Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100002/2022
Maßnahmenbeschwerde § 283 BAO wegen behaupteter rechtswidriger Betretung eines Grundstückes, Anfertigen von Fotos, Abzielen auf die Insolvenz der Bf. usw.
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100002/2022vom 11.07.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1.2.3 Ein Eindringen in die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere das Betreten des Firmensitzes und die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte (insbesondere des Art. 8 EMRK) ist nicht durch eine vage Vermutung oder schlichtes Unbehagen einzelner Organwalter zu rechtfertigen. Es muss vielmehr ein konkreter dokumentierter Verdacht (tatsächlicher "Grund zur Annahme") vorliegen, woraus sich ergibt, dass auf der zu betretenden Liegenschaft unrechtmäßige Zuwiderhandlungen stattfinden (Ritz/Koran, BAO 7 Linde Kommentar, § 146a BAO, S 647f, RZ 4). Zumal die belangte Behörde laut eigenen Angaben bereits zuvor am 15.10.2021 und auch nach gegenständlich bekämpfter Maßnahme am 11.03.2022 das Grundstück (erneut) betraten (siehe Stellungnahme Seite 4 vorletzter Absatz; sowie Seite 7 zweiter Absatz), ist nicht ersichtlich, warum diese das Grundstück abermals betreten mussten. Ohne relevantem Erhebungsergebnis ist vielmehr offensichtlich, dass die belangte Behörde "im Trüben fischt" und vage Vermutungen ihrem Handeln zu Grunde legt.
1.2.4 Die belangte Behörde verkennt hierbei, dass bei einer Vermutung der Scheinunternehmerschaft § 8 SBBG die einschlägige Norm ist und ein Prozedere vorschreibt, welches Betroffenen Rechte - u.a. ein Widerspruchsrecht - einräumt. So hat (!) eine schriftliche Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Unternehmen nach § 8 Abs 4 SBBG zu erfolgen. Hierbei muss (!) gem. § 8 Abs 7 SBBG der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt werden, Gegenbeweise zu erbringen um die Vermutung zu beseitigen und wird nachfolgend hierzu im Detail ausgeführt.
1.3 Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Verstoß gegen das SBBG
1.3.1 Die belangte Behörde setzte sich unstrittig (!) vor Betreten des Grundstücks zu keiner Zeit mit der Beschwerdeführerin in Kontakt. Von der belangten Behörde wird behauptet, das ***1*** habe vergebens versucht die Beschwerdeführerin vor der gegenständlichen Betretung des Grundstücks am 24.02.2022 zu kontaktieren. Ein Nachweis für diese Behauptung liegt nicht vor. Selbst wenn ein Nachweis hiervon vorliegen würde, vermag dies nicht die Verpflichtung nach § 8 Abs 4 SBBG zur schriftlichen Kontaktaufnahme zu beseitigen. […]"
"1.3.3 Eine derartige schriftliche Verständigung erfolgte NICHT. Gem. § 8 SBBG muss das tatsächliche Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft weiters mit Beschluss ausgesprochen werden, was gegenständlich konsequenter Weise auch nicht erfolgte und ist der Stellungnahme der belangten Behörde vielmehr unstrittig zu entnehmen, dass man mit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor den Grundstücksbetretung(en) in Kontakt getreten ist.
Die vage Vermutung der "Scheinunternehmerschaft" vermag sohin auch im Lichte des SBBG nicht das Betreten des Grundstückes, die Anfertigung von Fotos, deren Vorzeigen während den Erhebungen, sowie den Vorwurf der absichtlichen Steuerhinterziehung (insbesondere damit einhergehende Eingriffe in die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der ***5***) zu rechtfertigen. […]"
"Es hätte bereits gereicht, iSd. § 8 Abs 4 SBBG mit der Beschwerdeführerin (schriftlich) in Kontakt zu treten und dieser das ihr zustehende Recht iSd. § 8 Abs 7 SBBG einzuräumen um diesbezügliche Gegenbeweise vorzubringen.
Hätte die Beschwerdeführerin das ihr zustehende Recht auf Widerspruch ausüben können, wäre die Vermutung widerlegt worden bzw. hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen und bescheidmäßig feststellen, ob es sich um ein Scheinunternehmen handelt oder nicht (§ 8 Abs 8 SBBG). Vielmehr hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdeführerin iSd. § 8 SBBG in Kontakt getreten werden müssen an statt stillschweigend Vermutungen über eine angebliche Scheinunternehmerschaft anzustellen und dies nun als Rechtfertigung sämtlicher Maßnahmen zu präsentieren.
Das Vorgehen der belangten Behörde ist sohin nicht verhältnismäßig, nicht zweckdienlich und hat diese vielmehr voreilig - trotz Selbstanzeige der Beschwerdeführerin und Ersuchen um Ratenzahlung - Vermutungen angestellt und eine vorsätzlich strafbare Handlung unterstellt.
1.3.6 Weiters verabsäumt es die belangte Behörde in ihrer Argumentation zur Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehung zur ***5***, zwischen der Kenntnis über eine Selbstanzeige und einer absichtlichen Steuerhinterziehung zu unterscheiden.
Wenn diese in ihrer Stellungnahme (siehe Seite 17 zweiter Absatz) den Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung verharmlost indem sie vorbringt dass die ***5*** von der "Selbstanzeige" wusste und sohin die Geschäftsbeziehung zwischen der ***5*** und der Beschwerdeführerin durch den Vorwurf nicht gefährdet wurde, sei dem entgegengehalten, dass der Vorwurf einer absichtlichen Steuerhinterziehung nicht mit der Kenntnis über eine Selbstanzeige gleichzusetzen ist. Derartige Vorwürfe sind rufschädigend und ist die Geschäftsbeziehung zur ***5*** konsequenter Weise gefährdet, wenn Organe der belangten Behörde gegenüber der ***5*** eine durch die Beschwerdeführerin absichtlich (!) verwirklichte Straftat in den Raum stellen.
Die belangten Organe waren nicht befugt herablassende Äußerungen über die Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer zu tätigen und strafrechtliche Vorwürfe zu erheben. Es ist offensichtlich, dass mit derartigem Vorgehen und dem Vorzeigen der Fotos gegenüber der ***5*** der Zweck verfolgt wurde, die eigenen vagen Vermutungen zu untermauern um an allfällige Informationen zur angeblichen "Scheinunternehmerschaft" zu gelangen. […]
"2. Unrichtige Behauptungen und widersprüchliche Argumentation
Zumal die belangte Behörde unrichtige Behauptungen aufstellt, ihre Argumentation sich selbst widerspricht und sie versucht ihre Organwalter ins rechte Licht zu rücken, sei hierzu in geraffter Form ausgeführt wie folgt:
2.1 Die an die Betretung der Liegenschaft am 24.02.2022 anschließend bei der ***5*** - angeblich - nötigen Erhebungen/Informationsverschaffungen betreffend die Beschwerdeführerin fanden nicht mit der Offenlegung, es werde eine "Scheinunternehmerschaff' vermutet, statt. Diese erfolgten unter dem Vorwand, es ginge um Massenanmeldungen von Dienstnehmern bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die Beilage ./G belegt dies und ist als Grund der Befragung "Massenanmeldungen" angegeben. Von einer vermuteten "Scheinunternehmerschaft" war keine Rede.
Das Vorbringen der belangten Behörde es wären zuerst Erhebungsergebnisse der Begehung der Liegenschaft der ***5*** dargelegt worden (siehe Stellungnahme Seite 5 vorletzter Absatz; sowie Seite 16 Mitte) bevor über die Massenanmeldungen gesprochen wurde "um auf Grundlage des Gesetzes - weitere Erhebungen bei der Buchhaltungsbüro ***5*** durchzuführen" (siehe Stellungnahme Seite 16 Mitte), ist sohin unrichtig. Von der Betretung des Grundstückes der Beschwerdeführerin wurde die ***5*** erst im Zuge der Befragung zu Massenanmeldungen konfrontiert und erfolgten sodann "weitere Erhebungen" , unter Vorhalt der angefertigten Fotos und erwähnten Äußerungen.[…]
2.2 Zu den belangten Organen und der Tragweite deren Handelns wird festgehalten, dass seit Einbringen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde in der Causa ***Bf1*** um die 20 Beschwerden gegen ergangene Bescheide eingebracht wurden. Das belangte Organ Herr ***2*** agiert in der Causa ***Bf1*** - wie sich auch den von der belangten Behörde selbst vorgelegten Beilagen ./I und ./K entnehmen lässt - federführend iZm. den gegenständlich bekämpften Maßnahmen, den von ihm geplanten (!) Sicherstellungsauftrag sowie im Vorgehen des Finanzamtes Österreichs und des Amtes für Betrugsbekämpfung, deren diesbezügliche Ansprechperson er ist. […]
Letztendlich hat man sich - trotz fehlendem Anlass und mangels gesetzlicher Grundlage - für einen Sicherstellungsauftrag entschieden. Dies mit der simplen (Schein)Begründung "die Einbringung der Abgabe ist gefährdet" (siehe Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022 Beilage ./J). Damit erfolgte die Begründung der Pfändungsbescheide und Verfügungsverbote. Es ist offensichtlich, dass ein derartiges Vorgehen unrechtmäßig ist.
Im parallel geführten Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen den gesetzwidrigen Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022) wurde der Beschwerdeführerin bereits Recht gegeben (!) (siehe Beilage ./NN) und der gesetzwidrige Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022 mit nachfolgender Begründung aufgehoben:
"Die Stattgabe der Beschwerde erfolgt, weil(...) die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen nicht dargestellt und die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe nicht ausreichend konkretisiert wurde. " (Hervorhebung durch den Schriftverfasser)
Der Sicherstellungsauftrag verstoß offenkundig gegen Bestimmungen der BAO, insbesondere gegen § 232 indem dieser nur mit einer Scheinbegründung und tatsachenwidrig erlassen wurde. Sämtliche darauf beruhenden Forderungspfändungen (Pfändungsbescheide und Verfügungsverbote) sind sohin ebenfalls rechtswidrig ergangen. Bis dato wurde jedoch nur genannter Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022 aufgehoben und erlangte erst mit gegenständlichen Beilagen der Stellungnahme die Beschwerdeführerin Kenntnis, dass "zumindest" in 3 Verfahren (siehe Beilage ,/KK, ,/LL und ./MM) eine Einstellung der Forderungspfändung, jeweils mit Bescheiden vom ***1*** (Sachbearbeiter: ***29***), erfolgte.
2.3 Wenn das Amt für Betrugsbekämpfung sohin vorbringt, das ***1*** habe mit dem Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022 nichts zu tun, sei nicht zuständig und verweist für jegliche Verantwortung auf das Finanzamt Österreich (siehe Stellungnahme Seite 20 letzter Absatz), wird dem entgegengehalten, dass Herr ***2*** laut vorgelegter Beilage ./I den Sicherstellungsauftrag bereits vor dessen Erlassung und vor gegenständlich bekämpften Maßnahmen geplant hat, voreingenommen war und den Sicherstellungsauftrag koordinierte. Zudem stammen die Einstellungen der Forderungspfändungen (Beilage ,/KK, ,/LL und ,/MM) als auch die ergangenen Pfändungsbescheide und Verfügungsverbote (Beilage ./5) von demHerrn ***2*** unterstelltem ***1***-Beamten Herrn ***29***. […]
Ansuchen/Anträge auf Ratenzahlung - insbesondere jene laut Beilage ,/H und Beilage ./II blieben sodann - selbst nach Anbot-Legung einer Liegenschaft als Sicherheitsleistung (!) bis dato unbeantwortet.[…]
2.4 Der Ausführung des Amtes, der Antrag auf Ratenzahlung wäre noch nicht zu behandeln, sondern erst wenn ein (vollstreckbarer) Rückstandsausweis vorliegt, an dem es jedoch gegenständlich mangelt (siehe Stellungnahme Seite 19, Mitte), weshalb bis zur Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zugewartet wird, sei nachfolgendes entgegengehalten:
Pfändungen sind bereits erfolgt, Verfügungsverbote wurden bereits zugestellt, in Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin wurde insbesondere durch Pfändungsbescheide eingegriffen, sowie das Parteiengehör und zustehende Rechte mangels Einbeziehung der Beschwerdeführerin mehrfach verletzt. Im Ergebnis führt die bedenkliche Ansicht der belangten Behörde dazu, dass die Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin nur noch eine Frage der Zeit ist und mit der Behandlung des Antrages auf Ratenzahlung schlicht zugewartet wird, bis die Existenz der Beschwerdeführerin vernichtet wurde. Auch die Ansicht der gesetzwidrige und mittlerweile aufgehobene Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022 habe zu Recht erlassen werden dürfen (siehe Stellungnahme Seite 19, Mitte) ist abwegig. Hier wurde unstrittig gegen Bestimmungen der BAO (insbesondere § 232 BAO) verstoßen. Die belangte Behörde verweist selbst auf das SBBG und die BAO, missachtet die gesetzlichen Bestimmungen aber gänzlich.
Das voreilige und rücksichtslose Vorgehen der belangten Behörde/Organe verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen das Gebot des mildesten Mittels sowie gegen gesetzliche Bestimmungen (insb. der BAO und des SBBG)."
Es wurden weitere Aufwandersätze durch die bf. Partei gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes:
Mit E-Mail vom 10.3.2023 legte die bf.Partei nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht drei Mietverträge (einmal bezeichnet als "Mietvertrag", zweimal bezeichnet als "Mietvertrag (Verlängerungsvertrag)", abgeschlossen zwischen der ***24*** als Vermieterin und der Bf. als Mieterin, für das Mietobjekt ***31*** 31, ***31***, vor.
Die Verträge sehen als Vertragsdauer den 1.3.2021 bis 28.2.2022, 1.3.2022 bis 28.2.2023 sowie den 1.3.2023 bis 28.2.2024 vor. Als Mietgegenstand ist in Pkt. 9.1. des jeweiligen Vertrages der Innenraum des Bestandobjektes und der zur Liegenschaft gehörige Garten und die Terrasse genannt.
Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf.
Mit Schreiben vom 2.6.2023 (eingelangt beim BFG am 9.6.2023) teilte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter der Bf. mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin in sämtlichen Verfahren, sohin auch zu verfahrensgegenständlichen Verfahren beendet worden sei und ersuchte um Kenntnisnahme bzw. fortan keine die Bf. betreffende Zustellungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** hat ihren Firmensitz laut Auszug aus dem Firmenbuch (FN ***38***) an der Adresse ***Bf1-Adr*** (Antrag vom 26.3.2021; Eintragung im Firmenbuch am 15.4.2021). Als Geschäftszweig ist "Baugewerbe" angegeben. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter fungierte ab 29.5.2018 bis 3.3.2023 Herr ***10***.
Eigentümerin der Liegenschaft an o.a. Adresse ist die ***24*** (FN ***39***), deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr ***10*** ist und welche mit Mietverträgen bzw. Verlängerungsverträgen vom 1.3.2021, 1.3.2022 und 1.3.2023 die Liegenschaft an die bf. Partei vermietete.
Steuerliche Vertretung der Bf. mit Zustellvollmacht ist die ***5***, ***6***.
Chronologisch stellte sich der Ablauf folgendermaßen dar:
Am 13.10.2021 erhielt die Finanzpolizei eine Meldung des Landeskriminalamtes Niederösterreich hinsichtlich des Verdachtes eines Scheinunternehmens bezogen auf die Bf., welche in der Folge zu einer Nachschau beim Firmensitz der Bf. durch die Finanzpolizei ***1*** am 15.10.2021 führte (nicht verfahrensrelevant).
Am 17.2.2022 langte bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Massenmeldung, Meldungsnummer ***27*** hinsichtlich der Bf. als Dienstgeberin ein und sind auf dieser 20 angemeldete Personen mit Anmeldedatum zwischen 13.1.2022 und 8.2.2022 ersichtlich.
Auf einem Kontoauszug der Bf. aus der Datenbank der BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) vom 21.2.2022 ist eine Gesamtsumme fälliger Forderungen in Höhe von insgesamt € 78.690,57 (fällig am 15.12.2021 bzw. 17.1.2022) sowie noch nicht fällige Forderungen in Höhe von € 14.232,11 (fällig am 15.3.2022) für die Zeiträume 10/2021 bis 01/2022 ersichtlich.
Mit Schreiben der BUAK vom 24.11.2021 wurde die Stundung von Zuschlagsvorschreibungen für den Zeitraum 09/2021 und 10/2021 bis 31.3.2022 genehmigt.
Am 24.2.2022 erfolgte durch die Organe der Finanzpolizei FPT 24, ***3*** und ***2***, eine Nachschau am Firmensitz der Bf. Dabei wurde die Liegenschaft durch die Kontrollorgane betreten und es wurden Fotos angefertigt, auf denen neben Außenansichten von Gebäuden (u.a. mit der Hausnummer 31), auch vier an der Hauswand hängende Briefkästen beschriftet mit "***Bf1***", "***26***", "***24***", "Bitte keine Werbung danke" zu sehen sind, sowie ein Foto angefertigt, welches von außen durch ein Fenster fotografiert, einen Innenraum, zeigt.
Zum Zeitpunkt der Nachschau war vor Ort niemand anwesend. Es wurde kein Gebäude betreten.
Eine telefonische Kontaktaufnahme der Kontrollorgane mit dem Geschäftsführer der Bf. blieb erfolglos. Ebenso der Versuch den Geschäftsführer an seinem Wohnsitz in Wien anzutreffen.
Aufgrund dessen wurde im Anschluss an die Nachschau am Firmensitz der Bf. das Büro der steuerlichen Vertretung der Bf. durch die Organe der Finanzpolizei ***1*** aufgesucht.
Die dort anwesenden Frau ***7*** und Frau ***8*** (unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen der Buchhaltungsbüro ***5***) wurden über die Ergebnisse der zuvor durch die Finanzpolizei durchgeführte Nachschau an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse der Bf. informiert, weiters darüber, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. nicht möglich war und wurden ihnen die dort angefertigten Fotos gezeigt.
Frau ***7*** händigte den Kontrollorganen eine "Selbstanzeige gemäß § 29 BAO" betreffend die Bf. (sowie die ***26***) datiert mit 17.2.2022 und adressiert an das Finanzamt Österreich inkl. diverser Beilagen sowie einer berichtigten Umsatzsteuererklärung sowie Körperschaftssteuererklärung aus. In dieser gibt Herr ***10*** für die ***Bf1*** Umsatzsteuerverkürzungen für die Jahre 2020 und 2021, sowie Körperschaftsteuer 2020 bekannt. Zudem wurde ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt, da "eine sofortige Entrichtung der hinterzogenen Beträge den weiteren Geschäftsbetrieb verunmöglichen und aus heutiger Sicht Insolvenzen der beiden Unternehmen aller Voraussicht nach sich ziehen würde".
Diese Selbstanzeige war am 24.2.2022 um 10:08 Uhr durch die ***5*** im Auftrag der Bf. per E-Mail an Herrn ***41***, Betriebsveranlagungsteam 08, Finanzamt Österreich, Dienststelle ***28***, übermittelt worden.
In der Folge wurde mit Frau ***7*** eine Niederschrift gemäß § 87 BAO aufgenommen, als Gegenstand der Befragung war "sonstige Befragung einer Auskunftsperson im Rahmen der Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften gemäß § 3 Z 2 ABBG" genannt und als Grund der Befragung: "Erstellung von Anmeldungen zur Sozialversicherung als steuerliche Vertretung von Dienstnehmern der ***Bf1***, ***31*** 31, und die daraus resultierende Massenmeldung der ÖGK-NÖ vom 17.2.2022 (Meldungsnummer ***27***)". Darin gab sie unter anderem an, dass ihr Unternehmen vom Geschäftsführer der Bf. beauftragt worden sei, 20 Dienstnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden und sie davon ausgehe, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass wieder mehr Aufträge auf diversen Baustellen gegeben seien, für die zusätzliches Personal benötigt werde. Mit der Auskunftsperson wurde vereinbart, diverse Buchhaltungsunterlagen an den Teamleiter der Finanzpolizei ***1*** zu übermitteln, was durch diese auch noch am selben Tag erfolgte.
Die den Organen der Finanzpolizei übergebene Selbstanzeige wurde noch am 24.2.2022 an das zuständige Team im Finanzamt Österreich, Dienststelle ***28*** per E-Mail weitergeleitet.
Am 3.3.2022 wurde aufgrund der Selbstanzeige der Bf. ein Sicherstellungsauftrag durch das Finanzamt Österreich betreffend Körperschaftssteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt € 444.193,85 erlassen.
Am 10.3.2022 wurde die Finanzpolizei ***1*** durch das Finanzamt Österreich ersucht, den Sicherstellungsauftrag zuzustellen.
Die Zustellung mittels RSb-Brief erfolgte am 11.3.2022 durch Organe der Finanzpolizei ***1***, (***2***, ***29*** und ***30***), bei der steuerlichen Vertretung der Bf.
Ebenfalls am 11.3.2022 wurde nochmals eine Nachschau am Firmensitz der Bf. durchgeführt, bei welcher wiederum niemand angetroffen wurde. Es wurden wieder Fotos angefertigt, aus denen unter anderem ein Raum (von außen fotografiert) ersichtlich ist, welcher mit einem Bürotisch, Bürosessel, Bildschirm, Drucker und Wandregal ausgestattet war sowie diverse, auf dem Tisch und im Regal befindlichen Unterlagen erkennbar waren.
Es bestand für die ***Bf1*** ein Nachsendeauftrag von der laut Firmenbuch angegebenen Geschäftsadresse in ***31*** auf die Privatadresse des Geschäftsführers in Wien und zwar von 6.5.2021 bis 5.11.2021 (wegen vorübergehender Abwesenheit) und vom 11.3.2022 bis 10.3.2023 (wegen Umzug).
Am 14., 15., 16. und 21.3.2022 wurden durch das Finanzamt Österreich (Sachbearbeiter ***29***) Forderungspfändungen gegenüber verschiedenen Auftraggebern der Bf., Banken und der ÖGK erlassen.
Nach dagegen erhobenen Beschwerden der ÖGK sowie zweier Auftraggeber der Bf. wurde diesen gegenüber mit Bescheid vom 11.4.2022 die Einstellung der Forderungspfändung verfügt.
Mit Schreiben der ***35*** vom 4.4.2022, adressiert an die Finanzpolizei ***1***, ***2***, unter Bezugnahme auf ein am 29.3.22 mit diesem und der Rechtsanwaltskanzlei geführten Telefonates wurde festgehalten, dass seitens der Bf. die Liegenschaft des Firmensitzes der Bf., welche im Eigentum der ***24***, als Sicherheit für den noch offen Pfändungsbetrag angeboten werde.
Mit Anbringen vom 4.4.2021 (richtig wohl 4.4.2022) wurde durch die Kanzlei ***36*** Beschwerde gegen den Sicherstellungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 3.3.2022 erhoben. Dieser wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 27.4.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9.5.2022 wurde neuerlich ein Sicherstellungsauftrag gegenüber der Bf. erlassen.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Bf. erhobenen Maßnahmenbeschwerde sowie der Stellungnahme vom 29.9.2022 samt den damit vorgelegten Beilagen sowie in die von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, insbesondere die Stellungnahme vom 25.5.2022 samt Unterlagen und Fotos.
Weiters wurden durch das BFG Firmenbuch- und Grundbuchsabfragen durchgeführt und die für die Liegenschaft vorliegenden Mietverträge angefordert und eingesehen, welche zu den Feststellungen hinsichtlich der Firmen, Beteiligungen sowie Eigentums- und Mietverhältnisse führten.
Unstrittig ist, dass eine Nachschau am 24.2.2022 durch Organe der Finanzpolizei an der Firmenadresse stattgefunden hat und hierbei - weder schriftlich noch mündlich - eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. erfolgte. Ebenso wenig lag ein schriftlicher Nachschauauftrag vor.
Die Ausführungen der Verfahrensparteien zu der Nachschau am 24.2.2022 stimmen insofern überein, als unstrittig ist, dass die Liegenschaft an der Adresse ***Bf1-Adr*** von den Kontrollorganen betreten wurden und diverse Fotos von Außenansichten angefertigt wurden. Dass ein Gebäude oder Räumlichkeiten betreten wurde, ergibt sich weder aus den Sachverhaltsdarstellungen der belangten Behörde oder den vorgelegten Fotos und wurde dies auch von der Bf. nicht behauptet.
Die Darstellung der Ereignisse am 24.2.2022 im Buchhaltungsbüro der ***5*** ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der belangten Behörde sowie aus der dort angefertigten Niederschrift inklusiv der übergebenen Unterlagen, insbesondere der Selbstanzeige, andererseits aus den vorgelegte (inhaltsgleichen) Eidestattlichen Erklärungen der ***7*** und ***8***. Daraus folgt, dass der objektive Ablauf im Wesentlichen mit den Sachverhaltsdarstellungen der belangten Behörde übereinstimmt. Hinsichtlich der behaupteten unangemessenen Härte der Finanzpolizeibeamten im Zuge der Amtshandlung differieren die Darstellungen.
In die im Verfahrensgang und den Feststellungen angeführten Bescheide (Sicherstellungsauftrag, Forderungspfändungen) und Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Österreich sowie sonstigen Schreiben, E-Mail-Verkehr usw. wurde durch das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen.
Aufgrund dessen konnte der Sachverhalt als erwiesen angenommen werden.
Die inhaltlichen Ausführungen der Bf. zum Nichtvorliegen einer Scheinunternehmerschaft, sind insofern nicht zielführend, als dies nicht den Verfahrensgegenstand darstellt und eine solche Auseinandersetzung in einem Rechtsmittel gegen einen allfälligen Feststellungsbescheid betreffend Scheinunternehmerschaft vorzubringen wären.
Gleiches gilt für die Ausführungen, warum der Sicherstellungsauftrag nicht hätte ergehen dürfen, keine fälligen Forderungen bei der BUAK vorgelegen haben oder die Bf. über diverse Vorgehensweisen des Finanzamtes Österreich im Zusammenhang mit den Forderungspfändungen im Unklaren gelassen wurde. Hier wären entsprechende Einwände im Zuge eines allfälligen - und im Bezug auf den Sicherstellungsauftrag auch tatsächlich erhobenen - Rechtsmittelverfahrens vorzubringen.
Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren war auf diese Vorbringen daher nicht näher einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung bzw. Zurückweisung)
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VGerkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG ; in der verfahrensrelevanten Fassung) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
§ 283 BAO lautet
(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
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a)
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die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
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b)
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soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
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c)
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den Sachverhalt;
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d)
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die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
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e)
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das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
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f)
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die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
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a)
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als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
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b)
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als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs 3) oder
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c)
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als unbegründet abzuweisen ist.
(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
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a)
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§ 245 Abs 3, 4 und 5 (Frist),
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b)
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§ 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
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c)
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§ 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
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d)
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§ 265 Abs 4 und 6 (Verständigungspflichten),
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e)
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§ 266 (Vorlage der Akten),
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f)
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§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
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g)
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Seite 1257 § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
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h)
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§ 271 (Aussetzung der Entscheidung),
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i)
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§§ 272 bis 277 (Verfahren),
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j)
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§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) in der verfahrensrelevanten Fassung (BGBl I 104/2019) besteht das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß Z2 aus dem Geschäftsbereich Finanzpolizei.
Gemäß § 3 Z 2 lit. a ABBG obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung im Geschäftsbereich Finanzpolizei die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO.
§ 4 ABBG lautet:
(1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
1.Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
2.Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und
3.Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vorgenommen werden.
§ 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) lautet:
Verfahren zur Feststellung des Scheinunternehmens
(1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,
1.Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder
2.Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob
1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder
2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.
(3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:
1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,
5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.
(4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.
(5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht.
(6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.
(7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.
(8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
(9) Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
(10) Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.
(11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.
(12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:
1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht.
3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.
4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.
§ 144 BAO lautet:
(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
§ 146a BAO lautet:
Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Gemäß § 182 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache einen Augenschein vornehmen.
Gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 haben die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG eingehalten wurden.
Erwägungen:
a) Zum Vorwurf des Betretens des Grundstückes:
Laut dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde sind die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, FPT ***40***, gemäß § 8 Abs. 2 SBBG eingeschritten, um Ermittlungen im Verfahren zur Feststellung eines Scheinunternehmens am laut Firmenbuch ausgewiesenen Firmensitz der Bf. durchzuführen.
Wie von der Bf. selbst vorgebracht bzw. der Aktenlage entsprechend, ist Eigentümerin des von den Organen der Finanzpolizei betretenen Grundstückes die ***24***., eine juristische Person und Gesellschaft des Herrn ***10***, des (bis 3.3.23) Geschäftsführers der Bf.
Die Bf. ist sohin nicht Eigentümerin der betretenen Liegenschaft. Da jedoch laut Firmenbuch der Unternehmenssitz der Bf. auf dieser Liegenschaft besteht bzw. die Bf. Mietverträge hinsichtlich der Liegenschaft sowie des Gebäudes vorliegen, kann jedenfalls von einer rechtlichen Befugnis ausgegangen werden. Wäre dies nicht der Fall, hätte das BFG die Beschwerde hinsichtlich des Betretens des Grundstückes bereits an dieser Stelle mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückweisen müssen, da die Beschwerdeführung durch eine Person, die durch das Handeln der belangten Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt wird, unzulässig ist (vgl zB Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde (2016)2 S 40).
Die Bf. führte in ihrer Maßnahmenbeschwerde aus, dass das Grundstück und der Firmensitz "ohne rechtliche Grundlage" betreten und dadurch in verfassungsrechtlich geschützte Rechte eingegriffen worden sei.
Sollte damit das Gesetz zum Schutz des Hausrechts gemeint haben (RGBl 88/1862 idFd BGBl 1974/422), so ist hier anzuführen, dass es - damit ein solches Hausrecht verletzt werden kann - es somit einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten als Anknüpfungspunkt für ein Hausrecht bedürfte.
Laut dem Vorbringen der Bf. - in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde - haben aber die Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Amtshandlung lediglich das Grundstück, nicht aber eine Räumlichkeit betreten. Dies wird auch belegt durch die mit den in der Stellungnahme belangten Behörde übermittelten Beweisfotos, auf denen Gebäude und Nebengebäude von außen abgebildet sind und ein Foto - durch ein Fenster hindurch aufgenommen - einen Blick ins Innere eines Raumes zeigt. Auch seitens der Bf. wurde nicht vorgebracht, dass die Organe der Finanzpolizei ein Gebäude betreten hätten.
Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezweckt das Hausrechtsgesetz den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist. Zwar ist der Begriff "sonstiger zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" somit weit auszulegen, Gebäudeteile, die offenkundig aber gar nicht betreten, sondern nur von außen fotografiert worden sind, sind jedoch grundsätzlich keine - des Schutzes der Intimsphäre bedürftige - Räumlichkeiten im Sinne des Hausrechtsgesetzes (bereits VfGH 28.2.1989, B 1710/88).
Eine Verletzung eines Hausrechtes der Bf. liegt somit nicht vor.
Art 8 EMRK enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, nämlich den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Diese Bestimmung normiert sohin in Abs 1 leg cit, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Aus dieser Bestimmung resultiert daher ein sog Jedermannsrecht, wobei Träger dieses Grundrechts grundsätzlich alle natürlichen Personen, gemäß der Rspr des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) aber auch juristische Personen sind. Letztere können sich also auch darauf berufen, jedoch nur unter den Gesichtspunkten "Wohnung" und "Briefverkehr", etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Überwachung des Briefverkehrs, sowie unter dem Gesichtspunkt "Privatleben", der etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (EGMR 26.09.1999, 29197/95, Bernard) auf juristische Personen anwendbar ist.
Unter den Begriff der Wohnung und somit in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume (EGMR 16.12.1992,13.710/88, Niemietz), "wohnungsnahe" Gebäude und Gebäudeteile (zB Garagen, Keller, Terrassen und Dachböden), Flächen im Freien (zB Gärten) oder Hotelzimmer auf Reisen (EGMR 18.01.2018, 48151/11, FNASS). Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts möglich, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu prüfen war sohin auch, ob durch das kritisierte Handeln der Organe der Finanzpolizei, nämlich das Betreten der Liegenschaft durch die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung, ein Eingriff in das Eigentumsrecht mit einer derartigen Intensität stattgefunden hat, dass von der Ausübung eines behördlichen Zwanges gesprochen werden kann
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können somit auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN).
Aus dem Vorbringen der Bf. und der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde sowie den erwähnten beigeschlossenen Lichtbildern geht hervor, dass die Beamten am 24.2.2022 die Liegenschaft betreten haben, um dort eine Begehung der Betriebsadresse durchzuführen und Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Scheinunternehmerschaft im Zusammenhang mit der Massenmeldung bei der ÖGK durchzuführen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH ist somit im verfahrensgegenständlichen Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten zwecks Durchführung der von ihnen angestrebten Amtshandlung, nämlich der Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG, eine ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen.
Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob diese Maßnahme als gerechtfertigt anzusehen ist.
Die Bf. führt in ihrer Beschwerde aus, dass das Betreten des Grundstücks ohne rechtliche Grundlage sowie ohne Voranmeldung und Rücksprache mit der Bf. erfolgt sei.
Die Argumentation der Bf., dass die belangte Behörde bei einer Vermutung der Scheinunternehmerschaft gem. § 8 Abs. 4 SBBG eine schriftliche Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Unternehmen zu erfolgen habe und gem. § 8 Abs. 7 SBBG der Bf. das Recht eingeräumt werden müsse, Gegenbeweise zu erbringen, geht insofern ins Leere, als - dem vorgelagert - § 8 Abs. 2 SBBG ausführt, dass das Amt für Betrugsbekämpfung die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne der Bestimmungen des SBBG zu führen hat. Erst in Abs. 4 wird bestimmt, dass bei Verdacht - nicht wie die Bf. ausführt, bei der "Vermutung" - auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dieser dessen Rechtsträger schriftlich mitzuteilen ist. (siehe dazu auch § 8 Abs. 12 Z 1 SBBG, woraus aufgrund des Verweises auf § 93 BAO hervorgeht, dass diese schriftliche Mitteilung in Bescheidform zu ergehen hat)
Aus der Anordnung der Absätze der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich bereits, dass zuerst Ermittlungen zu führen sind, dann - bei Verdacht der Scheinunternehmerschaft - das Unternehmen schriftlich darüber zu informieren ist, damit dieses in der Folge dazu Stellung nehmen kann.
§ 8 Abs. 12 SBBG verweist darauf, dass auf das Verfahren sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind.
Damit standen den Kontrollorganen zu Durchführung ihrer Erhebungen jedenfalls die §§ 144 BAO (Nachschau) sowie 146a BAO zur Verfügung.
Die Nachschau dient Zwecken der Abgabenerhebung. Sie soll der Abgabenbehörde ermöglichen, die abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalte (Sachverhaltselemente) festzustellen, die zB. erst durch Betreten und Besichtigungen von Gebäuden feststellbar sind. Die Nachschau dient vor allem dazu, um konkrete Einzelsachverhalte genau zu erheben vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 144 BAO, Rz 1f)
Nach der Judikatur (VwGH 5.7.1999, 98/16/0145; 21.12.2000, 2000/16/0303; 20.11.2012, 2008/13/0243) stellt die Nachschau ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient.
Aus § 144 Abs 2 ergibt sich ua das Recht zur Einsichtnahme in vorgelegte Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen.
Ergänzend gelangt § 146 BAO zur Anwendung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 146a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 Abs. 2 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 3 Z 2 lit. a ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/7100002/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RM.7100002.2022
- Stammnummer
- 141676
- Gültig
- 11.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF