…folgend zu je 1/3 auf die Tätigkeiten des Bw. aufzuteilen sind. Büro Das seiner Mutter gehörende Haus wird nach Angaben des Bw. von ihm ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt. Zuletzt machte der Bw. folgende Aufwendungen geltend: | | 2003 | 2004 | Miete/Reinigung…
…Besitz der Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeug-Klasse A erforderlich sei. Die Notwendigkeit bietet ein verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen (VwGH 29.5.1996…
…der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, VwGH 28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045,). Die Bw. hat überzeugend dargetan, dass die von ihr getätigten Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit…
…bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben wäre, würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG verstoßen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Denn lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…erforderlich ist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, besteht eine Ausnahme zum Abzugsverbot von Repräsentationsaufwand. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu…
…zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend…
…Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH v. 27.6.2000, 2000/14/0096). Die Möglichkeit des Einsatzes des erworbenen Wissens auch im beruflichen Bereich alleine reicht nicht aus, die berufliche Notwendigkeit zu begründen…
…betriebliche bzw. berufliche - Veranlassung zu Grunde liegt, zumindest anteilig steuermindernd geltend gemacht werden können (zB. auch nach der österreichischen Rechtsansicht etwa Kraftfahrzeuge oder Personalcomputer), während dies bei anderen Aufwendungen (wie eben etwa Reisen oder bei Wirtschaftsgütern, bei denen angeblich prima facie von einer privaten Veranlassung…
…private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässlichste Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung…
…private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung…
…dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 27.6…
…dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ist, sondern zugleich für verschiedene betriebliche bzw berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen…
…Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche (bzw. berufliche) Veranlassung erbringt (siehe das - Aufwendungen für eine Digitalkamera betreffende - Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2012, 2009/15/0088…
…im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen…
…die berufliche Veranlassung der geltendgemachten Fahrtkosten im Zuge des o. a. Vorhalteverfahrens glaubhaft gemacht hat, war der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben. 3. Werbungskosten Telefon: Der Telefonaufwand ist auch dann im tatsächlichen Umfang abzugsfähig, wenn betrieblich bzw. beruflich veranlasste Telefongespräche von einem…
… 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf ,ausschließlich' betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reisen abstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197) wird die Veranlassungsprüfung grundsätzlich für den einzelnen Reisetag vorgenommen. 6. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2010/15/0197…
…darlegen konnte, aus welchen Gründen der Besuch des Seminars für seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig war. Nicht anerkannt wird die Teilnahmegebühr für den „I“, weil für diesen Aufwand die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht dargelegt wurde. 6) Reisekosten: An Reisekosten (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgebühren…
…Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers ist Voraussetzung dafür, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Die Frage des für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers bzw. dessen Einrichtung entscheidenden…
…Aufwendungen, das sind Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit ist jedoch gegeben, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlasst ist oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die betriebliche oder berufliche Veranlassung entfällt…
…berufliche Veranlassung erbringt (vgl VwGH vom 26.04.2012, 2009/15/0088). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche…