Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1252-W/03
Nicht dem Wohnungsverband eingegliedertes Arbeitszimmer bzw. Büro
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1252-W/03vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine an sich entbehrliche berufliche Nutzung eines nicht dem Wohnungsverband eingegliederten Arbeitszimmers bzw. Büros führt nicht zu Werbungskosten, wenn einem Angestellten bei seinem Dienstgeber ohnehin zeitlich unbegrenzt ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (hiezu VwGH 14.11.1990, 89/13/0145).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
UNITAX Wirtschaftsthd GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12./13./14.Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 machte er Betriebskosten für einen Büroraum in
H. v. ATS 6.764,78, Energiekosten für diesen i. H. v. ATS 690,-- sowie
diesen betreffende anteilige Zinsen i. H. v. ATS 7.956,11, weiters einen
geschätzten Telefonaufwand i. H. v. ATS 2.500,--, Fahrtkosten i. H. v. ATS
3.200,--, Reisekosten i. H. v. ATS 4.424,00 sowie Absetzungen für Abnutzung
i. H. v. ATS 28.475,03 als Werbungskosten geltend. Hinsichtlich dieser AfA wird
von der erkennenden Behörde angemerkt, dass diese für einen PC i. H.
v. ATS 7.856,--, für den Büroraum i. H. v. ATS 5.956,05 sowie mit dem
verbleibenden Betrag für sich in diesem Büroraum befindenden
Möbel (Betriebs- und Geschäftsausstattung) geltend gemacht wurde. Im
Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte der Bw. für
diesen Büroraum Betriebskosten i. H. v. ATS 6.764,78, Energiekosten i. H.
v. ATS 690,-- sowie diesen betreffende anteilige Zinsen i. H. v. ATS 6.384,03,
weiters einen geschätzten Telefonaufwand i. H. v. ATS 2.500,--, Fahrtkosten
i. H. v. ATS 3.200,-- sowie Absetzungen für Abnutzung i. H. v. ATS
22.244,48 als Werbungskosten geltend. Von dieser AfA entfielen auf den
Büroraum ATS 5.956,05 sowie ATS 16.288,43 auf sich in diesem Büroraum
befindlichen Möbel (Betriebs- und Geschäftsausstattung).
In einem
diesbezüglichen Ersuchen um Ergänzung forderte das Finanzamt den Bw.
auf, Unterlagen betreffend Steuerberatungskosten, des PC, für Fahrtkosten
und Reisekosten beizubringen. Weiters wurde der Bw. ersucht, die berufliche
Veranlassung der Telefonspesen nachzureichen. Hinsichtlich des Büroraumes
bzw. der sich darin befindlichen Einrichtungsgegenstände teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass diese Aufwendungen nach dessen Ansicht keine
Werbungskosten darstellten, da der Arbeitsraum nicht der Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit sei und forderte den Bw. zu einer entsprechenden
Stellungnahme auf.
In
Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bw. hinsichtlich der
Telefonkosten und des Büroraumes bekannt, dass er eine verantwortungsvolle
Management-Position bei der Firma TC bekleide und daher nahezu täglich weit
über die üblichen Bürozeiten hinaus beschäftigt sei wobei
sich diese Tätigkeit häufig auch auf Wochenenden erstrecke. Aus diesem
Grund benötigte er einen Büroraum. Dieser befinde sich nicht in seinem
häuslichen Wohnungsverband. Bei diesem handle es sich um eine
ausschließlich für berufliche Zwecke genutzte separate
Eigentumswohnung. Daher sei die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d
für den außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Büroraum nicht
anwendbar.
Beruflich
veranlasste Telefonkosten fielen im Rahmen von online-Recherchen bzw. im
Zusammenhang mit nur außerhalb der Bürozeiten möglichen
Überseetelefonaten an. Die im Schätzungswege diesbezüglich
geltend gemachten ATS 2.500,-- pro Jahr stellten die absolute Untergrenze der
tatsächlich beruflich angefallenen Kommunikationskosten dar.
Der Bw.
brachte mit gleichem Schreiben die Jahre 1999 und 2000 betreffende Kopien der
Steuerberatungskosten, einen Rechnungsbeleg über den o. a. PC sowie die
Fahrtkosten betreffende Belege bei.
Das Finanzamt
erließ am 5. März 2002 die Einkommensteuer für die Jahre 1999
und 2000 betreffende Erstbescheide und führte u. a. begründend aus,
dass, da die benötigten Unterlagen trotz Aufforderung nicht beigebracht
worden seien, die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit zu
berücksichtigen gewesen seien, als Beweismittel vorgelegen seien.
Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der
gesamten Tätigkeit des Antragstellers bildete. Diese Voraussetzungen seien
im Fall des Bw. aber nicht gegeben.
Am 6.
März 2002 erließ das Finanzamt im Sinne der Bestimmung des § 293
BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1999 und 2000
wobei es im Jahre 1999 Steuerberatungskosten in Höhe von ATS 5.292,-- als
Sonderausgaben sowie Reisekosten in Höhe von ATS 4.424,-- und die restliche
AfA für den PC in Höhe von ATS 7.856,-- als Werbungskosten anerkannte.
Da sich der Büroraum laut den Angaben des Bw. in Wien, N Gasse 3/8
befände und diese Adresse auch als Wohnanschrift auf der Erklärung
aufscheine, sei davon auszugehen gewesen, dass dieser im Wohnungsverband gelegen
sei. Im Jahr 2000 anerkannte das Finanzamt Steuerberatungskosten in Höhe
von ATS 11.400,-- als Sonderausgaben an und verwies hinsichtlich der
übrigen Abweichungen des Antrages des Bw. auf die Begründung des das
Jahr 1999 betreffenden Einkommensteuerbescheides.
In der gegen
die Einkommensteuerbescheide für 1999 und für 2000 jeweils vom 5.
März 2002 sowie gegen die Berichtigungsbescheide der
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 jeweils vom 6. März 2002
gerichteten Berufung beantragte der Bw. die Abänderung der bekämpften
Bescheide dahingehend, dass die in den Steuererklärungen für 1999 und
2000 geltend gemachten Werbungskosten in vollem Umfang anzuerkennen seien.
Begründend
führte der Bw. aus, dass die erstinstanzliche Behörde bei der
Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten für die von ihm
ausschließlich für beruflich genutzte Zwecke als Büroraum
genutzte separate Eigentumswohnung N-Gasse 3/8 unzutreffender weise davon
ausgegangen sei, dass sich der Büroraum in seinem Wohnungsverband befinde.
Seine Privatwohnung befinde sich aber in der N-Gasse 3/7 und sei von der
Büroräumlichkeit N-Gasse 3/8 vollkommen getrennt. Diese verfüge
über einen separaten Eingang, eigene Sanitärräumlichkeiten,
Vorraum und Büroraum und sei ein eigenständiges Top.
Die Tatsache,
dass in der Erklärung die N-Gasse 3/8 angegeben worden sei, rühre
ausschließlich daher, dass der Bw. ursprünglich betriebliche
Einkünfte aus seiner damaligen Tätigkeit als Wissenschafter und
Referent bezogen habe und dass der Sitz der Geschäftsleitung der
berufungsgegenständliche Büroraum gewesen sei. Eine
diesbezügliche Nachschau des Finanzamtes habe im Jahre 1996/97 ergeben,
dass das Top 8 ausschließlich beruflich genutzt werde.
Hinsichtlich
der Nichtanerkennung der übrigen geltend gemachten Werbungskosten
führte der Bw. aus, dass die Begründungen des Finanzamtes zu den
angefochtenen Bescheide jegliche diesbezügliche Aussage vermissen
ließen, weshalb für ihn nicht nachvollziehbar sei, aus welchen
Gründen deren Anerkennung versagt geblieben sei.
In einem die
o. a. Berufung betreffenden Ersuchen um Ergänzung forderte das Finanzamt
den Bw. auf, die vom Dienstgeber grundsätzlich bestätigten
Bürozeiten unter Berücksichtigung der Möglichkeit variabler
Arbeitszeiten bekannt zu geben. Insbesondere sei anzuführen, zu welchen
Zeiten für den Bw. als ein in verantwortungsvoller Management-Position
tätiger Angestellter der Zutritt in das Büro und zu zweifellos
nötigen Unterlagen und vorhandener Fachliteratur möglich sei.
Diesbezüglich wurde der Bw. aufgefordert eine entsprechende
Bestätigung seines Dienstgebers beizubringen. Das Finanzamt ersuchte den
Bw. weiters, mittels geeigneter Unterlagen Art, Datum und Dauer der in seinem
Büro N-Gasse 3/8 verrichteten Tätigkeiten nachzuweisen und vom
Dienstgeber bestätigen zu lassen sowie um Vorlage einer vom Arbeitgeber
verfassten oder bestätigten Beschreibung seines Tätigkeitsbildes bzw.
Aufgabenbereiches.
In
Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bw. mit Schreiben vom 16.
September 2002 u. a. bekannt, dass er wegen der in seinem Dienstvertrag
vereinbarten Überstundenpauschalierung keine Aufzeichnungen über die
jeweiligen Daten und die Dauer der Tätigkeit in seinem Büro
geführt habe. Er habe jedoch zumindest fünfzehn Arbeitsstunden pro
Woche in seinem Büro geleistet. Die Art der im Büro geleisteten
Tätigkeiten habe in der EDV-mäßigen Bearbeitung von Texten und
Kalkulationen im Zusammenhang mit aktuellen Unternehmensprojekten, in
Internetrecherche, in der Führung von diversen Telefonaten mit
Projektpartnern und im Studium von Projektunterlagen bestanden.
Er leiste in seiner verantwortungsvollen Position bei der
Firma TC nahezu täglich weit über die üblichen Bürozeiten
hinausgehende Arbeitsstunden. Häufig erstrecke sich diese Tätigkeit
auch auf Wochenenden. Er sei aber auch Vater zweier Kleinkinder und daher
bestrebt, sich diesen zumindest ein bis zwei Stunden täglich zu widmen.
Diese Zeit falle zumeist in den späten Nachmittag oder die frühen
Abendstunden. Es wäre ökonomisch völlig unsinnig und auf Grund
der Wegzeiten zwischen Wohnung und Büro auch nicht zumutbar, wenn er am
späteren Abend noch einmal in die Büroräumlichkeiten seines
Dienstgebers zurückkehren würde. Aus diesem Grund benötigte er
einen Büroraum. Dieser befinde sich nicht im Wohnungsverband seiner
Privatwohnung. Es handle sich um eine ausschließlich für berufliche
Zwecke genutzte separate Eigentumswohnung. Die Bestimmung des
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d sei somit für seinen
außerhalb seiner Privatwohnung gelegenen Büroraum nicht
anwendbar.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stünden,
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet würden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
träfen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fielen. Die in Rz 223
der Lohnsteuerrichtlinien genannten Voraussetzungen für die berufliche
Veranlassung der Büroaufwendungen seien in seinem Fall erfüllt.
Der Zusammenhang der Aufwendungen mit seiner
nichtselbständigen Tätigkeit ergebe sich nicht zuletzt aus dem
Schreiben des Dienstgebers, in welchem vom Bw. außerhalb der betrieblichen
Räumlichkeiten in nennenswertem Umfang erbrachte Leistungen bestätigt
worden seien.
Die Aufwendungen seien auch eindeutig zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet worden, da ihm die
Aufrechterhaltung seines gutdotierten Dienstvertrages vor dem Hintergrund seiner
familiären Situation nur mittels der Einrichtung der notwendigen
Infrastruktur in seinem eigenen Büroraum möglich gewesen sei.
Schließlich fielen die Aufwendungen für diesen Büroraum auch
nicht unter das steuerliche Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit d, da
der Büroraum kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
darstelle.
Der Bw. brachte mit diesem Schreiben folgende, mit Ausnahme
der Namen des Bw. bzw. des Dienstgebers des Bw. wörtlich wiedergegebene,
die Nutzungsmöglichkeit der Büroräumlichkeiten des Dienstgebers
betreffende, Bestätigung der Firma TC bei:
"Betreff:
Bestätigung zur Vorlage an das Finanzamt
Arbeitszeiten
in der Firma TC
Auszug aus dem
Organisationshandbuch: Die effektiven Arbeitszeiten in der Firma TC sind ein
Bestandteil , der mit dem Betriebsrat festgelegten Anwesenheitszeiten. Die
Anwesenheitszeiten betragen wöchentlich 46 Stunden für jeden
Mitarbeiter, wobei jeder seine täglichen Arbeitsbeginn- und Endzeiten
festzulegen und an den Personalbereich zu übermitteln hat.
Dabei müssen
Kernarbeitszeiten beachtet werden. Kernarbeitszeiten sind:
Montag bis Donnerstag von
9.00 Uhr bis 15.30 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis
13.00 Uhr.
Herr Bw. verfügt
über einen eigenen Schlüssel und hat somit grundsätzlich
jederzeit Zutritt zu den Büroräumlichkeiten der Firma
TC.
Herr Bw. leitet in
unserem Unternehmen die Volkswirtschaftliche Abteilung und war mit den damit
verbundenen Aufgaben (siehe Stellenbeschreibung) in den Jahren 1999 und 2000
weit über die Normalarbeitszeiten ausgelastet.
Eine Bestätigung
über Zeitpunkt, Dauer und Inhalt berufsnotwendiger Arbeitsleistungen
außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten der Firma TC für den
betreffenden Zeitraum kann nicht abgegeben werden, doch scheint plausibel, dass
dies vor dem Hintergrund familiärer Umstände und der erbrachten
Arbeitsleistung, in nennenswertem Umfang der Fall gewesen sein
muss."
Der Bw. brachte weiters eine detaillierte
Stellenbeschreibung der Firma TC, aus der hervorgeht, dass er dort als Leiter
der Volkswirtschaftlichen Abteilung in verantwortungsvoller Position tätig
ist, bei.
Das Finanzamt erließ am 4. Oktober 2002 eine die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 abweisende
Berufungsvorentscheidung in der es anmerkte, dass die zusätzliche
Begründung zu diesen dem Bw. gesondert zugehen werde.
Am 7. Oktober 2002 erließ das Finanzamt diese die
Jahre 1999 und 2000 betreffende Bescheidbegründung. In dieser führte
es aus, dass es sich bei dem in den Erstanträgen 1999 und 2000 sowie in der
Berufung angesprochenen Büro um die Wohnung N-Gasse 3 top 8 handelte. Laut
Zentralem Melderegister und polizeilichem Meldezettel sei der Wohnsitz des Bw.
bereits seit dem 29. Dezember 1995 in der N-Gasse 3 top 7 gelegen.
Bis einschließlich 1998 habe der Bw. betriebliche
Einkünfte, nämlich aus selbständiger Tätigkeit als
Seminarreferent und Wissenschafter bezogen. Im Jahre 1998 sei seitens des
Finanzamtes in einem das Jahr 1996 betreffenden Aktenvermerk festgehalten
worden, dass die Wohnung (top 7) und das Büro (top 8) räumlich
getrennt seien und sich das Büro somit nicht im Wohnungsverband
befände. Daher hätten keine Zweifel daran bestanden, dass das
Büro als Ort der Leitung des Unternehmens zu betrachten gewesen sei und die
darauf entfallenden Kosten Betriebsausgaben dargestellt hätten. Im Jahre
1999 hätten sich, da der Bw. seine selbständige Tätigkeit
aufgegeben hätte und nur noch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezogen hätte, die Verhältnisse grundlegend geändert.
Dieser Umstand sei auch im die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
betreffenden Schreiben vom 25. Jänner 1999 angegeben worden.
Daher könnten keine Betriebsausgaben, sondern nur noch
Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese beiden Begriffe würden aber im
Steuerrecht nicht völlig gleich behandelt. Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs 4 EStG 1988 seien alle Aufwendungen und Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst seien. Es genüge bereits ein mittelbarer Zusammenhang
mit dem Betrieb, außer es trete eine persönliche Veranlassung hinzu.
Grundsätzlich seien die Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit, die
Zweckmäßigkeit oder die Notwendigeit einer Ausgabe (mit Ausnahme der
Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988) nicht zu prüfen. Auch
freiwillig getätigte Aufwendungen könnten innerhalb der Einkunftsarten
des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 betrieblich veranlasst sein.
Nunmehr sei aber § 16 EStG 1988 anzuwenden. Demnach
seien Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst seien. Diese berufliche Veranlassungen sei gegeben wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben:
1.) objektiv
im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stünden
und
2.) subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder
den Steuerpflichtigen unfreiwillig träfen und
3.) nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fielen.
Die in den Punkten 1 und 3 genannten Voraussetzungen
korrespondierten mit jenen der Betriebsausgaben. Punkt 2 sei jedoch enger
gefasst. Dies habe der VwGH in ständiger Rechtsprechung speziell zu
Arbeitszimmern präzisiert. Im Erkenntnis vom 14. März 1999,
Zl. 89/13/0102 werde - vergleichbar zum vorliegenden Fall - über eine
als Arbeitsraum genutzte separat gelegene Wohnung abgesprochen. Demnach
könne nicht jede noch so geringfügige und an sich entbehrliche Nutzung
eines Raumes zu Werbungskosten führen. Auch eine Bestätigung des
Arbeitgebers über Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit führe
nicht notwendigerweise zur Charakterisierung von Aufwendungen als
Werbungskosten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die in Frage stehende Wohnung
nicht mit Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Firma TC erworben
worden, sondern bereits vorher im Eigentum des Bw. gestanden sei und dass die
Kosten, die vor dem Jahr 1999 Betriebsausgaben gewesen seien, nun als
Werbungskosten weitergeführt werden sollten.
Mit der Frage der Notwendigkeit eigener Räumlichkeiten
befasste sich auch das Erkenntnis des VwGH vom 14. November 1990, Zl.
89/13/0145. Die Kernaussage sei, dass Arbeitnehmern in der Regel am Arbeitsort
ein Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, sodass weitere
Räumlickeiten nicht erforderlich seien. Im Falle dieses Erkenntnisses sei
dem Arbeitnehmer das Büro 56 Stunden pro Woche zur Verfügung
gestanden. Der VwGH habe darin ausgesprochen, dass für die allfällige
berufliche Nutzung eines Arbeitsraumes dadurch jedenfalls nur ein
untergeordneter Zeitraum übrig bleibe.
In der Bestätigung des Dienstgebers des Bw. werde
ausgeführt, dass die verpflichtenden Anwesenheitszeiten für alle
Dienstnehmer wöchentlich 46 Stunden betragen würden und dass der Bw.
über einen eigenen Schlüssel verfüge und somit grundsätzlich
jederzeit Zutritt zu den Büroräumlichkeiten der Firma TC hätte.
Dass der Bw. - schon auf Grund seiner leitenden Tätigkeit und seines
gehobenen Gehaltes - über die normalen Bürozeiten anderer Angestellter
hinausgehende Leistungen erbringe, werde nicht in Zweifel gezogen. Aus dem
vorliegenden Sachverhalt könne jedoch nichts gewonnen werden, was die
Beibehaltung des Büros aus der Zeit der selbständigen Arbeit für
die Tätigkeit als Arbeitnehmer rechtfertige, zumal dem Bw. jederzeit sein
vollständig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Auch der Hinweis auf familiäre Gegebenheiten
könne nicht weiterhelfen. Es werde ausgeführt, dass der Bw. zwei
kleine Kinder habe, diesen täglich einige Zeit widmen wolle und
anschließend nicht mehr ins Büro zurückkehren wolle. Obwohl
diese Tatsache menschlich verständlich und begrüßenswert sei,
sei sie ungeeignet, den Werbungskostencharakter der für die
Eigentumswohnung top 8 anfallenden Kosten zu begründen. Es handle sich um
eine Frage der familiären Lebensgestaltung, also um eine typischerweise
private Veranlassung für den Entschluss, außerhalb des Dienstortes zu
arbeiten. Deshalb könne die Beibehaltung zusätzlicher
Räumlichkeiten nicht als beruflich veranlasst angesehen werden.
Am 25. November 2002 erließ das Finanzamt eine
weitere die Jahre 1999 und 2000 betreffende Bescheidbegründung. In dieser
führte es aus, dass da die geltend gemachten Fahrtkosten Jahreswertmarken
der Wiener Linien darstellten, diese Kosten als Fahrtspesen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 mit
dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien.
Die geschätzten Telefonspesen (ATS 2.500,-- für
1999 und für 2000) stellten keine Werbungskosten dar, da eine berufliche
Notwendigkeit dienstlicher Telefonate vom privaten Festnetzanschluss aus zu
führen vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Bw. zu den
Büroräumlichkeiten lt. der o. a. Bestätigung des Dienstgebers,
zeitlich uneingeschränkten Zutritt hätte, nicht vorliege.
Weiters ersuchte das Finanzamt um Verständnis für
das Versehen, dass die Begründung zur Berufungsvorentscheidung
unvollständig gewesen sei. Der Bw. wurde daher gebeten, eine
allfällige Ergänzung des Vorlageantrages vom 7. November 2002 bis zum
7. Jänner 2003 nachzureichen.
Am 7. November 2002 beantragte der Bw. die Entscheidung
über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000
jeweils vom 5. März 2002 sowie gegen die Berichtigungsbescheide der
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Im o. a. Vorlageantrag führte der Bw. u. a. aus, dass
er die in der Berufung bzw. in den beiden im Berufungsverfahren
übermittelten Vorhaltsbeantwortungen getätigten Ausführungen
vollinhaltlich aufrechterhalte und dass die durch das Finanzamt vorgenommene
Interpretation des § 16 EStG zu einem rechtswidrigen Ergebnis
führte.
Eine dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt gerecht
werdende Interpretation des Werbungskostenbegriffes, insbesondere der
gesetzlichen Bestimmung, dass eine berufliche Veranlassung dann gegeben sein,
wenn die Aufwendungen oder Ausgaben subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder den Steuerpflichtigen
unfreiwillig träfen, müsse zu einer Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen für den separaten Arbeitsraum des Bw. führen.
Der Zusammenhang der Aufwendungen der
nichtselbständigen Tätigkeit ergebe sich nicht zuletzt aus dem
Schreiben des Dienstgebers, in dem Arbeitsleistungen des Bw. außerhalb der
betrieblichen Räumlichkeiten bestätigt würden. Die Tatsache, dass
er jederzeit Zutritt zu den Büroräumlichkeiten seines Dienstgebers
hätte, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Aufwendungen
für den separaten Arbeitsraum subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung seiner Einnahmen als Topmanager geleistet würden, zumal ihm die
Aufrechterhaltung seines gutdotierten Dienstvertrages vor dem Hintergrund
beruflicher Notwendigkeiten - aus Gründen der Zeitverschiebung seien
häufig Überseetelefonate nur außerhalb der Bürozeiten
möglich - und seiner familiären Situation nur durch die Einrichtung
der notwendigen Infrastruktur in seinem eigenen Büroraum möglich
gewesen sei.
Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal, dass Ausgaben subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
würden, sei im Falle des Bw. voll und ganz erfüllt. Eine gegenteilige
Interpretation würde der gesetzlich gebotenen Beurteilung des subjektiven
Elementes jede praktische Relevanz entziehen. Hinsichtlich der weiteren geltend
gemachten Werbungskosten ließen sowohl die Erstentscheidungen wie auch die
Berufungsvorentscheidung in den jeweiligen Begründungen jegliche Aussagen
vermissen, weshalb die Gründe für die Nichtanerkennung jener
Werbungskosten für den Bw. nicht nachvollziehbar sei.
Am 25. November 2002 erließ das Finanzamt ein
weiteres Ersuchen um Ergänzung in dem es den Bw. aufforderte, einen
belegmäßigen Nachweis hinsichtlich der Betriebs- und Energiekosten
des Büroraumes für die Jahre 1999 und 2000 sowie Belege betreffend die
Betriebs- und Geschäftsausstattung des Büroraumes zu erbringen.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens brachte der
Bw. am 7. Februar 2003 die geforderten Unterlagen bei und gab in Ergänzung
des Vorlageantrages vom 7. November 2002 bekannt, dass die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für die Jahreswertmarken der Wiener Linien unter Hinweis auf
den Verkehrsabsetzbetrag insofern rechtswidrig sei, als er die Jahreswertmarke
überwiegend für Zwecke von Dienstreisen innerhalb von Wien
benötige und diese Aufwendungen daher Werbungskosten darstellten. Die
Nichtanerkennung der Telefonspesen sei unter Hinweis auf RZ 223 der LStR
rechtswidrig.
In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 13. Juni
2003 forderte das Finanzamt den Bw. auf, betreffend der Dienstreisen innerhalb
von Wien, entsprechende Aufzeichnungen über deren Anzahl nachzureichen,
damit im Schätzungswege festgestellt werden könne, in welchem
prozentuellen Ausmaß die Kosten der Jahreswertmarke als Werbungskosten
angesetzt werden könnten.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bw. mit Schreiben
vom 3. Juli 2003 bekannt, dass er über keine detaillierten Aufzeichnungen
zu den innerhalb des Wiener Stadtgebietes getätigten Dienstreisen
verfüge. Auf Grund der praktisch ausschließlichen Benutzung der
Wiener Linien bei der Hin- und Rückfahrt zu seinen häufigen
innerstädtischen geschäftlichen Terminen gehe er von einem
Verhältnis von 2/3 beruflich veranlasster und 1/3 privat veranlasster
Nutzung seiner Jahreskarte aus. Dieses geschätzte Verhältnis komme
auch in der Abgabenerklärung zum Ausdruck. Es sei vom Gesamtpreis von ATS
5.200,-- ein Privatanteil von ATS 2.000,-- in Abzug gebracht und somit
jährlich ein Betrag in Höhe von ATS 3.200,-- als Werbungskosten
geltend gemacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Werbungskosten
Büro:
Die Darstellung des
Sachverhaltes und die rechtliche Würdigung sind der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 4. Oktober 2002, bzw. der gesonderten diesbezüglichen
Begründung vom 7. Oktober 2002, zu entnehmen. Hiezu hat der
Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es zulässig ist, auf die
Begründung eines anderen Bescheides zu verweisen (VwGH vom 6. Oktober 1992,
Zl. 91/14/0176). Von der erkennenden Behörde wird ergänzend darauf
hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl.
89/13/0145 unter Bezugnahme auf dessen Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl.
88/14/0204, hinsichtlich des Falles der betrieblichen Nutzung eines nicht dem
Wohnungsverband eingegliederten Arbeitszimmer ausführte, dass die Aussagen,
welche der Gerichtshof in diesem Erkenntnis für die Fälle der
betrieblichen Nutzung getroffen habe, sinngemäß auch für eine
berufliche Nutzung durch einen Steuerpflichtigen gelten, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Den Ausführungen des Bw.
im Vorlageantrag, dass eine dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt
gerecht werdende Interpretation des Werbungskostenbegriffes, insbesondere der
gesetzlichen Bestimmung, dass eine berufliche Veranlassung dann gegeben sei,
wenn die Aufwendungen oder Ausgaben subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen, zu einer Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für seinen
separaten Arbeitsraum führen müssten, wird entgegengehalten, dass der
Bw. im Rahmen der o. a. Vorhaltsbeantwortung vom 16. September 2002 selbst
bekannt gab, dass er sich in den späten Nachmittags- bzw. frühen
Abendstunden der Erziehung seiner Kinder widmete und es ökonomisch
völlig unsinnig und auf Grund der Wegzeiten zwischen Wohnung und Büro
auch nicht zumutbar sei, am späteren Abend noch einmal in die
Büroräumlichkeiten des Dienstgebers zurückzukehren und dass er
aus diesem Grunde einen Büroraum benötige. Das bedeutet, dass die
Aufwendungen für den Büroraum vom Bw. freiwillig geleistet wurden. In
diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich auf die o. a.
Bestätigung des Dienstgebers des Bw., dass dieser über einen eigenen
Schlüssel verfüge und somit grundsätzlich jederzeit Zutritt zu
den Büroräumlichkeiten seines Arbeitgebers habe, hingewiesen.
2. Werbungskosten
Fahrtkosten:
Im Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 92/13/0205 hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Kosten einer Jahresnetzkarte
entsprechend der beruflichen Veranlassung im Verhältnis zur Gesamtnutzung
abzugsfähig seien. Die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte seien in
gleicher Weise aufzuteilen, wie die Anschaffungskosten eines PKW, der zum Teil
für betriebliche bzw. berufliche zum Teil für private Fahrten
eingesetzt werde, zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen. Da der
Bw. die berufliche Veranlassung der geltendgemachten Fahrtkosten im Zuge des o.
a. Vorhalteverfahrens glaubhaft gemacht hat, war der Berufung in diesem Punkt
Folge zu geben.
3. Werbungskosten
Telefon:
Der Telefonaufwand
ist auch dann im tatsächlichen Umfang abzugsfähig, wenn betrieblich
bzw. beruflich veranlasste Telefongespräche von einem privaten
Telefonanschluss in der Wohnung geführt werden. Telefonkosten unterliegen
nicht dem Aufteilungsverbot. Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so
sind die Telefonkosten hinsichtlich des beruflich veranlassten Teiles absetzbar.
Da der Bw. die berufliche Veranlassung der geltendgemachten Telefonkosten im
Zuge des Berufungsverfahrens glaubhaft gemacht hat, war der Berufung auch in
diesem Punkt Folge zu geben.
Somit waren die geltend gemachten Werbungskosten in den
Jahren 1999 und 2000 jeweils um ATS 5.700,-- (ATS 2.500,-- für
Telefonkosten, ATS 3.200,-- für Fahrtkosten) zu erhöhen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1252-W/03
- Stammnummer
- 5952
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF