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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104000/2025

Zwangsstrafe aufgrund Nichtabgabe einer Steuererklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104000/2025vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb1***, ***Stb1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufgrund Nichtabgabe der Einkommensteuerklärung (ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführer ***Bf1*** (kurz der Bf) aufgefordert seine Einkommensteuererklärung (Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2024 bis zum 10. Oktober 2025 einzureichen. Für den Fall der Nichteinreichung bis zu diesem Datum wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 angedroht. Mit Bescheid vom 4. November 2025 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 gemäß § 111 BAO festgesetzt, da die angeforderte Abgabenerklärung weiterhin nicht eingereicht wurde. Am 4. November 2025 wurde die versäumte Handlung nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheids nachgeholt. Die Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 wurde elektronisch an das Finanzamt übermittelt. In der am 13. November 2025 eingereichten Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung des Zwangsstrafenbescheid beantragt. Die ebenfalls am 4. November 2025 durchgeführte Veranlagung der Einkommensteuer 2024 habe eine Gutschrift in Höhe von Euro 209,00 ergeben. Die Verhängung der Zwangsstrafe sei daher unbillig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Strafe sei ordnungsgemäß angedroht worden und habe das Finanzamt bis zu deren Verhängung nach Ablauf der eingeräumten Frist am 10. Oktober 2025 noch bis zum 3. November 2025 zugewartet. Ob sich aufgrund der Veranlagung ein Guthaben ergebe, sei nicht relevant. Mit Schreiben vom 24. November 2025 beantragte der Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe eine Ermessensentscheidung sei, welche nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen habe. Hierbei sei miteinzubeziehen, dass der Bf, welcher die streitgegenständliche Erklärung im Übrigen wegen einem Auslandsaufenthalt nicht fristgerecht einreichen konnte, in den Vorjahren stets alle Fristen termingerecht erfüllt habe. Zudem sei das Verhältnis zwischen der Strafe und der Abgabenschuld bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ***Bf1***, geboren am ***Bf1-Geb***, ist polnischer Staatsangehöriger und an der Adresse ***Bf1-Adr***, wohnhaft. Seit dem 31. Jänner 2021 fungiert Herr ***Stb1***, ***Stb1-Adr***, als steuerlicher Vertreter und Zustellbevollmächtigter des Bf. Der Steuerberater hat einer elektronischen Zustellung von Dokumenten via FinanzOnline (als Vertreter) zugestimmt. Die Vollmachten des Steuerberaters waren auch im Jahr 2024 und sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht. Mit Bescheid vom 2. September 2025 wurde der Bf aufgefordert bis zum 10. Oktober 2025 eine Einkommensteuererklärung (Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Veranlagungsjahr 2024 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung wurde ihm eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 angedroht. Der Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung am 2. September 2025 um 00:05 Uhr in die Databox von FinanzOnline ordnungsgemäß zugestellt und am selben Tag um 20:36 Uhr gelesen. Der Bf bzw dessen steuerliche Vertretung kamen der Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 bis zum Ende der eingeräumten Frist am 10. Oktober 2025 nicht nach und übermittelten die angeforderte Erklärung auch nach deren Ablauf nicht an das Finanzamt. Mit Bescheid vom 4. November 2025 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 gemäß § 111 BAO festgesetzt. Der Zwangsstrafenbescheid wurde der steuerlichen Vertretung am 4. November 2025 um 00:05 Uhr in die Databox von FinanzOnline ordnungsgemäß zugestellt und von dieser am selben Tag um 09:05 Uhr gelesen. Am 4. November 2025 um 10:16 Uhr wurde die versäumte Handlung nachgeholt und die Einkommensteuererklärung (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Jahr 2024 durch die steuerliche Vertretung elektronisch via FinanzOnline eingereicht. Die Einkommensteuererklärung wurde am 4. November 2025 dem Grunde nach antragsgemäß veranlagt und die Einkommensteuer 2024 mit einer Gutschrift in Höhe von Euro 209,00 festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf können dem vorgelegten Beschwerdeakt entnommen werden und wurden durch das Gericht zudem anhand der Daten des Zentralen Meleregisters überprüft. Die seit dem Jahr 2021 bestehende steuerliche Vertretung des Bf inklusive Zustellvollmacht durch Herrn ***Stb1*** ist dem Veranlagungsakt zu entnehmen und kann anhand der Eintragungen im Grunddatensystem der Finanzverwaltung nachvollzogen werden. In diesem ist ebenso ersichtlich, dass der steuerliche Vertreter elektronischen Zustellungen in die Databox via FinanzOnline zugestimmt hat. Zur elektronischen Zustellung der Bescheide an die steuerliche Vertretung ist anzumerken, dass nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen haben. Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Dokumente via FinanzOnline in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist der Zeitpunkt der Einbringung in dessen Databox (vgl ua VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105.) Die elektronischen Zustellungen an die steuerliche Vertretung, welche über eine Zustellvollmacht verfügte und der Zustellung von Dokumenten via FinanzOnline zugestimmt hat, wird durch das Gericht daher als rechtsrichtig beurteilt. Ein Zustellmangel wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet. Die Feststellungen zum Bescheid vom 2. September 2025 bezüglich der Androhung einer Zwangsstrafe und zum Bescheid vom 4. November 2025 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe sind ebendiesen Dokumenten zu entnehmen. Die Zustellungs- und Lesezeitpunkte der Bescheide in der Databox der steuerlichen Vertretung wurden durch die Abgabenbehörde bekanntgegeben und dem Gericht durch eine eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (zuständige Sektion I - Gruppe C / Abteilung 10 / Applikation BF - IT Steuer) bestätigt. Der Zeitpunkt der Einreichung der fälligen Steuererklärung 2024 wurde dem Gericht durch das Finanzamt bekanntgegeben und durch Vorlage eines Ausdrucks aus dem System zur Fristenüberwachung nachgewiesen. Die Veranlagung 2024 und die Festsetzung der Gutschrift sind dem Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2025 zu entnehmen. Festzuhalten ist, dass der festgestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien dem Grunde nach unstrittig ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Laut § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabevorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Ebenso bestimmt § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund der Aufforderung der Behörde unabhängig davon besteht, ob und in welcher Höhe Einkünfte vorliegen, da die Rechtspflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu sein. Eine solche Aufforderung ist eine verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (vgl VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063). Der Bf wurde von der Behörde mit Bescheid vom 2. September 2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe von Euro 150,00 ausdrücklich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2024 bis zum 10. Oktober 2025 aufgefordert. Es bestand somit eine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung gemäß § 133 Abs 1 BAO sowie § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Die Erklärungspflicht wird durch den Bf nicht bestritten. Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (ua VwGH 20.09.1988, 88/14/0066; 28.10.1997, 97/14/0121). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO. Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen. In dem Bescheid vom 2. September 2025 über die Androhung einer Zwangsstrafe war die vom Bf zu erbringende nicht vertretbare Leistung mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 ausreichend determiniert. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe war mit Euro 150,00 aus dem Bescheid klar ersichtlich. Es konnte daher für den Bf nicht der geringste Zweifel bestehen, welche Leistung er zu erbringen hatte, und welche Konsequenzen mit der Nichtabgabe der Steuererklärung verbunden sein werden (vgl Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 111 S 320). Die Frist zur Erbringung der verlangten Leistung, die Einkommensteuererklärung 2024 abzugeben, wurde im Bescheid vom 2. September 2025 mit zirka 5 Wochen völlig ausreichend bemessen. Zudem wurde die Zwangsstrafe erst am 4. November 2025, somit erst 9 Wochen nach der gegenständlichen Aufforderung, verhängt. Dennoch kam der Bf bzw seine steuerliche Vertretung der Aufforderung die Einkommensteuererklärung 2024 einzureichen bis zum Ablauf der eingeräumten Frist nicht nach. Auch nach Ablauf dieser Frist wurde bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am 4. November 2025 keine Erklärung eingereicht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich, unzumutbar oder bereits erfolgt ist (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186); 16.02.1994, 93/13/0025; 12.06.2024, Ra 2023/13/0017). Unmöglichkeit liegt entsprechend der Rechtsprechung lediglich vor, wenn dem Abgabepflichtigen unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen (vgl BFG 06.09.2019, RV/5100011/2017). Unzumutbarkeit besteht dann, wenn die geforderte Leistung nur unter unverhältnismäßig großem (finanziellem oder zeitlichem) Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde (ua VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Fest steht, dass die verlangte Leistung, die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024, bis zur Verhängung der Strafe nicht erfolgt ist. Erst nach Zustellung (und auch Lesens) des Zwangsstrafenbescheids in der Databox der steuerlichen Vertretung wurde die angeforderte Erklärung eingereicht. Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ebenso nicht vor. Es ist zu konstatieren, dass der objektive Umfang der verlangten Leistung gering war, bestand diese doch lediglich in der Abgabe einer Erklärung L1 zur Arbeitnehmerinnenveranlagung. Die Behörde hat vom Bf keine umfangreichen Auskünfte abverlangt und war zudem eine steuerliche Vertretung gegeben. Der Erklärungsaufwand erscheint nicht unzumutbar. Zur allenfalls geltend gemachten Unmöglichkeit, gestützt auf einen behaupteten Auslandsaufenthalt des Bf, ist auszuführen, dass eine aufrechte steuerliche Vertretung bestand und dieser die Aufforderung zur Erklärungsabgabe ordnungsgemäß zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (vgl zB VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; VwGH 11.03.2010, 2008/16/0034; VwGH 27.01.2011, 2010/15/0149; VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). In Kenntnis der Aufforderung hätte die steuerliche Vertretung daher die Erklärung abgeben müssen bzw wäre es ihr bei Informationsmängeln auch möglich gewesen einen Fristverlängerungsantrag oder eine vorläufige Erklärung einzureichen. Triftige Gründe bzw unüberwindbare Hindernisse, welche dem Bf bzw dem Steuerberater die Abgabe der Steuererklärung unmöglich machten, wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Das Finanzamt hat die hierfür von § 111 BAO geforderten Voraussetzungen beachtet. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; 22.2.2000,96/14/0079). Eine mangelnde Ermessensbegründung der Behörde kann im Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045). Dabei ist das Ermessen im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Unter anderem sind hierbei laut Literatur das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe einer allfälligen Abgabennachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 111, Rz 10). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt der Sinn der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen. Im konkreten Fall verfolgt die Verhängung der Zwangsstrafe allein den Zweck, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Zum Verschulden des Bf ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (vgl zB VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; VwGH 11.03.2010, 2008/16/0034; VwGH 27.01.2011, 2010/15/0149; VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Aus dem oben dargestellten Verfahrensablauf ist ersichtlich, dass die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 den Bf bzw dessen steuerliche Vertretung nicht dazu veranlasst hat, die geforderte Handlung vorzunehmen. Erst nach Verhängung der Zwangsstrafe und deren Kenntnisnahme wurde die Steuererklärung eingereicht. Warum dem Bf bzw dessen steuerliche Vertretung unter diesen Umständen kein vorwerfbares Verschulden treffen soll, wurde in keiner Weise begründet. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel an einem konkreten Verschulden des Bf. Anhand des Verfahrensablaufs und der Untätigkeit des Bf bzw der steuerlichen Vertretung ist ebenso nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Abgabe der Einkommensteuererklärung unvereinbar wäre. Da die Androhung keine Wirkung zeigte, stand zudem kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe als zweckmäßig und nicht unbillig zu beurteilen und kann das Gericht dem Grunde nach nicht erkennen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen sein sollte. Dem Grunde nach war die Festsetzung der Zwangsstrafe durch die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt und hat im gegenständlichen Fall ihren Zweck auch erreicht. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs 3 BAO normiert lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Zur Strafbemessung ist primär nochmals auf das bereits oben dargestellte Verschulden des Bf bzw der steuerlichen Vertretung hinzuweisen, dem für das erkennende Gericht bei der Ermessensausübung wesentliches Gewicht beigemessen wird. Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt nach Ansicht des Gerichts kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar. Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nämlich ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Außerdem steht die Höhe einer allfälligen Nachforderung zum Zeitpunkt der Erlassung einer Zwangsstrafe nicht fest, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (vgl ua BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; 6.9.2024, RV/7104142/2023). Dazu kommt, dass die Literaturmeinung, wonach die Höhe der Abgabennachforderung bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sei, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung findet. In diesem Sinn stellt auch die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar. Unter Bedachtnahme auf weitere Kriterien der Ermessensausübung, insbesondere auf die nach der Zwangsstrafe zeitnahe Einreichung der Steuererklärung, die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf, welche sich ua im Einkommensteuerbescheid 2024 widerspiegelt, und das bis dato abgabenrechtliche Wohlverhalten der Bf ist die Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall jedoch mit einer geringen Höhe anzusetzen. Die im angefochtenen Bescheid durch die Abgabenbehörde festgesetzte, geringe Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00, somit mit lediglich 3% der Maximalstrafe, wurde dementsprechend daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach richtig bemessen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus folgt das gegenständliche Erkenntnis den Vorgaben des § 111 BAO hinsichtlich der dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und ist die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104000/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104000.2025
Stammnummer
151780
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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