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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101273/2010

Wildabschüsse in einem Wildgatter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101273/2010vom 14.01.2015Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist der Verkehrswert der (bloßen) Trophäen (ohne eigenem Abschuss) und allenfalls weiterer Teile des getöteten Tieres wie dessen Haut oder dessen Fleisches weitaus niedriger als die Hälfte des vom Jagdgast aufzuwendenden Entgeltes für den Abschuss des Tieres im Revier in Österreich, ist Gegenstand des Umsatzgeschäftes die Gewährung des Rechts auf Wildabschuss eines bestimmten Tieres oder mehrerer bestimmter Tiere in diesem Revier. Leistungsort ist somit Österreich, die Leistung wird nicht im sonstigen Gemeinschaftsgebiet (oder in einem Drittlandsgebiet) erbracht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der W***** KG, *****Adresse*****, vertreten durch Kelemen und Partner, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, 8380 Jennersdorf, Raxer Straße 13, vom 29. 5. 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durch Mag. (FH) Martina Kral, vom 30. 4. 2009 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008, Steuernummer 38*****, nach am 14. 1. 2015 am Bundesfinanzgericht in Wien im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die als Beschwerde gemäß § 323 Abs. 38 BAO weiterwirkende Berufung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er nicht gemäß § 200 BAO vorläufig ergeht, und bleibt im Übrigen unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Unternehmensgegenstand Die Berufungswerberin (Bw) und spätere Beschwerdeführerin (Bf), die W***** KG, war ursprünglich eine Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) und ist nunmehr eine Kommanditgesellschaft (KG). Sie wird von der Komplementärin Ingrid W***** vertreten, Kommanditist ist der Ehegatte Friedrich S*****-W*****. Ihr Unternehmensgegenstand ist laut Gesellschaftsvertrag: Organisation, Veranstaltung, Vermittlung von Einzel- und Gesellschaftsjagden mit Rundum-Service für Gastjäger gegen Bezahlung der Abschüsse, dem Wildbret etc. damit verbunden als langfristiges Ziel ist die Schaffung von Jagd- und Zuchtrevieren, Gästeunterkünften, etc. zur Vermarktung (Handel/Vermittlung) vom lebendem Wild, Trophäen, Wildspezialitäten und auf Jagd/Jäger abgestimmte "Geschenkartikel", sowie alle diesem Zweck dienlichen Maßnahmen, wofür über die Gewerbebehörde die Anmeldung der in deren Zuständigkeitsbereich fallenden Betriebsteile (wie Wildhandel, beschr. Gastgewerbe und jagdvermittlung) erfolgen soll. Umsatzsteuerbescheid 2008 Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart erließ mit Datum 30. 8. 2009 gegenüber der Bw und späteren Bf, der W***** KG, folgenden gemäß § 200 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008: [Grafik] [Grafik] Begründend wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, verwiesen. Erste Außenprüfung Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 28. 4. 2009 führt hierzu unter anderem aus: Tz. 1 Berufungserledigung Im Zuge der Betriebsprüfung werden die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide und die einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung 2004 bis 2006, bzw gegen die Ust-Festsetzung 1 bis 10/2007 durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung erledigt. Den Berufungen 2004 bis 2006 wird teilweise stattgegeben, während die Berufung gegen die Ust-Festsetzung abgewiesen wird, da die Veranlagung 2007 im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommen wird. Tz. 8 USt-Nachschau 2008 Im Zuge der BP wurde für das Jahr 2008 eine Ust-Nachschau vorgenommen. Im Jahr 2008 wurden Erlöse aus Gesellschaftjagden, die an Unternehmen im Binnenmarkt verkauft wurden, als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesen. Diese Umsätze stellen keine Lieferung dar, sondern es liegt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a UstG vor, da das Recht des Wildabschusses überwiegt. Da bei sonstigen Leistungen in Verbindung mit Jagd der Ort der Leistung immer am Grundstücksort ist, liegt somit eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Inland vor, die mit dem Normalsteuersatz zu versteuern ist. Daher werden die in der Umsatzaufstellung 2008 ausgewiesenen innergemeinschaftlichen Lieferungen entsprechend gekürzt und die Entgelte 20% analog dazu erhöht. Die Bemessungsgrundlagen für die vorläufige Ust-Veranlagung 2008 sind ebenfalls aus der Excel Tabelle "Beilage 2" zu entnehmen. Die erwähnte Beilage 2 lautet: "BEILAGE 2" BP-Bericht UMSATZSTEUERNACHSCHAU [Grafik] Hieraus ergeben sich die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe wie im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 30. 4. 2009. Berufung Die am 29. 5. 2009 durch die steuerliche Vertretung erhobene und am 2. 6. 2009 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangte Berufung lautet: St. Nr. 38*****; W***** KG Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 Antrag auf Verlängerung der Frist zur ausführlichen Begründung der Berufung Sehr geehrte Damen und Herren! Im Auftrag und Namen unseres Mandanten berufen wir gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008, ausgestellt am 30. Apr. dJ, wegen der Einbeziehung Jagdabschüsse im Jagdgatter im Auftrag ausländischer Auftraggeber (EU-Mitglieder) und Ausfuhr der Trophäen in die Umsatzsteuer als sonstige Leistung. Nachdem wir die Mandantschaft erst vor wenigen Tagen als Klienten übernommen haben, sehen wir uns ausserstande, innerhalb der kurzen Frist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine ausführliche Begründung unserer Berufung in dieser schwierigen Materie zu erstellen. Wir ersuchen Sie daher höflich die Gewährung einer Frist zur Darstellung unseres Rechtsmittelbegehrens und der ausführlichen Begründung unserer Berufung bis zum 30. Jun. dJ und danken in dieser Angelegenheit für Ihr Entgegenkommen. In der Zwischenzeit verbleiben wir... Berufungsergänzung Mit Eingabe vom 30. 6. 2009 wurde die Berufung vom 29. 5. 2009 wie folgt ergänzt: ln Ergänzung unserer Berufung vom 29.5.2009 dürfen wir unser Rechtsmittel wie folgt begründen: Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Jagdumsätze aus der Gatterjagd (Abschusserlöse) für ausländische Auftraggeber nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen (konkret IG-Lieferungen für einen EU-Jagdveranstalter für Jagdgäste aus EU-Ländern) behandelt, sondern als Ust-pflichtige sonstige Leistungen. Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsauslegung der Erkenntnisse des VWGH vom 14.3.1980, 2045/79 und 13.5.1982, 81/15/13, wobei in beiden Fällen das Hauptaugenmerk für das Vorliegen einer sonstigen Leistung im wesentlichen die Differenz zwischen dem Preis für den Abschuss einer Trophäe und dem Wert einer Trophäe im Handel und des Wildprets liegt. An diesem Faktum hat sich für die Beurteilung durch die Finanzverwaltung auch zwischenzeitlich nichts geändert. ln der wirtschaftlichen Praxis hat sich jedoch seit 1980 in der Bewirtschaftungsart der Gatter eine wesentliche Neuerung ergeben, die unseres Erachtens zu einer neuen Betrachtungsweise der Umsätze aus bzw. in den Gattern führen muss. Die Wildgatter züchten und handeln Wild im Einkauf und Verkauf katalogmäßig nach Kategorien und Trophäen in großem Umfang. Die Tiere werden europaweit lebend für Zucht oder Abschuss mit Foto und Ohrmarke versehen gekauft und verkauft. Der Jagdgast kann aus dem "Katalog" seinen Abschuss auswählen, welcher- so in einem fremden Gatter stationiert - zugekauft wird. Der Handel mit lebenden Wildtieren betrifft auch bei unserer Mandantschaft den wesentlichen Teil des Geschäftsumfanges und es belaufen sich die Preise des lebenden Wildes auf etwa 80 - 90 % der Abschusspreise (siehe beiliegende Preislisten). Der Jäger hat somit für den Abschuss inkl. der Jagdinfrastruktur, Bewirtung und Präparation der Trophäen einen Aufschlag auf den Wert des lebenden Wildes von ca. 20% zu bezahlen. Für den Bewirtschafter des Jagdgatters ergeben sich daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den Abschuss einerseits die Lieferung des Lebendwildes bis zum Hochsitz, und andererseits die sonstige Leistung der Jagdbegleitung, Bewirtung und Präparation der Trophäen für den Jagdgast, wobei nachweislich der Wert der Lieferung überwiegt. Dass der Jagdgast im Regelfall das Wildbret zurücklässt - gegebenenfalls werden Fleischteile in geräuchertem Zustand oder in Form von Räucherwurst mitgeliefert - liegt an den praktischen Problemen. Was macht ein ausländischer Jäger mit 150 Kilo Frischfleisch? Die Decke wird dem Jagdgast in vielen Fällen überlassen. Wir vertreten daher die Ansicht, dass zwischen der Lieferung von Lebendwild und dem Abschuss im Gatter kein so bedeutender Unterschied liegt, dass der Abschuss denkmöglich steuerlich eine sonstige Leistung darstellen könnte. Frühere Betrachtungsweisen der Jagd sind mit dem heutigen umfangreichen Wirtschaftszweig der Gatterwirtschaft und der damit verbundenen Marktsituation von Angebot und Nachfrage nicht mehr vergleichbar. Eben so wenig ist aus heutiger Sicht die Tätigkeit der Mandantin mit dem Trophäenhandel vergleichbar, da es sich um völlig verschiedene Märkte handelt. Wir beantragen daher, im Hinblick auf unsere Ausführungen zum Wert des Lebendwildes und die Art der Jagd, unsere Argumentation anzuerkennen, dass bei der Gatterjagd Lieferungen und keine sonstigen Leistungen vorliegen und den Umsatzsteuerbescheid 2008 entsprechend abzuändern. Berufungsvorlage Mit Bericht vom 26. 4. 2010 legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Im Zuge der BP wurden Jagdumsätze aus der Gatterjagd für ausländische Auftraggeber nicht als steuerfreie igL anerkannt, sondern als steuerpflichtige sonstige Leistungen beurteilt (Recht auf Wildabschuss überwiegt gegenüber der Lieferung des Wildbrets ins EU-Ausland). Zweite Außenprüfung Betreffend Umsatzsteuer 12/2012 bis 8/2013 fand eine weitere Außenprüfung statt, worüber die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO unter anderem ausführen: Tz. 3 Jagdabschüsse Jagdumsätze aus der Gatterjagd wurden bisher mit 10% verustet. Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass es sich dabei um sonstigen Leistungen handelt die dem 20%igen Steuersatz unterliegen. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht anhängig. Es sind folgende Korrekturen durchzuführen: [Grafik] Aktenvermerk Ein Aktenvermerk vom 15. 5. 2014 zu dieser Prüfung führt unter anderem aus: Die W***** KG betreibt einerseits Gatterjagd und andererseits Handel mit Lebendwild. Im Anhang werden 2 Spezialangebote für organisierte Jagden beigelegt sowie Rechnungen über den Wildbretverkauf. (Preislisten betreffend der Lebendwildtiere wurden bereits im Zuge der Berufung bzw. Vorlageantrag vorgelegt) Fleischpreis Im Anhang befinden sich Rechnungen/Gutschriften an den Wildbrethändler, woraus ersichtlich ist, wie sich der Fleischpreis von 2009 bis 2014 entwickelt hat. Trophäenpreis Im Prüfungszeitraum wurden keine Trophäenverkäufe getätigt. Die Trophäen werden nach der Präparation dem Jagdgast mitgegeben. Jene Trophäen die abgeworfen wurden und im Wald gefunden wurden, wurden gesammelt (in einem Container) und ev. dem Jäger beim Abschuss des Tieres dann mitgegeben. Ein Verkauf der Trophäen wurde aufgrund des geringen Preises, lt. Aussage von Frau W*****, nicht angestrebt. Zusammenfassung Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass der tatsächlich erzielte Fleischpreis (Wildbret) weit unter den Abschusspreisen liegt. z.B: Hirsch ca. 130 kg Wildbret bringt ca. einen netto Erlös in Höhe von Euro 260,-- bis Euro 300,-- und der Abschuss kostet rund Euro 2.500,--. Der Wildbretpreis für das Wildschwein liegt bei ca. 11-- Euro pro Kilogramm und der Abschuss liegt ungefähr bei 750,-- bis 1.000,-- Euro (bei ca. 70kg Wildbret). Die Trophäen stellen nur einen ideellen Wert dar. Bei dem Verkauf von Lebendwildtieren wird der zukünftige Abschuss mitverkauft und daher ein dementsprechender Erlös erzielt. Preislisten Aktenkundig sind folgende Preislisten der Bf aus 2008 und 2009: Lebendwildpreise: [Grafik] Abschlusspreise: [Grafik] Bei den in der Preisliste genannten "CIC Punkten" handelt es sich um eine seit 80 Jahren international gültige Bewertung von Trophäen nach bestimmten Gesichtspunkten, erstellt und aktualisiert vom International Council for Game and Wildlife Conservation (siehe http://www.cic-wildlife.org/2013/11/cic-trophy-evaluation-system-4-november-2013/). Auf der Vorderseite der Abschusspreisliste werden die Trophäen in den Vordergrund gestellt, etwa [Grafik] Im Mai 2012 wurde folgendes "Stammgäste-Spezial-Angebot" für eine Gruppe von 6 bis 8 Jägern gelegt: [Grafik] Aktenkundig ist folgendes weitere Angebot vom 30. 9. 2013 (mit handschriftlichen Vermerken der Prüferin): [Grafik] Lebendwildverkäufe Beispielsweise ist eine Rechnung über Lebendwildverkäufe an einen Abnehmer in Bulgarien im Jahr 2005 aktenkundig, wonach die Bf 30 Stück Schwarzwild weiblich zu 350 € das Stück, insgesamt 10.500 € plus 300 € Transport verkauft hat. Aus einer Provisionsabrechnung vom 23. 2. 2005 ergeben sich etwa folgende Verkäufe: [Grafik] Schließlich lässt sich aus einem Kaufanbot mit einem bulgarischen Abnehmer aus dem Jahr 2006 entnehmen: [Grafik] Wildfleischverkäufe Folgende beispielsweise Rechnungen über Wildfleischverkäufe an ein Wildhandelsunternehmen sind aktenkundig: Rechnung/Gutschrift vom 9. 2. 2014: [Grafik] Rechnung/Gutschrift vom 2. 3. 2013: [Grafik] Rechnung/Gutschrift vom 21. 1. 2012: [Grafik] Rechnung/Gutschrift vom 6. 1. 2011: [Grafik] Rechnung/Gutschrift vom 6. 1. 2010: [Grafik] Rechnung/Gutschrift vom 5. 2. 2009: [Grafik] Hierzu finden sich in einer E-Mail der Komplementärin der Bf an die Prüferin vom 25. 11. 2013 unter anderem folgende Angaben: ... In all den Jahren haben wir es mit all unseren anderen Geschäftspartnern so gehalten, dass demjenige, der die Kunden bringt, das Wildbret gehört. Zuletzt war das z. B. der Fall bei dem Revier in Wien, dass wir ja zusammen mit der Fa. R***** bewirtschaftet hatten. Die W***** KG hat das Lebend-Wild geliefert, Kosten und Umsätze wurden geteilt, aber das Wildbret gehörte (nachdem es ausschließlich durch unsere Kunden bejagt wurde) wieder der W***** KG. Die Abrechnung erfolgte hier direkt vom Wildbrethändler an die W***** KG... Zur Illustration des Geschäftsablaufs wurde folgender Cartoon vorgelegt und vermerkt: "Bei der Gatterjagd geht es um die 'Jagd-Ware' - nicht um das 'Jagd-Recht'" (E-Mail an den ersten Prüfer vom 15. 4. 2009, Text: "Gatterjagd: Ein Hirsch, der pünktlich zieht heraus, kommt vorher 'per Express' 'frei Haus'!", abgelegt im Arbeitsbogen der zweiten Prüfung): [Grafik] Aussage vor dem Landesgericht Eisenstadt Die Komplementärin sagte am 27. 6. 2007 in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Eisenstadt als Zeugin in einem Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen § 127 StGB, § 128 Abs. 2 StGB (die zur Abgeltung offener Forderungen mehrere Hirsche aus einem Wildgatter der Bf verbrachten und vom Vorwurf des Diebstahls im Zweifel freigesprochen wurden) unter anderem in Bezug auf den Wert der Tiere sowie den Ein- und Verkauf von Tieren aus (das Protokoll wurde vom Gericht dem Finanzamt wegen Verdachts auf "Schwarzgeschäfte" durch die Bf, der sich aus den Angaben in der Hauptverhandlung ergab, übermittelt, dieser Verdacht wurde in der (ersten) Außenprüfung geprüft und ist nicht verfahrensgegenständlich): ... Wenn ich gefragt werde, was der Herr K***** sonst noch für die W***** KEG gemacht hat, gebe ich an, dass er Wild eingekauft hat, auf unseren Namen und dass er Wild, dass z.B. mein Mann gekauft hat, gefahren hat und dass er nach Bulgarien gefahren ist... ... Warum es zur Klage vom Herrn B***** gekommen ist, gebe ich an, dass bei diesen 3 Hirschen, die er im September geliefert hat, uns nicht gesagt hat, wie lange er die schon spazieren gefahren hat. Wir haben die nach Bulgarien weitertransportiert und die haben den Transport nicht überlebt und es sind von den 3 Hirschen 2 eingegangen... ... Der Herr B***** hat uns die Hirsche gebracht, der Herr B***** hat rein theoretisch auf eigene Rechnung geschrieben, hat aber, nachdem er und das war das nächste Problem, warum ich die Zahlung so hinausgezögert habe, weil ich gesagt habe, ich brauche Rechnungen für die KEG, weil ich überhaupt keinen Nachweis habe, woher die Viecher kommen, auch keiner die Haftung irgend wo übernimmt, wenn die Viecher irgend etwas haben oder so. Ich habe nicht einmal einen Nachweis wo die herkommen. Ich kann überall auf einem Zettel drauf schreiben, die hat der B***** gebracht. Für die Abrechnung und auch für die Buchhaltung brauche ich einfach Rechnungen und eine dieser Rechnungen hat halt er ausgestellt, so wie der Herr K***** das gemacht hat auf den Herrn G*****... ... Bezüglich des Wertes des Ironman und des Clinten kann ich sagen, dass die Hirschen nach Bulgarien verkauft waren, dass wir eine Bestellung von 2 Hirschen in der Größenordnung von jeweils Euro 35.000,-- hatten. Bezüglich der Euro 50.000,-- gebe ich an, da war bei uns eine Anfrage, da war ein Jäger unterwegs, der unbedingt so einen Hirschen haben wollte und Geld keine Rolle spielte. Ab Euro 50.000,-- aufwärts ist kein Problem und da wäre im Zweifelsfall der Ironman dafür in Frage gekommen nur ist es zu diesem Geschäft nicht mehr gekommen... Mitteilung der Außenhandelsstelle Budapest der Wirtschaftskammer Österreich In einer E-Mail an den (ersten) Prüfer vom 3. 4. 2009 erläuterte die Komplementärin und gab eine Mitteilung der Außenhandelsstelle Budapest der Wirtschaftskammer Österreich an sie bekannt: ... anbei leite ich Ihnen die Antwort der WKO Budapest über die Handhabung der USt. bei Jagd zur Information weiter (Ungarn ist eines unserer Haupt-Konkurrenz-Länder). Ähnlich dieser Vergehensweise habe ich im Internet aber auch in einem Wartungserlass des BMF Österreich an die Finanzämter gefunden, der folgenden Text beinhaltet: Wildabschuss: Die dem Leistungsempfänger vom Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, in einem dem Unternehmer gehörigen Gatterrevier Wild abzuschießen und sich die Trophäe sowie das Fleisch des Wildes zuzuwenden, ist eine einheitliche Leistung. Je nachdem, ob die Überlassung des Fleisches samt Trophäe einerseits oder das Dulden der Jagd und des Abschusses andererseits als Leistungsinhalt überwiegt, liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor. Ist der Verkehrswert der Trophäen und des ebenso überlassenen Fleisches geringerwertig als die Hälfte des vom Jagdgast aufzuwendenden Entgeltes, liegt eine sonstige Leistung vor (VwGH 14.3.1980, 2045/79; VwGH 13.5.1982, 81/15/0013). Wie interpretieren Sie das für unseren Fall. Können wir darüber nochmal sprechen? Mit bestem Dank und lieben Grüßen... Schreiben der Außenwirtschaftsstelle Budapest vom 2. 4. 2009: ... vielen Dank für Ihre eMail vom 27. März. Gerne haben wir zu Ihrer umsatzsteuerrechtlichen Frage recherchiert und können Ihnen nun folgendes unverbindlich mitteilen: Da der Ort der Leistungserbringung (Jagd) in Ungarn ist, unterliegt die Dienstleistung der Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Wenn jedoch nach Abschüssen die Trophäen ausgeführt werden und der Wert dieser 50% des gesamten Fakturenwertes übersteigt, dann kann die Leistung als steuerfreie innergemeinschaftliche Produktverwertung angesehen und als solche steuerfrei in Rechnung gestellt werden. ln diesen Fällen ist die UID Nummer des Rechnungsempfängers auch anzuführen. Wir freuen uns, wenn wir helfen konnten und sind auch in Zukunft gerne für Sie da... Stellungnahme des Finanzamts Das Finanzamt gab am 20. 6. 2014 folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von der Firma W***** KG angebotenen Lieferungen und Leistungen zu den Wildabschüssen immer um sonstige Leistungen bei Grundstücksumsätzen handelt. Dies wird wie folgt begründet: Die dem Leistungsempfänger vom Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, in einem dem Unternehmer gehörigen Gatterrevier Wild abzuschießen und sich die Trophäe sowie das Fleisch des Wildes zuzuwenden, ist eine einheitliche Leistung. Je nachdem, ob die Überlassung des Fleisches samt Trophäe einerseits oder das Dulden der Jagd und des Abschusses andererseits als Leistungsinhalt überwiegt, liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor. Ist der Verkehrswert der Trophäen und des ebenso überlassenen Fleisches niedriger als die Hälfte des vom Jagdgast aufzuwendenden Entgeltes, liegt eine sonstige Leistung vor (VwGH 14.03.1980, 2045/79; VwGH 13.05.1982, 81/15/0013), die unter § 3a Abs. 9 UStG 1994 (Grundstücksort; bis 31.12.2009: § 3a Abs. 6 UStG 1994) fällt. Im engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht auch die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten (EuGH 07.09.2006, Rs C-166/05 "Heger"), der Wildabschuss, sowie die Einräumung dinglicher Rechte, zB Dienstbarkeiten, Baurecht, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, zB Beurkundungsleistungen eines Notars und die im Zusammenhang mit der Beurkundung erbrachte Beratung, soweit diese einen unselbständigen Teil der Beurkundungsleistung darstellt (so zB Errichtung der entsprechenden Vertragsentwürfe oder die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch). Weiters sei zur Lieferung/So. Leistung zu bedenken (gem. USW RV/1025-W/08): Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt der Steuersatz für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach Abs. 2 Z1 lit. a. leg. cit auf 10% für die Lieferung der in Anlage Z1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände 10%. Darunter fallen Z1 (Lebende Tiere) und Z3 (Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse) bzw. Z 41 (rohe, ganze Häute und Felle) der Anlage zu §10 UStG 1994. Z1 der Anlage zu § 10 Abs. 2 lit. a UStG 1994 umfasst lebende Tiere der Positionen 0101 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur. Darunter fallen lebende Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel (0101); lebende Rinder (0102); lebende Schweine (0103); lebende Schafe und Ziegen (0104) sowie lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) (0105). Auf lebende Wildtiere (Rehe, Hirschen, Gemsen, Wildschweine, Hasen Fasane, Wildenten usw.) ist die Befreiungsbestimmung daher jedenfalls nicht anwendbar. Z2 der Anlage zu § 10 Abs. 2 lit. a UStG 1994 umfasst die Lieferung von Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur. Aus dem Gesetzeswortlaut ist damit eindeutig ableitbar, dass nur Lieferungen sowie Eigenverbrauch und Einfuhr der genannten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 105 unterliegen. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen sind nicht von der Ermäßigung umfasst und unterliegen daher dem Normalsteuersatz (Ruppe, UStG § 10 Rz 23, Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg) UStG § 10 Rz 11). Gemäß § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Alle anderen Leistungen iSd § 1 UStG 1994, die nicht unter diese Legaldefinition zu subsumieren sind, stellen sonstige Leistungen iSd § 3a UStG 1994 dar. Sonstige Leistungen iZm. mit der Be- oder Verarbeitung von Fleisch (zB. Lohnschlächter, Fleischzerleger) oder anderen Lebensmitteln fallen daher nicht unter die Bestimmung des § 10 Abs. 2 lit. a UStG 1994. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, Wild im Revier zu töten. Diese Erlaubnis, Wild zu töten, stellt einen Teil der Gesamtleistung des Lieferers dar. Ebenso stellt eine Eigentumsübertragung an dem vom Kunden erlegten Wildteilen nur einen Teil der Gesamtleistung dar. Das Dulden des Abschusses sowie der Erwerb der Trophäe bilden eine einheitliche Leistung. Nach der Judikatur des EuGH liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger für einen Verbraucher zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH 27.10.2005, Rs C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank). Von unselbstständigen Nebenleistungen kann in diesem Zusammenhang nur ausgegangen werden, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind und den Zweck haben, die Hauptleistung zu ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder abzurunden. Die Nebenleistung hat also gegenüber der Hauptleistung eine dienende Funktion (vgl. UStR 2000 Rz 347). Typischerweise ist der Verkehrswert eines Geweihs (zur Dekoration oder Knopferzeugung), das nicht mit einem persönlichen "Jagdderlebnis" verbunden ist, verglichen mit einem Abschusspreis nicht übermäßig hoch. Wahrscheinlich wird der Preis des Abschusses inklusive Trophäe den "Materialwert" eines Geweihs weit übersteigen. Der Erwerb einer Trophäe des eigens erlegten Wildes mag vielleicht für den Jäger von großer Bedeutung sein und ein wichtiges Symbol für den Erfolg des Jägers darstellen, allerdings kann der Erwerb nicht als die Hauptleistung bei einer Jagd klassifiziert werden. Es kann nicht geleugnet werden, dass die Trophäe eine ergänzende und dienende Funktion zur Hauptleistung, dem Abschuss des Wildes, ausübt. Der vorrangige Wunsch des Jägers ist der Abschuss des Wildes. Gemäß der Sachverhaltsdarstellung durch Fr. Wa***** (richtig wohl: W*****) und durch die Betriebsprüferin bezahlt der Jäger einen Pauschalbetrag für die Ausübung des Jagdrechtes und zusätzlich ein Honorar je nach abgeschossenem Wild. Die Trophäe erwirbt der Jäger, das Fleisch behält die KG und verkauft das Fleisch an einen Händler. Im Aktenvermerk durch die Betriebsprüferin ADir. Bettina M***** wird eine Kalkulation des Fleischpreises eines Hirschen in Relation zum Abschusspreis wie folgt dargestellt: Wildbret von ca. 130kg EUR 300,- (angenommener Mittelwert) Abschusspreis der W***** KG EUR 2.500,- (angenommener Mittelwert) Ein entsprechendes Hirschgeweih wird am freien Markt mit einem Preis von ca. 30 - 200 Euro angeboten. [Quellen: http://www.kalaydo.de/kleinanzeigen/dekoration-saisonales/geweih-11-ender-elfender-jagd/a/56649123/http://www.ebay.at/itm/ECHTES-ROTHIRSCH-GEWEIH-Nr-70-231-HIRSCHGEWEIHE-GEWEIHE-GEWEIH-HIRSCH-DEKOIDEE-/121255644409?pt=Jagd_Fischen&hash=item1c3b664cf9 http://www.geweihshop.de/Geweihe] Daraus ergibt sich eine Relation von Fleisch und Geweih von höchstens 500 Euro zu einem Abschusspreis von ca. 2.500 Euro. Der Preis für die Verschaffung der Verfügungsmacht des Fleisches und des Geweihes entspricht ca. höchstens einem Fünftel des Gesamtpreises für den Abschuss des Hirschen. (Der Hirsch wird beispielhaft angeführt, ein ähnliches Verhältnis ergibt sich für die anderen angebotenen Wildtiere wie Widder, Steinbock oder Wildschwein). Es kann der Argumentation des Steuerberaters in seiner Ergänzung zur Berufung vom 30.06.2009 nicht gefolgt werden, dass ca. 80 - 90% des Abschusspreises auf das lebende Wild entfallen. Erstens erwirbt der Leistungsempfänger kein lebendes Wild, der Käufer erwirbt das Recht auf Abschuss, die Trophäe und in Einzelfällen auch das Wildbret. Zweitens entfallen lediglich maximal 20% des Abschusspreises auf das Wildbret und die Trophäe und der überwiegende Anteil des Entgelts (> 80%) entfallen auf das Dulden des Abschusses. In den meisten Geschäftsfällen behält die W***** KG das Wildbret und veräußert dieses an einen inländischen Fleischhändler. Würde man den Wildbretpreis aus der Kalkulation des Abschusspreises herausnehmen, entfiele noch ein weit höherer Anteil des Abschusspreises auf das Recht des Abschusses und lediglich 8% des Gesamterlöses entspräche der Trophäe. Es handelt sich nicht um eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG, bei welcher das Recht auf Abschuss eindeutig im Vordergrund steht. Das Verschaffen der Verfügungsmacht über die Trophäe ist derartig eng verbunden mit dem Abschuss, dass von einer unselbständigen Nebenleistung gesprochen werden muss. Diese unselbständige Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung und ist als ein Teil der sonstigen Leistung zu qualifizieren. Es kann nicht gesagt werden, dass die Fa. W***** KG lebende Wildtiere an die Jäger verkauft. Es mag stimmen, dass die Fa. W***** KG lebende Wildtiere für das Wildgatter in einigen Fällen einkauft, aber typischerweise kauft ein Jäger einen Abschuss und nicht ein lebendes Wildtier. Das Hauptinteresse besteht zweifelsfrei auf dem Abschuss und nicht an dem Erwerb des lebenden Wildtieres. Die W***** KG erbringt eine sonstige Leistung gem. § 3a UStG an die jeweiligen Jäger. Es handelt sich um eine sonstige Leistung bei Grundstücksumsätzen und der Ort der sonstigen Leistungen richtet sich nach dem Grundstücksort. Somit steuerbar und steuerpflichtig in Österreich. Der Steuersatz beträgt gem. § 10 UStG 20%. Der ermäßigte Steuersatz von 10% kommt nicht zur Anwendung, da der ermäßigte Steuersatz nur für Lieferungen sowie für den Eigenverbrauch und Einfuhr von den ermäßigten Gegenständen zur Anwendung kommt. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen sind nicht von der Ermäßigung umfasst und unterliegen daher dem Normalsteuersatz. Der Art. 7 UStG kommt nicht zur Anwendung, da dieser nur auf Lieferungen anwendbar ist, bei sonstigen Leistungen mit dem Leistungsort im Inland kann keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zur Anwendung kommen. Sollte das Bundesfinanzgericht wider Erwartens zu der Überzeugung gelangen, dass die Fa. W***** KG Lieferungen und nicht sonstige Leistungen an die Empfänger ausführen, kann es trotzdem nicht zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet kommen. Gem. Art. 7 Abs. 1 Z 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Die Fa. W***** KG legte dar, dass Lebendwild veräußert und durch die Empfänger ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Dies ist nicht der Fall. Die Fa. W***** KG verrechnet zwar Lebendwild an die Leistungsempfänger, ins übrige Gemeinschaftsgebiet werden aber präparierte Trophäen und teilweise Fleischteile befördert oder versendet. Bei der Ausfuhr handelt es sich eindeutig nicht mehr um denselben Gegenstand des Liefergeschäfts an den Jäger. Zwischen dem Erwerbsvorgang durch den Jäger oder seines Mittelsmannes und der Ausfuhr der Trophäe passieren mehrere Zwischenschritte, welche nicht mehr von einer Identität des gekauften Gegenstandes (bzw. der gekauften sonstigen Leistung) zum ausgeführten Gegenstand sprechen lassen können. Bei der Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet handelt es sich nicht mehr um den Gegenstand der Lieferung der Fa. W***** KG und daher wäre auch aufgrund dieser Überlegung nicht von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen. Es wird der Antrag an das BFG gestellt, die Berufung vom 29.05.2009 abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Gegenäußerung Hierzu äußerte sich die Bf am 17. 9. 2014: ... die seitens des Finanzamtes Oberwart vertretene Ansicht ist uns durchaus bekannt, grundsätzlich natürlich nachvollziehbar, aber in Verbindung "mit dem richtigen Leben" u.E. eben auch nur "ein Teil der Wahrheit". Wir können diese Ansicht nachvollziehen, wenn wir davon ausgehen, dass wir von "Jagd im herkömmlichen Sinne" sprechen. Sprich: Ein Jagdgast wartet im Wald (freie Wildbahn) auf ein "zufällig" vorbeikommendes Stück Wild, dass er sich durch den Schuss aneignet. Inwieweit ein Stück Wild in welcher Qualität durch wessen Revier läuft, kann man nicht wirklich beeinflussen. Unser Geschäft ist der Handel mit Wildtieren, d. h., wir kaufen Wildtiere ein und verkaufen sie weiter. Ein Teil davon wird lebend weiter verkauft, ein Teil davon wird über die Jagd im eingezäunten Gelände "weiter verkauft". Unser Betrieb unterscheidet sich also im Vergleich zur "herkömmlichen Jagd" dadurch, als sich das jeweilige Tier- eindeutig zu bestimmen und in Art und Qualität zuzuordnen, das im Jagdgatter zum Abschuss angeboten wird bereits vorher in unserem Eigentum befindet. Sprich: Dem Abschuss geht ein Einkauf voraus. Und das nicht nur in einigen Fällen -wie in der Stellungnahme behauptet, sondern in eigentlich allen Fällen. Hinzu kommt, dass wir für den Abschuss unserer Tiere im Jagdgatter ganz sicher nicht mehr Geld bekommen, als für einen vergleichbaren Abschuss in freier Wildbahn. Trotzdem kommen die Finanzbehörden in beiden Fällen gleichermaßen zu dem Schluss, dass ein etwaiges Entgelt hauptsächlich dem Dulden der Jagd und dem Abschuss zukommt!? [Grafik] Das heißt nicht, dass wir je behauptet hätten, unsere Tiere an die Jäger lebend zu verkaufen. Das heißt lediglich, dass für uns der Ertrag im Vergleich zum Lebendverkauf keinen Unterschied macht. Sprich: Inwiefern kann hier die Hauptleistung - und das unabhängig von der jeweiligen Trophäe - im Verschaffen der Verfügungsmacht über das Tier gesehen werden!? Aus unserer Sicht ist das Dulden der Jagd bzw. das Ermöglichen des Abschusses eine finanziell "unterzuordnenden Serviceleistung" gegenüber unseren Kunden. Dass Jagd nicht grundsätzlich nur als "sonstige Leistung" gesehen werden kann oder muss, ergab sich für uns aus dem Urteil VwGH 14.03.1980 2045/79 bzw. VwGH 13.05.1982 81/15/0013. Entsprechend räumt das FA Oberwart ja auch ein, dass entweder Lieferung oder Leistung vorliegt, je nachdem, was überwiegt: Das Entgelt für das Dulden der Jagd und den Abschuss, oder das Entgelt für die Überlassung von Trophäe und Fleisch. Natürlich besteht das Hauptinteresse unserer Jagdgäste zweifelsfrei auf dem Abschuss und nicht an dem Erwerb des lebenden Wildtieres. Aber: Der Preis für die Abschüsse hängt bei uns ohne Ausnahme und in jedem Fall von den jeweiligen Einkaufspeisen ab. Eingehend auf das Beispiel von Frau ADir. Bettina M***** bzgl. Kalkulation des Fleischpreises eines Hirschen in Relation zum Abschusspreis (also Wildbret 300 € bei Abschusspreis 2.500 €) bitten wir folgendes zu berücksichtigen: Einen entsprechenden Hirsch kaufen wir vorab für ca. 1.700- 1.800 € ein. Der Wert des Wildbrets beträgt auch dabei 300 €. Das heißt, wir bezahlen für die "Trophäe" im Einkauf 1.400 - 1.500 €. Den Trophäenwert in diesem Zusammenhang mit 30 - 200 € anzusetzen ist gänzlich falsch, den diese Zahlen resultieren aus einem ganz anderen Geschäftsbereich. Das sind Preise für alte Geweihe, Abwurfstangen, etc., wie sie von Knopffabriken angeboten werden. Man erlaube uns die bescheidene Bemerkung am Rande, aber niemand käme ernsthaft auf die Idee einen neuen Ferrari der mit seinen 4 Rädern stets fest mit Grund und Boden verhaftet ist als "sonstige Leistung" zu betrachten, weil der irgendwann "zum Schrottpreis" ausgeschlachtet wird und demzufolge das Hauptinteresse des Erwerbers einem speziellen Fahrgefühl zugeordnet werden muss. Im Hinblick auf die vorangehende Investition "in die Trophäe" versperrt sich uns der Zugang, den überwiegenden Teil des zu bezahlenden Entgelts im Dulden von Jagd und Abschuss zu sehen. Entsprechend sehen wir den überwiegenden Teil in einer "sonstigen Lieferung" und insofern spricht u.E. auch nichts dagegen, das es zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung kommen kann. Ein Thema, dass uns übrigens noch bedenklicher erscheint, da das unweigerliche Festhalten der Finanzbehörden- unsere Jagdeinnahmen nicht als "sonstige Lieferung" sondern als "sonstige Leistung" zu betrachten - just in dem Moment endet, als sie von uns die volle Mehrwertsteuer zu bekommen haben. Dass die Umsätze aller ausländischen Jagdvermittler ja dann auch entsprechend von Österreich aus weiterverrechnet werden müssten, wird großzügig ignoriert!? Dass dadurch die Mehrwertsteuer für uns zu einem echten Kostenfaktor wird, ist sicher auch nicht im Sinne des Erfinders."Diese Firmen" nehmen keinen Vorsteuerabzug in Anspruch, "bezahlen uns im Gegenzug aber auch die Mehrwertsteuer nicht wirklich". Sprich- wir bekommen für ein in Österreich erlegtes Stück Wild keinen Cent mehr, als würden wir dieses dem ausländischen Kunden lebend und umsatzsteuerbefreit als innergemeinschaftliche Lieferung in sein Land liefern. Vielleicht schwer nachvollziehbar, aber so ist dieser Markt nun mal. Bzgl. der unterschiedlichen USt-Sätze für lebende Tiere entsprechend der Kombinierten Nomenklatur - ein Thema mit dem sich bis zu unserer Betriebsprüfung weder unser Finanzamt, Steuerberater noch bis heute unsere Kollegen ernsthaft beschäftigt haben - setzen wir uns seit Beginn unserer Geschäftstätigkeit auseinander. Ursprünglich fanden wir dazu aus steuerlicher Sicht lediglich die Unterscheidung lebender Tiere von 0101 bis 0105 und unter 0106 (also 20%) wurden Rehe, Hirsche, Hasen, etc. aufgezählt. Inzwischen haben wir über das europäische Veterinär-Kontroll-System ziemlich explizite Auflistungen der jeweiligen Tiere. Europäische Wildschweine und europäische Wildschafe (Muffelwild) findet man nach wie vor in den Auflistungen 0101 bis 0105. Diese Informationen haben wir unserem Finanzamt natürlich zur Verfügung gestellt. Warum spezielle Wildtiere, die ja nun ebenfalls - zumindest ein wesentlicher Teil davon -für den menschlichen Verzehr bestimmt sind nicht unter die 10 % igen Umsätze gezählt werden, ist/wäre ggfs. an anderer Stelle zu klären. Wir haben uns immer bemüht, alles richtig zu machen und es liegt uns fern, uns in irgendeiner Art auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern, aber andererseits weigern wir uns auch, den Staat, in dem wir leben, als Bedrohung bzw. als potentiellen Feind anzusehen. Durch die aktuelle Auslegung des Umsatzsteuergesetzes fühlen wir uns im Hinblick auf die in unserem Eigentum befindlichen Tiere "quasi enteignet". Insofern wenden wir uns nach wie vor voller Vertrauen an Sie und Ihre Behörde, auch wenn uns die Langwierigkeit dieses Verfahrens nahezu an die Grenzen unserer finanziellen, wie auch persönlichen Belastbarkeit gebracht hat. Nicht zuletzt, da es gerade in den zurückliegenden Jahren der Wirtschaftskrise (die sich natürlich auch nicht unerheblich auf unseren Wirtschaftszweig, den Luxus Jagd, ausgewirkt hat) für die ein oder andere Geschäftsanbahnung entscheidend gewesen wäre, eine klare Entscheidung gehabt zu haben. Unsere weitere Existenz hängt nicht unwesentlich von Ihrer Entscheidung ab. Insofern würden wir uns freuen, wenn Sie uns vor einer Entscheidung u. a. zur Beantwortung etwaiger Fragen die Möglichkeit für ein persönliches Gespräch einräumen könnten. Gerne würden wir Sie ggfs. auch hier vor Ort begrüßen. Sie könnten sich dann selbst ein Bild von unserer Arbeit und unserem Betrieb machen. ln diesem Sinne verbleiben wir mit Dank für Ihr Verständnis und für Ihre Mühe... Gegenäußerung Das Finanzamt gab hierzu mit E-Mail vom 9. 10. 2014 folgende Gegenäußerung ab: Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart möchte zu den Ausführungen der Firma W***** KG nur mehr dahingehend Stellung nehmen, dass die von uns vertretene Rechtsansicht bestehen bleibt. Die Argumente von Frau Ingrid W***** können dahingehend entkräftet werden, dass die Beurteilung, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, nicht anhand der eingekauften Waren getroffen werden kann. Es kann auch keine zwingende Identität des Wareneinkaufs mit dem Verkauf der Waren oder Leistungen unterstellt werden (zB: ein Schlachtbetrieb kauft ebenfalls Lebendtiere und veräußert Fleischwaren). Weiters spielt bei den strittigen Rechtsgeschäften der Wille der Erwerber eine überwiegende Rolle. Es wird davon ausgegangen, dass keiner der Jäger oder der Jagdgesellschaften Interesse an einem Lebendtier hat, wenn nicht das Jagderlebnis damit verbunden ist. Die Beurteilung der Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung kann nicht unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob das Wildtier ein „ursprüngliches“ oder „zugekauftes“ Wildtier ist. In den überwiegenden Rechtsgeschäften hat der Jäger nur die Trophäe erhalten, das Fleisch wurde an einen Fleischereibetrieb veräußert. Mündliche Verhandlung In der gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO anberaumten mündlichen Verhandlung am 14. 1. 2015 wurde von der Vertreterin der Bf zum vom Gericht angenommenen vorgetragenen Sachverhalt ergänzt, dass der Kunde nicht am lebenden Tier, sondern am Abschuss interessiert sei, aber nicht am Abschuss allein, sondern nur in Verbindung mit der Trophäe. Es gäbe Trophäensammler, die etwa bereit seien, zur Ergänzung einer Trophäenhalle Trophäen am Markt zu erwerben, falls solche auch gehandelt werden, und dafür einige tausend Euro zu zahlen. Das seien private Sammler, die privat suchen. Es habe auch die Bf. Trophäen von Tieren, die im Gehege etwa nach einem Kampf mit einem anderen Tier verendet sind, an Sammler verkauft, wobei hierfür bis zu 1.500 € erzielt worden seien. Der entsprechende Abschuss sei in diesem Fall freilich um die 30.000 € wert gewesen. Die 50 % (in Bezug den Trophäenwert mit und ohne Abschuss) seien aber niemals überschritten worden. Über Vorhalt, dass auch im Fall einer Lieferung das lebende Tier Österreich nicht verlasse, erklärte die Vertreterin der Bf., dass die Trophäe verkauft werde und diese sehr wohl bei den strittigen Umsätzen damals in ein Drittland gegangen sei. Der Kunde sei nur an der Trophäe interessiert gewesen, nicht am Wildfleisch. Der eigentliche Gegenstand der – nach Ansicht der Bf – Lieferung sei somit ins Ausland verbracht worden. Die Prüferin Amtsdirektorin Bettina M***** erläuterte, dass dem angefochtenen Bescheid eine Umsatzsteuernachschau vorangegangen sei und der Innendienst aus diesem Grund automatisch eine vorläufige Veranlagung vorgenommen habe. Beide Parteien verwiesen zur Rechtsfrage auf ihre bisherigen Vorbringen im Verfahren. Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet. Wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, wurden von den Parteien nicht bekannt gegeben. Seitens der Bf wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt. Die Umsatzsteuer sei für die Bf in der internationalen Konkurrenz ein echter Kostenfaktor, da die ausländischen Jagdgäste im Ergebnis nicht bereit seien, diese zu zahlen. Der ausländische Vermittler sei Vertragspartner der Bf, dieser verrechne dann die Kosten an den ausländischen Jagdgast weiter. Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten . Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Hauptsächlicher Unternehmenszweck der Bf ist die Organisation, Veranstaltung und Vermittlung von Einzel- und Gesellschaftsjagden "mit Rundum-Service für Gastjäger". Die Bf unterhält Wildgatter. Sie züchtet und handelt mit Wild im Einkauf und Verkauf nach Kategorien und Trophäen in großem Umfang. Die Tiere werden europaweit lebend für Zucht oder Abschuss mit Foto und Ohrmarke versehen gekauft und verkauft. Der Jagdgast kann aus einem Katalog seinen Abschuss auswählen, welcher entweder im eigenen Wildgatter vorhanden ist oder, wenn er in einem fremden Gatter stationiert ist, zugekauft wird. Dem Jagdgast wird eine Jagdbegleitung beigestellt, ihm wird eine Jagdkarte besorgt und er kann sich Gewehre von der Bf ausleihen. Neben Einzeljagden werden auch Treibjagden unter Beistellung von Treibern organisiert. Die von der Bf verlangten Preise für Wild, das nicht zum Abschuss vorgesehen ist und lebend abgeholt oder geliefert wird, belaufen sich auf etwa 80% - 90% der Preise des Wildes, das im Gatter vom Jagdgast geschossen wird. Hinzu kommt ein Aufschlag für Jagdinfrastruktur, Bewirtung und Präparation der Trophäen von etwa 20% des Abschusspreises, sodass das vom Jagdgast im Revier geschossene Wild im Ergebnis vergleichsweise nur geringfügig teurer als etwa an andere Wildgatterbetreiber geliefertes Lebendwild ist. Die Abschusspreise orientieren sich an den jeweiligen Einkaufspreisen für Lebendwild, die die Bf im Falle eines Einkaufs selbst zu tragen hat. Die Preise für den Abschuss im Jagdgatter der Bf sind jedenfalls nicht höher als für vergleichbare Abschüsse in freier Wildbahn. Vor dem Abschuss wird das zum Abschuss angebotene Wild eindeutig bestimmt; dem Jagdgast wird kein allgemeines Jagdrecht eingeräumt, sondern das Recht auf den Abschuss eines im vorhinein bestimmten Wildes. Ist Kunde der Bf ein Jagdgast, ist dieser nicht am Erwerb eines lebenden Wildtieres, sondern am Abschluss des Wildtieres durch ihn selbst interessiert. Der Jagdgast tötet das erworbene Wild im Revier im Österreich. Der Jagdgast erhält die Trophäe, also Geweihe, Hörner oder Hauer der erlegten Tiere. Die Trophäe wird bei ausländischen Jagdgästen in das Ausland verbracht, entweder vom Jagdgast selbst mitgenommen oder diesem nach Präparation nachgesendet. Meist erhält der Jagdgast auch die Wilddecke. Das Wildfleisch (Wildbret) verbleibt bei der Bf und wird von dieser an Wildbrethändler in Österreich weiterveräußert. Gelegentlich erhält der Jagdgast auch eine Wildwurst aus Fleisch der von ihm erlegten Tiere. Die Abschusspreise für das lebende Wild ohne die jagdlichen Leistungen, aber einschließlich 20% Umsatzsteuer, lagen 2008 etwa bei Rothirschen mit einem Gewicht von 8 - 10 kg bei 4.750 € und mit einem Gewicht von 15 - 17 kg bei 26.150 €, wobei auch Preise von 50.000 € für einen kapitalen Hirsch verlangt wurden. Bei Damwild lag das Preisband zwischen 475 € (unter 2 kg) und 7.350 € (über 5 kg). Es ist üblich, dass ein Jäger nur Trophäen von selbst erlegtem Wild in Besitz nimmt und bereit ist, einen Preis für das Recht auf den Abschuss zu zahlen, der ein Vielfaches des Sachwerts des toten Tierkörpers, also von Wildbret (Wildfleisch), Wilddecke (Fell) oder Geweihen (Stangen), beträgt. Der Marktwert von potenziellen Trophäen (Stangen, Hörner, Hauer,...), die nicht vom Besitzer selbst geschossen wurden, und etwa in der Trachtenknopferzeugung oder als bloße Dekoration ohne Hinweis auf ein eigenes Jagderlebnis des Besitzers verwendet werden, ist derart gering, dass eine Vermarktung von der Bf nicht vorgenommen wurde. Jene Trophäen, die abgeworfen und im Wald gefunden wurden, wurden in einem Container gesammelt und allenfalls verschenkt, gelegentlich auch verkauft. Dekorative Geweihe von fremderlegten Hirschen haben einen Verkehrswert zwischen 30 € und 200 €. Im Jahr 1996 betrug etwa der Materialwert von Geweihstangen bei Verkauf an einen Knopfhersteller 100 S pro kg (vgl. VwGH 27. 2. 2001, 98/13/0007). In Einzelfällen gibt es private Sammler, die zur Ergänzung ihrer Trophäensammlung bereit sind, einen nennenswerten Preis für eine nicht im Wege des eigenen Abschusses erworbene Trophäe zu zahlen. Der hierfür erzielbare Preis liegt jedoch weit unter dem bei einem Abschluss erzielbaren Preis. So hat die Bf fallweise Trophäen von verendeten Tieren verkauft, wobei Preise von bis zu 1.500 € erzielt wurden, während der Abschuss des lebenden Tieres mit einer derartigen Trophähe der Bf um die 30.000 € gebracht hätte. Der Marktwert für eine bloße Wilddecke bewegt sich zwischen 10 € und 100 €. Der Wert des Wildbrets eines geschossenen Tieres lag bei Wildschweinen zwischen netto 0,70 € und 1,60 € je Kilogramm, bei Hirschen zwischen netto 2,00 € und 2,80 €, bei Mufflon bei netto 1,00 €. Während sich der Marktpreis von zum Verzehr bestimmten landwirtschaftlichen Nutztieren (Schlachtvieh) wie Rindern, Schweinen oder Schafen im Wesentlichen an dem nach der Schlachtung erzielbaren jeweiligen Fleischpreis orientiert und die Lebendpreise mit Umrechnungsfaktoren zwischen 0,5 und 0,8 des gestochenen Tieres ermittelt werden (siehe etwa die jeweiligen von den Landwirtschaftskammern veröffentlichten Marktübersichten), ist der Preis für Lebendwild auf Grund der Möglichkeit der Vermarktung mittels eigenen Abschusses durch den Kunden um ein Vielfaches höher als der Preis für Wildbret und sonstige Teile des toten Tierkörpers. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Bf und die Feststellungen des Finanzamts. Sie wurden den Parteien mit E-Mail vom 16. 10. 2014 vorgehalten, in der mündlichen Verhandlung am 14. 1. 2015 erörtert, auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gegenüber der E-Mail ergänzt und sind nicht strittig. Zum Marktwert von Wildbret siehe etwa auch die Veröffentlichungen einzelner Landwirtschaftskammern (zB NÖ Landeslandwirtschaftskammer: http://noe.lko.at/?+Wild+&id=2500,,1294315) Rechtsgrundlagen Unionsrecht Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (in der Folge Mehrwertsteuersystemrichtlinie) lautet auszugsweise: Artikel 2 (1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;... c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;... Art. 14 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem lautet: Artikel 14 (1) Als „Lieferung von Gegenständen“ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. (2) Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gelten folgende Umsätze als Lieferung von Gegenständen: a) die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes; b) die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird; c) die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission. (3) Die Mitgliedstaaten können die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferung von Gegenständen betrachten. Art. 24, 25 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem lauten: Artikel 24 (1) Als „Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101273/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101273.2010
Stammnummer
103291
Gültig
14.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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