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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300003/2022

Verjährung der Strafbarkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5300003/2022vom 18.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 6008-3 Mag. Johann Fischerlehner in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch *G1-Kpl*, *G1-Kpl-Adr*, und Dr. Günter Schmid, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, *G1-Kpl*, *G1-Kpl-Adr*, vertreten durch Günter Schmid, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, *G2-Kmd*, *G2-Kmd-Adr*, vertreten durch Günter Schmid, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, und *G3-Kmd*, *G3-Kmd-Adr*, vertreten durch Günter Schmid, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. Juli 2021, Geschäftszahl *FV-Zahl1*, *FV-Zahl2* beschlossen: I. Den Beschwerden des belangten Verbandes ***Bf1***, *G1-Kpl*, *G2-Kmd* und *G3-Kmd* wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. Juli 2021, *FV-Zahl1*, *FV-Zahl2*, aufgehoben und das gegen den Verband ***Bf1*** (durch *G1-Kpl* als Entscheidungsträger) in den Jahren 2010 bis 2014 wegen Umsatzsteuerverkürzung iHv. € 9.300,30 sowie Beitrag zur Verkürzung von Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, das gegen *G1-Kpl* als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der ***Bf1*** in den Jahren 2010 bis 2014 wegen Umsatzsteuerverkürzung iHv. € 9.300,30 sowie Beitrag zur Verkürzung von Einkommensteuer bei den Gesellschaftern (*G2-Kmd* € 15.408,00; *G3-Kmd* € 16.237,00; *G4-Kmd* € 364,00) sowie eigener Einkommensteuerverkürzung 2011 bis 2014 von € 15.730,00, das gegen *G2-Kmd* wegen Einkommensteuerverkürzung von insgesamt € 15.406,00 in den Jahren 2011 bis 2014, das gegen *G3-Kmd* wegen Einkommensteuerverkürzung von insgesamt € 16.237,00 in den Jahren 2011 bis 2014, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG wegen Erlöschen der Strafbarkeit auf Grund des Ablaufs der absoluten Verjährung eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Aufgrund einer Kontrollmitteilung bestand der Verdacht, dass der beschuldigte Verband Wareneinkäufe, welche nicht im betrieblichen Rechenwerk erfasst wurden, zur Erzielung zusätzlicher Erlöse aus Verwertung im Gastronomiebetreib in den Jahren 2010 bis 2014 erzielte und diese Umsätze gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt wurden. In weiterer Folge kam es zu einer Betriebsprüfung gem. § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG. Im Zuge dieser Prüfung wurden die Bemessungsgrundlagen für diese Umsätze im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt. Der sohin ermittelte (nicht erfasste) Wareneinsatz wurde von der Betriebsprüfung mit den durchschnittlichen Rohaufschlägen im Unternehmen aufgerechnet und dem Gewinn und Umsatz zugeschätzt. Weiters wurden im buchhalterischen Rechenwerk Kosten für den Umbau von Zimmern (im Wege der AfA) geltend gemacht, ua. auch Beträge für Zahlungen an "*Firma1*" und "*Firma2*". Da aufgrund der Erhebungsergebnisse von Scheinrechnungen auszugehen war, wurden die angeführten Kosten von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Am 16.11.2017 wurde hinsichtlich der oben angeführte Feststellungen jeweils ein Finanzstrafverfahren gegen den beschuldigten Verband (***Bf1***), die Kommanditisten (*G2-Kmd*, *G3-Kmd*) und den Komplementär (*G1-Kpl*) eingeleitet. Am 09.04.2018 wurde eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht, wobei die dem beschuldigten Verband zur Last gelegten Verkürzungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten und hierzu drei Beweisanträge eingebracht wurden. Der Verteidiger wurde aufgrund seiner Beweisanträge mehrfach erfolglos telefonisch kontaktiert (Aktenvermerke vom 09.07.2020, 27.07.2020, 30.07.2020, 03.08.2020, 03.12.2020), ein Rückruf blieb aus. Der Komplementär und § 81-Vertreter (*G1-Kpl*) wurde mehrfach schriftlich vorgeladen: 12.11.2020 (Vertagungsanträge am 03.11.2020 und 12.11.2020), 22.12.2020 (Vertagungsantrag am 18.12.2020). Auf erneute telefonische Kontaktaufnahme am 22.12.2020 erfolgte kein Rückruf. Am 11.05.2021 wurden die anhängigen Finanzstrafverfahren gegen den beschuldigten Verband, die Kommanditisten und den Komplementär aufgrund des engen Zusammenhanges gem. § 61 Abs. 1 FinStrG verbunden und am 14.05.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschuldigten wurden am 01.06.2021 für die Verhandlung am 02.07.2021 geladen. Am 01.07.2021 stellte der Verteidiger krankheitsbedingt einen Vertagungsantrag. Der Spruchsenat lehnte ab und begründete damit, dass keine ärztliche Bestätigung vorgelegt wurde, eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater möglich gewesen wäre und damit, dass kurzfristige, krankheitsbedingte Vertagungsersuchen des Verteidigers bereits mehrfach aktenkundig waren. Die Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde am 02.07.2021 in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt. Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 02.07.2021, *FV-Zahl1*, *FV-Zahl2* wurde entschieden: Der Verband ***Bf1*** ist schuldig, durch *G1-Kpl* als unbeschränkt haftenden Gesellschafter bzw. als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten des belangten Verbandes und damit Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 VbVG iVm 28a FinStrG im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 iHv. insgesamt € 9.300,30 (USt 2010: € 2.039,60; USt 2011: € 2.207,90; USt 2012: € 1.945,90; USt 2013: € 2.249,70; USt 2014: € 857,20) bewirkt zu haben, sowie b) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in den diesbezüglichen Feststellungserklärungen, wodurch inkorrekte Gewinnanteile für die Gesellschafter der "***Bf1***" festgestellt wurden, mit der Erlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide einen sonstigen Beitrag zur Verkürzung an Einkommensteuer bei den Gesellschaftern - *G1-Kpl* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.730,00 (ESt 2011: € 5.754,00; ESt 2012: € 8.113,00; ESt 2013: € 1.243,00; ESt 2014: € 620,00), - *G2-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.406,00 (ESt 2011: € 5.817,00; ESt 2012: € 7.999,00; ESt 2013: € 1.242,00; ESt 2014: € 348,00), - *G3-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 16.237,00 (ESt 2011: € 6.297,00; ESt 2012: € 8.350,00; ESt 2013: € 1.244,00; ESt 2014: € 346,00) sowie - *G4-Kmd* betreffend das Jahr 2014 iHv. € 364,00 (ESt 2014: € 346,00) geleistet zu haben und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Faktum a und b) begangen zu haben, wobei eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 18.000,00 verhängt wurde. *G1-Kpl* ist schuldig, als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Fa. "***Bf1***" [*Firmenbuchnummer1*] im Bereich des Finanzamtes Österreich a. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 iHv. insgesamt € 9.300,30 (USt 2010: € 2.039,60; USt 2011: € 2.207,90; USt 2012: € 1.945,90; USt 2013: € 2.249,70; USt 2014: € 857,20) bewirkt zu haben, sowie b. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in den diesbezüglichen Feststellungserklärungen, wodurch inkorrekte Gewinnanteile für die Gesellschafter der "***Bf1***" festgestellt wurden, mit der Erlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide einen sonstigen Beitrag zur Verkürzung an Einkommensteuer bei - *G2-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.406,00 (ESt 2011: € 5.817,00; ESt 2012: € 7.999,00; ESt 2013: € 1.242,00; ESt 2014: € 348,00) - *G3-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 16.237,00 (ESt 2011: € 6.297,00; ESt 2012: € 8.350,00; ESt 2013: € 1.244,00; ESt 2014: € 346,00), sowie - *G4-Kmd* betreffend das Jahr 2014 iHv. € 364,00 (ESt 2014: € 346,00) geleistet zu haben, sowie als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk der "***Bf1***" und in den diesbezüglichen Feststellungserklärungen, wodurch inkorrekte Gewinnanteile festgestellt wurden, mit der Erlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.730,00 (ESt 2011: € 5.754,00; ESt 2012: € 8.113,00; ESt 2013: € 1.243,00; ESt 2014: € 62000) bewirkt zu haben, und er hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Faktum 1.a und 2) und nach §§ 33 Abs. 1 iVm 11 FinStrG (Faktum 1.b) begangen zu haben wofür eine Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in Höhe von 20.000,00 € verhängt wurde. *G2-Kmd* ist schuldig, als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.406,00 (ESt 2011: € 5.817,00; ESt 2012: € 7.999,00; ESt 2013: € 1.242,00; ESt 2014: € 348,00) bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben und wurde hiefür zu einer Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in Höhe von 5.000,00 Euro verurteilt. *G3-Kmd* ist schuldig, als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 16.237,00 (ESt 2011: € 6.297,00; ESt 2012: € 8.350,00; ESt 2013: € 1.244,00; ESt 2014: € 346,00) bewirkt zu haben und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben und wurde hiefür zu einer Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in Höhe von 5.500,00 Euroverurteilt. Bei der Strafbemessung wurden vom Spruchsenat als mildernd die vollständige Schadenswiedergutmachung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der Umstand, dass auch eine natürliche Person bestraft wird, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und die gewerbsmäßige Tatbegehung gewertet. Das Erkenntnis wurde mit 19.01.2022 an den Verteidiger bzw. mit 20.01.2022 an die Beschuldigten zugestellt. In der dagegen fristgerecht am 16.02.2022 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten ***Bf1*** und *G1-Kpl* wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Spruchsenatsentscheidung werde nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft. Das Nichterscheinen der Beschuldigten sei darauf zurückzuführen, dass der Verteidiger mitgeteilt habe ein Erscheinen sei nicht erforderlich. Dass der Verteidiger selbst nicht erschienen ist bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, sei den Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Die Beschuldigten seien umfassend geständig. Da die Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt nur ein geringes Einkommen/Gewinne hatten wird beantragt eine Geldstrafe im Bereich von 10% des Strafrahmens zu verhängen. In der ebenfalls fristgerecht am 16.02.2022 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten *G2-Kmd* und *G3-Kmd* wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Das Spruchsenatserkenntnis werde in seinem gesamten Umfang bekämpft. Es würden unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Hinsichtlich Nichterscheinens der Beschuldigten *G2-Kmd* und *G3-Kmd* gleicht die Beschwerde dem Wortlaut der obigen Ausführungen. Es würden seitens Spruchsenat Feststellungen zur konkreten Täterschaft der beiden Beschuldigten *G2-Kmd* und *G3-Kmd*, zu eigenen Wareneinkäufen oder zur Beteiligung am Einkaufssplitting bzw. Nichterfassen der der Umsätze fehlen. So würden die Beschuldigten *G2-Kmd* und *G3-Kmd* jede Beteiligung an den nicht erfassten Umsätzen bestreiten. *G3-Kmd* sei als Kellnerin tätig gewesen, *G2-Kmd* als Koch bzw. im Service. Wareneinkäufe seien ausschließlich von *G1-Kpl* getätigt worden. Eine Abgabenverkürzung sei ihnen nicht bekannt gewesen, ein bewusstes Zusammenwirken sei nicht vorgelegen. Bei diesem Sachverhalt wäre weder eine Bestimmungs- noch eine Beitragstäterschaft gegeben gewesen und sohin ein Freispruch geboten gewesen. Auch seien die verhängten Geldstrafen mit € 5.000,00 bzw. € 5.500,00 auch im Hinblick auf die Unbescholtenheit überhöht gewesen. Eine Ladung des *G1-Kpl* werde beantragt, zum Beweis dafür, dass dieser die Wareneinkäufe allein tätigte und allfällige Abgabenverkürzungen ohne Mitwirkung der beiden Beschuldigten begangen habe. Die Bescheidbeschwerden wurden mittels Vorlageberichten am 15.03.2022 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass erstmalig eine geständige Verantwortung des Entscheidungsträgers des beschuldigten Verbandes angeführt wird, welche als Milderungsgrund in der bisherigen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden konnte. Unter Berücksichtigung dessen scheine eine Strafbemessung iHv. 16% des Strafrahmens, insbesondere im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen, weiterhin schuld- und tatangemessen. Hinsichtlich der Schuldfrage von *G3-Kmd* und *G2-Kmd* werde seitens der belangten Behörde eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers beantragt. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 06.03.2026 wurde der Amtsbeauftragte gem. § 62 Abs. 2 FinStrG verständigt, dass für die streitgegenständlichen Jahre 2010 bis 2014 bereits die absolute Verjährung eingetreten sei, daher eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens beabsichtigt wird und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 09.03.2026, eingelangt per Fax am 16.3.2026, teilte der Amtsbeauftragte mit, dass keine Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung bestehen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Der unbeschränkt haftende Gesellschafter *G1-Kpl* vertritt den beschuldigten Verband ***Bf1*** seit 25.01.2003 selbständig, und ist daher seit diesem Zeitpunkt für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der KG verantwortlich. Der Beschuldigte *G2-Kmd* ist seit 25.01.2003 Kommanditist der Fa, "***Bf1***" und erzielt als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beschuldigte *G3-Kmd* ist seit 25.01.2003 Kommanditistin der Fa. "***Bf1***" und erzielt als Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Abgabenbehörde wurde eine Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung übermittelt, aus der sich der Verdacht ergab, dass die ***Bf1*** durch (zusätzliche) Wareneinkäufe (sog. Bareinkäufe), welche nicht im betrieblichen Rechenwerk erfasst wurden, zusätzliche Erlöse aus deren Verwertung im Gastronomiebetrieb in den Jahren 2010 bis April 2014 erzielte und diese Umsätze und Erlöse gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt wurden. Es wurde deshalb eine Betriebsprüfung gem. § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt. In der schriftlichen Ankündigung der Betriebsprüfung vom 18.12.2015 wurde nachfolgende Verdachtslage mitgeteilt: Im Rahmen einer Außenprüfung für den Zeitraum 2010 bis 04/2014 bei der Fa. *Großhandel1* wurde festgestellt, dass neben Einkäufen auf Kundenkonto wiederholt Barverkäufe ohne Empfängernennung in zeitlichen Zusammenhang mit diesen Einkäufe erfolgten. Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher gem. § 184 BAO geschätzt wobei der nicht erfassste Wareneinsatz unter Anwendung des durchschnittlichen Rohaufschlages dem Umsatz und Gewinn zugerechnet wurde. 50% der Einkäufe wurden als betrieblich veranlasst berücksichtigt. Ein Vorsteuerabzug wurde mangels ordnungsgemäßer Rechnungen nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Sicherheitszuschlag erhoben. Im Zuge der Abschreibung für Abnutzung wurden Kosten für den Umbau von Zimmern geltend gemacht. Darunter waren Zahlungen iHv. € 8.800,00 an "*Firma1*" und iHv. € 5.000,00 an die Fa. "*Firma2*", welche aufgrund der Qualifizierung als Scheinfirmen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden konnten. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 2010 bis 2014 am 11.03.2016 gem § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und neue Umsatzsteuerbescheide bzw. Bescheide über die Feststellung von Einkünften erlassen. Zudem erfolgten am 14. und 15.03.2016 Bescheidänderungen gem. § 295 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter betreffend die Jahre 2010 bis 2014. Der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich *G1-Kpl* und Verband ***Bf1*** stellt sich wie folgt dar: [...] Der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich *G2-Kmd* und *G3-Kmd* stellt sich wie folgt dar: [...] Der Beschuldigte *G1-Kpl* hat 1. als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Fa. "***Bf1***" [ *Firmenbuchnummer1*] im Bereich des Finanzamtes Österreich a. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 iHv. insgesamt € 9.300,30 (USt 2010: € 2.039,60; USt 2011: € 2.207,90 USt 2012: € 1.945,90; USt 2013: € 2.249,70; USt 2014: € 857,20) bewirkt, wobei er dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, sowie b. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht; nämlich durch die Nichterfassung von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in den - diesbezüglichen Feststellungserklärungen, wodurch inkorrekte Gewinnanteile für die Gesellschafter der "***Bf1***" festgestellt wurden, mit der Erlassung der jeweiligen 7 Einkommensteuerbescheide einen sonstigen Beitrag zur Verkürzung an Einkommensteuer bei - *G2-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.408,00 (ESt 2011: € 5.817,00; ESt 2012: € 7.999,00; ESt 2013: € 1.242,00; ESt 2014: € 348,00) - *G3-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 16.237,00 (ESt 2011: € 6.297,00; ESt 2012: € 8.350,00; ESt 2013: € 1.244,00; ESt 2014: € 346,00), sowie - *G4-Kmd* betreffend das Jahr 2014 iHv. € 364,00 (ESt 2014: € 346,00) geleistet, wobei er dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, sowie 2. als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk der "***Bf1***" und in den diesbezüglichen Feststellungserklärungen, wodurch inkorrekte Gewinnanteile festgestellt (wurden, mit der Erlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.730,00 (ESt 2011: € 5.754,00; ESt 2012: € 8.113,00; ESt 2013: € 1.243,00; ESt 2014: € 620,00) bewirkt, wobei er dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Der beschuldigte Verband ***Bf1*** hat durch *G1-Kpl* als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten des belangten Verbandes und damit Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 VbVG iVm 28a FinStrG im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich a. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nämlich - durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 iHv. insgesamt € 9.300,30 (USt 2010: € 2.039,60; USt 2011: € 2.207,90; USt 2012: € 1.945,90; USt 2013: € 2.249,70; USt 2014: € 857,20) bewirkt, wobei er dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, sowie b. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in den diesbezüglichen Feststellungserklärungen, wodurch inkorrekte Gewinnanteile für die Gesellschafter der "***Bf1***" festgestellt wurden, mit der Erlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide einen sonstigen Beitrag zur Verkürzung an Einkommensteuer bei den Gesellschaftern - *G1-Kpl* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.730,00 (ESt 2011: € 5.754,00; ESt 2012: € 8.113,00; ESt 2013: € 1.243,00; ESt 2014: € 620,00) - *G2-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.406,00 (ESt 2011: € 5.817,00; ESt 2012: € 7.999,00; ESt 2013: € 1.242,00; ESt 2014: € 348,00) - *G3-Kmd* betreffend die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 16.237,00 (ESt 2011: € 6.297,00; ESt 2012: € 8.350,00; ESt 2013: € 1.244,00; ESt 2014: € 346,00) - *G4-Kmd* betreffend das Jahr 2014 iHv. € 364,00 (ESt 2014: € 346) geleistet, wobei er dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Der Beschuldigte *G2-Kmd* hat als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 15.406,00 (ESt 2011: € 5.817,00; ESt 2012: € 7.999,00; ESt 2013: € 1.242,00; ESt 2014: € 348,00) bewirkt, wobei er dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Die Beschuldigte *G3-Kmd* hat als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide, eine Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. insgesamt € 16.237,00 (ESt 2011- € 6.297,00; ESt 2012: € 8.350,00; ESt 2013: € 1.244,00; ESt 2014: € 346,00) bewirkt, wobei sie dies für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das Finanzstrafverfahren gegen *G4-Kmd* (Verkürzungsbetrag iHv € 364,00) mit Einstellungsbescheid vom 25.01.2022 eingestellt wurde. Zur Verjährung Dem Amtsbeauftragten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu folgender Aufstellung gegeben:   | ***Bf1*** | Abgabenart | Jahr | Subjekt | Erstbescheid | Absolute Verjährung | Umsatzsteuer | 2010 | ***Bf1*** ***BF1StNr1*** | 02.03.2012 | 05.03.2022 | Umsatzsteuer | 2011 | ***Bf1*** ***BF1StNr1*** | 15.03.2013 | 18.03.2023 | Umsatzsteuer | 2012 | ***Bf1*** ***BF1StNr1*** | 04.02.2014 | 07.02.2024 | Umsatzsteuer | 2013 | ***Bf1*** ***BF1StNr1*** | 06.10.2014 | 09.10.2024 | Umsatzsteuer | 2014 | ***Bf1*** ***BF1StNr1*** | 02.11.2015 | 05.11.2025 | Gesellschafter | Abgabenart | Jahr | Subjekt | Erstbescheid | Absolute Verjährung | Einkommensteuer | 2011 | *G1-Kpl* *G1-Kpl StNr* | 04.02.2013 | 07.02.2023 | Einkommensteuer | 2011 | *G2-Kmd* *G2-Kmd StNr* | 04.02.2013 | 07.02.2023 | Einkommensteuer | 2011 | *G3-Kmd* *G3-Kmd StNr* | 04.02.2013 | 07.02.2023 | Einkommensteuer | 2012 | *G1-Kpl* *G1-Kpl StNr* | 04.02.2014 | 07.02.2024 | Einkommensteuer | 2012 | *G2-Kmd* *G2-Kmd StNr* | 04.02.2014 | 07.02.2024 | Einkommensteuer | 2012 | *G3-Kmd* *G3-Kmd StNr* | 17.02.2014 | 20.02.2024 | Einkommensteuer | 2013 | *G1-Kpl* *G1-Kpl StNr* | 31.10.2014 | 05.11.2024 | Einkommensteuer | 2013 | *G2-Kmd* *G2-Kmd StNr* | 10.11.2014 | 13.11.2024 | Einkommensteuer | 2013 | *G3-Kmd* *G3-Kmd StNr* | 31.10.2014 | 05.11.2024 | Einkommensteuer | 2014 | *G1-Kpl* *G1-Kpl StNr* | 16.12.2015 | 21.12.2025 | Einkommensteuer | 2014 | *G2-Kmd* *G2-Kmd StNr* | 25.02.2016 | 01.03.2026 | Einkommensteuer | 2014 | *G3-Kmd* *G3-Kmd StNr* | 08.02.2016 | 11.02.2026 | Einkommensteuer | 2014 | *G4-Kmd* *G4-Kmd StNr* | 26.11.2015 | 01.12.2025 Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den einlangenden Abgabenerklärungen, den Bescheiden der Abgabenbehörde sowie den Akten der Finanzstrafbehörde. Die maßgeblichen Bescheiddaten sind aktenkundig. Da für die ***Bf1*** und deren Gesellschafter im maßgeblichen Zeitraum keine elektronische Zustellung im System hinterlegt war, erfolgt die Zustellung gemäß § 98 BAO nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Nach der Zustellfiktion gemäß § 26 ZustG gilt eine Sendung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt. Seitens des Amtsbeauftragten wurde der im Vorhalt vom 06.03.2026 zu sämtlichen Tatobjekten (USt 2010-2014 und ESt 2011-2014} angeführte Eintritt der absoluten Verjährung der Strafbarkeit in der Stellungnahme vom 09.03.2026 bestätigt. Rechtslage: Gemäß § 31 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Gemäß § 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; […] Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Rechtliche Beurteilung: Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte (VwGH 2.8.1995, 94/13/0282). Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123; BFG vom 08.05.2015, RV/3300005/2013). Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung der Fall ist, gilt die Abgabenhinterziehung als bewirkt, wenn die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde, somit mit Zustellung des Bescheids. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Finanzvergehen bewirkt wurde somit mit Ablauf des Tages der Zustellung zu laufen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, gilt mangels elektronischer Zustellung gemäß gem. § 98 BAO iVm § 26 Abs. 2 ZustG eine Sendung mit dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt, sodass für die Berechnung der Verjährungsfristen von diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe auszugehen ist. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung wie im gegenständlichen Fall die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist - dem Eintritt des deliktischen Erfolges im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 FinStrG mit der Zustellung der von den Beschuldigten erwirkten, so der Vorwurf, unrichtigen Abgabenbescheide - zehn Jahre verstrichen sind. Wie sich aus der im Sachverhalt dargestellten Übersicht der maßgeblichen Bescheid Daten und der daraus berechneten Verjährungsfristen ergibt, ist für sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten in den Jahren 2010 bis 2014 bereits absolute Verjährung eingetreten. Die Strafbarkeit ist daher gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erloschen. Es war daher spruchgemäß vorzugehen, wobei die Entscheidung nach Herstellung eines Einvernehmens mit dem Amtsbeauftragten (§ 62 FinStrG) getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung nach § 160 Abs. 1 FinStrG war daher nicht erforderlich und die Entscheidung konnte im Vorverfahren ohne Befassung eines Senates getroffen werden. Soweit in den Beschwerden bzw. in den Vorlageberichten eine Einvernahme des *G1-Kpl* beantragt wurde, war diesem Beweisantrag nicht nachzukommen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mehr und war die beantragte Zeugeneinvernahme für die gegenständliche Entscheidung nicht mehr entscheidungsrelevant. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision wird nicht zugelassen, da die Entscheidung ausschließlich auf der klaren Anwendung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen (§ 31 FinStrG) beruht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Linz, am 18. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5300003/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300003.2022
Stammnummer
151228
Gültig
18.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/5300003/2022 — Verjährung der Strafbarkeit · RIS AI