RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100198/2025

Zwangsstrafe aufgrund Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100198/2025vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***RI1***, den Richter ***RI2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb1***, ***Stb1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Juni 2024 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgrund Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2021 zu Steuernummer ***Bf1-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 27.04.2024 wurde der Beschwerdeführer ***Bf1*** (der Bf) aufgefordert seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 bis zum 05.06.2024 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung wurde dem Bf eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 angedroht. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.06.2024 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 - mangels Einreichung der angeforderten Einkommensteuererklärung 2021 bis zu diesem Tag - festgesetzt. In der am 03.08.2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leistungsverpflichteten aus der Anordnung klar und zweifelsfrei erkennen können müssen, was von ihnen verlangt werde und die Abgabenbehörde die gesetzlichen Bestimmungen anzuführen habe, auf die sich ihr Leistungsbegehren stützt. Im Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe fehle es an der Bezeichnung des unter Zwang gestellten Leistungsbegehrens. Zudem sei der Bescheid mangels ausreichender Ermessensbegründung rechtswidrig. Die Abgabenbehörde habe außerdem bereits bestätigt, dass ein internes EDV-Problem vorliege und die Strafe daher auch nicht zu begleichen sei. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheids begehrt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die von dem Bf zu erbringende nicht vertretbare Leistung sei mit der Aufforderung, die bisher nicht abgegebene Einkommensteuererklärung 2021 bis zum 05.06.2024 einzureichen, im Bescheid vom 27.04.2024 über die Androhung einer Zwangsstrafe zweifelsfrei und ausreichend determiniert worden. Auch sei die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe aus dem Bescheid klar ersichtlich gewesen und die Frist zur Einreichung der Erklärung mit fünf bis sechs Wochen völlig ausreichend bemessen worden. Den Ausführungen des Bf sei zuzustimmen, dass das Ermessen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden sei, jedoch bestehe die Möglichkeit diesen Mangel im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu sanieren. In der Beschwerdevorentscheidung führt die Abgabenbehörde die Kriterien der Ermessensausübung bei Verhängung einer Zwangsstrafe detailliert aus und kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Strafe der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspricht. Zu den in der Beschwerde behaupteten EDV-Problemen der Finanzverwaltung wird angemerkt, dass es im Zuge einer Systemumstellung tatsächlich zu ungerechtfertigten Androhungen von Zwangsstrafen gekommen sei, dies treffe auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu. Die Verhängung der Zwangsstrafe sei aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung 2021 zu Recht erfolgt. Am 03.10.2024 stellte der Bf einen Vorlageantrag und beantragte darin eine mündliche Verhandlungen und eine Entscheidung durch den gesamten Senat. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung aufgrund von EDV-Problemen reihenweise Bescheidaufhebungen verfügt habe. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 22.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die Ladung für die beantragte mündliche Verhandlung wurde der steuerlichen Vertretung am 17.03.2026 mittels Rsb-Sendung zugestellt und wurde der Erhalt des Schreibens zudem von der Steuerberatungskanzlei mittels E-Mail bestätigt. Am 23.04.2026 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Weder der Bf noch sein steuerlicher Vertreter sind zu diesem Termin erschienen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (der Bf), geboren am ***Bf1-Geb*** und wohnhaft in ***Bf1-Adr***, war von 08.09.2017 bis 21.03.2023, somit auch im Jahr 2021, Geschäftsführer der am Wohnsitz des Bf lokalisierten ***GmbH1*** (FN ***GmbH1-FBNr***). Mit Bescheid vom 27.04.2024 wurde der Bf durch das Finanzamt aufgefordert bis zum 05.06.2024 eine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 angedroht. Der Bescheid wurde dem Bf am 30.04.2024 postalisch mittels RSb-Sendung zugestellt. Seit dem 06.06.2024 fungiert die ***Stb1*** als steuerliche Vertreterin des Bf. Sie verfügt ab diesem Datum auch über eine Zustellvollmacht. Mit Bescheid vom 28.06.2024 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt, da der Bf bis zu diesem Zeitpunkt die Einkommensteuererklärung 2021 nicht eingereicht hat. Der Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung am 02.07.2024 mittels RSb-Sendung zugestellt. Der Bf bzw seine steuerliche Vertretung haben die Einkommensteuererklärung 2021 bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. Am 16.01.2026 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2021. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkommensteuer des Bf wurden mit Euro 0,00 festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in welchem die verfahrensrelevanten Bescheide enthalten sind. Die Zustellzeitpunkte der im Sachverhalt bezeichneten Bescheide mittels Rsb-Sendungen wurden von der Österreichischen Post AG an die Abgabenbehörde gemeldet und von dieser dem Gericht bestätigt (hybrider Rückschein). Die ordnungsgemäßen Zustellungen der Bescheide zur Androhung der Zwangsstrafe vom 27.04.2024 und zur Festsetzung der Zwangsstrafe vom 28.06.2024 wurden von Seiten des Bf nicht bestritten. Die seit dem 06.06.2024 bestehenden Vollmachten der steuerlichen Vertretung sind dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (Grunddatenverwaltung) zu entnehmen und wurden dem Gericht von der Abgabenbehörde bestätigt. Die Feststellungen zur Funktion des Bf als Geschäftsführer der ***GmbH1*** sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass die Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 bis zum heutigen Tag nicht eingereicht wurde. Dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 16.01.2026 ist zu entnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt werden mussten und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Einkommensteuer des Bf mit Euro 0,00 festgesetzt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Laut § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabevorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Ebenso bestimmt § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Mit Bescheid vom 27.04.2024 wurde der Bf vom Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe ausdrücklich dazu aufgefordert eine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 einzureichen. Auf dieser Grundlage besteht daher eine Verpflichtung des Bf zur Einreichung dieser Steuererklärung gemäß § 133 Abs 1 BAO sowie § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund der Aufforderung der Behörde unabhängig davon besteht, ob und in welcher Höhe Einkünfte vorliegen, da die Rechtspflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu sein. Eine solche Aufforderung ist eine verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (vgl ua VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063). Aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bestand für die Behörde zudem ein konkreter Anhaltspunkt für die Möglichkeit einer Abgabenpflicht des unbeschränkt steuerpflichtigen Bf. Ein Ermessensmissbrauch durch die Aufforderung zur Erklärungsabgabe ist für den erkennenden Senat daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich (vgl VwGH 24.3.1995, 91/17/0161). Aufgrund der Aufforderungen der Behörde besteht daher die Verpflichtung des Bf für das Jahr 2021 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl ua VwGH 19.04.2018, Ra 2016/15/0030; 27.09.2000, 97/14/0112; 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (ua VwGH 20.09.1988, 88/14/0066; 28.10.1997, 97/14/0121). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO. Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen. Wenn die Bf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit begründet, dass die Leistungsverpflichteten klar und zweifelsfrei erkennen müssten, was von ihnen verlangt werde, und die bloße Bezugnahme der Abgabenbehörde auf § 111 BAO nicht ausreiche, ist dazu festzustellen, dass die vom Bf zu erbringende Leistung im Bescheid vom 27.04.2024 über die Androhung einer Zwangsstrafe zweifelsfrei und ausreichend determiniert war. Ausdrücklich wurde der Bf aufgefordert die Einkommensteuererklärung 2021 bis zum 05.06.2024 einzureichen. Auch die Höhe der bei Nichtbefolgung angedrohten Zwangsstrafe mit Euro 150,00 ist aus diesem Bescheid klar ersichtlich. Schließlich wurde die Frist, die dem Bf zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2021 gesetzt wurde, mit etwa 5 Wochen ausreichend bemessen, wobei die Zwangsstrafe zudem erst am 28.06.2024, somit mehr als 8 Wochen nach der gegenständlichen Aufforderung, verhängt wurde. Auf Grundlage des Bescheides vom 27.04.2024 konnte daher für den Bf nicht der geringste Zweifel bestehen, welche Leistung er zu erbringen hatte und welche Konsequenzen mit der Nichtabgabe der Steuererklärung verbunden sein werden (vgl Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 111 S 320). Der Einwand der Rechtswidrigkeit mangels ausreichend definierten Leistungsbegehrens kann daher seitens des erkennenden Senats nicht nachvollzogen werden. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich, unzumutbar oder bereits erfolgt ist (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186); 16.02.1994, 93/13/0025; 12.06.2024, Ra 2023/13/0017). Unmöglichkeit liegt entsprechend der Rechtsprechung lediglich vor, wenn dem Abgabepflichtigen unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen (vgl BFG 06.09.2019, RV/5100011/2017). Unzumutbarkeit besteht dann, wenn die geforderte Leistung nur unter unverhältnismäßig großem (finanziellem oder zeitlichem) Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde (ua VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Fest steht, dass die verlangte Leistung, die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2021, bis zur Verhängung der Strafe nicht erfolgt ist. Diese wurde bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2021 liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ebenso nicht vor und wurde dies durch den Bf auch nicht behauptet. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Das Finanzamt hat die hierfür von § 111 BAO geforderten Voraussetzungen beachtet. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; 22.2.2000,96/14/0079). Eine mangelnde Ermessensbegründung der Behörde kann im Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045). Dabei ist das Ermessen im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Unter anderem sind hierbei laut Literatur das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe einer allfälligen Abgabennachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 111, Rz 10). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt der Sinn der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen. Im konkreten Fall verfolgt die Verhängung der Zwangsstrafe allein den Zweck, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Zum Verschulden des Bf ist auszuführen, dass ihn, wie aus dem oben dargestellten Verfahrensablauf ersichtlich ist, die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 nicht dazu veranlasst hat, die geforderte Handlung vorzunehmen. Selbst die Verhängung der Zwangsstrafe bewegte den Bf nicht dazu die Einkommensteuererklärung einzureichen und wurde dieser Aufforderung bis heutigen Tag nicht nachgekommen. Eine Begründung für diese Untätigkeit wurde nicht dargelegt. Warum dem Bf bei diesen Umständen kein vorwerfbares Verschulden treffen soll, wurde in keiner Weise auch nur ansatzweise begründet. Für den erkennenden Senat besteht kein Zweifel an einem konkreten Verschulden des Bf. Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt nach Ansicht des erkennenden Senates kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar. Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nämlich ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Außerdem steht die Höhe einer allfälligen Nachforderung zum Zeitpunkt der Erlassung einer Zwangsstrafe nicht fest, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (vgl ua BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; 6.9.2024, RV/7104142/2023). In diesem Sinn stellt auch die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar. Zu Gunsten des Bf sind allerdings seine, unter anderem aus dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 16.01.2026 ersichtliche, geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und der Umstand, dass keine identen Verhaltensweisen (Nichtabgabe einer Erklärung trotz Aufforderung) in der Vergangenheit aktenkundig sind, zu berücksichtigen. Bei Würdigung all der oben genannten Umstände stellt sich im Hinblick auf die Beharrlichkeit, mit der sich der Bf bis heute weigert, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 150,00 - dies entspricht 3% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages - auch unter Berücksichtigung der oben bezeichneten, vorliegenden Milderungsgründe als äußerst gering dar. Da die Androhung keine Wirkung zeigte, stand zudem kein gelinderes Mittel als die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Verfügung. Abschließend ist zu den Vorbringen in den Rechtsmittelschriftsätzen, es sei seitens der Finanzverwaltung mehrfach bestätigt worden, dass es sich "hier" um "ein generelles EDV-Problem aufgrund einer Systemumstellung handle" (wobei mit "hier" offensichtlich die mangelhafte Begründung der Ermessensübung im angefochtenen Bescheid gemeint ist) und es seien "aufgrund unbestrittener EDV-Probleme" reihenweise Bescheidaufhebungen verfügt worden, auszuführen, dass die mangelhafte Begründung der Ermessensübung im gegenständlich angefochtenen Bescheid im Zuge des Rechtsmittelverfahrens saniert wurde. Weiters ist festzuhalten, dass - sollte es tatsächlich zu einem rechtswidrigen Verhalten der Abgabenbehörde in anderen Fällen gekommen sein (das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass es aufgrund einer IT-Umstellung der Finanzverwaltung in der Vergangenheit zu ungerechtfertigten Androhungen von Zwangsstrafen gekommen sei, weshalb in weiterer Folge keine Zwangsstrafenfestsetzungen vorgenommen worden seien) - aus einem rechtswidrigen Verhalten einer Behörde kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die Behörde ist vielmehr dazu verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 114 Rz 9). Zudem bestätigte die Abgabenbehörde, dass ein solches "EDV-Problem" im gegenständlichen Fall überhaupt nicht vorgelegen hat. Der erkennende Senat beurteilt die im vorliegenden Fall verhängte Zwangsstrafe mit 3% der Höchststrafe von Euro 5.000,00 zusammengefasst dem Grunde und der Höhe nach als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus folgt das gegenständliche Erkenntnis den Vorgaben des § 111 BAO hinsichtlich der dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und ist die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100198/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100198.2025
Stammnummer
151640
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF