…Finanzverwaltung sowie aus dem mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 18.10.2023 über die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und dem gleichzeitig rechtskräftig bestätig-ten Zahlungsplan mit einer Zahlungsfrist bis 12.10.2026 (BG Salzburg, Aktenzeichen ***8***). Rechtliche Erwägungen Gem § 20 Abs 1 FinStrG ist im Falle…
…wiederholten, organisierten und zielgerichteten Vorgangsweise der Beschuldigten schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Aber auch generalpräventive Erwägungen standen einer niedrigeren Strafbemessung entgegen, vermittelt doch die Verhängung einer geringeren Geldstrafe wegen der gegenständlich von den Beschuldigten begangenen Finanzvergehen der Öffentlichkeit und insbesondere anderen potentiellen Finanzstraftätern…
…den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…wiederholten, organisierten und zielgerichteten Vorgangsweise der Beschuldigten schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Aber auch generalpräventive Erwägungen standen einer niedrigeren Strafbemessung entgegen, vermittelt doch die Verhängung einer geringeren Geldstrafe wegen der gegenständlich von den Beschuldigten begangenen Finanzvergehen der Öffentlichkeit und insbesondere anderen potentiellen Finanzstraftätern…
…Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…Unter Berücksichtigung dessen scheine eine Strafbemessung iHv. 16% des Strafrahmens, insbesondere im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen, weiterhin schuld- und tatangemessen. Hinsichtlich der Schuldfrage von *G3-Kmd* und *G2-Kmd* werde seitens der belangten Behörde eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers beantragt. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom…
…Milderungsgründe. Bei unveränderten weiteren Strafbemessungsgründen gab es angesichts der zwei einschlägigen Vorstrafen keine Veranlassung, eine Reduzierung der Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen, zumal vor allem generalpräventive Erwägungen dagegensprechen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich…
…gewertet. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entspricht den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen und ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zahlreiche Milderungsgründe vorliegen im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung angesiedelt. Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von 125 Euro gründen sich…
…dass der Bf. sich bis zuletzt schulduneinsichtig gezeigt hat, so sprechen gegen eine Strafherabsetzung sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten…
…zur subjektiven Tatseite leugnend verantwortet hat, so bleibt aus Sicht des erkennenden Senates schon aus spezialpräventiven Gründen für eine Strafherabsetzung kein Raum. Auch sprechen im gegenständlichen Fall generalpräventive Erwägungen (steuerliche Risikobranche Gastronomie) gegen eine Strafherabsetzung Dem Beschwerdebegehren des Bf. konnte daher nicht gefolgt werden und…
…berücksichtigen. Mildernd waren die wenn auch späte grundsätzliche Schuldeinsicht, die bisher nicht berücksichtigten finanziellen Schwierigkeiten und die Sorgepflichten zu werten. Einer weiteren Strafherabsetzung als Folge der Anpassung der ausgesprochenen Geldstrafe an die geänderte Bemessungsgrundlage standen einerseits generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten…
…standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bf. der nicht ermöglichten, bei nur geringer Schadensgutmachung mit einer weitergehenden Strafminderung vorzugehen. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen…
… 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten, bei Gefahr einer Beispielswirkung…
…Strafbemessung standen auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Bf., bei dem eben nicht von weiteren Finanzvergehen auszugehen ist, insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen. Auch die gemäß § 20 Abs…
…Unbescholtenheit; erschwerend war kein Umstand, so dass die im Erkenntnis verhängte Geldstrafe von € 4.600,00, (Strafobergrenze das Zweifache des strafbestimmenden Wertbetrages € 9.016,60) im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Erwägungen als tat- und schuldangemessen angesehen wird. Gemäß § 35 Abs. 4 iVm…
…Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…1 FinStrG in Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tritt, entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem erkennenden Senat bei unterbliebener Schadensgutmachung und bei nicht gegebener Schuldeinsicht nicht…
…Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf.1 und des Bf. 2 unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei bereits bestehenden Vorstrafen und nahezu gänzlicher Vernachlässigung…