…geeignet ist und die Ermittlungsmaßnahme nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck ist. In beiden Fällen wird vom Gesetzgeber als gelinderes Mittel vorerst die Aufklärung durch den Vorhalt dieser begründeten Zweifel gegenüber dem Abgabepflichtigen angestrebt. Erst wenn diese Aufklärung nicht möglich ist und noch immer Bedenken…
…nämlich die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort festzustellen, widersprochen hätte. Die Ergebnisse der Nachschau mit Augenschein wurde in einem Aktenvermerk - da eine Niederschrift mangels anwesender Personen nicht möglich war - festgehalten. Ein gelinderes Mittel, als die durchgeführte Betretung des Grundstückes und die Durchführung eines Augenscheins ist für…
…Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe zu nennen wäre, so übersieht sie dabei, dass darin ein geeignetes gelinderes Mittel zur Zweckerreichung nicht zu erblicken ist und dieses insbesondere mangels entsprechender Spezifikation so nicht verifizierbar ist. Auch von - nur - in Österreich ansässigen Unternehmen, - ohne Tochtergesellschaften oder ausländischen unselbständigen…
…vorliegenden Milderungsgrundes als gering dar. Da die Androhung keine Wirkung zeigte, stand jedoch kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Abschließend ist zu dem Vorbringen, es sei seitens der Finanzverwaltung mehrfach bestätigt worden, dass es sich "hier" um "ein generelles EDV-Problem…
…vorliegenden Milderungsgründe als äußerst gering dar. Da die Androhung keine Wirkung zeigte, stand zudem kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Abschließend ist zu den Vorbringen in den Rechtsmittelschriftsätzen, es sei seitens der Finanzverwaltung mehrfach bestätigt worden, dass es sich "hier" um…
…nach dem EKBSG 90 %. Es wäre grundsätzlich auch im EKBSG (als gelinderes Mittel) ein Abstellen auf die Gewinnerhöhung möglich gewesen. Aus der unterschiedlichen Regelung der Bemessungsgrundlage (Gewinnerhöhung versus Umsatz) und aus dem unterschiedlichen "Steuersatz" (90 % versus 40 %) ergebe sich, dass die fossile Energiewirtschaft durch den…
…bzw. bei einem potentiell drohenden Steuerausfall sei ein solch massiver Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jedenfalls nicht gerechtfertigt. Als weiteres Beispiel für einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und als wesentlich gelinderes Mittel sei das Modell des "Quick Freeze-Verfahrens" zu nennen…
…Dies seien lediglich 3 % des maximal zulässigen Betrages. Da auch die Androhung keine Wirkung zeigte, stünde kein gelinderes Mittel, als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Einkünfte der Abgabepflichtigen, handle es sich bei einer Strafe in Höhe von EUR 150,00 nicht…
…an der untersten Grenze liegend dar. Da auch die Androhung keine Wirkung zeigte, stand zudem kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Abschließend ist zu dem Vorbringen in den Rechtsmittelschriftsätzen, es sei seitens der Finanzverwaltung mehrfach bestätigt worden, dass es sich "hier…
…Androhung keine Wirkung zeigte, stand zudem kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe als zweckmäßig und nicht unbillig zu beurteilen und kann das Gericht dem Grunde nach nicht erkennen, weshalb von der…
…aufgrund der Kalkulation zu einer unbotmäßigen Härte bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage geführt hätte. Deshalb sei im Zweifel für den Abgabepflichtigen lediglich ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % als gelinderes Mittel gewählt worden (vgl. e-mail der Prüferin an die Finanzstrafbehörde vom 21.01.2022).…
…00 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100.000,00 Euro zu ahnden seien. Da nach der Androhung der Zwangsstrafe und der Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro dem Finanzamt auch kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden sei, um die…
…250 € wären lediglich 5 % des maximal zulässigen Betrages. Da auch die Androhung keine Wirkung gezeigt habe, stünde kein gelinderes Mittel, als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Einkünfte der Abgabepflichtigen, handelte es sich bei einer Strafe in Höhe von 250,00…
…-- bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000, -- zu ahnden seien. Da nach der Androhung der Zwangsstrafe dem Finanzamt auch kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden habe, um Sie zur Meldung zu verhalten, sei die Verhängung einer Zwangsstrafe in spürbarer Höhe jedenfalls zweckmäßig gewesen…
…Androhung keine Wirkung gezeigt habe, habe kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung der Einkünfte der Abgabepflichtigen handle es sich bei einer Strafe von 500,00 € nicht um eine Abgabe mit wesentlicher Bedeutung. Dieser Betrag könne sich somit…
…wäre daher der Behörde jederzeit frei gestanden, dem Beschwerdetührer durch gelindere Mittel nämlich die nochmaligen Androhung des Entzuges bei neuerlichen Verstoßes auszusprechen und wäre daher nicht zwingend notwendig der Entzug der Selbstberechnungsbefugnis aufgrund der Ermessensentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verhängen gewesen…
…Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe, indem die Meldung nach deren Verhängung erfolgt sei. Das angewendete Zwangsmittel sei auch nicht mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar und hätten ebenso wenig gelindere Mittel zur Verfügung gestanden, um die Bf zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bewegen zu können. Hinsichtlich der…
…auf Festsetzung von Anspruchszinsen für Umsatzsteuergutschriften führen, wenn zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität ein gelinderes Mittel bestehe. Das gelindeste Mitte stelle aber im vorliegenden Fall die amtswegige Festsetzung von Anspruchszinsen für die vom Finanzamt für Großbetriebe betraglich nicht bestrittenen Umsatzsteuergutschriften dar. Es obliege somit der Abgabenbehörde…
…geboten, um die Steuerhoheit der Republik Österreich zu sichern. Um derartige "Versuche einer KESt-Vermeidung durch die Kapitalanlage in ausländische körperschaftliche Investmentfonds" zu verhindern, bestehe kein gelinderes Mittel, als die Verweigerung der KESt-Rückerstattung, zumal diese KESt-Rückerstattungen inländischen Investmentfonds ebenso nicht zustehe. 3. Weiters…
…begründet sein. Fehlende Feststellungen dazu vermögen durch floskelhafte Formulierungen zur Erforderlichkeit nicht ersetzt werden. Eine Kontoauskunft sei erforderlich, wenn sie zur Aufklärung der Straftat notwendig ist und zur Erreichung der erhofften Ermittlungsergebnisse kein geeignetes gelinderes Mittel vorhanden ist (Juhasz, ÖJZ 2009/82, 758, Erlass des…