…der in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der G-1 (FN N-4; Tochtergesellschaft der G-2) als eigentlicher Empfängerin zuzurechnen sei. Auf Grund der Verschmelzung der G-2 (FN N-2) auf die Bf. (FN N-5) sei diese Gesamtrechtsnachfolgerin der leistenden Gesellschaft und werde als Haftungspflichtige…
…dass der BF keinen Nachweis erbracht habe, dass die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen tatsächlich und in der erbrachten Höhe erbracht worden seien. Zudem sei eine Nennung der Empfänger im Sinne des § 162 BAO nicht erfolgt, weswegen den oben genannten Fremdleistungsaufwendungen die Anerkennung zu versagen…
…Z 1 Satz 1 EStG 1988). Die Abzugsteuer beträgt generell 20% (siehe § 100 Abs 1 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 111/2010). § 100 Abs 2 EStG 1988 regelt: "Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1…
…Eigentümergemeinschaft sei klar, dass es sich um keine Miete sondern eine bloße Kostenbeteiligung handle und die von der Dienstnehmerin geleisteten Zahlungen bei der Bf reine Durchlaufposten seien. Die Wohnraumüberlassung liege auch nicht in der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Bf. Andererseits wird in eventu beantragt, dass für…
…S* GmbH gefälscht zu haben, wobei die Ausgangsrechnungen [vom Bf.] gegen ein Entgelt in Höhe von rund 10 - 12% der Rechnungssummen an die Verantwortlichen der Empfängerfirmen verkauft wurden. Von den so vereinnahmten Geldern wurden laut Aussagen des EH* ein monatlicher Betrag von durchschnittlich € 4…
…20.7.2021, 12E ***20***-2 brachte monatlich einen Bruchteil des laufenden Unterhalts (pro Kind ca EUR 160,- monatlich) herein. Bezeichnenderweise fehlt auf dieser Trugurkunde ua auch ein Eintrag in den Spalten "Auftraggeber IBAN" und "Empfänger IBAN / Kto". Dass diese Urkunde falsch ist, ergibt sich…
…wurde über das Vermögen des J.S. Konkurs eröffnet. Der Betrieb des Wettlokals wurde bis 21.07.2015 weitergeführt. Da J.S. dem Außenprüfer zur eigentlichen Art des Zustandekommens der Wettabschlüsse keine Auskunft geben konnte, der B. S.A. von verschiedenen Wettunternehmern in Österreich virtuelle…
…Zuflussprinzip des § 19 EStG, daher seien Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit den Sondergebühren, die nach eigentlicher Beendigung der ärztlichen Tätigkeit anfielen, weder in einem Betriebsaufgabeergebnis noch im Zeitpunkt der Entstehung zu erfassen. Es gelte für die Einnahmen und Ausgaben das Zufluss/Abflussprinzip. Bei den Rechtsanwaltskosten…
…um sie van einer Firma abzuwerben! I. Ab. erzählte C.H., dass die Bf. eigentlich seine Firma sei und Gf. für ihn arbeite. Weiters soll auch R.M. an dieser Firma im Hintergrund beteiligt sein." N.St. (Hausmeister A-Gasse 3) vom 13. Jänner 2003: "…
…zur A. C. AG zum gegenständlichen Zeitpunkt keinen Kapitalbedarf. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die A. C. AG als eigentliche Empfängerin des Zuschusses in Höhe von € 170.000.000,00 zu sehen. Da die Zuschüsse gewährenden Gesellschaften Gesellschafter der A. C. AG waren, unterliegen die…
…über den Umweg der Ergebnisabfuhr an die Rechtsvorgängerin geflossen ist, nämlich € 170.000.000,00, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Rechtsvorgängerin eigentliche Empfängerin. Dass es sich hier um freiwillige Leistungen handelt, ist unbestritten. Zum Einwand, dass die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte an der Rechtsvorgängerin…
…wer - unabhängig vom letztlich tatsächlichen Empfänger - der eigentliche Empfänger der Leistungen ist. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Fall sei die Kapitalzufuhr an die Bf2 als das wirtschaftlich Beabsichtigte anzusehen und daher mangels unmittelbarer Gesellschafterstellung der TO an die Bf2 aber auch mangels Freiwilligkeit…
…auf Ersuchen von ***X*** - fingiert wurde, dass die Fahrzeuge an die ***A*** geliefert werden, obwohl die eigentlichen Empfänger die Firma ***B*** sowie die Firma ***C*** waren, dieser anzulasten und schließt eine Gutgläubigkeit aus. Die Beschwerdeführerin hätte von den Umsatzbetrügereien in den Niederlanden wissen müssen. 15…
…der Begründung verwehrt, dass die Versendungsnachweise deshalb nicht ordnungsgemäß gewesen seien, weil auf diesen nicht der eigentliche Empfänger der Warenlieferungen aufscheine. Dem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (damals Berufung) entgegengehalten, dass dies mit der Judikatur des VfGH nicht in Einklang stehe, weil bei…
…Frachtführern erhalten hat, die deren Kunden waren. Somit war es ja für ***L-GmbH*** ja eigentlich entsprechend einfach, ggf. auch von den Frachtführern einen Original-CMR anzufordern, falls man vom eigentlichen Empfänger einen solchen nicht bekommt. 16. Wenn Herr ***AB*** nunmehr behauptet, dass die Beibringung…
…vereinbarungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten hätte, sei deshalb nicht der eigentliche Empfänger. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen (und sei es auch eine juristische) nicht die (tatsächlichen, richtigen, wahren) Empfänger der abgesetzten Beträge seien, könne die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung…
…die das BFG vor dem Hintergrund zu beantworten haben werde, dass der eigentliche Empfänger (Stb) zu diesem Zeitpunkt offenbar keine Zustellvollmacht gehabt habe. Eine Heilung des Zustellfehlers komme ab dem 16.12.2020 in Betracht. Mit Vorhalt vom 24.10.2023 räumte das BFG noch…
…Freundschaft zwischen Herrn ***11*** und dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Die € 100.000,00 seien an die ***51*** ***15*** zur Finanzierung der dortigen Geschäfte gedacht gewesen. Dass die ***51*** ***15*** der eigentliche Empfänger sein sollte, sei aus dem Vertrag nicht explizit sichtbar gewesen…
…September 2010 geleisteten Zuschuss unterblieben ist, weil es sich um einen nicht gesellschaftsteuerpflichtigen Zuschuss gehandelt habe. Der Prüfer gelangte in seinem Vermerk über Prüfung zu der Auffassung, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der eigentliche Empfänger nicht die Enkelgesellschaft S.H Ltd. sei, sondern die dazwischengeschaltete "Tochter…
…wer - unabhängig vom letztlich tatsächlichen Empfänger - der eigentliche Empfänger der Leistungen sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Fall sei die Kapitalzufuhr an die ehemalige Bf2 als das wirtschaftlich Beabsichtigte anzusehen und daher mangels unmittelbarer Gesellschafterstellung der TO an die Bf2 aber auch mangels…