Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101379/2022
Zwangsstrafe infolge Nichtbestätigung des wirtschaftlichen Eigentümers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101379/2022vom 21.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kaubek & Partner WT STB, Hauptplatz 26, 2700 ***11***, über die Beschwerde vom 25. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Mai 2021 betreffend Zwangsstrafe 05.2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird unter Herabsetzung der festgesetzten Zwangsstrafe auf € 500,00 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erinnerungsschreiben vom 29. März 2021 wurde die Bf davon informiert, dass die von ihr zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) noch nicht vorgenommen worden sei.
Die Bf wurde daher unter Androhung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) dazu aufgefordert, dies bis längstens 20. Mai 2021 nachzuholen. Dies könne auch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgen (vgl. auch weitere Informationen in der Erinnerung). Die Erinnerung wurde unbestritten in die Databox der Bf eingestellt (lt Signatur ***9***).
Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 (Zustellung lt Signatur ***10***) wurde die Zwangsstrafe unter Hinweis auf die Androhung vom 29. März 2021 gemäß § 111 BAO in Höhe von € 1.000,00 mit der Begründung festgesetzt, dass die der Bf obliegende Meldung nach § 5 WiEReG innerhalb der gesetzten Nachfrist noch nicht durchgeführt worden sei.
Gleichzeitig wurde die Bf unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis längstens 16. Juli 2021 nachzuholen. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe gelte ausdrücklich als zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und könne bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu € 200.000,00 und bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu € 100.000,00 festgesetzt werden.
Die Abgabenbehörde begründete die erstmalige Festsetzung damit, dass Zwangsstrafen bezwecken, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung derselben zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sehe § 16 WiEReG vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sei verabsäumt worden, weshalb die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festzusetzen gewesen sei.
Sowohl die Erinnerung als auch der Bescheid enthalten Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Meldungserstattung.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2021 wurde am selben Tag zur Post gegeben (***1***).
Die einschreitende Vertreterin beantragte die Aufhebung der verhängten Zwangsstrafe. Mit am 29. Juni 2021 im Postweg nachgereichter Begründung wurde seitens der Vertreterin der Bf vorgebracht, sie habe so viele Beschwerden gegen Zwangsstrafenverfügungen erhalten, dass bei dieser offensichtlich die Begründung im Sekretariat nicht eingefügt worden sei, weshalb diesbezüglich um Nachsicht ersucht werde.
Die Bf habe zunächst keine Postvollmacht an die steuerliche Vertreterin erteilt gehabt -dies sei mittlerweile nachgeholt - jedoch habe die Mandantin sich Finanzonline-Zugangsdaten besorgt (nicht zuletzt um auch via USP die fragliche WIEREG-Meldung durchzuführen). Die Ersteinstellung von Finanzonline sehe leider vor, auf elektronische Zustellung umzustellen, was im vorliegenden Fall von der Geschäftsleitung der Mandantin übersehen worden sei. Die Aufforderung vom 10.3. (Anm. BFG: gemeint gegenständlich wohl vom 29.3.) sowie auch der Bescheid habe in der Databox "geschlummert", ohne dass jemand etwas davon gewusst habe. Obwohl die Zustellung in die Databox eine ordnungsgemäße Zustellung bewirke, erscheine es unbillig, gegenüber der Bf, die erstmalig mit Finanzonline zu tun gehabt habe, diese doch hohe Strafe auszusprechen.
Die Meldung sei mittlerweile nachgeholt. Alle Daten ergäben sich auch aus dem Firmenbuch. Die Finanzverwaltung habe keinen Erkenntnisgewinn durch die nicht erfolgte Meldung und es gäbe auch keine laufenden Verfahren, bei welchen diese Daten von entscheidungsrelevanter Bedeutung seien. Darüber hinaus fehle jegliche Ermessensübung hinsichtlich Grund und Höhe der Strafe. Der Verweis auf das WIEREG könne jedenfalls nicht als Ermessensübung angesehen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06. August 2021 (Zustellung beurkundet mit Übernahme vom 11. August 2021 nach Hinterlegung) wurde die Beschwerde der Bf als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenbehörde führte unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG (wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) aus, dass die Daten von den Rechtsträgern oder von berufsmäßigen Parteienvertretern im elektronischen Weg über das Unernehmensserviceportal (USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde zu melden seien. Die vorliegend bekämpfte Festsetzung der Zwangsstrafe sei nach vorheriger Erinnerung und Androhung in oa Höhe festgesetzt worden. Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von Finanzonline seien, seien elektronisch vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Dies sei bei Finanzonline der Zeitpunkt der Einbringung in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanzonline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) käme es nicht an, weshalb das Erinnerungsschreiben am 29.03.2021 und der Bescheid vom 25.05.2021 rechtmäßig zugestellt worden seien. Soweit vorgebracht werde, dass die Ersteinstellung von Finanzonline eine Umstellung auf die elektronische Zustellung vorsehe und dies von der Assistentin der Geschäftsleitung übersehen worden sei, sei dem zu entgegnen, dass die Zwangsstrafe keine Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortung sei, sondern eine Maßnahme zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnung darstelle. Die Zwangsstrafe sei daher unabhängig vom Verschulden des Abgabepflichtigen festzusetzen. Das Vorbringen, dass sich sämtliche Daten aus dem Firmenbuch ergeben, die Finanzverwaltung keinen Erkenntnisgewinn durch die nicht erfolgte Meldung habe und auch keine Verfahren liefen, bei welchen diese Daten von entscheidungsrelevanter Bedeutung seien, stehe § 5 WiEReG entgegen, der vorsehe, dass die Rechtsträger die angeführten Daten an die Statistik Österreich zu melden hätten. Der Umstand, dass sich die Daten aus dem Firmenbuch ergäben, rechtfertige das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht. In der Beschwerde werde des Weiteren vorgebracht, dass jegliche Ermessensübung hinsichtlich Grund und Höhe der Strafe fehle und die Meldung bereits nachgeholt worden sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bf habe ab der Androhung der Zwangsstrafe bis zu deren Verhängung ausreichend Zeit für die Nachholung der Meldung gehabt und zeige sich im konkreten Fall die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe, indem die Meldung nach deren Verhängung erfolgt sei. Das angewendete Zwangsmittel sei auch nicht mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar und hätten ebenso wenig gelindere Mittel zur Verfügung gestanden, um die Bf zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bewegen zu können. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Zwangsstrafe sehe 111 Abs. 3 BAO lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, nicht übersteigen dürfe. Die im Rahmen des Ermessens der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände in Höhe von 20% des vorgesehenen Höchstbetrages mit € 1.000,00 festgesetzte Zwangsstrafe sei aus Sicht der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände und der überregionalen Bedeutung der Meldungen nicht unangemessen.
Die Bf brachte mit 13. September 2021 fristgerecht den Vorlageantrag ein und führte aus, die Bf bzw deren Vertretung habe (schuldhaft oder nicht) keine Kenntnis von der Androhung der Zwangsstrafe gehabt und finde dies gerade darin seine Bestätigung, dass die Nachholung der Meldung unmittelbar nach Festsetzung der Strafe (und damit auch Verbuchung am Konto Finanzonline) erfolgt sei. Die Ermessensübung der Abgabenbehörde erster Instanz lasse dennoch zu wünschen übrig: Dass lediglich 20% des Höchstbetrags festgesetzt worden seien, stelle keine Ermessensübung dar. Es werde der Antrag auf Wiedereinsetzung der 6 wöchigen Frist zwischen Androhung der Zwangsstrafe und Ausspruch der Zwangsstrafe gestellt. Die Zustellung sei zwar ordnungsgemäß erfolgt, jedoch habe weder die Partei, noch die steuerliche Vertretung aus den in der Beschwerde angeführten Gründen Kenntnis über die drohende Zwangsstrafe gehabt. Für den Fall, dass die Wiedereinsetzung genehmigt werde, ersuchte die steuerliche Vertretung um Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides gemäß § 299 BAO (ersatzlos, da unter der Prämisse dass die Frist nicht eingehalten worden und der Ausspruch einer Zwangsstrafe unzulässig sei).
Jeweils eventual wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am 12. Mai 2022 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Als Beilage wurde ua der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom 12. Mai 2022 vorgelegt. Laut Auskunft der Abgabenbehörde wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2022, eingelangt am 18. Juli 2022, wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Die in § 1 Abs. 2 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen (§ 1 Abs. 2 Z 4), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben Rechtsträger die dort ausgeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG idF BGBl. 62/2019 mit Wirkung ab 10. Jänner 2020 wurde auch der folgende letzte Satz angefügt.
Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen 4 Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gem. § 3 Abs. 3 die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.
Nach § 5 Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG hat der Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln.
Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldepflicht gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.
§ 16 WiEReG:
(1) Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
§ 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., Tz. 1 zu § 111).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., Tz 3 zu § 111; VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Die Zwangsstrafe ist nicht ein Mittel zur Ahndung eines unrechtmäßigen Verhaltens, sondern dient einzig und allein dazu, ein Leistungsverhalten unter Zwang herbeizuführen. Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1201).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. VwGH 22.04.1991, 90/15/0186).
Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen:
Die Bf mit Sitz in ***11*** wurde mit Errichtungserklärung vom 22.12.2016 unter Nachtrag vom 26.01.2017 am 31. 01.2017 in das Firmenbuch (FB ***5***) eingetragen.
Die Stammeinlage von € 35.000,00 hält seit der Gründung die ***4*** GmbH.
Der Geschäftsführer der Bf, DI ***6*** der Stammeinlage der ***4*** GmbH.
Geschäftsgegenstand der Bf ist die Entwicklung, Errichtung und Verwertung von Immobilienprojekten. Die Bf hat seit ihrer Gründung jährlich in etwa gleich hohe Verluste (jährlich etwas mehr als € 9.000,00) und zuletzt einen geringfügigen Gewinn erklärt. Die Umsatzsteuerguthaben resultieren aus geltend gemachten Vorsteuern.
Die Bf wurde mit Schreiben vom 29. März 2021 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 zur Erstattung der Meldung iSd § 5 WiEReG aufgefordert. Der Bf wurde dabei eine Frist von etwa 8 Wochen gesetzt (bis 20. Mai 2021). Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe erging am 25. Mai 2021. Sowohl Erinnerung als auch Bescheid ergingen unbestritten im Wege der Einstellung in die Data-Box der Bf über Finanz-Online.
Die Bf begründet ihre Säumnis damit, dass ihr Einschreiter noch nicht über eine Postvollmacht verfügt habe und die Zugangsdaten zu Finanz-Online von der Bf selbst besorgt worden seien. Von der Assistentin der Geschäftsleitung der Bf sei die Umstellung auf elektronische Zustellung, die bei der Ersteinstellung von Finanz-Online vorgesehen sei, übersehen bzw nicht vorgenommen worden, weshalb die Bf keine Kenntnis von den Zustellvorgängen betreffend die Erinnerung und den vorliegend angefochtenen Bescheid gehabt habe. Die Begründung, es sei der Bf lediglich 20% des Höchstbetrages zwangsweise vorgeschrieben worden, stelle keine Ermessensübung dar.
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, es sei durch die unmittelbar nach der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte Nachholung (nach Verbuchung am Konto) bestätigt, dass die Bf keine Kenntnis (schuldhaft oder nicht) von der Androhung der Zwangsstrafe gehabt habe. Die Bf habe erstmals mit Finanz-Online zu tun gehabt, weshalb die Strafhöhe unbillig sei. Mittlerweile sei die Meldung nachgeholt worden. Alle Daten seien auch aus dem Firmenbuch ersichtlich. Für die Ermessensübung betreffend Grund und Höhe der Strafe reiche der Verweis auf das WiEReG nicht aus.
Die Meldung wurde unbestritten mit 25. Juni 2021, dh rund ein Monat nach Ablauf der in der Erinnerung gesetzten Frist, nachgeholt.
Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer scheint seit der Erstmeldung mit 30. August 2018 die gegenständliche Meldung vom 25. Juni 2021 auf.
Die Bf war seit ihrer Gründung bis zum 03. August 2020 (vgl. AIS-DB2) steuerlich vertreten. Der nunmehr eingeschrittene Vertreter der Bf, der auch die vorliegende Beschwerde eingebracht hat, wird bei der Abgabenbehörde seit dem 24. Juni 2021 als Zustellbevollmächtigter geführt.
Das Abgabenkonto der Bf weist dzt ein geringes Guthaben auf. Der vorliegend strittige Betrag ist zur Einhebung ausgesetzt. Das Abgabenverhalten der Bf ist seitens der Behörde unbeanstandet geblieben (zur wirtschaftlichen Situation vgl. oben).
Die Bf hat am 13. September 2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor Erlassung des vorliegend angefochtenen - Bescheides über die Verhängung der Zwangsstrafe eingebracht, der mit Bescheid vom 12. Mai 2022 abgewiesen worden ist. Dieser Bescheid ist laut Rückfrage beim Finanzamt unbekämpft geblieben.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Die Zustellung sowohl des Erinnerungsschreibens (mit Androhung der gegenständlich verhängten Zwangsstrafe) als auch des vorliegend angefochtenen Bescheides in die Data-Box über Finanz-Online blieb unbestritten. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06. August 2021 wurde am 11. August 2021 an den neu eingeschrittenen Vertreter zugestellt (vgl. Hinterlegungsanzeige).
Dass die Bf zur Meldung iSd § 5 WiEReG verpflichtet gewesen war, weil ihr wirtschaftlicher Eigentümer seit Gründung keine natürliche Person ist, sondern eine mittelbare Beteiligung durch den Geschäftsführer der Bf über die zu 100% an der Bf beteiligte ***7*** gehalten wird, ist ebenfalls unstrittig.
Die Abgabenbehörde hatte in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den im WiEReG normierten Zweck der Meldepflicht verwiesen, welcher in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liege. Zur Durchsetzung der Meldeverpflichtung sei die Verhängung einer Zwangsstrafe vorgesehen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich des Strafgrundes angeführt, die Bf habe nach der erfolgten Erinnerung ausreichend Zeit zur Meldungserstattung gehabt und sei der Abgabenbehörde kein gelinderes Mittel zur Durchsetzung der Meldepflicht zur Verfügung gestanden.
Die Bf wendete vor allem ein, die Abgabenbehörde habe die Ermessensübung hinsichtlich Grund und Höhe der Zwangsstrafe unzureichend begründet. Der Verweis auf das WiEReG reiche als Ermessensbegründung nicht aus. Die Assistentin der Bf hätte übersehen, dass bei der Ersteinstellung von Finanz-Online die Umstellung auf die elektronische Zustellung notwendig sei. Ob schuldhaft oder nicht, erscheine es unbillig, die Bf, die erstmals mit Finanz-Online zu tun gehabt habe, mit einer so hohen Strafe zu belegen. Im Übrigen sei die Meldung zwischenzeitig nachgeholt worden und die Daten auch aus dem Firmenbuch ersichtlich. Es gebe auch keine laufenden Verfahren, bei denen die abgeforderten Daten von Relevanz seien.
Erwägungen:
Nach den durch das Bundesfinanzgericht durchgeführten AIS-DB2 Abfragen wurde die vormalige steuerliche Vertretung im Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis zum 03. August 2020 als Vertreterin der Bf vor der Abgabenbehörde geführt (vgl. Auszug aus den AIS-DB2-Daten).
Der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2017 wurde lt Angaben im Vorlagebericht am 14. Februar 2017 über Finanz-Online zugestellt (Elektronischer Versendungsvermerk: 2017-02-15T01:03:28+1:00 lt Signatur). Dieser Bescheid weist im Adressfeld die ehemalige steuerliche Vertretung der Bf aus (Bf zHd steuerlicher Vertreter), die demnach zu diesem Zeitpunkt auch über eine Zustellbevollmächtigung verfügt haben wird (eine erteilte Vollmacht umfasst idR auch eine Zustellvollmacht).
Im Verlauf des Jahres 2021 hat die Bf ihren steuerlichen Vertreter gewechselt, was auch aus dem Umstand erhellt, dass die das Jahr 2019 betreffenden Abgabenbescheide vom 19. Jänner 2021 zHd des Geschäftsführers der Bf im Postweg ("normal") zugestellt wurden.
Die Zustellvollmacht betreffend die nunmehrige Vertretung der Bf wurde bei der Abgabenbehörde mit 24. Juni 2021 eingetragen. Es erfolgen Zustellungen seither an diese (auch in der Beschwerde ausgewiesene) Vertretung. Die Bestätigungsmeldung nach § 5 WiEReG wurde nachweislich mit 25. Juni 2021 nachgeholt.
Das Vorliegen der von der Bf vorgebrachten Gründe für das Versäumnis kann vor dem Hintergrund des Vertreterwechsels nicht ausgeschlossen werden, wenn auch der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, das dazu geführt haben soll, dass die Bf im maßgeblichen Zeitraum nicht in die Databox von Finanz-Online eingesehen hat, nicht konkret bekannt gegeben, sondern nur auf die Verbuchung (offensichtlich Buchungsmitteilung) hingewiesen wurde (Nachholung der Meldung, eingetragen ins Register über die wirtschaftlichen Eigentümer am 25. Juni 2021, vgl. oben).
Dass die am 31. Jänner 2017 in das Firmenbuch eingetragene Bf durchgehend steuerlich vertreten gewesen wäre, ist seitens der Bf selbst nicht eingewendet worden. Die Umstände für den Vertreterwechsel sind nicht bekannt geben worden und wurde auch zur Unterlassung der Bestätigungsmeldung iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz leg. cit durch den bis Anfang August 2020 tätigen (ehemaligen) Vertreter nichts vorgebracht.
Das Vorbringen der Bf beschränkt sich im Wesentlichen auf das im Zusammenhang mit der Umstellung auf Finanz-Online hinsichtlich der Zustellfunktion unterlaufende Versäumnis, das zur verspäteten Nachholung der Meldung geführt hat.
Es konnte einer Assistenzkraft aber durchaus zugemutet werden, sich mit der Einrichtung von Finanz-Online (vgl. auch Finanz-Online-Leitfaden) so vertraut zu machen wie dies auch von einem Nutzer des Finanz-Online mit durchschnittlichen Kenntnissen über Einrichtung und Zugang zu Finanz-Online verlangt wird.
Dass der vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bf, weil vormals (bis zum 03. August 2020) steuerlich vertreten, im vorliegend relevanten Zeitraum noch keine Kenntnis davon gehabt hat, dass seit Einführung der Pflicht zur jährlichen Meldung (mit BGBl. Nr. 62/2019 durch Anfügen des Schlussteils in § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG) mit Wirkung ab 10. Jänner 2020 die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer Meldung bzw einer Bestätigungsmeldung für die Bf bestanden hatte bzw die Meldung durch den Vertreter bis zur Beendigung des Vertretungsverhältnisses noch nicht abgegeben worden war, kann als wahrscheinlich angenommen werden (vgl. die Erstmeldung vom 30. August 2018; Eintragung der Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit 03. August 2020).
Ab Beendigung des vormaligen steuerlichen Vertretungsverhältnisses (03. August 2020) waren der Bf aber rund fünf Monate zur entsprechenden Bestätigungsmeldung zur Verfügung gestanden.
Sowohl eine Unkenntnis über die Nichtmeldung durch die vormalige steuerliche Vertretung als auch das in der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführte Versehen der Assistentin der Bf über die notwendige Umstellung auf elektronische Zustellung bei der Ersteinstellung von Finanz-Online -diese offenbar bezogen auf die Bf selbst - müssen aber zu Lasten der Bf gehen, sodass die strittige Vorschreibung dem Grunde nach rechtens war.
Zur Festsetzung dem Grunde nach hat sich die Abgabenbehörde -insoweit hinreichend - auf den Zweck der Meldung (§ 5 WiEReG) und auf die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebene Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe durchzusetzen, bezogen (§ 16 WiEReG iVm § 111 Bundesabgabenordnung). Die Abgabenbehörde konnte zu Recht darauf verweisen, dass die Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsmeldung (§ 5 Abs. 1 letzter Satz leg. cit) -gegenständlich für das Jahr 2020 - zweckmäßig war.
Die gesetzlich normierte Fristsetzung in Bezug auf die Abgabe der Registermeldung iS des § 16 Abs. 1 des WiEReG iVm § 111 BAO war ab dem Geltungszeitraum 01. August 2018 nicht mehr mit 3 Monaten, sondern mit 6 Wochen verbunden gewesen.
Die vorliegend verspätete Bestätigungsmeldung wurde im Anschluss an die Zwangsstrafenandrohung vom 29. März 2021 letztlich am 25. Juni 2021, somit zwar nicht innerhalb der in der Erinnerung - verkürzt auf rd acht Wochen -gesetzten Frist (20. Mai 2021), aber zumindest innerhalb der im angefochtenen Bescheid vom25. Mai 2021 bis 16. Juli 2021 erstreckten Frist, erstattet (vgl. Registerauszug; Eintragung der neuen steuerlichen Vertretung lt AIS-DB2 ab 24. Juni 2021).
In der Beschwerdevorentscheidung wurde einerseits auf die hier unstrittige Meldepflicht sowie darauf verwiesen, dass die Bf ab Androhung mit Erinnerungsschreiben vom 29. März 2021 ausreichend Zeit gehabt habe, die Meldung innerhalb der bis 20. Mai 2021 gesetzten Frist nachzuholen. Die Bemessung der Höhe einer gemäß § 111 BAO festgesetzten Zwangsstrafe stehe im Ermessen der Behörde und sehe diese Bestimmung lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen dürfe. Die gegenständliche Strafe sei mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages festgesetzt worden und hätten gelindere Mittel zur Durchsetzung der Meldung nicht zur Verfügung gestanden.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen, im Hinblick insbesondere auch auf die von der Bf letztlich zugestandene Verantwortlichkeit hinsichtlich ihrer hier in Rede stehenden Versäumnisse und in Anbetracht des sonst unbeanstandet gebliebenen Verhaltens in steuerlichen Angelegenheiten kann eine Zwangsstrafe in der im Spruch dieses Erkenntnisses herabgesetzten Höhe als ausreichend angesehen werden, um die nunmehr wieder vertretene Bf künftighin zu rechtzeitigen Meldungen anzuhalten bzw weiteren Versäumnissen in Bezug auf die oben beschriebene Melde- und Bestätigungspflicht entgegen zu wirken.
Dass die zu meldenden bzw im vorliegenden Fall zu bestätigenden Daten aus dem Firmenbuch (zu FBNr.: ***8***) ersichtlich waren, konnte an den gesetzlich wie oben -nunmehr jährlich - vorgeschriebenen Melde- bzw Bestätigungspflichten nichts ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision sind vorliegend nicht gegeben.
Wien, am 21. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101379/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101379.2022
- Stammnummer
- 138101
- Gültig
- 21.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF