Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100578/2023
Arbeitszimmer eines Pastors einer Freikirche, berufliche Nutzung eines Telefons
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100578/2023vom 10.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Daniel Graschitz LL.M.(WU) in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 vom 1.3.2021 machte ***Bf1*** (in der Folge "Beschwerdeführer") Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von EUR 987,77 geltend.
Mittels Vorhalts der belangten Behörde vom 14.5.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen, sowie Auskunft darüber zu geben, wie die Werbungskosten mit seinem beruflichen Aufgabenbereich in Zusammenhang stehen würden.
Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt mittels Schreiben vom 17.5.2021. Er führte aus, dass er als Pastor einer freikirchlichen Kirchengemeinde tätig sei. Seine praktischen Tätigkeiten würden sich mit jenen eines Pfarrers einer römisch-katholischen Kirche sehr gut vergleichen lassen. Für seine pastorialen Tätigkeiten benötige er einen Büroraum zur Aufbewahrung von Fachlektüre, Büromaterial und Bürogeräten mit einem Internetanschluss sowie ein Mobiltelefon. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von EUR 987,77 wurden vom Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung aufgeschlüsselt. Zum Nachweis der Kosten übermittelte er der belangten Behörde diverse Belege.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 12.7.2021 versagte die belangte Behörde teilweise den Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel, weil die die Kosten für das Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Der Abzug von Telefonkosten wurde von der belangten Behörde nach Berücksichtigung eines Privatanteils von 40 % anerkannt. Der Werbungkostenabzug für einen Bürostuhl (Anschaffungskosten EUR 199,00) wurde in Höhe von EUR 150,00 anerkannt.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5.8.2021 eingebrachte Beschwerde, sowie der nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung am 15.6.2022 eingebrachte Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit seine Privatadresse sei und die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf das Berufsbild eines Pfarrers aus der römisch-katholischen Kirche abstelle, die von ihm ausgeübte Tätigkeit jedoch ein völlig anderes Berufsbild habe. Seine Haupttätigkeit sei Predigtvorbereitung, das Gebet, das Seelsorgegespräch, die Organisation und die Administration, welche Zentral in seinem Arbeitszimmer erledigt werden würden. Auch sei in den Zeiten der Pandemie auf persönliche Treffen überwiegend verzichtet worden.
Die Beschwerde wurde am 27.2.2023 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.11.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde mit Stichtag 1.12.2025 der GA 1024 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 29.12.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um detaillierte Erläuterung seines Berufsbildes und welche Aufgaben davon umfasst seien, um detaillierte Beschreibung seiner Wohnsituation, um Darstellung der beruflichen und privaten Nutzung seines Mobiltelefons im Jahr 2020 und um Übermittlung entsprechender Unterlagen zum Nachweis.
Am 12.1.2026 beantwortete der Beschwerdeführer den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts.
Mittels Beschlusses vom 13.1.2026 hat das Bundesfinanzgericht die ergänzenden Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Der belangten Behörde wurde zur allfälligen Stellungnahme eine Frist von drei Wochen gewährt. Die belangte Behörde gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist als Pastor der Evangelikalen Freikirche ***Gemeinde 1*** tätig. Er arbeitet dabei als Mitarbeiter des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich zu 100 % als Mitarbeiter im Gemeindeaufbauprojekt der Evangelikalen Freikirche ***Gemeinde 1*** mit. Zu seinen Aufgaben gehören folgende Tätigkeiten:
Gemeinsam mit dem Leitungsteam der lokalen Gemeinde Entwicklung von Strategien zur Umsetzung der Gemeindevision
Predigtdienste
Evangelisationsarbeit durch Mobilisierung der Gemeinde
Leitung der Jugendarbeit sowie Förderung neuer Mitarbeiter
Organisatorische und administrative Tätigkeiten
Teilnahme an Veranstaltungen des Bundes Evangelikaler Gemeinden je nach Möglichkeit
Verantwortung und Verwaltung der ***Kunst*** Galerie
Als Pastor leitet der Beschwerdeführer die Kirchengemeinde, ist verantwortlich für Gottesdienste, Predigten, Kasualien, bietet Seelsorge in Krisenzeiten und betreut Kinder-, Jugend- und Erwachsenengruppen. Er trägt die seelsorgerliche und geistliche Verantwortung für die ihm anvertrauten Menschen. Ein großer Teil der Arbeit besteht in der Verkündigung in unterschiedlichen Formaten. Dies betrifft Predigten im Gottesdienst, die Leitung von Bibellesekreisen, Andachten in Jugendkreisen und die Verkündigung von Evangeliumsbotschaften von Jesus an Menschen über die Kirchengrenzen hinaus. Ein zweiter großer Teil seiner Tätigkeit besteht in der Seelsorge, was die persönliche Begleitung von Einzelpersonen und Personengruppen zur Ermutigung im Glaubensleben und praktischen Lebenssituationen (Todesfall, Geburt eines Kindes, Lebenskrisen, Krankheiten) bedeutet.
Die Freikirche, in der der Beschwerdeführer als Pastor tätig ist, veranstaltet wöchentlich einen Sonntagsgottesdienst, wo all diese Elemente in persönlichen Gesprächen konzentriert stattfinden. Zur Abhaltung des Sonntagsgottesdienstes steht der Freikirche ein Veranstaltungssaal zur Verfügung. Über den Veranstaltungsaal hinaus verfügt die Freikirche ***Gemeinde 1*** über keine weiteren Räumlichkeiten. Auch verfügt sie über keine Kirche im Sinne einer Kirche der römisch-katholischen Kirche oder einen Friedhof.
Der Beschwerdeführer nutzte für seine Tätigkeit ein Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus. Im Arbeitszimmer findet die Vorbereitung für Gottesdienst, Predigt und Seelsorge statt und werden dort Administrationstätigkeiten vorgenommen.
Im Jahr 2020 wurde pandemiebedingt innerhalb der Freikirche ***Gemeinde 1*** auf viele persönliche Treffen verzichtet und fanden die meisten Treffen und Gespräche des Beschwerdeführers mit Mitgliedern der Freikirche ***Gemeinde 1*** online vom Arbeitszimmer aus statt.
Das Wohnhaus des Beschwerdefühers hat eine Fläche von ca 178 m², das Arbeitszimmer eine Fläche von ca 10 m². In diesem Arbeitszimmer befinden sich ein Schreibtisch, ein PC sowie Regale zur Aufbewahrung von Büromaterial.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Mobiltelefon. Dieses Handy nutzt er sowohl für private als auch für berufliche Zwecke. Insgesamt betrugen die Kosten für das Mobiltelefon im Jahr 2020 EUR 171,33.
Im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer einen Bürostuhl um EUR 199,00 angeschafft.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers, den Räumlichkeiten der Freikirche ***Gemeinde 1*** und den Örtlichkeiten, an denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 12.1.2026 und seinen Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 pandemiebedingt auf die meisten persönlichen Treffen verzichtet hat und diese stattdessen online stattgefunden haben, beruhen ebenfalls auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Größe und Ausstattung des Arbeitszimmers ergeben sich aus den vorliegenden Fotos und Plänen.
Die Feststellung zur Höhe der Gesamtausgaben für das Mobiltelefon im Jahr 2020 beruhen auf einer Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon sowohl für berufliche als auch für private Zwecke nutzt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Telefonrechnung sowie der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis zum Nachweis der privaten/beruflichen Nutzung des Mobiltelefons betreffen den Zeitraum 22.6.2025 bis 21.7.2025 und erbringen daher über die tatsächliche Nutzung des Mobiltelefons im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Veranlagungsjahr 2020) keinen Nachweis.
Die Kosten des angeschafften Bürostuhls sind durch die vorgelegte Rechnung belegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Allgemein
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig.
Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften - soweit das für das Beschwerdeverfahren relevant ist - nicht abgezogen werden:
Z 2 lit a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z 2 lit d: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Mobiltelefon
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl Peyerl, Jakom EStG, 2025, § 20 Rz 11).
Gemischte Aufwendungen, das sind Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit ist jedoch gegeben, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlasst ist oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die betriebliche oder berufliche Veranlassung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist (Doralt, EStG § 20 Tz 21/2 mwN)
Das österreichische Abgabenverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO) und, dass der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinem Anbringen dargelegten Umstände zu beweisen bzw glaubhaft zu machen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes ist bei den Wirtschaftsgütern des Haushaltes des Steuerpflichtigen entweder unmöglich oder wäre nur unter einem nicht vertretbaren Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar. Bei Gegenständen, die sich typischerweise für die private Lebensführung eignen, wie zB ein Mobiltelefon und bei denen eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung unzweifelhaft gegeben ist, darf für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; Doralt, EStG § 16 Tz 133/1).
Das Ziel der Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es genügt dabei allerdings von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen. Denn wer zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlichen erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oderweniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.
Da vom Beschwerdeführer das Ausmaß seiner beruflichen Nutzung des Mobiltelefones dem Ausmaß nach nicht in einer nachvollziehbaren Weise dokumentiert wurde, hat die Abgrenzung im Schätzungswege zu erfolgen:
Die Gesamtkosten für das Mobiltelefon betrugen im Jahr 2020 EUR 171,33. Der Beschwerdeführer macht EUR 137,06, das sind 80 % der Gesamtkosten, in seiner Arbeitnehmerveranlagung als abzugsfähige Werbungskosten geltend.
Dass der Beschwerdeführer als Pastor der Freikirche ***Gemeinde 1*** für die Mitglieder der Kirchengemeinde telefonisch erreichbar ist, ist unbestritten. Mobiltelefone können jedoch nicht nur mehr ausschließlich zum Telefonieren verwendet werden, sondern bestehen vielfältige unterschiedlichste Nutzungsmöglichkeiten (BFG 9.10.2020, RV/7102825/2016). Einen konkreten Nachweis über die Nutzung hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Telefonrechnungen sowie Einzelverbindungsnachweise betreffen das 2025 und erbringen somit keinen Nachweis über die tatsächliche Nutzung des Mobiltelefons im Jahr 2020.
Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist für das Bundesfinanzgericht glaubhaft, dass eine berufliche Verwendung des Mobiltelefons vorliegt, weshalb in diesem Zusammenhang - wie auch schon von der belangten Behörde - Werbungskosten in Höhe von 60 % der gesamten Kosten für das Jahr 2020, das sind EUR 102,80, anerkannt werden (vgl BFG 23.9.2025, RV/7101088/2025; BFG 28.2.2022, RV/2100682/2021).
Arbeitszimmer
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sind die Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abziehbar. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Beim betroffenen Arbeitszimmer handelt es sich aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, das aufgrund seiner Ausstattung für eine Berufsausübung typisch ist.
Damit die Kosten für ein derartiges Arbeitszimmer jedoch abzugsfähig sind, muss es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Die Prüfung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, hat nach der Verkehrsauffassung und somit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272). Nach der Verkehrsauffassung werden kirchliche Ämter typischerweise nicht im Bereich eines Arbeitszimmers erbracht, sondern in Kirchen, kirchenangrenzenden Räumen oder anderen Örtlichkeiten, an denen es möglich ist mit den Mitgliedern der Kirchengemeinde in unmittelbaren Kontakt zu treten (vgl UFS 27.3.2008, RV/3357-W/07 zur Abzugsfähigkeit der Werbungskosten eines Pastoralassistenten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer).
Sowohl aus der Beschreibung des Evangelikalen Freikirche ***Gemeinde 1*** als auch den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass das persönliche Gespräch und der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit den Mitgliedern der Kirchengemeinde im Vordergrund seiner Tätigkeit stehen. Der Beschwerdeführer selbst beschreibt die Verkündigung ("Predigtdienst") und die Seelsorge als die zwei wesentlichen Teile seiner beruflichen Tätigkeit. Nach der Verkehrsauffassung werden derartige Tätigkeiten aber nicht im Bereich eines Arbeitszimmers im Privathaus des Pastors verrichtet, sondern in Räumlichkeiten und an Orten, an denen die Kirchengemeinde zusammenkommt (zB Gemeindehäuser, Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Veranstaltungssaal) bzw sogar direkt vor Ort bei einzelnen Kirchenmitgliedern.
Dass eine Freikirche über keine Kirche im Sinne einer Kirche der römisch-katholischen Kirche oder keinen Friedhof verfügt, ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers an dieser Beurteilung nichts, weil es dadurch nicht zu einer Änderung des "typischen Berufsbildes" eines Pastors kommt. Im Zentrum der Tätigkeit eines Pastors einer Freikirche steht ungeachtet des Fehlens dieser "klassischen" Einrichtungen und Veranstaltung der römisch-katholischen Kirche die zwischenmenschliche Interaktion mit den Mitgliedern der Kirchengemeinde und die geistliche Präsenz. Als Pastor trägt man die seelsorgerliche und geistliche Verantwortung, für die einem anvertrauten Menschen. Ein gesondertes Arbeitszimmer ist der Tätigkeit eines Pastors im allgemeinen Verständnis daher nicht systemimmanent.
Lässt sich eine Betätigung (ein Berufsbild) in mehrere Komponenten zerlegen, erfordert die Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 20 Rz 104/5). Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine gewisse Vorbereitungszeit mit sich bringt und er für diese Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte das Bürozimmer nutzt, führt aber auch nicht zur Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer, weil sich dadurch der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert (VwGH 29.2.2012, 2008/13/0099). Die Seelsorge, die Predigt und die Vermittlung von Glaubensinhalten finden nach der Verkehrsauffassung nicht in einem Arbeitszimmer im Wohnhaus des Pastors statt.
Liegt der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit (nach dem typischen Berufsbild) nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, führt nicht zwangsläufig zu einem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Dass man im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie auf den allergrößten Teil von persönlichen Treffen verzichtet hat und die Gespräche und Treffen mit Kirchenmitgliedern telefonisch oder per Videokonferenz stattgefunden haben, vermag am "typischen Berufsbild" eines Pastors einer Freikirche ebenso nichts zu ändern. Bei der im Jahr 2020 pandemiebedingten Verlagerung der Tätigkeit in das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Maßnahme aufgrund eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses. Aus dieser Sondersituation mit nicht klarer, zeitlicher Befristung eine grundlegende Änderung des typischen Berufsbildes bzw des materiellen Tätigkeitsschwerpunktes abzuleiten, entspricht aber nicht der Verkehrsauffassung.
Bürostuhl
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG 1988 sind Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz bis zu insgesamt EUR 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig.
Gemäß § 124b Z 374 EStG 1988 sind allerdings Ausgaben im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG 1988 idF BGBl I Nr 52/2021, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, maximal in der Höhe von EUR 150,00 als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von EUR 199,00 für den Bürostuhl waren daher im Ausmaß von EUR 150,00 zu berücksichtigen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und hängt die Beurteilung von der Würdigung des Einzelfalles ab.
Die Höhe der Abzugsfähigkeit von Mobiliar ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 10. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100578/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100578.2023
- Stammnummer
- 150567
- Gültig
- 10.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF