…das deutsche Betriebsstättenfinanzamt zurück gezahlt. Da nur die bewegte Lieferung im Reihengeschäft steuerfrei sein könne, habe sich die Lieferantin SG in Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten in Österreich zu umsatzsteuerlichen Zwecken registrierren lassen und die unbewegten Lieferungen mit den im Vorsteuererstattungsverfahren von der Bf vorgelegten Rechnungen…
…180). Der Leistungsort der Lieferung liegt nach § 3 Abs 8 UStG 1994 in der Fassung BGBl I 2004/180 dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (bewegte Lieferung) - somit in Österreich und damit im Inland…
…245/04, EMAG Handel Eder) sind die Lieferungen beim Reihengeschäft hinsichtlich Ort und Zeitpunkt getrennt zu beurteilen und finden gedanklich hintereinander statt. Hierbei kann nur für einen Umsatz die Leistungsortbestimrnung des § 3 Abs. 8 UStG (Beginn der Beförderung/ Versendung, sog. "bewegte Lieferung") herangezogen werden, für…
Dies wurde jedoch in den Geschäftsfällen, wo die Beschwerdeführerin die Transportaufträge erteilt hat (Lieferkondition DDP), von der Außenprüfung anders beurteilt und eine bewegte Lieferung zw. dem österreichischen Lieferanten und der Beschwerdeführerin angenommen. Die Beschwerdeführerin bewirkt daher einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den einzelnen MS der letzten…
…zweite Lieferung die ruhende, selbst wenn diese isoliert betrachtet (auch) die bewegte wäre, und nicht umgekehrt. Es wird daher vorgeschlagen, die Frage 1 zu bejahen. Anmerkung: Die Frage, welche Lieferung allenfalls steuerfrei ist, stellt ist erst nach Beantwortung der Frage, wo der jeweilige Leistungsort liegt…
…waren (Rn. 78). 38. Zur Übertragung des Eigentums und der Verfügungsmacht an der Ware an den Abnehmer als Kriterium für die Zuordnung der bewegten Lieferung führte die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 03.10.2019 (Anmerkung: das Urteil des EuGH ist noch nicht ergangen), zur…
…Die Lieferung von ***BI*** an KM stelle damit die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 dar. Für die Lieferung von BPM an ***BI*** komme nur mehr § 3 Abs. 7 UStG 1994 als die den Leistungsort bestimmende Norm in Betracht, wonach eine Lieferung dort…
…Rs. C-245/04, Slg I-3227) entschieden, dass zwischen einer bewegten und den (anderen) ruhenden Lieferungen zu differenzieren ist. Lieferungen in einem Reihengeschäft seien als eine nach der anderen erfolgt anzusehen, da ein Zwischenerwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen…
…Auskunft, dass wenn "***Bf1*** die Ware versendet (und nicht ein Unternehmer vor Ihnen), dann hat natürlich ***Bf1*** die bewegte Lieferung, für die sich der Leistungsort nach § 3 Abs 8 UStG (Ort an dem die Beförderung bzw Versendung beginnt) richtet." In einem abschließenden Dokument empfiehlt Mag…
…den "***58***" (Empfänger) als bewegte Lieferung einzustufen. Lieferungen in der Reihe, vor der bewegten Lieferungen, werden dort ausgeführt, wo die Lieferung oder Versendung beginnt. Daher ist die Lieferung der ***Bf2*** an die ***50***. ***32*** als "ruhende Lieferung" einzustufen und unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer (USt-Satz…
…Reihe der Leistungsort nicht in Österreich. Die Verfügungsmacht gehe in Deutschland durch Abholung durch die (zumeist rumänischen) Abnehmer der Beschwerdeführerin von den deutschen Lieferanten auf die Beschwerdeführerin über (dies natürlich nur in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht, die faktische Verfügungsmacht hätte die Beschwerdeführerin bei den strittigen Lieferungen gar…
…UStG 1994). Dieser Umsatz wird als die bewegte Lieferung bezeichnet. Da der letzte Abnehmer in der Reihe, also die BF, den Liefergegenstand abgeholt hat, sei die bewegte Lieferung deren Lieferanten, also der X2, zuzurechnen. Da somit der Leistungsort nicht in Österreich liege, stehe der Vorsteuerabzug…
…bei der Beurteilung des Leistungsortes keine Bedeutung. Nach Ansicht der Außenprüfung ist die Lieferung von ***BI*** an KM die bewegte Lieferung. Die Warenbewegung hat von Deutschland nach Österreich stattgefunden und ist daher in Deutschland steuerbar und sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung). …
…doch eine Warenbewegung und somit eine bewegte Lieferung voraus. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG verbleibe somit in systematischer und teleologischer Interpretation kein Raum. Österreich habe zu keinem Zeitpunkt das Besteuerungsrecht im Rahmen der strittigen Lieferungen gehabt. Die übrigen Feststellungen…
…da dieser nur auf Lieferungen anwendbar ist, bei sonstigen Leistungen mit dem Leistungsort im Inland kann keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zur Anwendung kommen. Sollte das Bundesfinanzgericht wider Erwartens zu der Überzeugung gelangen, dass die Fa. W***** KG Lieferungen und nicht sonstige Leistungen an die Empfänger…
…der Lösung in der eben zitierten Kommentarmeinung an. Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung sind im Beschwerdefall mangels Entgelt die Leistungsortsregelung für eine Lieferung (Verkauf der Yacht) nicht auf die unentgeltliche Überführung der Yacht in das Privatvermögen anzuwenden. Vielmehr ist der Eigenverbrauch an dem Ort verwirklicht…
…sei nicht mit Pauschalreisen im engeren Sinn vergleichbar, bei denen der Flug nur als Mittel zur Erreichung des Reiseziels diene. Die Leistungsortermittlung erfolge für die Schiffsreise einheitlich nach den Kriterien der Personenbeförderung. Fluss sei ein internationales Gewässer, weshalb die Gesamtleistung als nicht steuerbarer Vorgang zu…
…Dieser abweichende Gewinnaufschlag ist vielmehr sachlich dadurch erklärbar, dass sich die Bf. einerseits in einem gänzlichen anderen Marktumfeld (Inlandsmarkt der V.A.E.) mit anderem Preisniveau bewegt, andererseits die tatsächlichen (österreichischen) Roaming-Vorleistungen bei der Preisgestaltung von der Bf. überhaupt keine Rolle spielen (vergleiche dazu…
…da trotz der vorstehenden Ausführungen u.E. derzeit von einem unrealistischen Missverhältnis auszugehen ist (praktisch kein VSt-Abzug für unseren Klienten im Gegenzug zur Besteuerung hoher Ausgangsumsätze trotz gleichem Leistungsort für Ein- und Ausgangsumsätze). Die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen hätten von vornherein im Rahmen einer Betriebsprüfung und…
…Reverse Charge. Diese Rechnung stelle also eine Rechnung zwischen einem holländischen Unternehmen und einer österreichischen Privatperson dar. Es handle sich also um einen B2C-Umsatz. Hier wäre also der Leistungsort in dem Land gegeben, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also in Holland. Die…