Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100002/2022
Maßnahmenbeschwerde § 283 BAO wegen behaupteter rechtswidriger Betretung eines Grundstückes, Anfertigen von Fotos, Abzielen auf die Insolvenz der Bf. usw.
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100002/2022vom 11.07.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Dienststelle Finanzpolizei, ***1*** bzw. Finanzamt Österreich,
I. wegen Betretens des Grundstückes am Firmensitz der Beschwerdeführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. wegen
Anfertigung von Fotos
Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung
Abzielen auf die Insolvenz der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei
Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung
durch die Finanzpolizei/Finanzamt verursachte drohende Insolvenz
beschlossen:
Die Beschwerde hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Maßnahmenbeschwerde
Mit Anbringen vom 23.3.2022 erhob die ***Bf1*** (in der Folge kurz. Bf.) Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm 283 BAO gegen Handlungen der Finanzpolizei, FPT 24 (in der Folge kurz: belangte Behörde) und führte aus:
"Die Finanzpolizeibeamten ***2*** sowie ***3*** von der Finanzpolizei, ***1***, ***4*** haben am 24.02.2022, ohne rechtlicher Grundlage, unangemeldet und ohne Erlaubnis der Beschwerdeführerin, das Grundstück an dem sich der Firmensitz und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden, betreten, sowie Fotos sowohl vom Grundstück als auch dem Gebäude/Gebäudeteilen/Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin angefertigt. Mit angefertigten Fotos wurden von diesen anschließend (am selben Tag) und unangemeldet die Räumlichkeiten der Buchhaltungsbüro ***5***, ***6*** (kurz "***5***") aufgesucht und haben die Finanzpolizeibeamten ***2*** sowie ***3*** aus nicht näher dargelegten Gründen gegenüber der ***5*** i) behauptet, der Firmensitz der Beschwerdeführerin (***Bf1***) sei kein Firmensitz (!), sei abbruchreif (!) und ii) den Vorwurf erhoben, dass seitens der Beschwerdeführerin mit Absicht (!) Steuern hinterzogen worden seien und verlangten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin heraus. Durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt."
Sie stellte die Anträge:
"1.die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären,
2. gem. § 35 VWGVG iVm. § 1 VwG-AufwandersatzV der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Kosten binnen 2 Wochen zu Handen der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin auftragen,
in eventu
3. gem. § 24 VWGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
4. gem. § 35 VWGVG und § 26 VWGVG der belangten Behörde den Ersatz allfälliger Fahrtkosten und allfälliger Beteiligungsgebühr iVm den Bestimmungen des GebAG binnen 2 Wochen zu Handen der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin auftragen."
Zur Begründung wurde in den Punkten 1.1. bis 2.3.2 dazu näher ausgeführt:
"1.1. Betreten des Grundstücks am Firmensitz der Beschwerdeführerin
1.1.1. Am 24.02.2022 betraten der Finanzpolizeibeamte ***2*** sowie ***3***, ohne rechtliche Grundlage und ohne Voranmeldung sowie ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, das Grundstück ***Bf1-Adr*** (kurz "Grundstück") an dem sich der Firmensitz und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden. Dies teilten der Finanzpolizeibeamte ***2*** gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** von der ***5*** mit, indem dieser konkret offen legte, dass er und Herr ***3*** am 24.02.2022 das Grundstück betreten haben und zeigte diesen dabei, eben am 24.02.2022 am Grundstück aufgenommene Fotos der sich darauf befindlichen Gebäude/Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin.
1.1.2 Nachfolgend hat die ***5*** mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich Rücksprache gehalten und stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin von den geschilderten Vorgängen des 24.02.2022 nicht nur keine Kenntnis hatte, sondern dass eine derartige Maßnahme von der Finanzpolizei weder vorab der Beschwerdeführerin angekündigt, noch diese im Zuge des Betretens des Grundstücks darüber informiert wurde.
Vor Betreten des Grundstückes gab es seitens der Finanzpolizei auch keinen diesbezüglichen Kontaktversuch mit der Beschwerdeführerin. Das Betreten erfolgte ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin, beruht auf keiner rechtfertigenden Rechtsgrundlage und ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden.
Anfertigung von Fotos
1.2.1 Weiters wurden am 24.02.2022 im Zuge des Betretens des Grundstücks durch den Finanzpolizeibeamten ***3*** insbesondere Fotos vom Grundstück, dem darauf befindlichen Gebäude/Gebäudeteilen/Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin angefertigt.
1.2.2.Der Finanzpolizeibeamte ***2*** legte dies konkret gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** von der ***5*** offen und wurden die mit dem Mobiltelefon des Herrn ***3*** am Grundstück aufgenommenen Fotos vorgezeigt.
Auch hier sind Verfahrensgrundsätze, Interessen und Rechte der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden, da zu keiner Zeit die Zustimmung zur Anfertigung von Fotos vom Grundstück, insbesondere des Gebäudes/der Räumlichkeiten eingeholt wurden, weshalb auch dadurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz der Geschäftsräumlichkeiten gem. Art. 8 EMRK verletzt wurde.
1.3.Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung
1.3.1.Mit den unrechtmäßig angefertigten Fotos betraten die Finanzpolizeibeamten ***2*** und ***3*** am 24.02.2022 gegen 11:00 Uhr die Büroräumlichkeiten der ***5***. Herr ***3*** stellte Fragen zu Sammelanmeldungen von Dienstnehmern betreffend die ***Bf1***. Frau ***7*** und ***8*** sind auf die Fragen eingegangen, haben diese beantwortet und haben die zur nachfolgend (siehe Pkt. 1.3.3) erwähnten Selbstanzeige der ***Bf1*** gehörigen Steuererklärungen im Original ausgehändigt. Im Nachgang hat die ***5*** auf Wunsch der Finanzpolizei auch elektronisch Kopien von Bankauszügen, Saldenlisten und Kontoblätter aus der Buchhaltung betreffend die Beschwerdeführerin an die von Herrn ***2*** angegebene E-Mail Adresse der Finanzpolizei übermittelt.
1.3.2 Die Finanzpolizeibeamten ***2*** und ***3*** haben anlässlich der Maßnahmen am 24.02.2022 tatsachenwidrig/rechtgrundlos, mit unangemessener und unsachlicher Härte gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** behauptet, der Firmensitz der Beschwerdeführerin sei kein Firmensitz (!) und sei abbruchreif (!) - dies in der offensichtlichen, unsachlichen Absicht, Druck auf die ***5*** auszuüben.
1.3.3 Ebenfalls am 24.02.2022 hat die ***5*** dem Finanzpolizeibeamten ***2*** die Selbstanzeige der ***Bf1*** (mit 17.02.2022 datiert) betreffend eine Abgabenverkürzung samt Antrag auf Zahlungserleichterung im Original ausgehändigt. Der Antrag wurde bereits zuvor (!) an das Finanzamt Österreich (Herrn ADir. ***41*** ***9***), elektronisch übermittelt.
1.3.4 Herr ***2*** hat nach Aushändigung der bereits zuvor eingebrachten Selbstanzeige den unhaltbaren und sachlich nicht begründeten Vorwurf erhoben, dass mit Absicht (!) Steuern hinterzogen worden seien. Damit hat Herr ***2*** insbesondere die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin unrechtmäßig verdächtigt, eine mit Strafe bedrohte Handlung gesetzt zu haben. Dies obgleich die Beschwerdeführerin nachweislich zuvor (aus eigenem Antrieb) die Selbstanzeige gemacht hat, darin ausführlich die Abgabenverkürzungen aufgeschlüsselt hat und sich bereit erklärte, sämtliche Abgabenverkürzungen zu begleichen. Zudem hat die Beschwerdeführerin darin einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt, da eine sofortige Einmalzahlung sie mit unzumutbarer Härte treffen würde (wenn die Abgaben durch Einmalzahlung getätigt werden müsste, könnte trotz guter Auftragslage ein Insolvenzverfahren verursacht werden). Für den Fall von Rückfragen oder erforderlichen Unterlagen wurde vollständige (!) Kooperationsbereitschaft zugesichert.
Warum der Finanzpolizeibeamte ***2*** der Beschwerdeführerin (bzw. deren Verantwortliche) eine strafbare Handlung vorwirft, vor Dritten sogar Absicht iSd. § 5 StGB unterstellt, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls tatsachenwidrig. Der Finanzpolizeibeamte ***2*** überschritt damit seine Befugnisse, gefährdet Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin (insbesondere zur ***5***), gefährdet den wirtschaftlichen Ruf der Beschwerdeführerin und greift unzulässig sowie unbegründet in deren Rechtsposition ein.
Beweis: […]
2. Hinwirken auf eine Insolvenz sowie Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin
Zur Tragweite der von Herrn ***2*** und der Finanzpolizei unrechtmäßig gesetzten Maßnahmen: Das unrechtmäßige Vorgehen, die Erhebung tatsachenwidriger Beschuldigungen und das Ignorieren der bereits vor seinem Einschreiten getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung iSd. § 212 BAO, führte in weiterer Folge zu:
a. ) einer gesetzwidrigen Weisung der Finanzpolizei an GPL-B Prüfer für eine steuerliche Mehrbelastung der Beschwerdeführerin iHv. EUR 133.069,68;
b.) den vom Finanzamt Österreich gesetzwidrig erlassenen Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO vom 03.03.2022 (zur Steuemummer ***12***) ohne Berücksichtigung des erwähnten Antrages auf Ratenzahlung gem. § 212 BAO;
c.) nachfolgenden Bescheiden des Finanzamtes Österreich ohne Berücksichtigung des erwähnten Antrages gern. § 212 BAO:
- Verfügungsverbot an die Beschwerdeführerin betreffend Forderungen gegenüber der ***13***, der ***14***., der ***15***, der ***16***, der ***17***, der ***18***, der ***19***, jeweils vom 15.03.2022;
- Pfändungsbescheide an die ***13***, der ***14***., der ***15***, der ***16***, der ***17***, der ***18***, der ***19***, betreffend der Beschwerdeführerin zustehender Forderungen jeweils vom 15.03.2022.
2.1 Abzielen auf die Insolvenz der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei
2.1.1 Zu erwähntem Pkt. 2 lit a.) wird ausgeführt, dass Weisungen von Seiten der Finanzpolizei an GPLB-Prüfer erfolgten. Der GPLB-Prüfer Mag. ***20*** von der österreichischen Gesundheitskasse, ***21*** war mit der ***5*** in Kontakt und hat zunächst mitgeteilt, dass bei der Lohnverrechnung der Beschwerdeführerin alles unauffällig ist und es in den Jahren 2018 bis 2020 allenfalls zu Nachzahlungen iHv. ca. EUR 5.000,00 kommen werde.
Am 08.03.2022 suchte dieser - ohne Verständigung oder Ladung der Beschwerdeführerin - die Räumlichkeiten der ***5*** wegen eines geplanten Besprechungstermins auf. Es erfolgte jedoch keine Besprechung, sondern ist Mag. ***20*** auf Grund der Weisung der Finanzpolizei stattdessen mit einer vorgefertigten (!) Niederschrift einer Schlussbesprechung erschienen. Dies, wie dargelegt ohne Verständigung und Einbeziehung der Beschwerdeführerin.
Diese "Schlussbesprechung" beruht auf der von der Finanzpolizei erteilten Weisung, Herr Mag. ***20*** habe auch die Zulagen betreffend Schmutzzulage, Aufwandsentschädigung (Taggelder), Erschwerniszulagen bei der Prüfung als Abgabennachzahlungen anzugeben. Anstelle der vom GBLB-Prüfer angekündigten Unauffälligkeiten und maximalen Nachzahlung iHv. EUR 5.000,00 wurden auf Weisung der Finanzpolizei EUR 136.145,40 vorgeschrieben (siehe Seite 5 der Niederschrift). Samt Kommunalsteuer (siehe Seite 7 der Niederschrift) ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv. 138.069,68. Es handelt sich hierbei um eine von der Finanzpolizei initiierte zusätzliche Mehrbelastung iHv. 133.069,68. Sozialversicherungsfreie und steuerfreie Beträge (Taggelder, Erschwerniszulage und Schmutzzulage) wurden steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig gemacht, weshalb gegenständlich abweichend von den zunächst niedrigen Angaben des Mag. ***20*** eine derart hohe Abgabennachzahlung behauptet und festgesetzt wird.
2.1.2 Mag. ***20*** teilte der ***5*** mit, nur Weisungen der Finanzpolizei zu befolgen und in gegenständlicher Sache die Weisung bekommen zu haben bei der Prüfung "hart durchzugreifen" mit "höchstmöglichen Ergebnis" bzgl. der Abgabennachzahlungen.
Das Prüfungsergebnis des Mag. ***20*** wurde sohin nicht objektiv erstellt, sondern entstand unter Beeinflussung durch die Weisungen der Finanzpolizei mittels vorgefertigter Niederschrift über die Schlussbesprechung zu erwähntem Termin bei der ***5*** - ohne dass die Beschwerdeführerin dazu gehört wurde! Das der Geschäftsführer der ***Bf1*** selbst bei der "Schlussbesprechung" - mangels vorheriger Verständigung durch ***20*** oder die Finanzpolizei - nicht anwesend war, wurde unter Verweis auf die Weisung der Finanzpolizei ignoriert.
2.1.3 Der Beschwerdeführerin wurde kein Gehör ermöglicht, diese wurde erneut nicht involviert. Bezeichnender Weise hat Mag. ***20*** gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** mitgeteilt, dass es die Beschwerdeführerin "in einem Monat nicht mehr geben wird", da ihm dies von der Finanzpolizei so mitgeteilt wurde.
Bis dato ist - trotz mehrfacher Urgenz - der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein angreifbarerer Bescheid zugestellt worden.
2.1.4 Die Reichweite der gegenständlich bekämpften Maßnahmen verdeutlicht auch eine weitere Handlung von Herrn ***2*** am 11.03.2022: Dieser stellte - erneut unangekündigt - mit 2 Kollegen der Finanzpolizei bei der ***5*** zu Handen der Beschwerdeführerin einen auf die Beschwerdeführerin ausgestellten absolut nichtigen Bescheid (Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO des Finanzamtes Österreich, datiert mit 03.03.2022) zu (siehe nachfolgend).
2.2 Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung
2.2.1 Zu Pkt 2. Lit b.) ist auszuführen, dass sich die Nichtberücksichtigung der getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung iSd. § 212 BAO durch des Herrn ***2*** auf die Beurteilung des Finanzamtes Österreichs auswirkte, da dieses in gegenständlicher Angelegenheit den Akt der Finanzpolizei übergab und nachfolgend - wohl im Austausch mit der Finanzpolizei - den (absolut nichtigen) Sicherstellungsauftrag vom 03.03.2022 erließ ohne über den Ratenzahlungsantrag zu erkennen.
2.2.2 Herr ***2*** hat bei der Zustellung des Sicherstellungsauftrages am 11.03.2022 in unsachlicher und rechtsgrundloser Weise mitgeteilt, dass es "sowieso nichts bringt sich aufzuregen", da in ein paar Wochen die Beschwerdeführerin - letztlich auf Grund gegenständlichen Vorgehens durch ihn (der Finanzpolizei) und den tatsächlich später erlassenen Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 15.03.2022 (tatsächlich ergangene Verfügungsverbote an die Beschwerdeführerin und Pfändungsbescheide an deren Geschäftspartner) - insolvent sein wird (!).
Die Beschwerdeführerin erlangte nach Weiterleitung der Information durch die ***5*** erst am 11.03.2022 Kenntnis von der "Handhabung" der Selbstanzeige durch die Finanzpolizei und dem Finanzamt Österreich und dass über ihren Antrag auf Ratenzahlung gesetzwidrig nicht erkannt wurde/wird.
2.2.3 Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführerin noch am 16.03.2022 vom Finanzamt Österreich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde mit den Worten:
"Es wird bescheinigt, dass gegen die oben angeführte Person/Firma (***Bf1***) gegenwärtig keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. "
2.2.4 Die Nichteinbeziehung der Beschwerdeführerin führt zur Verletzung deren Parteiengehörs, sowie der damit zusammenhängenden Bescheide des Finanzamtes Österreichs, welches derzeit mit Pfandungsbescheiden und Verbotsbescheiden die Beschwerdeführerin und deren Geschäftspartner überhäufen (!), führt zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes und Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin, die einem Rechtsstaat in einer derartigen rücksichtslosen Form fremd ist. Es wurde von Herrn ***2*** als auch vom Finanzamt Österreich schlicht ignoriert (!), dass die Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige tätigte und hierbei einen Antrag auf Ratenzahlung iSd. § 212 Abs. 1 BAO stellte.
In erwähntem Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes wird von einer Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit gesprochen. Tatsächlich liegt gar keine Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit vor, ja hat gerade die Beschwerdeführerin selbst erklärt mit einer Ratenzahlung sämtliche Abgaben begleichen zu können. Gemäß § 230 BAO dürfen keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden, wenn ein Antrag auf Ratenzahlung nach § 212 Abs. 1 BAO gestellt wurde. Ist ein Antrag - wie gegenständlich - nach § 212 Abs. 1 BAO gestellt, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Antrages nicht eingeleitet werden. Die Ratenzahlung ist zu bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblicher Härte verbunden wäre (auch dies ist gegenständlich der Fall und wurde im Antrag dargelegt). Es hätte demnach eine gesetzlich vorgesehene Ratenzahlung iSd. § 212 BAO erteilt werden müssen, stattdessen wurden zwischenzeitig tatsächlich Vollzugshandlungen gesetzt und die Beschwerdeführerin mit "voller Härte" getroffen. Sollte es dadurch zur Vernichtung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin kommen, steht ein Amtshaftungstatbestand im Raum.
Mangels Angabe sämtlicher konstitutiven Bescheidmerkmale (insbesondere Fehlen der Angabe der genehmigenden Person, Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung) ist dieser Sicherstellungsauftrag absolut nichtig. Es wurde selbst die Höhe der Abgabenverkürzung falsch bemessen (auf Grund von noch vorhandenen und nicht berücksichtigten Guthaben am Steuerkonto), wird in der "Begründung" kein Vorliegen einer konkret bestehenden Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit vorgebracht (stattdessen nur Judikaturbeispiele, wann eine Gefährdung vorliegen könnte) und wird von der Beschwerdeführerin dieser bereits mit einem gesonderten Rechtsmittel bekämpft.
2.3 Durch die Finanzpolizei/das Finanzamt verursachte drohende Insolvenz und Amtshaftung
2.3.1 Zu Pkt. 2 lit. c.) ist auszuführen, dass erwähntes rücksichtsloses Vorgehen dazu führte, dass Kunden der Beschwerdeführerin Pfändungsbescheide des Finanzamtes Österreich zugestellt wurden und bereits der erste Kunde eine weitere Geschäftsbeziehung nun ablehnt, Aufträge unterbrechen, die Beschwerdeführerin mit Haftungen konfrontiert wird und sohin Kunden abspringen da sie das Vertrauen verlieren, Schäden drohen und die Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel steht.
2.3.2 Dies alles wäre nicht geschehen und würden weitere Schäden unterbleiben, wenn die Beschwerdeführerin miteinbezogen worden wäre/miteinbezogen wird, wenn der Antrag auf Ratenzahung nicht ignoriert worden wäre. Selbst wenn man den Antrag gesetzwidrig ignoriert, hätte bereits die Pfändung des Bankguthaben der Beschwerdeführerin gereicht, da Kundenzahlung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin eingehen und die Kunden sohin unbehelligt geblieben wären.
Eine Forderungspfändung und direktes Herantreten an die Kunden der Beschwerdeführerin sowie Eingriffe in die Geschäftsbeziehungen dürfen nur das letzte Mittel sein. Insbesondere hätte das Finanzamt und die Finanzpolizei auf die erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen gehabt. Selbst wenn der Antrag auf Ratenzahlung ignoriert wird und darüber gesetzwidrig nicht erkannt wird, hat die Finanzpolizei und das Finanzamt mit Bedacht vorzugehen und nicht die Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
Beweis: […]
All dies erfolgte ohne die Beschwerdeführerin je gehört zu haben (!). Die Finanzpolizei und das Finanzamt Österreich verkennen, dass ihr bisheriges Handeln und ihre erlassenen Bescheide ohne Bewilligung der beantragten Ratenzahlung mit großer Wahrscheinlichkeit die Insolvenz der Beschwerdeführerin zur Folge haben werden. Dies auf Grund von Mängel bei der Tatsachenfeststellung, auf Grund gesetzwidriger Maßnahmen ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin und Befugnisüberschreitungen welche augenscheinlich auf Herrn ***2***, ***3*** (sohin die Finanzpolizei) und das Finanzamt Österreich zurückzuführen sind."
Vorlageschriftsatz
Mit Beschluss des BFG vom 12.4.2022 wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnis gebracht und sie zur Vorlage der verfahrensgegenständlichen Akten sowie zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom 25.5.2022 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Aktenteile vor und nahm zu den einzelnen Beschwerdepunkten im Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
"3.2.1. Betreten des Grundstücks am Firmensitz der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führt unter Punkt 1.1. in ihrer Beschwerde aus, dass die Finanzpolizeibeamten ***2*** und ***3*** am 24.02.2022 ohne rechtliche Grundlage und ohne Voranmeldung sowie ohne Rücksprache bzw Zustimmung (mit) der Beschwerdeführerin das Grundstück ***Bf1-Adr*** auf welchem sich der Firmensitz und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden, betreten hätten. Dadurch sei sie in ihren Rechten verletzt worden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Betreten des Grundstücks durch die Organe des ***1*** im Zuge der Ermittlungen nach dem SBBG gesetzlich gedeckt war:
Im vorliegenden Fall führten die Organe des ***1*** am 24.02.2022 - nachdem zuvor telefonische Kontaktaufnahmen mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie die Begehung am 15.10.2021 erfolglos verlaufen sind - an der Geschäftsanschrift in ***Bf1-Adr***, gemäß §§ 144,146a und 182 BAO eine Nachschau samt Augenschein durch. Zumal dort niemand angetroffen wurde, erfolgte die Dokumentation der Erhebungen vor Ort durch die Aufnahme von Fotos und Erstellung eines Aktenvermerks gemäß § 89 Abs 1 BAO.
§ 144 Abs 1 BAO sieht vor, dass für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau gehalten werden kann. Gemäß Abs 2 leg cit dürfen in Ausübung der Nachschau gemäß Abs 1 Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigt werden, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
Gemäß § 146a BAO sind die Organe der Abgabenbehörden der Bundes für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Nach der Bestimmung des § 182 Abs 1 BAO kann zur Aufklärung der Sache ein Augenschein vorgenommen werden. Ein solcher erlaubt der Behörde eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen und kann zB der Beurteilung von Grundstücksgegebenheiten dienen. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, richtet sich nach der Zweckmäßigkeit im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Weder die vorherige Ankündigung eines Augenscheins (VwGH 18.05.2016, 2013/17/0801) noch die Zuziehung von Parteien zu diesem sind zwingend erforderlich. Bisweilen kann gerade die Nichtankündigung eines Augenscheins zweckmäßig sein, wenn der Zweck eines Augenscheins bei vorheriger Verständigung dadurch vereitelt werden könnte, dass der Abgabenpflichtigen damit die Möglichkeit eingeräumt wird, die tatsächlichen Verhältnisse vorübergehend in einer für ihr Vorbringen zweckmäßigen Weise zu verändern und somit der amtswegigen Wahrheitsfindung entgegenzuwirken (VwGH 14.09.1994, 91/13/0233). Auch die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde ist lediglich gehalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (VwGH 14. 10. 2016, Ra 2016/09/0092 zum AVG).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Betreten des Grundstücks wäre rechtsgrundlos erfolgt und hätte bei ihr "vorangemeldet" werden müssen, ist daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen unberechtigt. Zum einen konnte zu keinem Zeitpunkt ein direkter Kontakt zur Beschwerdeführerin hergestellt werden - wie hätte dann eine Nachschau bzw ein Augenschein angekündigt werden sollen? Zum anderen erfolgte die Nachschau/der Augenschein weder rechtsgrundlos, noch hätte die Beschwerdeführerin - gerade weil ja der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens vorlag - zugezogen werden müssen. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie den sie treffenden Hilfeleistungs-, Mitwirkungsund Auskunftspflichten nach den vorhin zitierten Bestimmungen, va nach der Bestimmung des § 141 Abs 1 BAO, im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 141 Abs 1 BAO haben nämlich die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Zudem kommt, dass im weiteren Verlauf des 24.02.2022 - weil am Firmensitz ja niemand angetroffen wurde - durch das ***1*** bei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, der Buchhaltungsbüro ***5***, gemäß § 144 BAO eine Nachschau gehalten und Erhebungen durchgeführt wurden sowie mit ***7*** gemäß § 143 iVm § 87 Abs 2 BAO eine Niederschrift aufgenommen wurde.
Gemäß § 144 Abs 1 BAO kann auch bei der steuerlichen Vertretung Nachschau gehalten werden. Auch diesfalls dürfen gemäß Abs 2 leg cit in Ausübung der Nachschau gemäß Abs 1 Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigt werden, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
Der Grund für die Nachschau bei der Buchhaltungsbüro ***5*** lag darin, dass Anmeldungen von Dienstnehmen zur Sozialversicherung vorgenommen wurden und daraus die Massenmeldung der ÖGK vom 17.02.2022 (Meldungsnummer ***27***) resultierte.
Dadurch erlangte die Beschwerdeführerin - wie sie selbst in ihrer Beschwerde auf Seite 3 f ausführt -indirekt über ihre steuerliche Vertretung Kenntnis von den Ergebnissen der Beweisaufnahmen und erhielt die Beschwerdeführerin so auch -theoretisch - die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die behördlichen Maßnahmen des ***1*** im Zusammenhang mit dem Betreten des Grundstücks auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 141, 144,146a und 182 BAO gesetzt worden sind.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
Anfertigung von Fotos
Weiters bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Punkt 1.2. vor, dass der Finanzpolizeibeamte ***3*** am 24.02.2022 im Zuge des Betretens des Grundstücks ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin Fotos vom Grundstück sowie den darauf befindlichen Gebäudeteilen bzw Räumlichkeiten angefertigt hätte, weshalb dadurch Verfahrensgrundsätze, Interessen und Rechte der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden seien und die Beschwerdeführerin überdies in ihrem Recht auf Schutz der Geschäftsräumlichkeiten gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden "EMRK") verletzt worden sei.
Diesen Vorwürfen ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Anfertigen von Fotos der Liegenschaft in ***Bf1-Adr***, durch die Organe des ***1*** keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (VfSIg 9934/1984), zumal kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wurde und ein solcher auch nicht unmittelbar drohte.
Zum anderen wurden die Fotos von der Liegenschaft am Firmensitz der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Dokumentation der Nachschau samt Augenschein, welche an diesem Tag durch die Organe des ***1*** gemäß den Bestimmungen der §§ 144, 146a und 182 BAO durchgeführt wurde, angefertigt. Die Rechtsgrundlagen für die Dokumentation der Amtshandlungen, so auch das Anfertigen der Fotos sind also auch hier die §§ 144,146a und 182 BAO iVm § 89 Abs 1 BAO; die Fotos wurden im Rahmen eines Aktenvermerks nach § 89 Abs 1 BAO festgehalten.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals, dass die Organe des ***1*** im vorliegenden Fall im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von Scheinunternehmen nach dem SBBG tätig wurden und daher zur Setzung dieser Maßnahmen berechtigt waren; das Erstellen von Fotos zur Dokumentation der getätigten Erhebungen stellt für das ABB überdies ein essentielles und notwendiges Beweismittel dar.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Art 8 EMRK betrifft, so sind diese schon deshalb unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, substantiiert auszuführen, weshalb die - ihres Erachtens -fehlende Zustimmung zur Anfertigung von Fotos vom Grundstück, insbesondere des Gebäudes bzw der Räumlichkeiten von außen, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches in Art 8 EMRK festgelegt ist, verletzt haben soll.
Art 8 EMRK enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, nämlich den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Diese Bestimmung normiert sohin in Abs 1 leg cit, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Aus dieser Bestimmung resultiert daher ein sog Jedermannsrecht, wobei Träger dieses Grundrechts grundsätzlich alle natürlichen Personen, gemäß der Rspr des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) aber auch juristische Personen sind. Letztere können sich also auch darauf berufen, jedoch nur unter den Gesichtspunkten "Wohnung" und "Briefverkehr", etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Überwachung des Briefverkehrs, sowie unter dem Gesichtspunkt "Privatleben", der etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (EGMR 26.09.1999, 29197/95, Bernard) auf juristische Personen anwendbar ist.
Wenngleich unter den Begriff der Wohnung und somit in den Schutzbereich dieses Grundrechts auch Betriebs- und Geschäftsräume (EGMR 16.12.1992,13.710/88, Niemietz), "wohnungsnahe" Gebäude und Gebäudeteile (zB Garagen, Keller, Terrassen und Dachböden), Flächen im Freien (zB Gärten) oder Hotelzimmer auf Reisen (EGMR 18.01.2018, 48151/11, FNASS) fallen, so übersieht die Beschwerdeführerin dabei jedoch, dass gemäß Art 8 Abs 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts möglich ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen ist darzulegen, weshalb das ***1*** anlässlich der Begehung des Firmensitzes die aufgenommenen Fotos nicht anfertigen hätten dürfen bzw eine Zustimmung der Beschwerdeführerin einholen hätten müssen, sind die behördlichen Maßnahmen der Organe des ***1*** im Zusammenhang mit der Betretung des Grundstücks sowie dem Anfertigen von Fotos des Grundstücks auf der allgemein zugänglichen und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage der §§ 144,182 BAO gesetzt worden.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
3.2.3. Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung
a) Mitteilung der Erhebungsergebnisse
Unter Punkt 1.3.2. der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem ABB vor, das ***1*** hätte anlässlich der Nachschau am 24.02.2022 bei der Buchhaltungsbüro ***5*** tatsachenwidrig/rechtsgrundlos und mit unangemessener und unsachlicher Härte gegenüber ***7*** und ***8*** behauptet, der Firmensitz der Beschwerdeführerin sei kein Firmensitz und abbruchreif, dies in der offensichtlichen, unsachlichen Absicht, Druck auf die Buchhaltungsbüro ***5*** auszuüben.
Dieses Vorbringen vermag nicht einmal zu untermauern, weshalb es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln soll und entbehrt zudem jeglicher Tatsachengrundlage.
Tatsächlich trug es sich so zu, dass das ***1*** der ***7*** die Erhebungsergebnisse betreffend die Beschwerdeführerin vor Beginn der Befragung derselben mündlich zur Kenntnis brachte, nämlich das Nichterreichen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, die erfolglosen Erhebungen an der Wohnadresse des Geschäftsführers sowie jene bei der Österreichischen Post AG etc. Dies deshalb, um verständlich zu machen, warum nun - auf Grundlage des Gesetzes - weitere Erhebungen bei der Buchhaltungsbüro ***5*** durchzuführen sein werden.
Zudem handelt es sich bei ADir ***2*** um eine ruhige, höfliche und sachliche Person, welche sich zu solchen Aussagen bzw Wertungen grundsätzlich nicht hinreißen lassen würde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
b) Verdacht des Vorliegens einer mit Strafe bedrohten Handlung
Unter Punkt 1.3.4. der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem ABB vor, das ***1*** hätte nach Erhalt der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin den unhaltbaren und sachlich nicht begründeten Verdacht erhoben, die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin hätten mit Absicht Steuern hinterzogen bzw eine mit Strafe bedrohte Handlung gesetzt. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, ADir ***2*** hätte damit, dass er die Beschwerdeführerin der Steuerhinterziehung bezichtigt haben soll, die Geschäftsbeziehungen und den wirtschaftlichen Ruf der Beschwerdeführerin gefährdet.
Auch diese Vorwürfe vermögen nicht zu belegen, weshalb es sich konkret um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben soll und entbehren auch jeglicher Tatsachengrundlage. Sie sind daher zurückzuweisen.
Zudem geht dieser Vorwurf auch aus dem Grund ins Leere, zumal die Beschwerdeführerin über die Buchhaltungsbüro ***5*** eine Selbstanzeige nach § 29 BAO erstattete, was einerseits offenbart, dass sich die Beschwerdeführerin selbst bewusst war, eine Abgabenverkürzung begangen zu haben und andererseits eindrucksvoll belegt, dass die Buchhaltungsbüro ***5*** bereits durch die am 17.02.2022 aufgesetzte Selbstanzeige von der Abgabenverkürzung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangte, weshalb wohl nicht das ***1*** - gegebenenfalls -für die Gefährdung der Geschäftsbeziehung und des wirtschaftlichen Rufs der Beschwerdeführerin mit bzw bei ihrer steuerlichen Vertretung verantwortlich gemacht werden kann.
3.2.4. Abzielen auf die Insolvenz der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei
a) Behauptete Weisung an Mag. ***20*** von der ÖGK
Die Beschwerdeführerin behauptet unter Punkt 2.1.1. weiters, dass das ***1*** Weisungen an das Prüfungsorgan Mag. ***20*** von der ÖGK erteilt hätte.
Auch dieser Vorwurf vermag nicht zu belegen, weshalb es sich konkret um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben soll. Zudem ist dieser Vorwurf als tatsachenwidrig zurückzuweisen.
Mag. ***20*** ist offenbar Prüfungsorgan der ÖGK und als solches der ÖGK zuzurechnen. Dem ***1*** war eine Prüfung der ÖGK durch Mag. ***20*** gar nicht bekannt und kennen weder ADir ***2*** noch FOI ***3*** dieses Prüfungsorgan. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das ***1*** niemals Weisungen an Mag. ***20*** von der ÖGK erteilt; vielmehr haben ***7*** und ***8*** zugegeben, das ***1*** "beschuldigt"zu haben, Weisungen an ***20*** erteilt zu haben, wie aus deren Eidesstattlichen Erklärungen (siehe dazu Beilage ./l) eindeutig hervorgeht. Die Erteilung einer solchen Weisung wäre auch rechtlich gar nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
b) Behauptete Zustellung des Sicherstellungsauftrags durch Mag. ***20***
Weiters behauptet die Beschwerdeführerin unter Punkt 2.1.4. ihrer Beschwerde, Mag. ***20*** hätte "mit zwei Kollegen der Finanzpolizei bei der ***5*** zu Händen der Beschwerdeführerin einen auf die Beschwerdeführerin ausgestellten absolut nichtigen Bescheid (Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO des Finanzamts Österreich, datiert mit 03.03.2022)"zugestellt.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt konkrete Ausführungen, weshalb es sich in diesem Fall um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben soll, vermissen. Außerdem widerspricht dieses Vorbringen den Fakten: Die Zustellung des Sicherstellungsauftrags des FAÖ vom 03.03.2022 erfolgte am 11.03.2022 ausschließlich durch Finanzpolizist Teamleiter ADir ***2*** im Beisein von FOI ***29*** und FOI ***30***. ***20*** von der ÖGK ist den genannten Finanzpolizisten unbekannt und haben diese ***20*** noch nie zuvor gesehen.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zur Gänze unbeachtlich.
3.2.5. Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung
a) Behauptete Nichtberücksichtigung der getätigten Selbstanzeige
Unter Punkt 2.2.1. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Nichtberücksichtigung der getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung durch ADir ***2*** auf die Beurteilung durch das FAÖ ausgewirkt habe, da dieses den (absolut nichtigen) Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom 03.03.2022 erlassen habe, ohne über den Ratenzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu erkennen.
Diesem Vorbringen muss zuerst entgegnet werden, dass die Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung noch am 24.02.2022 durch das ***1*** per E-Mail an das FAÖ weitergeleitet wurde. Weiters muss dem entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den Sicherstellungauftrag des FAÖ vom 03.03.2022 bereits gesondert mit Beschwerde vom 04.04.2022 bekämpft hat, weshalb das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Sicherstellungauftrag des FAÖ vom 03.03.2022 im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde unbeachtlich ist. Aus demselben Grund ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ADir ***2*** habe anlässlich der Zustellung des Sicherstellungsauftrags des FAÖ vom 03.03.2022 mitgeteilt, dass es "sowieso nichts bringt sich aufzuregen, da in ein paar Wochen die Beschwerdeführerin insolvent sein wird", unbeachtlich und wird überdies die Tätigung dieser Aussage durch ADir ***2*** ausdrücklich bestritten.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags nur zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 4 BAO) und der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld (§ 226 BAO) zulässig ist. Jedoch kann die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und Gründe vorliegen, die die Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe befürchten lassen. Der Sicherstellungsauftrag bildet also die Grundlage für das sog Sicherungsverfahren, welches auch ein Vollstreckungsverfahren ist, aber eben nur mit dem Ziel der Exekution zur Sicherstellung. Demgegenüber erfolgt die Exekution zur Befriedigung erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Abgabenanspruchs, uzw auf der Grundlage eines Rückstandsausweises.
Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Anwendbarkeit des § 212 BAO ist daher auszuführen, dass § 212 BAO einschränkend auf Ansuchen eines Abgabepflichtigen für Abgaben anwendbar ist, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Im konkreten Fall hat aber - wie von der Beschwerdeführerin irrig behauptet wird - das Stadium der Einbringung mangels Vorliegen eines vollstreckbaren Rückstandsausweises noch gar nicht begonnen. Das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Ansuchen um Ratenbewilligung wäre daher erst dann zu behandeln, wenn die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist.4 Im Ergebnis darf und durfte daher - ungeachtet der potenziell hemmenden Wirkung eines Antrags auf Ratenzahlung gemäß § 212 BAO - ein Sicherstellungsautrag durch das FAÖ erlassen werden.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
b) Unbedenklichkeitsbescheinigung des FAÖ vom 16.03.2022
Zur der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Unbedenklichkeitsbescheinigung des FAÖ vom 16.03.2022 ist auszuführen, dass das ABB nicht für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zuständig ist. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das FAÖ vom 16.03.2022 kann daher nicht dem ***1*** zugerechnet werden.
Im Übrigen steht der Umstand, dass seitens des FAÖ gegenüber der Beschwerdeführerin bescheinigt wurde, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführerin keine fälligen Abgabenforderungen bestanden haben (Unbedenklichkeitsbescheinigung- "Verf 34a"), dem Vorliegen eines Verdachts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmen handelt, nicht entgegen.
c) Behauptete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und Existenzvernichtung
Der Behauptung der Beschwerdeführerin unter Punkt 2.2.4. der Beschwerde, die Forderungspfändungen hätten zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs mit quasi drohender Existenzvernichtung geführt, ist zu entgegnen, dass die Forderungspfändungen auf einem rechtskräftigen Exekutionstitel, nämlich dem Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom 03.03.2022 beruhten. Schon aus diesem Grund handelt sich dabei nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt. Zudem kommt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.04.2022 gegen den Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom 03.03.2022 erst nach Durchführung der Forderungspfändungen erhoben wurde.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
3.2.6. Verursachung drohender Insolvenz und Amtshaftung
a) Behauptete Existenzgefährdung
Die Beschwerdeführerin bringt unter Punkt 2.3. der Beschwerde weiters vor, dass aufgrund der bei den Kunden der Beschwerdeführerin durchgeführten Forderungspfändungen die Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel stehe. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei den Forderungspfändungen nicht um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln kann. Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, dass das ***1*** für die Erlassung des Sicherstellungsauftrags des FAÖ vom 03.03.2022 nicht zuständig war, sondern dieser vom FAÖ erlassen wurde. Betreffend den Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom 03.03.2022 gab es außerdem ein eigenes Beschwerdeverfahren.
Festzuhalten ist weiters, dass die auf der Grundlage dieses Sicherstellungsauftrags des FAÖ durchgeführten Forderungspfändungen im Rahmen der dem ABB gemäß § 3 Z 2 lit c ABBG zustehenden Befugnisse sowie im Einvernehmen mit dem zuständigen AS-Team des FAÖ erlassen wurden. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass Sicherstellungsaufträge Exekutionstitel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren sind (§ 233 Abs 1 BAO). Gemäß § 78 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl 1949/104, kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Abs 1 leg cit), wobei zur Sicherung ua die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen vorgenommen werden kann (Abs 2 leg cit).
Aus diesen Gründen geht daher auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gänze ins Leere.
b) Behauptete Verletzung des Parteiengehörs
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie nicht einbezogen worden sei und deshalb ihr Parteiengehör gemäß § 115 Abs 2 BAO verletzt worden sei, ist auszuführen, dass sich auch dieser Vorwurf nicht dazu eignet, einen rechtswidrigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darzulegen.
Zudem bedeutet die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs lediglich, dass die Behörde gehalten ist, den Parteien Gelegenheit zu geben, von den Ergebnissen der Beweisaufnahmen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Kontaktaufnahme und Information (mit) der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgt. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das ***1*** mehrmals versucht hat, mit der Beschwerdeführerin bzw mit ihrem organschaftlichen Vertreter in Kontakt zu treten bzw wurde auch die Betriebsliegenschaft mehrmals aufgesucht. Jedoch konnte bei diesen Versuchen niemand telefonisch erreicht oder vor Ort angetroffen werden.
Zu den von der Beschwerdeführerin übermittelten Urkunden
Zu den von der Beschwerdeführerin als Beilagen ./I bis ./7 vorgelegten Urkunden wird jeweils folgende Urkundenerklärung abgegeben: Echt, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen.
Zur Beilage ,/4 wird ergänzend ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Dokument der ÖGK betreffend eine Schlussbesprechung mit der ÖGK handelt. Dieses Dokument stammt von der ÖGK und nicht vom ABB.
Zur Beilage ./7 wird ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 17.02.2022 aufgrund von Abgabenverkürzungen Selbstanzeige gemäß § 29 BAO erstattete. Erwähnt werden muss nochmals, dass allein der Umstand, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt seitens des FAÖ bescheinigt wurde, dass gegen die Beschwerdeführerin keine fälligen Abgabenforderungen bestanden haben (Unbedenklichkeitsbescheinigung-"Verf 34a"), dem Vorliegen eines Verdachts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmens handelt, nicht entgegensteht."
Die belangte Behörde stellte den Antrag auf Zurückweisung bzw. in eventu Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und machte ebenfalls Aufwandersatz geltend.
Stellungnahme der Beschwerdeführerin
Mit Beschluss des BFG vom 16.8.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde inklusiv der von ihr dem BFG übermittelten Unterlagen zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 30.9.2022 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus:
"1.1.2 Das Betreten des Grundstücks durch die jeweiligen Organwalter des Amtes für Betrugsbekämpfung (der ***1***) ist jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten und die Maßnahmenbeschwerde schon deshalb zulässig.
1.1.3 Der Umstand, dass das belangte Organ ***2***, während der Befragung/Informationsbeschaffung am 24.02.2022 eine absichtliche Steuerhinterziehung in den Raum stellte, sowie das damit einhergegangene Vorzeigen von angefertigten Fotos des Firmensitzes, führt dazu, dass ebenfalls ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.
Es ist offensichtlich, dass die Organe des ***1*** damit unsachlichen Druck auf die ***5*** und die Beschwerdeführerin ausübten, um die nun im Schriftsatz offengelegte Vermutung der "angeblichen Scheinunternehmerschaft" untermauern zu können. Dabei wurde eine verwirklichte absichtlich (!) strafbare Handlung in den Raum gestellt und behauptet das gegenständliches Grundstück "kein Firmensitz (!)" und "abbruchreif (!)" sei, um an allfällige weitere Informationen zu gelangen, welche die nun im Schriftsatz offengelegte Vermutung der "angeblichen Scheinunternehmerschaft" untermauern könnten.
Mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit ein Verwaltungsorgan jemanden auffordert, ist für die Qualifikation einer bekämpfbaren Maßnahme maßgeblich
(VwGH 28.10.2003, 2001/1 1/0162, VfSlg 12791/1991) und kann durch die Wortwahl und Bestimmtheit des Verlangens, ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen."
"1.2 Keine gesetzliche Rechtfertigung/Überschreiten der Befugnisse
1.2.1 Die belangte Behörde argumentiert, dass das Verhalten der belangten Organe und deren behördliches Vorgehen (siehe insbesondere in der Stellungnahme Seite 13 vorletzter Absatz) gesetzlich von der BAO gedeckt seien.
1.2.2 § 146a BAO bestimmt jedoch, dass Organe der Abgabenbehörden Grundstücke NUR unter gewissen Voraussetzungen betreten dürfen. Hierfür reicht nicht eine vage "Vermutung" es handle sich um ein "Scheinunternehmen" (Ritz/Koran, BAO 7 Linde Kommentar, § 146a BAO, S 647f, RZ 4), denn diese vage Vermutung vermag nicht einen Eingriff zu rechtfertigen und hätte im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits durch gelindere Mittel beseitigt werden können. Die Behauptung einer vagen Vermutung würde zudem den staatlichen Behörden Tür und Tor öffnen - den Betroffenen - zustehende Rechte zu umgehen.
Normen und Schlagworte
- Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 146a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 Abs. 2 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 3 Z 2 lit. a ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/7100002/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RM.7100002.2022
- Stammnummer
- 141676
- Gültig
- 11.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF