Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102617/2025
WiEReG-Meldung bei Verzicht auf die Meldebefreiung einer Kommanditgesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102617/2025vom 29.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PFK+Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 54 Tür 5, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 3. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die festgesetzte Zwangsstrafe
iHv EUR 2.000,00 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist eine Kommanditgesellschaft, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, wo jedoch auf die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG verzichtet wurde.
Mit Erinnerungsschreiben vom 1. Februar 2025 (zugestellt: 01.02.2025, gelesen: 02.02.2025) forderte das Finanzamt die Bf. auf, die Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens 25. März 2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv E UR 1.000,00 an.
Mit Bescheid vom 28. März 2025 setzte das Finanzamt mit Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 fest und forderte die Bf. auf, die unterlassene Handlung unter Setzung einer erneuten Frist bis spätestens 19. Mai 2025 nachzuholen. Falls die Bf. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde durch elektronische Zustellung via FinanzOnline zugestellt (zugestellt: 28.03.2025, 11:19; gelesen: 28.03.2025, 12:00).
1. Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 26. Mai 2025:
Mit weiterem verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 26. Mai 2025 wurde der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid erlassen und eine Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 festgesetzt. Dies mit der Begründung, dass bereits mit Bescheid vom 28. März 2025 eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 gesetzt worden sei. Da die Bf. es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, werde gemäß § 111 BAO die Zwangsstrafe mit EUR 4.000,00 festgesetzt.
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 festgesetzt.
2. Beschwerde vom 3. Juni 2025:
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 erhob die Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 28. März 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Festsetzung der Zwangsstrafe mit EUR 0,00.
Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um eine Verkettung von Umständen, die jeder für sich möglicherweise schon eine ausreichende Begründung für die Beschwerde darstellen:
Die gewissenhafte und gut eingeschulte Sekretärin, Frau ***A.M.***, habe die erste Frist über die Androhung einer Zwangsstrafe hinsichtlich der Meldeverpflichtung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vom 01.02.2025 - siehe Snap - aufgrund eines Missverständnisses auf erledigt gesetzt.
Dass es sich insoweit um ein Versehen ihrerseits gehandelt habe, hat Frau ***A.M.*** in einer "Eidesstattlichen Erklärung" (BEILAGE I) bestätigt. Sie habe ausdrücklich, obwohl versehentlich - gegen die Anweisungen der klaren Fristenwahrung und -kontrolle jene Frist auf erledigt gesetzt. Der Modus der Fristwahrung in der Kanzlei werde in der "Eidesstattlichen Erklärung" transparent dargestellt, weshalb die Bf. insoweit auf diese verweise.
Damit sei im wöchentlichen E-Mail an die Geschäftsführung auch keinerlei Information an eine offene Frist aufgrund von WIEREG Verpflichtungen enthalten, weshalb hier auch keinerlei Aktion gesetzt worden sei.
Der zweite Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 (vom 28. März 2025) mit der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe sei der Bf. nicht zugestellt worden. Normalerweise erfolge die Zustellung regelmäßig elektronisch über das Programm "BMD Ghost", welches die Databox auslese und löse wie oben beschrieben auch eine Frist aus. In diesem Fall sei das nicht erfolgt, wodurch die Bf. keinerlei Kenntnis von einer erneuten WiEReG-Frist gehabt habe. Die neue Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 sei erfolgreich zugestellt und habe auch eine Frist ausgelöst.
[...]
Auch im Archiv der Bf. sei lt. nachstehendem Screenshot kein Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 archiviert. Eine Suche nach dem Begriff "Zwang" wie "Zwangsstrafe" bringe im Archiv der Bf. nur die folgenden Positionen:
[...]
Der letzte Bescheid über die Festsetzung der EUR 4.000,00 sei damit deutlich sichtbar. Die 2. Position - Androhung einer Zwangsstrafe - sei die Androhung im Sinne des WiEReG. Die beiden anderen würden die in der "Eidesstattlichen Erklärung" angeführte, vom Finanzamt irrtümlich angedrohte und dann wieder stornierte Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022 betreffen. Auch hier ein Auszug aus dem Finanzamtskonto über die Festsetzung und wieder erfolgte Stornierung der Zwangsstrafe.
[...]
Zu guter Letzt sei vom alten Steuerberater auf die Befreiung von der Meldepflicht verzichtet worden. Eine diesbezügliche Notwendigkeit liege nach dem aktuellen Informationsstand nicht vor. Damit wäre eigentlich gar kein meldepflichtiger Tatbestand gegeben, weshalb eine Festsetzung der Zwangsstrafe auch aus diesem Grund normalerweise nicht erfolgen hätte können.
[...]
Aus obigen Gründen werde um Stattgabe der Beschwerde und Neufestsetzung der Zwangsstrafe mit Null ersucht. Gleichzeitig werde um Abschreibung der ersten Zwangsstrafe über einen Betrag von EUR 1.000 ersucht.
In der Zwischenzeit habe die Bf. die WiEReG-Meldung neu erstattet und bei Verzicht auf die Meldebefreiung "NEIN" angeklickt (s. Beilage II). Wenn von vornherein keine WiEReG-Meldung erstattet worden wäre, wäre es nicht zur Androhung oder Festsetzung von Zwangsstrafen gekommen.
Es werde daher gebeten, der Beschwerde stattzugeben und die erste Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 abzuschreiben.
2.1 Eidesstattliche Erklärung von ***A.M.***:
Der Beschwerde wurde (Beilage 1) die Eidesstattliche Erklärung vom 3. Juni 2025 von ***A.M.*** beigelegt, aus der sich ergebe, dass sie als Sekretärin für die Verwaltung der Fristen der steuerlichen Vertreterin zuständig sei. Die steuerliche Vertreterin verwende die Software "BMD". Die Bescheide oder andere fristenauslösende Dokumente und Schriftstücke werden entweder elektronisch über das Programm "BMDGhost", welche Bescheide aus der Databox abhole und vom Programm aus automatisch eine Frist vergebe, oder bei postalisch eingehenden Fristen von mir mit der vorgesehenen Frist versehen worden.
Dabei laufe der Prozess plangemäß so ab, dass sie 14 Tage vor Fristende bei den für die Bearbeitung der Frist zuständigen Mitarbeiter eine Erinnerung setze und unmittelbar vor Fristende noch einmal erinnere und den Geschäftsführer, Mag. Peter Kollermann, informiere. Zusätzlich bekomme der Geschäftsführer wöchentlich eine Übersicht über die innerhalb der nächsten 14 Tage ablaufenden Fristen. Es sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass KEINE Frist versäumt werden dürfe.
***A.M.*** habe sich regelmäßig sorgfältig unter Wahrung des oben angeführten Prozesses um die Fristen der steuerlichen Vertreterin gekümmert.
Lediglich bei der Bf. sei es ihrerseits zu einem Missverständnis gekommen, wodurch sie die Frist über die Androhung einer Zwangsstrafe hinsichtlich der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG vom 01.02.2025 - siehe Snap - auf erledigt gesetzt habe.
Konkret sei im selben Zeitraum eine Zwangsstrafe über die nicht rechtzeitige Einbringung der Steuererklärungen 2022 mit Datum 6. Mai 2022 - s. SNAP - festgesetzt worden. Zum betreffenden Zeitpunkt seien offenbar zwei offene Fristen vorgelegen:
einmal die Androhung einer Zwangsstrafe und
einmal die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegen die Bf.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe habe allerdings jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt, da das Wirtschaftsjahr der Bf. mit 31.1. ende. Damit sei der erste Jahresabschluss mit 31.01.2023 und nicht mit 2022 zu erstellen gewesen, wodurch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ersatzlos aufgehoben worden sei.
Aufgrund eines Missverständnisses sei ***A.M.*** der Ansicht gewesen, dass beide Fristen damit erledigt und sie habe die andere Frist über die Androhung einer Zwangsstrafe fälschlicherweise ebenfalls auf "erledigt" gesetzt. Es ist ihr vollkommen unklar, warum dies passieren, habe können.
***A.M.*** versichere an Eides Statt, dass sie die oben angeführte Frist entgegen der Organisation des Kanzleibetriebs und auch entgegen den ausdrücklichen Anweisungen der Geschäftsführung, aufgrund eines Versehens auf "erledigt" gesetzt habe.
2.2 Zusammenfassung der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:
Nach dem beiliegenden Screenshot liege bei der Bf. eine Befreiung gemäß § 6 WiEReG vor und sie habe nicht auf eine Befreiung von der Meldepflicht verzichtet.
3. Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2025:
Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2025 teilweise Folge gegeben, die Abgabe mit EUR 2.000,00 (anstatt von EUR 4.000,00) festgesetzt und diese wie folgt begründet:
Eine Meldepflicht nach dem WiEReG bestehe unabhängig von der Androhung einer Zwangsstrafe, d.h. die jährliche Meldung wäre von Gesetzes wegen bereits vor dem 01.02.2025 durchzuführen gewesen. Die Androhung einer Zwangsstrafe diene nicht der Fristenwartung, für die Fristenwartung etwa für Steuerberatungskanzleien gebe es eigene Werkzeuge. Richtig sei, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Meldepflichtbefreiung vorgelegen wären, allerdings sei aktiv auf die Befreiung von der Meldepflicht verzichtet worden. Werde aus welchem Grund auch immer auf die Befreiung von der Meldepflicht verzichtet, haben in der Folge zumindest die jährlichen Meldungen zu erfolgen, da keine Übernahme der Daten aus dem Firmenbuch erfolge.
Eine Überprüfung durch das Finanzamt habe ergeben, dass der Zwangsstrafenbescheid vom 28. März 2025, in dem auch eine zweite Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 für den Fall der Nichtmeldung bis zum 19. Mai 2025 angedroht worden sei, ordnungsgemäß elektronisch zugestellt worden sei (Zustellzeitpunkt: 28.03.2025, 11:19 Uhr) und auch eingesehen worden sei (Zeitpunkt gelesen: 28.03.2025, 12:00 Uhr). Wenn ein Auslesen durch eine Software erfolge und hier ein Fehler passiere, liege dies nicht mehr in der Risikosphäre des Finanzamts, sondern des Rechtsträgers. Hingewiesen werde darauf, dass WiEReG-Zwangsstrafenbescheide nach dem erstmaligen Auslesen automatisiert nach 31 Tagen aus der Databox gelöscht werden, weswegen der Bescheid nun nicht mehr in FinanOnline angezeigt werde.
Da im Zeitpunkt der Zustellung des mit Beschwerde angefochtenen Zwangsstrafenbescheides die geforderte Leistung, nämlich die WiEReG-Meldung, noch nicht erbracht worden sei, sei diese verlangte Leistung auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Darüber hinaus sei seitens der belangten Behörde auch die Sechswochenfrist zwischen Androhung und Verhängung der Zwangsstrafen eingehalten worden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei dem Grunde nach jedenfalls nicht rechtswidrig.
Die Verhängung der Zwangsstrafe sei allerdings dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen seien nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Zweck der Zwangsstrafe sei, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, ZI. 97/14/0112). Im konkreten Fall habe die Zwangsstrafe dazu gedient, die Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers durchzusetzen. Durch die Meldepflicht in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden, was jedenfalls im öffentlichen Interesse liege. Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, komme insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bei Vorsatz bis zu 200.000,00 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100.000,00 Euro zu ahnden seien.
Da nach der Androhung der Zwangsstrafe und der Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro dem Finanzamt auch kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden sei, um die Bf. zur Meldung zu verhalten, sei die Verhängung einer zweiten Zwangsstrafe in spürbarer Höhe jedenfalls zweckmäßig gewesen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass, wie ausgeführt, nicht nur ein einzelnes geringfügiges Versehen vorlegen sei. Spätestens durch die Zustellung der ersten Zwangsstrafe (vom 28.03.2025) hätte der Fehler auffallen müssen und hätte die Meldung innerhalb der Frist bis zum 19.05.2025 durchgeführt werden können.
Demgegenüber stehe insbesondere der Umstand, dass vor dem Jahr 2025 keine WiEReG-Zwangsstrafen verhängt werden mussten, um die Bf. zur Abgabe der Meldungen zu verhalten, weshalb die Verhängung von Zwangsstrafen im insgesamt höchstmöglichen Ausmaß von EUR 5.000 Euro überschießend bzw. unbillig erscheine.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erscheine eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf die Hälfte, somit EUR 2.000,00 anstatt bisher EUR 4.000,00, als gerechtfertigt.
Abschließend werde bemerkt, dass eine Abschreibung der ersten Zwangsstrafe (EUR 1.000,00) durch das Finanzamt nicht in Betracht komme, da dieser Bescheid korrekt zugestellt worden sei.
4. Vorlageantrag vom 7. Juli 2025:
Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO. Ergänzend werde dabei seitens der Bf. wie folgt Stellung genommen:
Bei der Bf. habe es sich für den steuerlichen Vertreter um eine Klienten-Neuaufnahme gehandelt, wo der nunmehrige Steuerberater keine Kenntnis vom beantragten Verzicht auf die Meldebefreiung durch den alten Steuerberater hatte. Der nunmehrige steuerliche Vertreter sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Gesellschafterstruktur - ausschließlich natürliche Personen - keinerlei Verpflichtung nach dem WiEReG vorliege.
Dies werde auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wenn es darin heiße, "richtig ist, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG vorgelegen wären, allerdings wurde aktiv auf die Befreiung von der Meldepflicht verzichtet."
Dadurch sei auch die 1. Erinnerung (vom 01.02.2025), die offenbar durch einen technischen Fehler oder einen Kanzleifehler - eine genaue Rekonstruktion sei dem steuerlichen Vertreter jetzt nicht mehr möglich - übersehen worden. Die 1. Erinnerung sei nicht Teil des routinemäßigen jährlichen Ablaufs gewesen. Der steuerliche Vertreter habe sämtliche WiEReG-Meldungen gegen Jahresende zusammengefasst und melde diese einmal jährlich. Es gebe diesbezüglich eine genaue Liste, wodurch die Erinnerungen der Behörde nicht erforderlich seien.
Die neue Meldung sei korrekterweise ohne Verzicht auf die Meldebefreiung erstattet worden. Damit wäre von vornherein keinerlei Zwangsstrafe möglich gewesen.
Die 2. Erinnerung (28.03.2025) habe die Bf. in ihrer Beschwerde umfassend erörtert. Nachdem die Bf. von der 1. Erinnerung vom 01.02.2025 keine Kenntnis erlangt und die 2. Erinnerung vom 28.3.2025 durch ein Kanzleiversagen (s. auch Eidesstattliche Erklärung) nicht zur Bf. gelangt sei, sei die Bf. nicht in die Lage versetzt gewesen, darauf ordnungsgemäß zu reagieren. Die Bf. habe unmittelbar nach Einlangen der neuen Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 die neue Meldung erstattet und - wie erwähnt - den Verzicht auf die Meldebefreiung wieder zurückgenommen.
Somit handle es sich hierbei tatsächlich um eine Verkettung von nicht beeinflussbaren Umständen, weshalb die Bf. um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 vom 26.05.2025 ersuche. Gleichzeitig ersuche die Bf. aus obigen Gründen um Abschreibung der 1. Zwangsstrafe über einen Betrag von EUR 1.000,00 gemäß § 236 BAO, da die Einhebung aus der Lage des Falles unbillig wäre.
Gleichzeitig werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt, um die erneute WiEReG-Meldung innerhalb angemessener Frist erstatten zu können bzw. damit die am 03.06.2025 erfolgte Meldung als zeitgerecht gewertet werden könne, wodurch die Bescheide über die Verhängung von Zwangsstrafen obsolet wären.
5. Vorlagebericht vom 25. August 2025:
Nach den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht möge die angefochtene Zwangsstrafe auf EUR 2.000,00 herabgesetzt werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Zum Einwand im Vorlageantrag, dass nunmehr die Meldung ohne Verzicht auf die Meldebefreiung erstattet und damit von vornherein keine Zwangsstrafe möglich gewesen wäre, dürfe ergänzt werden, dass dadurch die Meldepflicht nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft wegfällt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Die Bf. ist eine Kommanditgesellschaft, welche mit 8. September 2022 gegründet wurde. An der Bf. als Kommanditgesellschaft sind nur natürliche Personen beteiligt, wo jedoch auf die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG verzichtet wurde.
Mit Erinnerung vom 1. Februar 2025 wurde an die Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG erinnert und eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht, wenn die Meldung nicht bis zum 25. März 2025 nachgeholt werde. Der Bescheid wurde im Wege der elektronischen Zustellung zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt und mit 02.02.2025 um 04:15 Uhr seitens der Bf. gelesen.
Da weiterhin keine Meldung erfolgt war, wurde mit Bescheid vom 28. März 2025 die angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt und eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 angedroht, wenn die Meldung nicht bis zum 19. Mai 2025 nachgeholt wird. Dieser Bescheid wurde wiederum elektronisch zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt und am 28. März 2025 um 12:00 Uhr ausgelesen.
Da weiterhin keine Meldung erfolgte, wurde mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2025 die angedrohte weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 3. Juni 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und ausgeführt, dass die Meldung aus einer Verkettung von Umständen nicht erfolgt sei. Am selben Tag wurde auch die geforderte WiEReG-Meldung nachgeholt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025 wurde der Bescheid abgeändert und die Zwangsstrafe auf EUR 2.000 herabgesetzt.
Mit 10. Juli 2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Der im Vorlageantrag ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 25.08.2025 nach einem Mängelbehebungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG sind Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes Kommanditgesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19.
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (zB eine KG iSd § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG), die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 WiEReG sind offene Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen.
Wenn nach § 6 Abs. 6 WiEReG ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf § 111 Abs. 3 BAO zu verweisen, demzufolge die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen darf. Unter einer einzelnen Zwangsstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 111 Anm. 17; Ritz/Koran, BAO § 111 Rz. 8).
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. VwGH 15.12.2022, Zl. Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 21.12.1990, Zl. 90/17/0344; 29.9.2011, Zl. 2008/16/0087).
Hierzu ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind."
Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (vgl. BFG 3.1.2023, GZ. RV/2100654/2022; 24.5.2022, GZ. RV/2100288/2022; 30.6.2020, GZ. RV/7102027/2020). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 € zu ahnden sind (vgl. BFG 24.5.2022, GZ. RV/2100288/2022).
Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, erscheint die Zwangsstrafenfestsetzung in einer deutlich spürbaren Höhe durchaus gerechtfertigt.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. VwGH 24.10.1995, Zl. 94/14/0049). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, § 111 Rz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Für den gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass aufgrund der Beteiligung von ausschließlich natürlichen Personen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG gegeben sind, aber von der Inanspruchnahme der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 6 WiEReG nicht Gebrauch gemacht und auf die Befreiung von der Meldepflicht verzichtet wurde. Somit ist eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstattung der Meldungen gemäß § 5 WiEReG gegeben.
Im vorliegenden Fall war zu beachten, dass die Bf. bereits mit Mahnung bzw. Erinnerung vom 1. Februar 2025 auf die Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG hingewiesen und ihr eine Nachfrist zur Erstattung dieser Meldung bis 25. März 2025 eingeräumt wurde, andernfalls eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt werde. Diese Erinnerung wurde an den steuerlichen Vertreter im Wege der elektronischen Zustellung mit 01.02.2025 zugestellt und wurde am 02.02.2025 um 04:15 Uhr ausgelesen.
Soweit hinsichtlich der mit 01.02.2025 erfolgten Erinnerung mit Beschwerde vom 3. Juni 2025 ein Kanzleifehler geltend gemacht wird, dass die gewissenhafte und gut eingeschulte Sekretärin ***A.M.*** aufgrund eines Missverständnisses diese Angelegenheit auf "erledigt" gesetzt und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000 vom 28. März 2025 nicht zugestellt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass der Bescheid vom 28. März 2025 mit 28.03.2025 um 11:19 Uhr zugestellt und am 28.03.2025 um 12:00 Uhr ausgelesen wurde. Dass die Bf. allenfalls aufgrund eines Softwarefehlers bei Benützung der Software "BMDGhost" keine Kenntnis von der erfolgten Zustellung hatte, ist der Sphäre der Bf. als Rechtsträgerin zuzurechnen.
Somit musste dem steuerlichen Vertreter bewusst sein, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG bestand. Es kann daher nicht ins Treffen geführt werden, dass der steuerliche Vertreter keine Kenntnis vom Verzicht auf die Meldebefreiung hatte, da nur natürliche Person an der Bf. als Kommanditgesellschaft beteiligt waren.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den Ausführungen des Finanzamtes für die Jahre vor 2025 keine Zwangsstrafen nach dem WiEReG verhängt wurde, erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000 unbillig, weswegen seitens des Bundesfinanzgerichts eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf EUR 2.000,00 (lt. Beschwerdevorentscheidung) ausgesprochen wird.
Der Beschwerde wird daher in diesem Punkt teilweise Folge gegeben.
3. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl VwGH 27.3.2019, Zl. Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102617/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102617.2025
- Stammnummer
- 149113
- Gültig
- 29.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF