - 2011 mit Beilagen eine Ermittlungspflicht des Finanzamtes ausgelöst hätten, wurde auch seitens des Bf nicht vorgebracht. Für das Neuhervorkommen ist aber ausschließlich der Wissensstand auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres relevant (siehe nochmals VwGH 10.2.2016, 2013/15/0087). Da also Verschulden der Behörde die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt, aber ohnehin kein Verschulden bei der jeweiligen Veranlagung der Jahre 2007 - 2011 feststellbar ist und ein allfälliger Wissensstand in früheren Veranlagungsjahren nicht maßgebend ist, gehen die Einwendungen des Rechtsvertreters, die sich auf drei Schreiben des Bf aus 2004 und 2006 beziehen, von vorneherein in Leere. Der Vollständigkeit halber wird aber dazu folgendes ausgeführt: Der Vertreter des Bf macht geltend, der Bf habe mit Schreiben vom 6.4.2004 an das vormals zuständige Finanzamt die beabsichtigte Umstellung der Vermietung auf gewerbliche Vermietung bekannt gegeben, und angefragt "was die geringste gewerberechtliche Basis einer gewerblichen Vermietung ist, um vom Finanzamt als diese anerkannt zu werden". Bei dieser Sachlage mussten dem damaligen Finanzamt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Einkommensteuererklärungen des Bf kommen, die eine Erforschung der näheren Umstände bezüglich der erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nahegelegt hätten. Dass der Bf im Zuge der - nicht aktenkundigen - Beantwortung der Anfrage allenfalls weitere Angaben gemacht hat, die eine Ermittlungspflicht des Finanzamtes auslösen hätten müssen, wurde nicht behauptet. Mit Schreiben vom 16.11.2006 hat der Bf dem damals zuständigen Finanzamt nach einem Ergänzungsauftrag bekannt gegeben, dass die geltend gemachte Vorsteuer für 2005 den Ankauf der Immobilie in ***Bf1-Adr*** betrifft. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der Bf eine weitere Immobilie gekauft und in sein Betriebsvermögen aufgenommen hat, Bedenken des Finanzamtes und eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen hätte auslösen müssen. Zum Einwand des Parteienvertreters, dass das Finanzamt Zweifel gehabt habe, aufgrund welcher Zusatzleistungen ab 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, ist entgegenzuhalten, dass sich diesbezügliche Zweifel im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide der Aktenlage auch nicht andeutungsweise entnehmen lassen. Erst während der Außenprüfung hat sich die Betriebsprüferin aufgrund neuer Informationen mit dieser Frage beschäftigt. Letzten Endes wurde dieser Punkt für die Wiederaufnahme nicht herangezogen, da die Einkünfte aus der Immobilienverwaltung in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anerkannt wurden. Schon deshalb hat der Einwand keine Relevanz. Tatsachen, die einer Stelle des Finanzamtes, nicht aber der zuständigen Stelle bekannt waren, können bei Letzterer auch nachträglich hervorkommen (VwGH 6.4.1995, 93/15/0064). Anders als der Vertreter des Bf meint, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das "Neuhervorkommen" im Zuge einer Wiederaufnahme nicht aus Sicht der Abgabenbehörde als solche, sondern aus Sicht der jeweils zuständigen Organisationseinheit zu beurteilen (siehe auch zB VwGH, 18.9.2003, 99/15/0262). Selbst wenn also nach Ansicht des Rechtsvertreters dem vormals zuständigen Finanzamt bzw der dortigen Veranlagungsstelle ein Versäumnis im Zuge der Veranlagung der Vorjahre (vor den streitgegenständlichen Jahren) vorzuwerfen sein sollte, macht dies vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren 2007 - 2011 durch das neu zuständige Finanzamt keinesfalls unzulässig. c. Antrag auf Vernehmung einer Mitarbeiterin des vormals zuständigen Finanzamtes als Zeugin: Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, keines Beweises. Von den Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Von der beantragten Vernehmung der Zeugin (Frau ***5***) nimmt das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen Abstand: Die Behauptung, dass "die Abgabenbehörde im Zuge der Veranlagung und Prüfung der Abgabenerklärungen mit dem Bf laufend in Kontakt gestanden" sei, wird insofern nicht bestritten, als die drei mehrfach erwähnten Schreiben des Bf an das zuvor zuständige Finanzamt aus den Jahren 2004 und 2006 aktenkundig sind. Dass es darüber hinaus weiteren Kontakt mit der Zeugin als Mitarbeiterin des Finanzamtes gegeben habe, wurde seitens des Bf nicht behauptet. Auch der Umstand, dass das Finanzamt vorerst "das Objekt ***Bf1-Adr*** als Gewerbebetrieb akzeptiert" habe und "in den Abgabenerklärungen die Aktivierung nicht beanstandet" habe, entspricht der Aktenlage, da ja erst die Ermittlungen während der abgabenbehördlichen Prüfung Anlass zu einer geänderten Beurteilung ergaben. Diese Tatsachen bedürfen daher keines weiteren Beweises. Von der Aufnahme des beantragten Beweises wird auch deshalb abgesehen, weil die unter Beweis zu stellenden Tatsachen für die Frage der Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren 2007 - 2011 - wie oben unter den Punkten a. und b. dargestellt - unerheblich sind. Der Beweisantrag war daher abzulehnen. d. Gleichheitswidrigkeit Auch der Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit b BAO ist unzutreffend. Ein Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln ist in Folge der Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO durch das FVwGG 2012 bei der Wiederaufnahme auf Antrag - ebenso wie das Verschulden der Behörde bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen - kein Hindernis für eine Wideraufnahme (Ritz, BAO6, § 303 Tz 33, 34). Eine Gleichheitswidrigkeit liegt daher nicht vor. e. Ermessen Soweit seitens des Bf die Ermessensübung der Abgabenbehörde angesprochen wurde, ist folgendes festzuhalten: Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Nach einheitlicher Rechtsauffassung ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Wiederaufnahmen sind aber etwa dann nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (siehe dazu Ritz, BAO6, § 303 Tz 62 ff). Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde zu Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt, um das Ziel eines insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses zu erreichen, da die steuerlichen Auswirkungen keineswegs als geringfügig zu bezeichnen sind. f. Verjährung Was den Einwand der Verjährung der Jahre 2007 und 2008 betrifft, stellt sich die Rechtslage folgendermaßen dar: Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist u.a. bei Umsatz- und Einkommensteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die Verjährung beginnt somit am 1.1.2008 (für die Bescheide 2007) und am 1.1.2009 (für die Bescheide 2008). Durch einen Abgabenbescheid wird die Verjährungsfrist verlängert (Ritz, BAO, § 209 Tz 1, 10). Die Veranlagungsbescheide für 2007 ergingen im Jahr 2008, jene für 2008 ergingen im Jahr 2009. Die um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist läuft daher bis 31.12.2013 (für 2007) bzw bis 31.12.2014 (für 2008). Wie aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist, war der Beginn der Außenprüfung am 3.6.2013. Mit den Amtshandlungen im Zuge der Außenprüfung verlängert sich die Verjährungsfrist für die Bescheide 2007 um ein weiteres Jahr bis 31.12.2014. Die angefochtenen Bescheide vom 31.3.2014 sind daher innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. g. Den verfahrensrechtlichen Einwendungen kommt entsprechend den Ausführungen unter a. - f. keine Berechtigung zu, sodass die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide abzuweisen ist. 2. Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 - 2011 Sachverhalt: Der Bf bezog Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Immobilienverwaltung als Einzelunternehmer und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der ***3*** GmbH. Diese Gesellschaft war hauptsächlich im Vertrieb tätig und hatte ihren Sitz vorerst in 1000 Wien, ***Adr2***, und ab März 2009 in ***Adr3***. Der Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum 2007 - 2011 zu 25% an der Gesellschaft beteiligt. Sein Bruder ***1*** war vorerst mit 25% beteiligt, ab 1/2009 hielt er nach Übernahme der Anteile eines befreundeten Ehepaares eine Beteiligung von 75%. Im Jahr 2005 machte der Bf Vorsteuer für den Kauf einer Doppelhaushälfte in ***Bf1-Adr***, geltend. Für das Jahr 2006 hat der Bf die Immobilie in das Anlageverzeichnis des Gewerbebetriebes aufgenommen und hat ab 7.3.2006 dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Bis zur Scheidung im Jahr 2008 wohnte auch die Ehegattin (lt. ZMR bis 13.8.2008) mit den beiden Kindern an dieser Adresse. Das Haus mit einer verbauten Fläche von rund 46m² umfasst ein Wohnzimmer, drei kleine Schlafzimmer, Nebenräume, Keller und ein Arbeitszimmer im Dachgeschoß. Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest. Beweiswürdigung: Strittig ist, ob das Haus in ***Bf1-Adr*** tatsächlich zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes gehört bzw ob die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Der Bf behauptete eine Vermietung des Objektes ab 2006 an die Fa. ***3*** GmbH um 1.100 Euro monatlich, welche ihm das Haus wiederum als Dienstwohnung gegen einen Sachbezug von monatlich 990 Euro zur Verfügung gestellt habe. Schriftliche Verträge betreffend Vermietung und betreffend Dienstwohnung existieren nicht. Ebenso fehlen schriftliche Vereinbarungen zur angeblichen Nutzung des Hauses durch die ***3*** GmbH. Die Abgabenbehörde stufte anlässlich der Außenprüfung sämtliche Einnahmen und Aufwendungen iZm mit dem Haus in ***Bf1-Adr*** als nicht betrieblich veranlasst ein und es wurden die Verluste aus der Vermietung dieses Hauses nicht anerkannt. Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgte eine entsprechende Kürzung der Erlöse und der Vorsteuern. | | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | nicht anerkannte Verluste | -67.775,17 | -20.199,53 | -31.060,31 | -78.502,77 | -42.558,66 | Kürzung Erlöse | 13.200,00 | 13.200,00 | 13.200,00 | 13.200,00 | 13.200,00 | Kürzung Vorsteuer | 70.334,33 | 506,84 | 455,06 | 506,48 | 2.504,54 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2004, 99/14/0013) liegt eine ungewöhnliche und unangemessene rechtliche Gestaltung vor, wenn ein Arbeitnehmer eine ihm gehörende und von ihm bewohnte Immobilie dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt bekommt. Der VwGH ging bei dieser Konstruktion von einem Scheingeschäft aus mit der Folge, dass die im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Vorsteuern steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Das gegenständliche Einfamilienhaus diente dem Wohnbedürfnis des Bf und bis zur Scheidung auch jenem seiner Familie. Entsprechend der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung sind auch im vorliegenden Fall die Vermietung des Hauses an den Dienstgeber und die gleichzeitige Nutzung des Hauses als Dienstwohnung als ungewöhnlich und unangemessen zu bezeichnen und damit als Scheingeschäfte iSd § 23 Abs. 1 BAO zu beurteilen. Dazu kommt noch, dass der Inhalt des angeblich mündlich abgeschlossenen Mietvertrages nicht konkret feststellbar ist. So wurde laut Bf eine Wertsicherung vereinbart. Die Gesellschaft hat aber Wertsicherungsbeträge gegenüber dem Bf nie geltend gemacht. Unklar ist die Vereinbarung auch hinsichtlich der Tragung der Betriebskosten des Hauses. Anlässlich der Besichtigung des Hauses hat der Bf am 26.5.2015 gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er bis 2007 die Betriebskosten getragen habe, danach die ***3*** GmbH. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Bf Betriebskosten des Hauses in ***Bf1-Adr*** der Jahre 2007 - 2011 als Aufwendungen angesetzt hat. In der Verhandlung am 28.9.2020 sprach der Bf davon, dass die ***3*** GmbH. aber die Verwaltungskosten bezahlt habe. Ein eindeutiger Inhalt des Mietvertrages fehlt auch insofern, als gegenüber der Betriebsprüferin eine Vermietung an die GmbH zu eigenen Wohnzwecken des Bf und seiner Familie angegeben wurde. Erst nach Abschluss der Außenprüfung (Schlussbesprechung am 24.10.2013) wurde erstmals eine Mitnutzung des Hauses für betriebliche Zwecke des Dienstgebers behauptet, und zwar zu "zumindest 50%" (Schreiben des Parteienvertreters vom 4.3.2014). In der Folge meinte der Bf anlässlich der Besichtigung des Hauses am 26.5.2015 gar, dass bis auf sein Schlafzimmer das gesamte Haus von der ***3*** GmbH genützt worden sei. Der Bf übermittelte dazu an die Abgabenbehörde eine an ihn gerichtete E-Mail des freien Mitarbeiters ***2***, der in Deutschland wohnhaft ist. In dieser Nachricht vom 23.6.2015 wird festgehalten, dass ihm und "unserem Außendienst" das Anwesen des Bf jederzeit zur Verfügung stehe. Dieses werde als Büroraum, zu Gesprächen mit Kunden, zu Übernachtungen bei längeren Kundenterminen und als Treffpunkt mit ausländischen Vertriebskollegen genutzt. In der mündlichen Verhandlung gab der Bf an, dass bereits vor der Scheidung im Jahr 2008 in seinem Haus in ***Bf1-Adr*** Besprechungen mit Mitarbeitern stattgefunden hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass fallweise dienstliche Besprechungen einem Einfamilienhaus nicht den privaten Charakter nehmen und von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung nicht die Rede sein kann. Zur Verwendung der ehemaligen zwei Kinderzimmer nach der Scheidung legte der Bf dar, dass neben ***2***, der unregelmäßig 2 bis 3 Mal im Monat bei ihm übernachtet habe, gelegentlich auch Mitarbeiter aus westlichen Bundesländern und Geschäftspartner der ***3*** GmbH aus den Niederlanden sein Haus genutzt hätten. Zu dieser Darstellung des Bf ist festzuhalten, dass der Bf dazu keine stichhaltigen Nachweise erbringen konnte. Die Angaben des Bf lassen sich in keinster Weise objektivieren und sind darüber hinaus äußerst vage. Auch die E-Mail-Nachricht des ***2*** ist als Nachweis ungeeignet, da Angaben, welche konkreten Personen, in welchen Zeiträumen, wie häufig das Haus benützt haben, fehlen. Den Beweisantrag auf Einvernahme des ***2*** als Zeugen hat der Rechtsvertreter zurückgezogen. Weitere Zeugen hat der Bf nicht genannt. Darüber hinaus ist die Nutzung des Einfamilienhauses, wie sie seitens des Bf beschrieben wurde, als ungewöhnliche Vorgangsweise zu bezeichnen, bei welcher für den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht (Ritz, BAO, § 115 Tz 13). Der Bf hätte für entsprechende Beweise Vorsorge tragen müssen. Vor allem wäre eine schriftliche Fixierung der konkreten Vereinbarung in Hinblick auf die Ungewöhnlichkeit der Gestaltung im Interesse beider Vertragsparteien erforderlich gewesen - auch wenn zivilrechtlich mündliche Verträge durchaus zulässig sind. Bei einer Mitnutzung des eigenen Einfamilienhauses durch familienfremde Personen wäre eine klare Abgrenzung des Privatbereichs zu erwarten. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass eine Nutzung des Einfamilienhauses als Übernachtungsmöglichkeit für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter der ***3*** GmbH nicht nachvollziehbar und im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO nicht glaubwürdig ist. Dazu kommt noch, dass die unterschiedlichen Argumentationslinien des Bf, nämlich die Zurverfügungstellung des Hauses als Dienstwohnung, was vom Bf unbestritten als Sachbezug versteuert wurde, und eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Hauses für Zwecke der ***3*** GmbH, miteinander in Widerspruch stehen. Was die Waschmaschine im Keller des Hauses in ***Bf1-Adr*** betrifft, so ist eine überwiegende Nutzung der Waschmaschine für Zwecke der ***3*** nicht glaubhaft, auch wenn gelegentlich Arbeitsmäntel gewaschen wurden. Auch der in einem Kellerraum befindliche Server der ***3*** GmbH macht diesen Raum nicht zu einem überwiegend betrieblich genutzten Raum. Wendet man die Regeln über die steuerliche Anerkennung von "Angehörigenverträgen" auf den vorliegen Fall an, kommt man umso mehr zu dem Ergebnis, dass hier steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden sollten. Ein persönliches Naheverhältnis liegt auch bei Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (beherrschenden) Gesellschaftern (sowie den wiederum diesen Gesellschaftern nahestehenden Personen) vor (siehe JAKOM, EStG 2019, § 4 Tz 331). In Anbetracht der Beteiligungsverhältnisse kann von einem Naheverhältnis zwischen dem Bf und der ***3*** GmbH ausgegangen werden. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wie bereits oben dargestellt, konnte ein eindeutiger und klarer Inhalt der mit der ***3*** abgeschlossenen Vereinbarungen nicht festgestellt werden. Die Mietkonstruktion ist ebenso wenig fremdüblich wie eine Nutzung des Hauses durch Familienfremde ohne schriftliche Fixierung und konkrete Abgrenzung. Es entspricht auch nicht fremdüblichen Bedingungen, eine vereinbarte Wertsicherung des Mietentgelts nicht zu verrechnen (siehe dazu VwGH 8.11.1988, 87/14/0197). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in Zusammenhang mit dem Objekt in ***Bf1-Adr*** geltend gemachten Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst waren, sondern durch den Haushalt und die Lebensführung des Bf bedingt waren. Was den als Büro eingerichteten Raum im Dachgeschoß des Hauses in ***Bf1-Adr*** betrifft, ist glaubhaft, dass der Bf diesen als Arbeitszimmer für seine Geschäftsführertätigkeit verwendet hat (siehe Schreiben des Rechtsvertreters vom 4.3.2014 und Aktenvermerk des Finanzamtes über die Besichtigung des Hauses). Auch in den Geschäftsräumlichkeiten der ***3*** GmbH stand dem Bf ein Büroraum zur Verfügung. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den Einkünften u.a. nicht abgezogen werden: (1) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge. (2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. (2.d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten als nicht für das Unternehmen ausgeführt jene Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Diese Leistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung ist die Vermietung des privat genutzten Hauses in ***Bf1-Adr*** an die ***3*** GmbH sowie die Aufnahme in das Anlagenverzeichnis des Gewerbebetriebes steuerlich nicht anzuerkennen. Weder für das gesamte Gebäude noch für bestimmte einzelne Räume konnte eine überwiegende betriebliche Nutzung festgestellt werden. Es fehlt daher ertragsteuerlich die betriebliche Veranlassung der damit zusammenhängenden Aufwendungen und sind diese gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Das hat zur Folge, dass die Leistungen umsatzsteuerlich als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten und der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994). Die Mieterlöse unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht der Umsatzsteuer. Zum entsprechenden Einwand des Rechtsvertreters ist anzumerken, dass es bei der Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte nicht darauf ankommt, ob der Bf in Hinblick auf die sich anbahnende Scheidung das Einfamilienhaus in das Betriebsvermögen aufgenommen hat, sondern wie sich der tatsächliche Sachverhalt der Jahre 2007 - 2011 in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darstellt (§ 21 BAO). Ob ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens vorliegt, ist nach wirtschaftlichen und nicht nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 6 Tz 2). Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0022). Die Wohnung des Steuerpflichtigen gilt als notwendiges Privatvermögen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 4 Tz 53). Durch die Aufnahme von notwendigem Privatvermögen in das Anlageverzeichnis wird aus Privatvermögen kein Betriebsvermögen. Zum Arbeitszimmer im Dachgeschoß ist festzuhalten, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abzugsfähig ist. Da dem Bf in den Geschäftsräumlichkeiten der ***3*** GmbH als Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, lag im häuslichen Arbeitszimmer nicht der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen". Dass allenfalls der Umfang der Tätigkeit im Rahmen der Immobilienverwaltung eine ins Gewicht fallende Nutzung eines eigenen Arbeitsraumes erforderlich macht, konnte nicht festgestellt werden und wurde seitens des Bf auch nicht behauptet. Zu beurteilen bleiben noch die mit dem Objekt in ***Bf1-Adr*** in Zusammenhang stehenden Zuflüsse. Das Finanzamt hat zu Recht die als Mieterträge erklärten Nettobeträge nicht unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw die Erlöse nicht als umsatzsteuerbar erfasst. Die von der ***3*** GmbH erhaltenen Mietzahlungen sind dem Bf aber unbestritten zugeflossen. Da der Zahlungsgrund nicht im Mietvertrag zu sehen ist, wird von einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ausgegangen. Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist daher ein Betrag von 13.200 Euro jährlich (1.100 Euro x 12) hinzuzurechnen. Bei der gegebenen Sachlage ist im Gegenzug allerdings der Ansatz von Sachbezügen unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr gerechtfertigt, was vom Finanzamt bisher nicht umgesetzt wurde. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist damit ein Betrag von 11.880 Euro jährlich (990 Euro x 12) in Abzug zu bringen. Insgesamt ist also der Differenzbetrag von jeweils 1.320 Euro jährlich zu den Einkünften hinzuzurechnen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide abzuändern. Zur Berechnung der Einkommensteuer siehe am Ende der Entscheidungsgründe. 3. Einkommensteuervorauszahlungen 2013 und 2014 Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2013 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 31.3.2014 in Höhe von 20.490 Euro fest. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 31.3.2014 in Höhe von 24.796 Euro fest. Im Bescheid wurde auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2011 verwiesen. Für die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre erfolgte mittlerweile eine Festsetzung mit Null Euro (Bescheid vom 29.4.2015). Mit Einkommensteuerbescheiden vom 16.1.2018 bzw 24.1.2018 führte das Finanzamt bereits die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2013 und 2014 durch. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten. Sie sind nach der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge iSd § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG zuzüglich einer Erhöhung um einen bestimmten - näher geregelten - Prozentsatz zu berechnen. Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide leiten sich bei der pauschalen Bemessung iSd § 45 Abs. 1 EStG 1988 vom Basiseinkommensteuerbescheid ab, in diesem Fall vom Einkommensteuerbescheid für 2011. Ändert sich dieser Grundlagenbescheid später (z.B. in einem Rechtsmittelverfahren) und ist der Vorauszahlungsbescheid noch nicht formell rechtskräftig, weil er ebenfalls mit Beschwerde bekämpft wurde, ist die Änderung im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (BFG 16.12.2014, RV/6100491/2014). Vorauszahlungen können auch noch herabgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres ergeht (siehe § 45 Abs. 3 EStG 1988). Im vorliegenden Fall wird die Einkommensteuer für 2011 im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren erhöht. Abweichend von den obigen Ausführungen wird aber von einer entsprechenden Erhöhung der angefochtenen Vorauszahlungen 2013 und 2014 Abstand genommen. Denn es widerspricht dem Wesen und dem Zweck der Vorauszahlung, nach Ablauf der betreffenden Jahre noch eine Erhöhung der Vorauszahlungen vorzunehmen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt naturgemäß erst nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres. Ohne Vorauszahlungen würde daher bei der Veranlagung die Einkommensteuer immer erst im Folgejahr nach dem Veranlagungsjahr entrichtet werden. Zweck der Vorauszahlung ist daher eine möglichst zeitnahe Steuerentrichtung. Der Veranlagungsbescheid setzt den Vorauszahlungsbescheid des betreffenden Jahres zwar nicht außer Kraft (VwGH 15.7.1998, 97/13/0090). Da die Höhe der Einkommensteuer für 2013 und 2014 aufgrund der bescheidmäßigen Veranlagung aber bereits feststeht, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes nachträglich eine Erhöhung der Vorauszahlungen festzusetzen. In Anbetracht dessen, dass sich die Vorauszahlungsbescheide vom Einkommensteuerbescheid für 2011 ableiten, kam eine Herabsetzung nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide bleiben unverändert. 4. Anspruchszinsen 2007 - 2011 Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 31.3.2014 Anspruchszinsen von 3.600,06 Euro (2007), 961,73 Euro (2008), 1.280,85 Euro (2009), 2.093,24 Euro (2010) und 665,84 Euro (2011) festgesetzt, welche auf den in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden festgesetzten Nachforderungen beruhen. Die Beschwerde vom 10.6.2014 gegen die Anspruchszinsenbescheide wurde ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide begründet. Das Finanzamt hat in der Folge keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Dass u.a. die Anspruchszinsenbescheide in der separaten Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2015 angeführt sind, kann entsprechende Beschwerdevorentscheidungen nicht ersetzen. Der Rechtsvertreter brachte betreffend die Anspruchszinsenbescheide 2007 - 2011 einen Vorlageantrag vom 9.9.2015 ein. § 262 Abs. 1 BAO lautet: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Eine Beschwerdevorentscheidung hat nur in den in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Fällen zu unterbleiben, die hier nicht vorliegen. In allen anderen Fällen hat die Abgabenbehörde über die Bescheidbeschwerde zwingend mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz, BAO, § 264 Tz 6). Der gegenständliche Vorlageantrag ist ohne Beschwerdevorentscheidungen eingebracht worden und daher unzulässig. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Der Vorlageantrag war betreffend Anspruchszinsenbescheide als unzulässig zurückzuweisen. Mitteilung gemäß § 281a BAO: Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es gemäß § 281a BAO die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat die Beschwerde vom 10.6.2014, die sich u.a. gegen die Anspruchszinsenbescheide 2007 - 2011 richtet, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne diesbezüglich Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen. Das Bundesfinanzgericht kann daher derzeit nicht über die Anspruchszinsen absprechen. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Spruch des zugrundeliegenden Abgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden und deshalb nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150, mwN). Wird der maßgebende Abgabenbescheid abgeändert, hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, und VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, mwN). Auch wenn vor diesem Hintergrund eine Beschwerde gegen Anspruchszinsenbescheide nicht zielführend sein mag - wie Seitens des Finanzamtes gegenüber dem Bundesfinanzgericht geäußert wurde, hätte die Abgabenbehörde gemäß § 262 Abs. 1 BAO über die Bescheidbeschwerde zwingend mit Beschwerdevorentscheidung absprechen müssen. 5. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist die Revision unzulässig. Betreffend Wiederaufnahme handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Betreffend die Sachbescheide waren im Wesentlichen Fragen des Sachverhaltes bzw der Beweiswürdigung strittig. 6. Berechnung der Einkommensteuer: | | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | E a Gewerbebetrieb lt Bescheid | 73.841,99 | 18.822,40 | 31.640,86 | 55.503,22 | 44.334,60 | E a nichtselbst Arb lt Bescheid | 52.669,94 | 99.502,61 | 89.998,04 | 83.165,31 | 96.818,72 | Zusätzl lt BFG | 1.320,00 | 1.320,00 | 1.320,00 | 1.320,00 | 1.320,00 | nicht endbest.fähige Eink a Kap. | | 1,70 | | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 127.831,93 | 119.646,71 | 122.958,90 | 139.988,53 | 142.473,32 | Pauschbetrag Sonderausgaben | | | - 60,00 | - 60,00 | - 60,00 | Kinderfreibetrag § 106a (2) EStG | | | | - 132,00 | - 132,00 | Einkommen | 127.831,93 | 119.646,71 | 122.898,90 | 139.796,53 | 142.281,32 | | | | | | | Einkommensteuer § 33 (1) EStG | | | | | | (127.831,93-51.000) x 0,5 + 17.085 | 55.500,97 | | | | | (119.646,71-51.000) x 0,5 + 17.085 | | 51.408,36 | | | | (122.958,90-60.000) x 0,5 + 20.235 | | | 51.684,45 | | | (139.796,53-60.000) x 0,5 + 20.235 | | | | 60.133,27 | | (142.281,32-60.000) x 0,5 + 20.235 | | | | | 61.375,66 | Verkehrsabsetzbetrag | - 291,00 | - 291,00 | - 291,00 | - 291,00 | - 291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag | - 54,00 | - 54,00 | - 54,00 | - 54,00 | - 54,00 | Unterhaltsabsetzbetrag | | - 255,00 | | - 350,40 | - 350,40 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 55.155,97 | 50.808,36 | 51.339,45 | 59.437,87 | 60.680,26 | Steuer sonstige Bezüge | 393,02 | 819,21 | 683,59 | 748,39 | 746,65 | Einkommensteuer | 55.548,99 | 51.627,57 | 52.023,04 | 60.186,26 | 61.426,91 | Anrechenbare Lohnsteuer | - 18.099,36 | - 41.780,56 | - 35.542,65 | - 30.820,43 | - 39.016,01 | Rundung | 0,37 | - 0,01 | - 0,39 | 0,17 | 0,10 | Festgesetzte Einkommensteuer | 37.450,00 | 9.847,00 | 16.480,00 | 29.366,00 | 22.411,00 Wien, am 28. Oktober 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104807/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104807.2015
Stammnummer
130390
Gültig
28.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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