…bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben wäre, würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG verstoßen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Denn lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…erforderlich ist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, besteht eine Ausnahme zum Abzugsverbot von Repräsentationsaufwand. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu…
…Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche (bzw. berufliche) Veranlassung erbringt (siehe das - Aufwendungen für eine Digitalkamera betreffende - Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2012, 2009/15/0088…
… 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf ,ausschließlich' betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reisen abstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197) wird die Veranlassungsprüfung grundsätzlich für den einzelnen Reisetag vorgenommen. 6. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2010/15/0197…
…darlegen konnte, aus welchen Gründen der Besuch des Seminars für seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig war. Nicht anerkannt wird die Teilnahmegebühr für den „I“, weil für diesen Aufwand die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht dargelegt wurde. 6) Reisekosten: An Reisekosten (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgebühren…
…Aufwendungen, das sind Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit ist jedoch gegeben, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlasst ist oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die betriebliche oder berufliche Veranlassung entfällt…
…berufliche Veranlassung erbringt (vgl VwGH vom 26.04.2012, 2009/15/0088). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche…
…Bewirtung von Geschäftsfreunden, auch wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche (berufliche) Veranlassung im Vordergrund steht, nur zur Hälfte abgezogen werden können. Unter Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit…
…Entgelt von dritter Seite darstellte. Die der Schadloszahlung zu Grunde liegende Verwaltungsstrafe wären steuerlich nichtabzugsfähig, weil der betriebliche bzw. berufliche Veranlassungszusammenhang durch das private Verschuldenselement überlagert und das verpönte Verhalten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden würde. Dies gälte unabhängig davon, ob man die Schadloshaltungszahlung…
…die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (§ 20 Abs. 1 Z 3 2. und 3. Satz EStG 1988). Nach Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 72, muss dass Vorliegen der Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung geprüft bzw…
…abzugsfähig. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit…
…Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2009/15…
… es sei lediglich erläutert worden, es handle sich bei diesen Aufwendungen um Prozess- bzw. Rechtsanwaltskosten aus der Verweigerung von akademischen Berufsnachweisen beim Verwaltungsgerichtshof bzw. aus Schadenersatzansprüchen zur Abwehr persönlichkeitsverletzender Äußerungen, die eine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung ergeben hätten. Beigelegt sei eine eingebrachte Amtshaftungsklage gewesen…
…zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend…
…keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11…
…dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Nach der Judikatur des VwGH sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw…
…Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt. Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich…
…der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur). Bei der Abgrenzung betrieblich bzw. beruflich bedingter Aufwendungen von…
…das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen…
…Bewirtung von Geschäftsfreunden, auch wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche (berufliche) Veranlassung im Vordergrund steht, nur zur Hälfte abgezogen werden können. Unter Repräsentationsaufwendungen wären nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Abgabenpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit…