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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100002/2022

Maßnahmenbeschwerde § 283 BAO wegen behaupteter rechtswidriger Betretung eines Grundstückes, Anfertigen von Fotos, Abzielen auf die Insolvenz der Bf. usw.

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100002/2022vom 11.07.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 146. Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen. § 146 BAO regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen reicht aus (Ritz/Koran, BAO7 § 146 Tz 1f mit Verweis auf Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 146 Tz 2 und VwGH 28.1.1980, 3431/78, wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich sei). Es ist gerichtsbekannt, dass Dienstausweise der Finanzpolizei den Aufdruck "Amt für Betrugsbekämpfung, Dienststelle Finanzpolizei, Nachschaubefugnis § 144 BAO" enthalten. Dienstausweise zeigen ein Foto des Beamten, dessen Dienstnummer, die Dienstbehörde bzw. Dienststelle ("Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei") und eben den Hinweis auf die besondere Berechtigung nach § 144 BAO. Auch wenn im gegenständlichen Fall vor Ort niemand angetroffen wurde, so waren die beiden Organe der Finanzpolizei im Besitz eines Dienstausweises, welcher den Vermerk "Nachschaubefugnis § 144 BAO" aufweist. In der BAO ist ein förmlicher Nachschauauftrag nicht ausdrücklich gefordert (Ritz/Koran BAO7, § 146 Rz1b). Eine ausdrückliche schriftliche Anordnung zur Vornahme einer Maßnahme fordert die österreichische Rechtsordnung hingegen für Bereiche, welche sie im besonderen Maße als schützenswert erachtet, bspw. wenn durch eine Hausdurchsuchung in ein Hausrecht eingegriffen werden soll. Eine derartige Durchbrechung eines Hausrechtes liegt hier aber - siehe oben - gerade nicht vor. Gemäß § 182 BAO kann zur Aufklärung einer Sache ein Augenschein vorgenommen werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, bei Durchführung eines Augenscheines stets die Partei hinzuzuziehen (vgl zB VwGH 19.10.1987, 87/10/0063, ZfVB 1988/3/836; VwGH 17.5.1993, 92/10/0038, ZfVB 1995/2/695; VwGH 25.5.2005, 2001/17/0181). Die Durchführung eines Augenscheines unterliegt nicht der Ankündigungspflicht des § 148 Abs 5 (vgl zB VwGH 18.5.2016, 2013/17/0801; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I, BAO3, § 182 Rz 5). Nach VwGH 14.9.1994, 91/13/0233 kann in vielen Fällen der Zweck eines Augenscheines bei vorheriger Verständigung dadurch vereitelt werden, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, die tatsächlichen Verhältnisse vorübergehend in einer für sein Vorbringen zweckmäßigen Weise zu verändern und damit der amtswegigen Wahrheitsfindung entgegenzuwirken. Über die Durchführung des Augenscheines ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 87 Abs 2). (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 182 Rz 2ff mit weiteren Judikaturnachweisen) Vorliegend wurde eine Nachschau mit Augenschein durchgeführt, eine Ankündigung der Nachschau bzw. des Augenscheins erfolgte laut - nachvollziehbarer - Darstellung der belangten Behörde deshalb nicht, weil einerseits eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. nicht möglich war und andererseits eine Ankündigung dem Zweck, nämlich die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort festzustellen, widersprochen hätte. Die Ergebnisse der Nachschau mit Augenschein wurde in einem Aktenvermerk - da eine Niederschrift mangels anwesender Personen nicht möglich war - festgehalten. Ein gelinderes Mittel, als die durchgeführte Betretung des Grundstückes und die Durchführung eines Augenscheins ist für das BFG nicht ersichtlich. Die einfachgesetzliche Ermächtigung der einschreitenden Kontrollorgane, bei ihren Ermittlungen nach SBBG, nämlich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreten zu dürfen, gründet sich somit in zweifelsfreier Weise bereits auf §§ 3 Z2 lit. a und 4 ABBG, § 8 Abs. 12 SBBG, § 144 Abs.2 BAO sowie § 182 BAO. Da bereits den vorgenannten Bestimmungen der BAO die Berechtigungen zur Betretung geregelt sind, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit § 146a BAO unterbleiben. Im Ergebnis ist daher aufgrund der Betretungsrechte des § 144 BAO iVm mit § 182 BAO und 141 BAO sowie des Berechtigungsnachweises auf dem Dienstausweis der Kontrollorgane zur Vornahme der Nachschau im Zusammenhang mit den Ermittlungshandlungen nach SBBG durch die einschreitenden Beamten eine Rechtswidrigkeit bei der Betretung der Liegenschaft am 24.2.2022 nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die Nachschau der Kontrollorgane am 11.3.2022. Die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes war daher als unbegründet abzuweisen. b) Zum Vorwurf der Anfertigung von Fotos Laut dem Vorbringen der Bf. wurden durch die Organe der Finanzpolizei während ihrer Amtshandlung am 24.2.2022 und 11.3.2022 auf dem der ***24*** gehörenden Grundstück von den sich darauf befindlichen Gebäude/Gebäudeteile/Räumlichkeiten Fotos angefertigt. Dies stimmt überein mit der Schilderung in der Stellungnahme der Finanzpolizei, wonach für eine Dokumentation der Fakten bzw. für Beweiszwecke - dem BFG vorliegende und auch der Bf. im Zuge der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelte - Fotos angefertigt worden sind. Hinsichtlich der ebenfalls im Akt befindlichen Fotodokumentation vom 15.10.2021, auf welche wiederholt von der Bf. in ihrer Beschwerde hingewiesen wird, ist auszuführen, dass diese nicht Gegenstand der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ist. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel in einem Verfahren alles (also auch fotografische Aufnahmen) in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht etwa zwischen Beweismitteln, die nur von Verfahrensparteien beigebracht werden dürften, und solchen, die auch von der Behörde selbst erzeugt werden dürften. Die von den Beamten angefertigten Fotos auf der Liegenschaft, waren dazu geeignet, im Hinblick auf die Ermittlungen nach dem SBBG und der Frage, ob ein Firmensitz der Bf. auf angegebener Adresse vorhanden ist, die vorgefundenen Verhältnisse am verfahrensgegenständlichen Tag zu dokumentieren. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist ein "schlichtes" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen (vgl. z.B. VfGH 23.9.1983, B 671/80; VfGH 13.12.1988, B 756/88, B 757/88). Anders wäre es, wenn - was hier aber nicht der Fall war - das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre. Werden also während einer Amtshandlung durch Organwalter lediglich zur Dokumentation eines relevanten Sachverhaltes Fotos als Beweismittel angefertigt, liegt darin noch keine gegen diejenigen Personen, welche durch das Anfertigen der Fotos grundsätzlich in ihren Rechten tangiert sein könnten, ausgeübte verwaltungsbehördlichen Maßnahme vor. Werden aber Personen durch die Anfertigung von Fotos gar nicht betroffen, sind sie auch in ihren Rechten nicht verletzt und letztendlich auch nicht legitimiert, eine allfällige Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Soweit die Bf. als Mieterin der Liegenschaft bzw. der Gebäude sich beschwert, weil anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung Fotos angefertigt worden sind, ist auszuführen, dass es diesbezüglich bereits - siehe die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - an der entsprechenden Eingriffsintensität fehlt, ebenso wie an einem entsprechenden Widerspruch mangels vor Ort anwesender Personen. Das Anfertigen der verfahrensgegenständlichen Fotos ist nicht als tauglicher Verfahrensgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu werten. Es war somit diesbezüglich spruchgemäß mit einer Zurückweisung vorzugehen. c) Zur Frage des Vorwurfes einer mit Strafe bedrohten Handlung Durch die Bf. erfolgte in ihrer Maßnahmenbeschwerde der Vorwurf, dass es die Kontrollorgane am 24.2.2022 mit den unrechtmäßig angefertigten Fotos die Büroräumlichkeiten der ***5***, also der Buchhaltungskanzlei der Bf., betreten hätten, Fragen zu den Sammelmeldungen von Dienstnehmern der Bf. stellten und Unterlagen anforderten. Zudem sei die Maßnahme tatsachenwidrig/rechtsgrundlos und mit unangemessener und unsachlicher Härte gegenüber den vor Ort anwesenden Personen erfolgt. Es sei behauptet worden, der Firmensitz der Bf. sei kein solcher und sah die Bf. darin die Absicht der Kontrollorgane, Druck auf die ***5*** auszuüben. Zur Frage der der vermeintlich unrechtmäßig angefertigten Fotos ist auf die oben getätigten Ausführungen und die festgestellte Rechtmäßigkeit der Anfertigung der Fotos zu verweisen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachschau gemäß § 144 BAO, zu deren Durchführung die Organe der Finanzpolizei - wie ebenfalls oben ausgeführt - berechtigt sind, auch im Steuerberatungsbüro der Bf. durchgeführt werden kann. Aus § 144 Abs. 2 BAO ergibt sich unter anderem das Recht zur Einsichtnahme in vorgelegte Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen. Die Nachschau ist eine Amtshandlung iSd § 141 Abs 1 (zB Stoll, BAO, 1584), woraus sich ua die Verpflichtung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte ergibt. (Ritz/Koran, BAO7 § 144 Rz 4f) Im Zuge der Nachschau im Büro der Buchhaltungskanzlei der Bf. wurde auch eine Niederschrift gem. § 143 BAO iVm § 87 Abs. 2 BAO angefertigt, aus welcher ersichtlich ist, dass es um die Thematik der Anmeldung von Dienstnehmer der Bf. bei der ÖGK-NÖ ging, welche durch die ***5*** als steuerliche Vertretung der Bf. durchgeführt wurde. Es wurde die Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen der Bf. zugesichert. Zudem wurde im Zuge dieser Amtshandlung die Selbstanzeige der Bf. samt Zahlungserleichterungsansuchen, datiert mit 17.2.2022, den Organen der Finanzpolizei im Original durch die steuerliche Vertretung übergeben. Diese war bereits am 24.2.2022 vorab per E-Mail an das Finanzamt Österreich übermittelt worden. Damit stimmen die Ausführungen der belangten Behörde zum Ablauf der Amtshandlung mit jenen aus den gleich lautenden Eidesstattlichen Erklärungen der ***7*** und ***8*** vom 23.3.2022 überein. Hinsichtlich der behaupteten abfälligen Bemerkungen, die die Organe der Finanzpolizei bezogen auf den Geschäftsführer der Bf. getätigt haben sollen, ist einerseits auszuführen, dass dies von der belangten Behörde bestritten wird, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 283 BAO immanent ist, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (zB VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 29.9.2009, 2008/18/0687). Faktische Amtshandlungen sind Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen. Keine faktische Amtshandlung liegt vor, wenn der Betroffene mit der Amtshandlung einverstanden war bzw ihr zustimmte (vgl zB VfGH 10.6.1977, B 408/75, Slg 8045; 3.10.1977, B 240/75, Slg 8138; 25.9.1989, B 233/89, ZfVB 1990/3/1529; VwGH 11.5.1992, 92/18/0150, ZfVB 1993/4/1217; BFG 4.4.2014, RM/6200001/2014). Keine faktischen Amtshandlungen sind beispielsweise: die Mitteilung einer Rechtslage (VfGH 25.2.1983, B 359/82, Slg 9614), unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen (VfGH 25.2.1992, B 1550, 1551/89, ZfVB 1993/2/688), die Zusendung von als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücken und die Unrichtigkeit von Verbuchungen auf dem Abgabenkonto (BFG 9.1.2020, RM/5100004/2019). (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 283 BAO Rz 5f, 10) Nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetze Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Im Unterschied zum VwGVG (in § 3 Abs 2 Z 4, § 7 Abs 4, § 9 Abs 1 Z 5, § 12, § 13 Abs 3-5, § 22 Abs 1, § 34 Abs 1 und 2 sowie § 53) enthält die BAO keine solche Beschwerden betreffende Bestimmungen. Die Vorwürfe der Bf. hinsichtlich des Verhaltens der Organe der Finanzpolizei gehen daher insofern schon ins Leere als § 283 BAO eine "Verhaltensbeschwerde" nicht umfasst. Bereits aus diesem Grund liegt hier kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Worin die von der Bf. vorgebrachte "offensichtliche Absicht, Druck auf die ***5*** auszuüben" liegt bzw. welchen Zweck diese Absicht haben sollte, wurde von ihr nicht näher ausgeführt und ist auch für das BFG nicht erkennbar, da die ***5*** als steuerliche Vertretung der Bf. laut Sachverhalt den diesbezüglich üblichen Aufgaben nachgekommen ist. Im Übrigen erfordert die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde generell aber auch, dass die geltend gemachte Verletzung der eigenen Rechte des Beschwerdeführers zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig (siehe z.B. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], Pkt. 2.6 Beschwerdelegitimation). Soweit nun die Bf. mittels Maßnahmenbeschwerde einschreitet, weil angeblich das Verhalten der Finanzpolizisten nicht ihr selbst gegenüber, sondern den Mitarbeiterinnen ihrer steuerlichen Vertretung gegenüber mit unsachlicher Härte und Druck erfolgte, so ist einerseits auf das bereits oben Ausgeführte hinzuweisen, anderseits läge das Manko vor, dass sich ihr Rechtsmittel auf die behauptete Verletzung fremder Rechtssphären bezieht. Zu den weiteren Vorwürfen, die Organe der Finanzpolizei hätten nach Aushändigung der Selbstanzeige nach § 29 BAO (gemeint wohl § 29 FinStrG) die Verantwortlichen der Bf. unrechtmäßig verdächtigt, eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich eine absichtliche Steuerhinterziehung, gesetzt zu haben, ist hier bereits auf den Wortlaut des § 29 Abs. 1 erster Satz FinStrG und in weiterer Folge auf bereits getätigten die Ausführungen zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, sowie dem Vorliegen einer faktischen Amtshandlung und eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu verweisen. Die von der Bf. behauptete "Gefährdung der Geschäftsbeziehung insbesondere zur ***5***" geht angesichts der Tatsache, dass der ***5*** der Sachverhalt als Hintergrund zur Selbstanzeige bekannt sein musste, da diese durch die ***5*** im Auftrag der Bf. verfasst worden war, ebenfalls ins Leere. Im Übrigen wurde diese (datiert mit 17.2.2022) am 24.2.2022, bereits kurz vor der Nachschau durch die Organe der Finanzpolizei, durch die ***5*** dem Finanzamt Österreich übermittelt; auch diesbezüglich liegt sohin kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde vor. Die erhobene Beschwerde war daher insoweit ebenfalls spruchgemäß zurückzuweisen. d) Zum Vorwurf des Hinwirkens auf eine Insolvenz sowie Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin Die Bf. macht weiters zum Vorwurf, dass das Ignorieren der bereits vor dem Einschreiten getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung zu einer gesetzwidrigen Weisung der Finanzpolizei an einen GPL-B Prüfer und zu einer steuerlichen Mehrbelastung einem gesetzwidrige erlassenen Sicherstellungsauftrag vom 3.3.2022, ohne Berücksichtigung des Antrages auf Ratenzahlung verschiedenen Bescheiden des Finanzamtes Österreichs, ebenfalls ohne Berücksichtigung des Antrages auf Ratenzahlung, insbesondere Verfügungsverbote betreffend Forderungen sowie Pfändungsbescheiden führte. Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangene Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Ritz/Koran, BAO7, § 283, Tz 5, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wurden - wie gegenständlichen Fall - Bescheide in vermeintlich rechtswidriger Weise erlassen, so ist darin keine faktische Amtshandlung zu sehen, die zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde berechtigt. Vielmehr können Einwendungen gegen Steuerbescheide in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 243 ff BAO - wie dies auch im vorliegenden Fall zum Teil geschehen ist - vorgebracht und überprüft werden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Was in einem regulären Rechtsmittelverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. BFG 20.5.2018, RM/7100006/2018; ebenso VwGH 25.9.1991, 91/16/0017, 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; VwGH 24.4.1990, 90/14/0074; VwGH 4.4.1990, Zl. 90/01/0009; VwGH 29.6.1992, 91/15/0147 u.v.a.). Hinsichtlich des Versuches der Bf. mittels Maßnahmenbeschwerde die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages vom 3.3.2022, sowie der Bescheide über die Pfändung einer Geldforderung vom 14.,15.,16. und 21.3.2022 zu bekämpfen, geht dies zur Gänze ins Leere, da bei sämtlichen Bescheiden die Möglichkeit bestand bzw. teilweise auch in Anspruch genommen wurde, im Rechtsmittelverfahren dagegen vorzugehen. Im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsinstrumentes blieb daher gegenständlich für eine Maßnahmenbeschwerde kein Raum, weshalb sie spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Zur behaupteten Weisung der Finanzpolizei an das Prüfungsorgan Mag. ***20*** von der ÖGK, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor bzw. sind für das Gericht die Behauptungen der Bf., wonach das Prüfungsergebnis des ***20*** unter Beeinflussung und durch Weisungen der Finanzpolizei mittels vorgefertigter Niederschrift entstanden wäre, nicht nachvollziehbar. Dies allein schon deshalb, weil es sich bei Herrn ***20*** um ein Prüfungsorgan der ÖGK handelt, währenddessen die Finanzpolizei, eine Dienststelle des Amtes für Betrugsbekämpfung ist. Das BFG hat keinen Zweifel an der Aussage der belangten Behörde, wonach den Organen der Finanzpolizei Herr ***20*** nicht einmal bekannt sei und ist ihr insofern zuzustimmen, als eine solche Weisung rechtlich gar nicht möglich wäre. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nicht erkennbar. Sollte die Bf. hinsichtlich der Höhe der anlässlich der Prüfung zur Sozialversicherung, Lohnsteuer und Kommunalsteuer festgesetzten Beträge Einwände haben, so steht ihr auch hier die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zu. Hinsichtlich der Zustellung des Sicherstellungsauftrages am 11.3.2022 durch die Organe der Finanzpolizei bei der ***5*** als Zustellbevollmächtigte der Bf. bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Eine Zustellung stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt dar, es liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, dies betrifft auch die von der Bf. behaupteten unsachlichen und rechtsgrundlosen Äußerungen der Kontrollorgane im Zuge dieser Zustellung. Die persönliche Zustellung des Sicherstellungsauftrages an die Zustellbevollmächtigten ist sohin nicht rechtswidrig, weil nicht mit Zwang oder Drohung verbunden. Ob der Bescheid, der zugestellt wurde nichtig war oder nicht, ist hier nicht von Relevanz. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Sicherstellungsauftrag vom 3.3.2022 nach Beschwerdeerhebung durch die Bf. mittels Beschwerdevorentscheidung des FAÖ vom 27.4.2022 mangels ausreichender Konkretisierung aufgehoben wurde. Ein neuer Sicherstellungsauftrag wurde am 9.5.2022 erlassen, auch bezüglich diesen findet das ordentliche Rechtsmittelverfahren seine Anwendung. Die inhaltlichen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages im Zuge der Maßnahmenbeschwerde gehen auch insofern ins Leere, da diese im entsprechenden Beschwerdeverfahren vorzubringen sind bzw. wären. e) Zum Vorwurf des Ignorierens des Antrages auf Ratenzahlung Die Bf. bringt weiters vor, dass das Ignorieren der Selbstanzeige und des Antrages auf Ratenzahlung durch die Finanzpolizei in der Folge zum Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Österreich sowie den Pfändungsbescheiden führte. Ein Ignorieren der Selbstanzeige durch die Organe der Finanzpolizei kann nicht erkannt werden. Einerseits wurde die Selbstanzeige bereits am Tag der Übergabe durch die ***5*** an das zuständige Team im Finanzamt weitergeleitet. Andererseits ist anzumerken, dass die Selbstanzeige durch die ***5*** am 24.2.2022 um 10.08 Uhr - also erst kurz vor der Nachschau bei dieser - dem Finanzamt Österreich elektronisch übermittelt worden war. Zum behaupteten Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung ist auszuführen: Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes der Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der sich aus der Fälligkeit ergebende Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen durch Zahlungserleichterungen hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind, dass die sofortige (volle) Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet ist. Die Einbringung muss aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) in Betracht kommen. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat gem. § 230 Abs. 5 BAO die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Die hemmende Wirkung setzte mit der rechtzeitigen Einbringung des Antrags ein. "Rechtzeitig" bedeutet dabei vor dem Ablauf der Entrichtungsfrist. (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, § 212 BAO, S.250f) Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit Selbstanzeigen ist nicht gegeben. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald ein Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages kommt ab Entstehung der Steuerschuld bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit in Betracht. Sicherstellungsaufträge sind Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren. Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO. Das Ansuchen unterliegt der Entscheidungspflicht des § 85a BAO (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm7; Ritz/Koran BAO7, § 212 BAO Tz 4). Bei Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde die Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 284 BAO zur Verfügung. Ob die (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen für einen Antrag auf Zahlungserleichterung vorgelegen haben, ist an dieser Stelle im Zuge des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens nicht zu prüfen. Allenfalls steht der Bf. die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde - bei Nichtbehandlung des Zahlungserleichterungsantrages durch die Behörde zu. Es liegt diesbezüglich jedenfalls kein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Der Sicherstellungsauftrag ist als solches bereits ein Bescheid, welcher mit Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann. Gegenständlich wurde auch von der Bf. ein Rechtsmittel gegen den Sicherstellungauftrag des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***28*** vom 3.3.2022 mit Anbringen vom 4.4.2022 erhoben. Die ergangenen Bescheide zur Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) beruhen auf dem Exekutionstitel des Sicherstellungsauftrages und sind ebenfalls mittels des Rechtsmittels der Beschwerde anfechtbar und wurde zum Teil auch davon Gebrauch gemacht. Infolge dieser Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher auch hier kein behördliches Handeln vor, welches (zusätzlich) mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte. Die von der Bf. vorgebrachten (inhaltlichen) Ausführungen hinsichtlich des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. des Sicherstellungsauftrages sind daher im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Es war sohin auch dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen. f) Vorwurf der durch die Finanzpolizei/Finanzamt verursachte drohende Insolvenz und Amtshaftung Die Bf. wirft weiters vor, dass das durch sie in der Maßnahmenbeschwerde dargelegte rücksichtslose Vorgehen dazu führte, dass den Kunden der Bf. Pfändungsbescheide des FAÖ zugestellt wurden, wodurch deren Geschäftsbeziehung gestört seien und dadurch die Existenz der Bf. auf dem Spiel stehe. Wie bereits ausführlich dargelegt, muss für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein physischer Zwang ausgeübt werden oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls drohen. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687; VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430; siehe auch Ritz/Koran, BAO7, § 283 Tz 5 ff). Auch bezogen auf diesen Vorwurf ist bereits die inhaltliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde nicht gegeben bzw. dient die Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer allfälligen Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Wenn die Bf. behauptet in ihrem Recht auf Parteigehör verletzt worden zu sein, ist erneut auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen. Die Sachverhalte vom 24.2.2022 bzw. 11.3.2022 sind von den aufgrund der Selbstanzeige der Bf. in Gang gesetzten Ereignisse voneinander getrennt zu halten. Zu den Erhebungen der Finanzpolizei hinsichtlich des SBBG ist auf die bereits vom Gesetz vorgegebene Vorgangsweise - Information des Unternehmens bei Verdacht eines Scheinunternehmens und nachfolgende Möglichkeit des Gegenbeweises - hinzuweisen. Die am 24.2.2022 stattgefundene Nachschau bedarf keiner Ankündigung bzw. keines Parteigehörs und wurden der Bf. zudem aufgrund der weiteren Nachschau bei der steuerlichen Vertretung der Bf. sämtliche Handlungen und Vorgehensweisen bekannt. Zu den ergangenen Bescheiden ist auszuführen, dass aufgrund der - unbestritten bestehenden - Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung diese korrekterweise an letztere zugestellt wurden, wodurch sie der Bf. bekannt waren und damit die Möglichkeit der Stellungnahme bzw. Beschwerdeerhebung gegeben war, somit auch das Parteigehör nicht verletzt wurde. Wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die Verletzung eines Parteigehörs nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, sondern als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Beschwerdeverfahren geltend zu machen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung: § 274 BAO (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2.Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. (2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. (3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). Ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1 BAO. Wie bei jedem Anbringen kommt es auf den Inhalt und nicht auf zufällige verbale Formen an; kein ausreichender Antrag ist nach der Rechtsprechung jedoch die Bitte, vor Erlassung der Berufungsentscheidung mit dem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten (VwGH 18.10.1957, 101/56), das Ersuchen, zur Minimierung des verwaltungsökonomischen Zeiteinsatzes, falls erforderlich, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Berufungsthema (VwGH 14.4.1993, 90/13/0212), der Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 24.9.1993, 91/17/0139, 140-142), der Antrag auf mündliche Darlegung des Sachverhaltes beim Vorstand des Finanzamtes (VwGH 10.7.1996, 94/15/0039), Ersuchen um eine ausführliche mündliche Sachverhaltsdarstellung, um seine Glaubhaftigkeit zu untermauern, gleich direkt in der FLD (VwGH 24.4.1996, 93/15/0030), der Antrag "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" (BFG 10.10.2016, RV/7400148/2016), "falls dies zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und zur Entscheidung notwendig bzw. sachdienlich erscheint" (VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0074). Für Maßnahmenbeschwerden ergibt sich die Antragsbefugnis aus § 283 Abs 1 BAO bzw aus § 284 Abs 1 BAO. § 274 BAO gilt sinngemäß (nach § 283 Abs 7 lit i BAO). Durch die Bf. wurde in der Maßnahmenbeschwerde vom 23.3.2022 lediglich ein "in eventu" Antrag auf Durchführung einer "mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG" gestellt. Gegenständlich handelt es sich um eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 283 BAO, damit sind auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO und nicht jene des VwGVG anzuwenden. Aus dieser Formulierung kann im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO erkannt werden. Im Übrigen war spruchgemäß mit einer Abweisung hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Betretung des Grundstückes und hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. In Anbetracht der insoweit klaren und keinen Zweifel erweckenden, sowie der sich in den wesentlichen Punkten deckenden Darstellungen der Bf. sowie der belangten Behörde bezüglich des Ablaufes der Grundstücksbetretung in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage, konnte die gegenständliche Entscheidung bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises (Abs.1). Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Abs.2). Zur Ausführung in der Maßnahmenbeschwerde, wonach als Beweis die Vernehmung bestimmter Personen "beantragt" wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei einerseits - bereits mangels Beweisthema - um keinen Beweisantrag handelt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 183, Tz 2) Andererseits stimmen die Darstellungen der Bf. und der belangten Behörde im wesentlichen überein, weshalb eine Einvernahme von Personen, zur Bestätigung eines Sachverhaltes, an dessen Richtigkeit das BFG ohnedies nicht zweifelt, nicht zielführend wäre. Die Akten inklusiv sämtlicher vorgelegter Unterlagen liegen dem h.o. Gericht vor, wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist. Zum Antrag auf Kostenersatz Gemäß § 313 BAO haben die Parteien, die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Dazu war festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO handelte, die sich gegen eine AuvBZ durch das Amt für Betrugsbekämpfung/Finanzamt Österreich hinsichtlich abgabenrechtlicher Maßnahmen richtete. In diesem Fall kommen weder das VwGVG noch die VwG-AufwErsV zur Anwendung. In Abgabenangelegenheiten ist gemäß § 1 BAO ausschließlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Parteien haben demnach gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden bzw. ist das Bundesfinanzgericht nicht von der ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte abgewichen, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Wien, am 11. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100002/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7100002.2022
Stammnummer
141676
Gültig
11.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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