Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100282/2019
Ort des Entnahmeeigenverbrauchs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100282/2019vom 30.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Ausführungen des Finanzamtes betreffend die Tatsache, dass ein im EU-Ausland vorgenommener Vorsteuerabzug für eine Eigenverbrauchsbesteuerung ausreichend sein soll, gehen unseres Erachtens ins Leere. Dies aus folgendem Grund: § 3 Abs 2 letzter Satz normiert, dass eine Eigenverbrauchsbesteuerung (in Österreich) nur dann erfolgt, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Es handelt sich dabei gewisser Maßen um eine ZUSÄTZLICHE Voraussetzung für die Vornahme einer Eigenverbrauchsbesteuerung. In einem ersten Schritt muss jedoch zunächst die Frage beantwortet werden, ob der Entnahmeeigenverbrauch überhaupt dem Grunde nach in Österreich steuerbar ist, weil der Entnahmetatbestand in Österreich realisiert wurde (= Frage nach dem Ort der Entnahme). Erst wenn feststeht, dass sich der Ort der Entnahme in Österreich befindet (was uE im gegenständlichen beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall ist), ist in einem ZWEITEN SCHRITT zu prüfen, ob der betreffende Gegenstand der Entnahme vorgängig zum Vorsteuerabzug berechtigt hat - für diesen zweiten Prüfschritt ist es korrekt, dass der EuGH sowie der VwGH bereits festgehalten haben, dass es ausreichend sei, wenn der Gegenstand im EU-Ausland zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Da im gegenständlichen Fall der Ort des Entnahmeeigenverbrauchs nicht in Österreich liegt, die Entnahme sohin in Österreich nicht steuerbar ist, sind die Bestimmungen des öUStG und somit auch jene des § 3 Abs 2 letzter Satz öUStG auf den gegenständlichen Sachverhalt gar nicht anwendbar. Der Umstand, dass im EU- Ausland ggf ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, zeitigt aus österreichischer Sicht sohin keine Konsequenzen und vermag per se - wie dargelegt - auch die Steuerbarkeit des Vorganges in Österreich nicht zu begründen.
II.13.
Am 09.08.2023 hat das Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass der offene Rückstand an Umsatzsteuer 2016 am 27.06.2023 eingezahlt wurde.
II.14.
Der Bf. ist am ***24***.2023 verstorben. Die Einantwortung der Verlassenschaft des Verstorbenen erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom ***25***.2024 zu gleichen Teilen an seine drei Erben, seine Ehefrau und seine zwei Söhne.
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. erteilte im Herbst 2012 an die ***9*** ***10*** ***11*** in den Niederlanden einen Auftrag zum Bau und zur Lieferung einer neuen Stahl Motoryacht, Typ ***9*** ***12*** zum Preis von EUR ***35*** (exkl. MWSt). Dieser Kaufpreis war in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten (Vgl. Auftragsbestätigung der ***9*** ***10*** ***11*** vom 08.11.2012).
Der Bf. wollte die Motoryacht für kurzfristigen Vermietungen verwenden bzw. als Händler verkaufen.
Der Bf. erlangte daher am 06.06.2013 eine neue Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagent" mit dem Standort ***28*** ***14***, ***29***, in ***30***. Er legte diese Gewerbeberechtigung mit 24.10.2016 zurück.
Der Bf. gab der niederländischen Firma seine österreichische UID bekannt.
Die niederländische Firma stellte am 14.06.2013 an den Bf. mit seiner Adresse in ***14*** unter Angabe der österreichischen UID eine Rechnung mit dem Betrag von EUR ***34*** ausschl. MWSt. und dem Hinweis "BTW ***27***% wegen innergemeinschaftlicher Lieferung". Die Verkäuferin meldete die innergemeinschaftliche Lieferung an die österreichische UID des Abgabepflichtigen für Juni 2013 in das MIAS.
Am 11.06.2013 wurde die Yacht unter der Nummer ***27*** in Österreich für das Meer zugelassen.
Anlässlich einer Probefahrt wurden Mängel festgestellt. Daher erfolgte die tatsächliche Übernahme laut Übernahmebestätigung vom 9.8.2014 erst an diesem Tag. Die Übernahmebestätigung ist an die Adresse des Abgabepflichtigen in ***14*** ausgestellt. Der Bf. hat das Schiff persönlich abgenommen und hat die Werft in ***15***, NL, mit Bestimmung ***7*** in Deutschland verlassen. Die Yacht kam auch in Deutschland an.
Am 5.6.2014 meldete die steuerliche Vertretung des Bf. den Bf. beim Finanzamt München mit dem Handel mit Automobilen, Flugzeugen und Motorbooten zwecks Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Die Gewerbeberechtigung der BH ***14*** vom 6.6.2013, lautend auf das Handelsgewerbe und Handelsagent, wurde dem deutschen Finanzamt vorgelegt. Eine deutsche Steuernummer wurde am 18.8.2014 an den Bf. vergeben. Die Erteilung einer deutschen UID erfolgte am 10.11.2014.
Mit 27.3.2015 erstellte die ***9*** ***10*** ***11*** eine Gutschrift über den Ankauf der ***10*** im Jahr 2013. Gleichzeitig stellte sie eine korrigierte Rechnung über den Kauf der Yacht mit nunmehriger Angabe der deutschen UID-Nummer des Abgabepflichtigen aus.
Mit Umsatzsteuervoranmeldung für März 2015 wurde der innergemeinschaftliche Erwerb der Yacht in Deutschland versteuert und gleichzeitig der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.
Von Herbst 2014 bis April 2016 war das Boot in ***7***, Deutschland, stationiert. Es wurden mit der Yacht keine Einnahmen erzielt und sie wurde auch nicht privat verwendet. Im April 2016 wurde die Yacht an die Adria im EU-Raum verlegt.
Der Bf. hatte in Deutschland im beschwerderelevanten Zeitraum weder feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, noch verfügte er über Personal.
Es kam zu einer Besichtigung der Yacht durch Kaufinteressenten. Die beabsichtigte betriebliche Verwendung der Yacht - kurzfristige Vermietung oder Verkauf des Bootes als Händler - führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, unter anderem auch deshalb, weil der Bf. längere Zeit krank war und deshalb die Vermietung bzw. Verpachtung der Yacht nur eingeschränkt betreiben konnte.
Daher wurde das Boot im April 2016 der betrieblichen Sphäre entnommen.
Die Entnahme wurde dem deutschen Finanzamt mittgeteilt, auch, dass keine Betriebsstätte in Deutschland bestanden hat. Das deutsche Finanzamt kam im Schreiben vom 21.4.2017 zum Ergebnis, dass die unentgeltliche Wertabgabe an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, somit in Österreich.
Der Marktwert (ohne Umsatzsteuer) der Yacht zum Zeitpunkt der Entnahme im April 2016 betrug € ***21***.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und ist unstrittig.
Die E-Mail Beantwortung vom 5.10.2016 durch ***9*** ***10*** (Verkäufer) an den Bf. hat ergeben, dass sich der Marktwert der Yacht zwischen EUR ***22*** und EUR ***21*** bewegt. Dem Bf. wurden vom Finanzamt die Gründe dargelegt, warum das Finanzamt zum Zeitpunkt der Entnahme im April 2016 von einem Marktwert von EUR ***21*** ausgegangen ist. Der Bf. hat dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Dem BFG erscheint die Heranziehung des höheren Betrages von EUR ***21*** schlüssig, da die bekannt gegebene Bewertung rund 6 Monate nach dem Entnahmezeitpunkt war und es sich bei der Yacht um ein abnutzbares Anlagegut handelt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1.Rechtslage
3.1.1.1.
Wie bereits das Finanzamt zutreffend ausführt, ist es für die Begründung der Unternehmereigenschaft ausreichend, wenn objektiv erkennbar eine unternehmerische Tätigkeit angestrebt wird, im Beschwerdefall die Vermietung und/oder der Verkauf der Yacht, auch wenn diese wider Erwarten aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt wird. Im Beschwerdefall spricht die Vorerfahrung des Bf. - er hat bereits in der Vergangenheit ein Yacht Center geführt, die Lösung eines Gewerbescheines, die Erwirkung einer deutschen Steuernummer und UID dafür, dass er bereits im Zeitpunkt der Anschaffung künftige Einnahmen erzielen wollte. Sein späteres Verhalten - die Nichtverwendung der Yacht zu privaten Zwecken, Bemühungen zum Verkauf - untermauern diese Schlussfolgerung. Der Bf. hat die Yacht daher als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 erworben.
Diese Umstände sprechen auch gegen eine Liebhabereibetätigung gem. § 1 Abs. 2 LVO.
Die Yacht war dem österreichischen Unternehmen des Bf. zuzuordnen, auch wenn er den Vorsteuerabzug für den Ankauf der Yacht in Deutschland geltend gemacht hat, weil er in Deutschland weder zur Zeit der Anschaffung noch später über eine Betriebsstätte verfügte.
3.1.1.2.
(a)
Der Bf. hat im April 2016 die Yacht unentgeltlich aus dem Unternehmens- in sein Privatvermögen entnommen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Yacht entweder in Deutschland oder an der Adria, jedenfalls außerhalb des Inlands, aber im EU-Raum befunden.
Es liegt daher eine Entnahme vor.
Dazu hält § 3 Abs. 2 UStG 1994 fest: "Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben."
(b)
Die in § 3 Abs 2 UStG 1994 und in § 3a Abs 1a UStG 1994 geregelten Vorgänge werden einer Lieferung gegen Entgelt bzw. einer sonstigen Leistung gegen Entgelt "gleichgestellt". Es handelt sich daher jedenfalls um steuerbare Umsätze. Die Bemessungsgrundlagen dieser Vorgänge sind somit in die Berechnung von Umsatzgrenzen einzubeziehen, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024) § 3, Rz 204).
Der Sinn der Gleichstellung besteht darin, den Letztverbraucher, der seinen Konsumbedarf aus dem Unternehmen deckt, demjenigen Letztverbraucher gleichzustellen, der seinen Bedarf am Markt deckt.
Im Übrigen bedeutet Gleichstellung nicht notwendig, dass die unentgeltliche Erbringung von Leistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke jedenfalls dieselben Rechtsfolgen auslöst wie die entgeltliche Erbringung einer wirtschaftlich entsprechenden Leistung an Dritte (Ruppe/Achatz, aaO, § 3, Rz 204), siehe sogleich).
Die Gleichstellung mit dem Letztverbraucher, der die Leistung von einem anderen Unternehmer bezieht, betrifft jedenfalls nicht die Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 8 UStG 1994).
(c)
Hinsichtlich des Ortes des Eigenverbrauches, der im Beschwerdefall das zentral zu lösende Rechtsproblem darstellt, finden sich unterschiedliche Rechtsstandpunkte zur Frage, wieweit die im Gesetz verordnete Gleichstellung geht. Ruppe/Achatz, aaO, § 3, Rz 206 ff., fassen die unterschiedlichen Argumente wie folgt zusammen:
"Die Eigenverbrauchstatbestände nach § 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a verlangen nicht explizit einen Inlandsbezug. Gleichwohl ergibt sich die Beschränkung auf Vorgänge im Inland bereits aus dem Umstand, dass damit lediglich bestimmte unentgeltliche Wertabgaben den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt werden. Für Letztere ist aber Voraussetzung der Steuerbarkeit die Ausführung im Inland, so dass Gleiches auch für die gleichgestellten Vorgänge anzunehmen ist.
Das Gesetz enthält keine besonderen Regelungen über den Ort des Eigenverbrauchs. Der Umstand, dass er entgeltlichen Leistungen gleichgestellt wird, scheint es nahe zu legen, den Ort des Eigenverbrauches in analoger Anwendung der für Lieferungen und sonstige Leistungen geltenden Regeln zu bestimmen (so auch UStR Rz 487 zu § 3a Abs 1a, wonach sich der Ort des Eigenverbrauchs gem § 3a Abs 1a Z 1 und 2 nach den Leistungsortregelungen richtet, die für sonstige Leistungen bei Entgeltlichkeit anzunehmen wären). Nach UFS 29.1.2008, RV/0694-W/04, ist jener Ort maßgebend, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs befindet. Der EuGH hat allerdings bereits in der Rs "Seeling" (8.5.2003, C-269/00 ) ua klargestellt, dass es nicht unbedingt der MwSt-RL entspricht, die unentgeltlichen Leistungen schematisch den wirtschaftlich vergleichbaren entgeltlichen Leistungen gleichzustellen.
Im Urteil in der Rs "QM" (20.1.2021, C-288/19 ) kommt der EuGH für den speziellen Fall der unentgeltlichen Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an Arbeitnehmer zum Ergebnis, dass - anders als im Fall einer Entgeltvereinbarung - die Leistungsortregelung des Art 56 MwSt zur Vermietung von Beförderungsmittel nicht anwendbar ist; es fehle an einem Mietentgelt. Daran ändere auch nichts, dass für die Nutzung im Rahmen der Einkommensteuer ein geldwerter Vorteil angesetzt wird. Das BMF hat in der Folge das in den UStR Rz 487 enthaltene Beispiel zur PKW-Überlassung an Arbeitnehmer nicht mehr weitergeführt und folgt insoweit offenbar dem EuGH; in Rz 487 wird allerdings weiterhin an den Leistungsortregelungen für entgeltliche sonstige Leistungen festgehalten und auf die Überlassung von Konzertkarten angewendet (Eigenverbrauch am Tätigkeitsort gem § 3a Abs 11a; kritisch Mayr, SWK 2022, 60; Tratlehner/Zaman, SWK 2023, 549).
Gegen die analoge Anwendung der Leistungsortregelungen auf den Eigenverbrauch spricht zunächst die Überlegung, dass die Bestimmung des Ortes von Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Unionsrecht von Gesichtspunkten der Praktikabilität und Wettbewerbsneutralität geprägt ist. Für die Besteuerung der Eigenverbrauchsvorgänge kommt es darauf nicht an. Dazu kommt, dass die Ortsbestimmung bei Lieferungen jedenfalls im Regelfall ein zweiseitiges Verhältnis voraussetzt (Verschaffung der Verfügungsmacht), das bei Entnahmen für die eigene Privatsphäre nicht gegeben ist, sodass nicht eindeutig ist, wie die Ortsbestimmung von Lieferungen auf den Entnahmeeigenverbrauch übertragen werden soll. Berücksichtigt man, dass die unentgeltlichen Leistungen mit Kosten bzw Schmälerungen des Unternehmensvermögens einhergehen (§ 4 Abs 8) und dass nach den Grundwertungen des UStG offenbar die Besteuerung im Lande des Verbrauches (Aufwandes) erfolgen soll, dann erscheint es sachgerecht, den Ort bei Eigenverbrauchsvorgängen grundsätzlich dort anzunehmen, wo diese Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet (vgl Heuermann in S/R § 3f Anm 2; Nieskens in R/D/F/G § 3f Anm 11 ff; Gunacker-Slawitsch, Umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch, 57 ff). Dazu kommt, dass es bei der Besteuerung von Eigenverbrauchsvorgängen im Ergebnis darum geht, einen Vorsteuerabzug zu korrigieren, der sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellt. Dies entspricht auch der Rsp, wenn sie davon ausgeht, dass der Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen ist, wenn bereits bei Leistungsbezug feststeht, dass eine Verwendung in der Privatsphäre erfolgen soll (vgl unten Tz 251). Das spricht dafür, diese Korrektur in dem Land vorzunehmen, in dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte (Heuermann in S/R § 3f Anm 3). Das ist aber im Regelfall das Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. - Diese Lösung hat im Ergebnis der deutsche Gesetzgeber in § 3f dUStG getroffen: Die unentgeltlichen Leistungen werden danach an jenem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (im Fall der Leistungserbringung durch eine Betriebsstätte gilt die Betriebsstätte als Leistungsort). Wettbewerbsargumente (so Ecker in M/T § 3a Rz 37) vermögen uE eine Gleichstellung mit entgeltlichen Leistungen nicht zu begründen, da bei Wertabgaben für die eigene Privatsphäre der Ort des tatsächlichen Verbrauchs mangels eines Abnehmers nicht eine Frage des Wettbewerbs, sondern eine in der Privatsphäre des Unternehmers getroffene Entscheidung ist."
Das BFG schließt sich der Lösung in der eben zitierten Kommentarmeinung an. Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung sind im Beschwerdefall mangels Entgelt die Leistungsortsregelung für eine Lieferung (Verkauf der Yacht) nicht auf die unentgeltliche Überführung der Yacht in das Privatvermögen anzuwenden. Vielmehr ist der Eigenverbrauch an dem Ort verwirklicht, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattgefunden hat (so auch jüngst BFG vom 25.02.2025, RV/2100074/2024 zu einer sonstigen Leistung). Das ist im Beschwerdefall Österreich, weil der Bf. nur im Inland sein Unternehmen betrieben und mit seinem Unternehmensvermögen die Yacht bezahlt und damit das Unternehmensvermögen geschmälert hat.
Diese Sichtweise trägt im Beschwerdefall dem Zweck der Eigenverbrauchsbesteuerung, keinen unversteuerten Letztverbrauch in der Union zuzulassen, Rechnung. Die Mehrwertsteuerrichtlinie will die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Unternehmensgegenstandes verhindern (EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56; sowie das Urteil vom 27. Juni 1989, C- 50/88, Kühne). Letztendlich geht es bei der Eigenverbrauchsbesteuerung darum, einen Vorsteuerabzug zu korrigieren, der sich im Nachhinein als unberechtigt herausgestellt hat und so die Letztverbraucher gleichzustellen, unabhängig davon, ob sie ihren Konsum auf dem Markt oder aus dem eigenen Unternehmen decken.
Keine Rolle spielt, dass der Vorsteuerabzug für den Ankauf der Yacht im Beschwerdefall in Deutschland stattgefunden hat, der Ort der Eigenverbrauchsbesteuerung aber in der Folge in Österreich liegt. Wie der VwGH (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0176) erkannt hat, reicht für die weitere Voraussetzung des Entnahmeeigenverbrauchs - dass vorher der Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat - ein Vorsteuerabzug im Ausland aus. Die Richtlinienbestimmung stellt nur darauf ab, dass der betreffende Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, nicht hingegen darauf, in welchem der Mitgliedstaaten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Denn wenn der Vorsteuerabzug immer auf jenen Mitgliedstaat bezogen sein müsste, in dem der Mehrwertsteueranspruch entstanden sei, hätte dies nach dem VwGH unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zur Folge, weil jeder Steuerpflichtiger bestrebt sein würde, sein Investitionsvorhaben so einzurichten, dass es zu einem territorialen Auseinanderfallen von Vorsteuerabzugsrecht und Eigenverbrauch kommt.
(d)
Die Bemessungsgrundlage des Entnahmeeigenverbrauchs ist in § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 geregelt. Danach bemisst sich im Falle des § 3 Abs. 2 der Umsatz nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes.
Im Beschwerdefall beträgt nach dem Sachverhalt der Marktwert der Yacht im Zeitpunkt der Entnahme im April 2016 EUR ***21***. Diesen Betrag müsste der Bf. aufwenden, um eine gleichwertige Yacht (desselben Typs, desselben Alters) einzukaufen. Dieser Wiederbeschaffungspreis stellt daher die Bemessungsgrundlage für den Entnahmeeigenverbrauch dar. Dieser Betrag wurde im angefochtenen Bescheid herangezogen.
(e)
Aus den dargelegten Gründen ist die Entnahme der Yacht in Österreich steuerbar und mit 20% steuerpflichtig. Diese Rechtsansicht ist im angefochtenen Bescheid abgebildet. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, wie der Ort des Entnahmeeigenverbrauchs nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu bestimmen ist, gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Linz, am 30. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100282/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100282.2019
- Stammnummer
- 149258
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF