Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100941/2020
Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Arbeitsmittel und Arbeitszimmer eines Softwareentwicklers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100941/2020vom 29.04.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die im Jahr 2017 gekauften Gegenstände wurden lediglich für den "Arbeitsplatz" angeschafft. Und der Laptop Rucksack wurde für den Transport "Büro -Homeoffice" benutzt.
Unter den sonstigen Werbungskosten 2017 iHv € 2.375,57 und 2018 iHv € 2.414,51 wurden Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer beantragt. Die Kosten berechnen sich anteilig für das Arbeitszimmer in Wien und beinhalten Ausgaben für Internet, Strom, Gas, Betriebskosten und Kreditrückzahlungen. Dass der Arbeitsraum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde, wurde vom Bf. nicht glaubhaft gemacht. Laut Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 wurde zwar wechselweise 2 oder 3 Tage in der Woche Homeoffice gestattet, wobei der Ort in der Homeofficevereinbarung weder definiert noch konkretisiert war. An welchen Tagen bzw in welchem Ausmaß die berufliche Auslastung des Zimmers tatsächlich erfolgte wurde vom Bf. nicht bekanntgegeben bzw. dargelegt, trotz mehrmaliger Aufforderung dies nachzuholen. Zeitaufzeichnungen liegen im Akt nicht auf bzw wurden zum Nachweis nicht vorgelegt. Weder vom Bf. noch vom Arbeitgeber wurden die Anzahl der Homeofficetage bekanntgegeben noch wurden diese für den "Arbeitsplatz" in Wien bestätigt.
Aufgrund des Vorbringens des Bf. ist somit die nahezu ausschließlich berufliche Auslastung bzw. Verwendung des Zimmers nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Dass die Nutzung als Arbeitszimmers für die Tätigkeit sinnvoll gewesen ist bzw. ein beruflicher Zusammenhang gegeben ist, konnte mangels nachvollziehbaren Vorbringens des Bf. nicht festgestellt werden, zumal der Bf. nicht dargelegt hatte, in welchem Umfang die Homeofficevereinbarung zwischen seinem Arbeitgeber und ihm überhaupt bzw. tatsächlich umgesetzt wurde. Dass der Bf. ausschließlich am Arbeitsplatz gearbeitet hat, wurde durch nichts konkretisiert bzw. nachvollziehbar aufgezeigt. Dem Argument des FA der Nichtabzugsfähigkeit wurde vom Bf. nichts entscheidungsrelevantes entgegengehalten.
Weder die überwiegende berufliche Veranlassung noch das Ausmaß der beruflichen Verwendung der IT-Komponenten - Computerzubehör, Speicher IPad, - wurden vom Bf. glaubhaft dargelegt. Eine Konkretisierung erfolgte nicht. Auch die Anschaffungszeitpunkte (zB Datenspeicher 2016, I Pad 2017, Geräteakku 2018 etc) der einzelnen Gegenstände bzw der IT Komponenten lassen ohne Bekanntgabe eines konkreten Verwendungszweckes durch den Bf. einen beruflichen Zusammenhang nicht erkennen.
Die berufliche Verwendung der angeschafften Gegenstände konnte weder ermittelt noch festgestellt werden. Der Bf. hat nicht einmal versucht die berufliche Verwendung der einzelnen Gegenstände bei der Besprechung am 19.12.2025 näher zu erläutern und auszuführen. Konkrete Hinweise ergeben sich diesbezüglich auch nicht aus den vom Bf. vorgelegten Aufstellungen bzw. Unterlagen. Es gibt nur Anmerkungen bzgl Verwendung wie "Arbeitsplatz", "Entwicklungsumgebung", "Software- /Gerätetest" ohne die berufliche Verwendung konkret darzulegen bzw. glaubhaftgemacht zu haben.
Die berufliche Verwendung und Nutzung des E-Readers sowie auch des externen Geräteakkus, wurde vom Bf. ebenso wenig aufgezeigt wie die ausschließliche berufliche Veranlassung und Verwendung des IPads und des Datensicherungsgerät, welches eine Optimierung ermöglichen soll. Auf die Argumente des FA betreffend mangelnde berufliche Veranlassung, Verwendung sowie mangelnde Notwendigkeit bzw betriebliche Nützlichkeit für den Arbeitgeber ist der Bf. im ganzen Ermittlungsverfahren nicht eingegangen, was eigentlich verwundert. Nachweise diesbezüglich wurden nicht vorgelegt, ebenso wenig Bestätigungen des Arbeitgebers.
Der Rucksack von 90,71 € wurden laut Bf. für den Transport des Laptops zwischen Büro und Homeoffice angeschafft. Dass es sich um einen beruflich spezifischen Rucksack handelt, ist der Rechnung nicht zu entnehmen. Näheres konnte auch nicht in Erfahrung gebracht werden bzw. wurde vom Bf. auch nicht vorgebracht.
Die Kosten für die Jet Brains Lizenz von 238,80 € für 2017 und von 178,80 € für 2018 sind anhand der vorliegenden Belege zwar unstrittig. Es wurde nicht aufgezeigt, um welche Produkte iZm den angeschafften Lizenzen es sich konkret handelt, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurden bzw beruflich zu verwenden waren.
Wie schon erwähnt sei das angeschaffte I-Pad und der Datenspeicher (QNAP) laut Bf. für Backups des Firmenlaptops in Verwendung und der E-Reader für die Fachliteratur. Der externe Gerätakku für Softwaretest, das Telefon für die dualen Firmen-Sim und der Cyberpower (USV Nas) zur Optimierung für den Datenspeicher. Worin die berufliche Verwendung lag, wurde vom Bf. nicht nachvollziehbar geklärt.
Da das vom Bf. für das im Jahr 2018 angeschaffte Handy für private Zwecke genutzt wurde ist unstrittig. Das dieses in Verwendung mit der dualen Firmen Sim erfolgte, wurde vom Bf. nicht mehr weiter thematisiert, sodass eine berufliche Verwendung daraus auch nicht ableitbar ist.
Wie oben dargestellt, konnte der Nachweis für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht erbracht werden. Auch für die im Jahr 2017 und 2018 angeschafften Gegenstände fehlt der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der überwiegenden beruflichen Verwendung, zumal laut Bf. diese Gegenstände für den "Arbeitsplatz" angeschafft waren, obwohl dezidiert keine Homeofficevereinbarung für den Wohnsitz in Wien zwischen Arbeitgeber und Bf. vorlag.
Dass keine berufliche Nutzung der im Jahr 2017 und 2018 angeschafften Gegenstände bzw des Computerzubehörs festgestellt werden kann, folgt auch daraus, dass keine Regelung zwischen den Arbeitgeber und dem Bf. hinsichtlich Nutzung von firmenfremden IT Komponeneten Computer und Computerzubehör in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit vorgelegt noch behauptet wurde. Der Bf. hat auch den Termin für die Aussprache am 19.12.2025 diesbezüglich nicht genutzt, sondern hat nur darauf verwiesen, dass "keine weiteren Unterlagen zum Nachweis vorgelegt werden können".
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Bf. sein im Wohnungsverband gelegene Zimmer ohne konkrete Regelung bzw. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mit den von ihm angeschafften Gegenstände eingerichtet hat. Eine berufliche Nutzung der angeschafften Gegenstände ergibt sich weder aus den Äußerungen des Bf. noch seines Arbeitgebers, zumal keine mit dem Bf aufgestellte Regelung für die Benützung von Dienstgeber zur Verfügung gestellten Notebook vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, dass auch in diesem Zusammenhang eine Verwendung mit externen (privat) angeschafften IT- Komponenten erfolgen kann. Obwohl das FA diesen Punkt auch erwähnt bzw. aufgegriffen, hat, hat der Bf. dem schlussendlich nichts entscheidungsrelevantes entgegengesetzt.
Überdies ist zu berücksichtigen und wurde vom Bf. bestätigt, dass die Lebensgefährtin als Architektin (sowie vor der Karenz) wieder ihrer selbständigen Tätigkeit ortsgebunden nachging, weswegen all diese Anschaffungen auch für sie und ihrer Tätigkeit von wesentlichem Nutzen sein können, zumal sich diese Gegenstände - Computer Zubehör, IPad etc. - in im Wohnungsverband gelegenen "Arbeitsplatz" in Wien befinden, und die Lebensgefährtin auch den Zugang dazu hatte. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Dass die strittigen Gegenstände für berufliche Zwecke des Bf. nicht angeschafft wurden, ergibt sich daraus, dass der Bf. keinen Versuch unternommen hat, die berufliche Verwendung plausibel und nachvollziehbar darzulegen.
Die Feststellungen betreffend der im Jahr 2017 angeschafften Gegenstände gründen sich auf die vorliegenden Belege und dem Hinweis, dass diese am "Arbeitsplatz" in Verwendung seien, wobei durch nichts konkretisiert bzw. glaubhaft gemacht wurde, dass eine ausschließliche bzw. überwiegende betriebliche Verwendung gegeben war bzw. vorlag.
Bezüglich der angeschafften Jet Brain Lizenz 2017 und 2018 hat der Bf. lediglich bei den geltend gemachten Kosten in der Aufstellung angemerkt, dass er diese für seine "Entwicklungsumgebung" benötige, ohne einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufzuzeigen.
Auch hinischtlich des E-Readers, des externen Geräteakkus und UV für NAS (Cyperpower) konnte mangels Glaubhaftmachung eine berufliche Nutzung nicht festgestellt werden, zumal der Bf. lediglich die Rechnungen vorlegte und in seiner Aufstellung der Werbungskosten in der Spalte "Verwendung" lediglich anmerkte "Fachliteratur", "Software Gerätetests", "Optimierung", ohne sich konkret zu äußern, worin die berufliche Verwendung zu sehen ist.
Auch der Hinweis in der Spalte Verwendung beim angeschafften IPad und QNAP (Datenspeicher) in der vorgelegten Aufstellung der Werbungskosten mit "Softwaretest, Bachups Firmenlaptop verhilft der Beschwere nicht zum Erfolg.
Die Fortbildungskosten und der Fachliteraturkosten sind unstrittig und werden anerkannt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig sind die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung, die Familienheimfahrten und die Öffi-Kosten, sowie die Kosten für das Arbeitszimmer in Wien und die Kosten für die Büroausstattung und die AfA für das IPad sowie den Datenspeicher.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder/und der Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) auch Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als 1 Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§7 und 8) auch Werbungskosten.
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, sonst die Hälfte dieses Betrages.
§ 20 EStG 1988
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
(…)
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag (3.672 Euro) übersteigen.
§ 119 BAO
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 161 BAO
(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 138 Abs. 1 BAO
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 166 BAO
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Abgabenbehörde ist befugt und verpflichtet den abgabenrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (115 Abs. 1 BAO). Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde bedeutsame Umstände im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bekannt zu geben (§§ 115, 119, 138 BAO).
Auch Arbeitsmittel fallen unter den Werbungskostenbegriff (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet (vgl. zB Jakom/Ebner, EStG, 2022, § 16 Rz 33). Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind bzw. der Einsatz des vom Steuerpflichtigen angeschafften Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. zB BFG 10.6.2016, RV/6100888/2015; VwGH 14.11.1990, 89/13/0042, VwGH 28.5.1997, 94/13/0203; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert sohin ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035; VwGH 17.6.2015, 2011/13/0048; VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063 uam.).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß
§ 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot", vgl. z.B. VwGH 27.06.2012, 2008/13/0156; VwGH 30.03.2016, 2013/13/0063).
Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. zB VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020).
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst. Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist.
Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist.
Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt. Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. zB VwGH 02.10.2014, 2011/15/0162).
Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig" (vgl. zB VwGH 27.11.2001, 98/14/0002; VwGH 24.09.2007, 2006/15/0325).
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als BA/WK geltend macht, hat in Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - nahezu ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen. (vgl. zB VwGH 18.10.2017, 2017/13/0068; VwGH 24.11.2016, 2014/13/0045; VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020; VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088).
Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahelegen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betrieblich bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet das verlässliche Indiz der betrieblichen/beruflichen Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abzugsfähigkeit der Kosten nicht aus (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119, Peyer/Jakom EStG 2021, § 20, TZ 18f).
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung aller im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Stpfl nicht feststellen sind die Aufwendungen nach der Rspr. des VwGH insgesamt nicht abzugsfähig. (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226). Wenn sich die betrieblichen/beruflichen Nutzungsanteile der geltend gemachten Aufwendungen nicht klar quantifizieren lassen, ist die Behörde auch grds nicht zu einer Schätzung von Anteilen verpflichtet (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042).
Nach der Rechtsprechung findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 115 Tz 6 ff, mit Verweis auf VwGH 5.10.2023, Ra 2023/15/0084). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014).
Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und diesen entgegenstehenden Auffassungen der Behörde unbedingt richtig. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen Verhältnisse eben ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen (§ 115 Abs 3 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre Aufklärungspflicht (Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht) verletzt (VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).
Hinsichtlich Rückwirkung einer Vereinbarung ist festzuhalten, dass die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden (vgl etwa VwGH vom 26.02.1981, Zl. 439/80 und Zl. 1307/80; VwGH vom 07.02.1990, Zl. 88/13/0241, Slg. 6479 F; VwGH 15.07.1998, 96/13/0039; VwGH 25.03.1999, 96/15/0079; VwGH 25.05.2000, 2000/16/0066; VwGH 16.09.2003, 99/14/0324; VwGH 27.09.2000, 97/14/0047; VwGH 26.01.2011, 2007/13/0084). Diese Unbeachtlichkeit rückwirkender Rechtsgeschäfte vertrat der Gerichtshof auch in Fällen, in denen ein steuerrelevanter Sachverhalt nachträglich geändert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die österreichische steuerrechtliche Literatur, wonach privatrechtliche Vereinbarungen auch innerhalb eines Geschäftsjahres grundsätzlich abgabenrechtlich keine rückwirkende Bedeutung haben könnten (vgl VwGH vom 03.05.1983, Zl. 82/14/0277).
Das Steuerrecht knüpft an die tatsächlichen (zumeist wirtschaftlichen) Gegebenheiten und Vorgänge an. Diese können, einmal eingetreten, nicht ungeschehen gemacht werden (so schon BFH 17. 1. 1985 BStBl 1985 II 291). Durch eine Rückbeziehung eines Ereignisses auf frühere Zeiträume und Zeitpunkte vermag das Steuerschuldverhältnis aber auch nicht (rückwirkend) begründet zu werden, weil in der Zeit, auf die zurückbezogen wird, der Sachverhalt nicht konkretisiert war. Rückwirkende Geschäfte, die einen bis dahin bestehenden Rechts- oder Tatsachenzustand beseitigen (ungeschehen machen) sollen oder eine bis dahin nicht existente Rechts- oder Tatsachenlage begründen sollen, sind aus den dargelegten Gründen - selbst wenn Rückbeziehungen zivil- bzw unternehmensrechtlich zulässig und bedeutsam sein können - für den Bereich des Steuerrechtes grundsätzlich nicht anzuerkennen (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.09 (2024) § 4 BAO Rz 34 mit Verweis auf VwGH 3. 5. 1983, 82/14/0277 und VwGH 15. 12. 1987, 87/14/0163).
Die Telearbeit- bzw Homeofficeregelung vom 8.11.2017 wurde rückwirkend ab Juli 2016 vereinbart. Der Ort für Telearbeit bzw. Homeoffice ergibt sich daraus nicht bzw. ist unbekannt geblieben. Auch Regelungen für das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Notebook, bzw den Bildschirm etc (Code of Conduct/Vertrauensregelung) liegen nicht vor.
Im Zuge des Gesprächstermines beim BFG am 19.12.2025 hat der Bf. zuletzt angeführt, dass Bildschirm und Laptop vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden. Das IPad wurde für Softwaretest benötigt und verwendet. Die berufliche Verwendung ist laut Bf. nicht nachweisbar. Schriftliche Nachweise (wie etwa eine Arbeitgeberbestätigung) liegen nicht vor. Weitere Unterlagen zum Nachweis der beruflichen Nutzung wurden nicht mehr vorgelegt. Eine Nutzungsregelung wurde nicht erwähnt.
Aufgrund der selbständigen Tätigkeit der Lebensgefährtin als Architektin ortsgebunden in Wien ist auch davon auszugehen, dass das IPad, Geräteakku, Datenspeichergerät samt den im Jahr 2017 angeschafften Gegenständen auch bei ihr in Verwendung (privat bzw beruflich) sind, da vom Bf. nicht behauptet wurde, dass die Lebensgefährtin keinen Zugang zu diesen Gegenständen bzw dem im Wohnungsverband gelegenen "Arbeitsplatz" hatte.
Der Bf. setzte für die angeschafften Gegenstände eine 100%ige (Computermaus, Keyboard Tastatur, Festplattengehäuse, Festplattenadapter, Laufwerk externer Geräteakku etc.), und für das Handy eine 50%ige berufliche Verwendung und für das IPad und den Datenspeicher eine 40%ige private Nutzung mit einer ND von 3 Jahren an, ohne die überwiegende berufliche Verwendung und Nutzung glaubhaft darzulegen bzw. einen beruflichen Nachweis dafür zu erbringen.
Betreffend der angeschafften Gegenstände samt Anschlusskabeln sowie der angeschafften Tastatur und Maus ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Computern bzw. Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40% auszugehen ist (vgl. zB BFG 2.5.2022, RV/1100358/2020; BFG 17.8.2020, RV/7105712/2019; BFG 7.1.2019, RV/5100854/2016; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer").
Soweit nun diesbezüglich auf die Home-Office-Vereinbarung vom 8.11.2017 Bezug zu nehmen ist, und der Bf. vom Dienstgeber Arbeitsmittel zur Verrichtung der Dienstleistungen erhält, die auch im Home-Office verwendet werden, ist festzuhalten, dass der Bf. hinsichtlich der Ausstattung mit Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber im Detail nichts näher ausgeführt bzw. bekanntgegeben hat. Der Bf. hat in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass ihm vom Arbeitgeber seit Beginn des Dienstverhältnisses ein Laptop zur Verfügung gestellt worden ist und im Gespräch am 19.12.2025 wurde erwähnt, dass auch ein Bildschirm zur Verfügung gestellt wurde. Anzumerken ist, dass eine Regelung (Code of Conduct) über die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräte nicht vorgelegt wurde, sodass nicht näher geklärt werden konnte, welche Ausstattung an Geräten tatsächlich dem Bf. zur Verfügung gestellt wurden.
Eine berufliche Nutzung von 100% der im Jahr 2017 und 2018 angeschafften Geräte wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Dies vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass die Lebensgefährtin Zugang zu diesen Gegenständen hatte und sie auch als Architektin selbständig ortsgebunden in Wien tätig war. Dass diese Gegenstände von der Lebensgefährtin nicht genutzt werden (privat und beruflich) bzw. sie keinen Zugang zu diesen hatte, wurde vom Bf nicht vorgebracht. Und würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
In welchem Ausmaß die berufliche Verwendung erfolgte ist laut Bf -trotz mehrmaliger Aufforderung diese darzulegen - nicht mehr nachweisbar. Der Bf. hat zwar am 19.12.2025 vorgebracht, dass der Arbeitgeber neben dem Laptop auch einen Bildschirm zur Verfügung gestellt hat, hat es aber unterlassen dies näher zu konkretisieren, ob noch weitere Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden sind.
In freier Beweiswürdigung ist somit davon auszugehen, dass bzgl der angeschafften Gegenstände der Nachweis bzw die Glaubhaftmachung für die überwiegende berufliche Verwendung fehlt. Dem hat der Bf. in der Besprechung am 19.12.2025 auch nichts mehr hinzugefügt.
Telefon 2018
Der Bf. geht von einem 50% beruflichen Anteil aus. Die Verwendung wurden mit "Dual-/Firmen Sim" in der Aufstellung angemerkt. Zur beruflichen Nutzung wurde nichts vorgebracht. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Mangels geeigneter Nachweise vertritt das BFG die Ansicht, dass die private Nutzung des Bf. den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kommt. Da eine berufliche Verwendung nicht aufgezeigt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Rechnung und aufgrund der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Private Veranlassung überwiegt. (keine bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit für dienstliche Zwecke; vielfältige Möglichkeiten der Privatnutzung; lediglich Vorlage einer Rechnung). Da die dienstliche Nutzung vom Bf. nicht konkretisiert wurde, ist von einer Erforderlichkeit für berufliche Zwecke nicht auszugehen (vgl. auch VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Steckdosenleisten 16.1.2017, Computermaus und Cherry Keyboard 24.1.2017, Kabeln 17.2.2017, Micro SDHC 10.3.2017, Microsoft Tastatur 17.3.2017, TP Link Switch 18.3.2017, Festplattengehäuse 14.8.2017, Festplattenadapter 30.10.2017, Laufwerk 3.12.2017
IPad Pro Rechnung vom 13.5.2017 Verwendung Softwaretest
Datenspeicher QNAP Rechnung vom 28.12.2016, Verwendung Backups Firmenlaptop
Gesamtafa jeweils iHv 270,93 €:
externer Geräteakku Rechnung vom 14.6.2018, Verwendung Software und Gerätetest.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Laptops einschließlich des Zubehörs (Computermaus, Keyboard Tastatur, Festplattengehäuse, Festplattenadapter, Laufwerk, externer Geräteakku etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht.
Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, ist die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden.
Hinsichtlich des im Jahr 2016 angeschafften Datenspeichers (28.12.2016) ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und Vorbingen des Bf., dass diesbezüglich kein Werbungskostenabzug zulässig ist. Eine berufliche Nutzung konnte nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der im Jahr 2017 angeschafften Gegenstände samt IPad ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber dem Bf. einen Laptop und Bildschirm zur Verfügung gestellt hat. Aufgrund des Vorbringens des Bf. ist eine berufliche Nutzung nicht nachvollziehbar und feststellbar und andererseits nicht nachweisbar.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und des Umstandes, dass sich im Haushalt auch die Frau (mit einem minderjährigen Kind) befunden hat, die auch als Architektin selbständig ortsgebunden tätig ist, ist eine überwiegende berufliche Verwendung und Notwendigkeit durch den Bf. nicht glaubhaft gemacht bzw nachgewiesen. Das IPad ist vielfältig im privaten Bereich sowie auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lebensgefährtin einsetzbar bzw verwendbar. Der Bf. geht selbst nur von einer 40% privaten Verwendung aus und einer 3-jährigen ND, ohne die Verwendungsmöglichkeit durch die Lebensgefährtin näher zu erwähnen, bzw. seine Homeofficetätigkeit für die berufliche Nutzung näher darzulegen.
Der Verwendungszweck wurde vom Bf. für das IPad mit Softwaretests argumentiert und für den Datenspeicher mit Backups Firmenlaptop, ohne den überwiegenden beruflichen Zusammenhang konkret darzulegen und aufzuzeigen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergibt sich daraus nicht, zumal nicht konkretisiert wurde um welche Softwaretest es sich handelt bzw. für welche Projekte konkret die Softwaretest erfolgten. Unterlagen für die berufliche Verwendung wurden nicht vorgelegt. Auch für welche Backups des Firmenlaptops der Datenspeicher tatsächlich zur Anwendung kam bzw herangezogen wurde, wurde vom Bf. zuletzt auch bei der Besprechung am 19.12.2025 völlig unkommentiert gelassen.
Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (siehe ua VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042 Privat PC eines Beamten). Auch der Verwendungszweck bzw der Hinweis in der Spalte Verwendung "Softwaretest, Backups Firmenlaptop, Datenspeicher" in seiner Aufstellung der Werbungskosten überzeugt nicht für eine ausschließliche bzw. überwiegende berufliche Verwendung. Vor allem auch im Hinblick auf die selbständig ausgeübte Tätigkeit der Lebensgefährtin.
Dass das IPad mit der firmeninternen Software seines Arbeitgebers kompatibel war, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ein beruflicher Zusammenhang mit einzelnen Projekten wurde weder erwähnt noch dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125 bezüglich eines zweiten Computers verwiesen.
Trotz Aufforderung die berufliche Verwendung näher zu konkretisieren kam der Bf. dieser Aufforderung nicht nach. Dass diese Arbeitsmittel für seine Tätigkeit notwendig waren, wurde auch vom Arbeitgeber nicht bestätigt. Auch aus der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Homeoffice Vereinbarung ergibt sich kein einziger Hinweis, dass der Bf. für seine berufliche Tätigkeit weitere Infrastruktur benötigte.
Auch hat der Bf. den Ausführungen des FA "es widerspricht zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Arbeitgeber eine Sicherung firmeneigener Daten auf privaten Geräten als zulässig erachtet" nichts mehr entgegengesetzt.
Da dem Bf. seitens des Arbeitgebers Laptop und ein Bildschirm für das Mobile Working zur Verfügung gestellt wird, ist die berufliche Veranlassung und die Anschaffung eines weiteren PC mit Zubehör nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2011, 2007/15/0042 hingeweisen. Da dem Beschwerdeführer ein Laptop seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werde, sei die berufliche Veranlassung der Anschaffung eines weiteren PC mit Zubehör nicht erkennbar und mittels einer Arbeitgeberbestätigung nachzuweisen.
Auch laut Gesprächsprotokoll am 19.12.2025 hat der Bf. zum IPad lediglich vorgebracht "die berufliche Verwendung ist nicht nachweisbar, Schriftliche Nachweise wie etwa eine Arbeitgeberbestätigung liegen nicht vor".
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, kann die Veranlassung durch die Einkünfte Erzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 16 Rz 2). Mangels klarer Quantifizierbarkeit der beruflichen Nutzungsanteile des im Haushalt des Beschwerdeführers aufgestellten Gerätes war die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht zu einer Schätzung anteiliger Kosten verpflichtet (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197).
Im Übrigen kann aus dem Hinweis in der Verwendungsspalte "Arbeitsplatz", nicht abgeleitet werden, dass eine überwiegende berufliche Verwendung der angeschafften Gegenstände durch den Bf. vorliegt.
Mangels Nachweises bzw Glaubhaftmachung der überwiegenden beruflichen Verwendung und der Notwendigkeit sind die beantragten Kosten nicht abzugsfähig. Im Übrigen wird auf die Begründung und Ausführungen im Vorlagebericht - die dem Bf. zur Stellungnahme und zur Äußerung übermittelt wurde, verwiesen.
Bezüglich des externen Geräteakkus wurde vom Bf. weder eine berufliche Verwendung nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Laptop-Rucksack von 90,71 €:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl. zB VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074). Der Rucksack ("Deuter Herren Rucksack, Giga Pro ,Dresscode Black) wurde laut Rechnung vom 6.1.2017 angeschafft.
Die Ausgaben sind bei ausschließlicher oder zumindest weitaus überwiegender betriebsbezogener Nutzung (zB Transport oder Aufbewahrung) abzugsfähig. Dass es sich um einen berufsspezifischen Laptop-Rucksack handelt, ergibt sich aus der Rechnung nicht.
Die Anschaffung eines Rucksacks wird steuerrechtlich in der Regel als Teil der privaten Lebensführung betrachtet, weshalb die Kosten dafür nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Dies basiert auf dem sogenannten Aufteilungsverbot (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), das besagt, dass Ausgaben, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (und nicht klar trennbar sind), nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Somit sind die Kosten nicht abzugsfähig.
E-Reader 2018 89,99 €
Da eine berufliche Veranlassung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, sind die Kosten für den E-Reader der privaten Lebensführung zuzuordnen. Auf die Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 11.1.2018 RV/7106530/2016 und den Ausführungen des FA wird verwiesen. Die Kosten dafür sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Jet Brain Lizenz 178,80 € für 2018 und 238,80 € für 2017.
Um welche konkrete Lizenz es sich dabei handelt, die überwiegend beruflich verwendet wird, wurde nicht erwähnt. Konkretes wurde vom Bf. dazu nicht vorgebracht. Da keine berufliche Nutzung der Jet Brain Lizenz festgestellt werden konnte, und der Bf dazu nichts Nachvollziehbares beigetragen hat sind die Kosten steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass eine (private und berufliche) Verwendung durch die Lebensgefährtin nicht verneint wurde, ergibt sich daraus eine überwiegende berufliche Verwendung durch dem Bf. nicht.
Fachliteraturkosten sowie die Fortbildungskosten 2017 und 2018
Unstrittig sind die Kosten für die Fachliteratur (KZ 720) und Fortbildung (KZ 722) für das Jahr 2017 und 2018. Wie beantragt sind diese anzuerkennen sind.
Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer 2017 iHv 2.375,57 und 2018 iHv 2.414,51 €
Eine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt deshalb von vornherein nur dann in Frage, wenn der dazu bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird. Eine private (Mit)Benutzung des Arbeitszimmers ist entsprechend dem Aufteilungsverbot nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068). Ist dies nicht der Fall, so greift bereits das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 lit. a (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/9 unter Hinweis auf VwGH 25.5.2011, 2007/13/0119 und VwGH 25.2.2004, 2003/13/0124 mit vielen weiteren Nachweisen). Indizien für eine nicht untergeordnete private Nutzung sind etwa eine teilweise private Ausgestaltung, die nicht unwesentliche Aufbewahrung privater Gegenstände (z.B. VwGH 30.5.2001, 95/13/0292; 24.6.1999, 97/15/0070) oder auch eine offenkundige Nutzung durch Familienangehörige (VwGH 30.5.2001, 95/13/0292) sowie die Größe. Dabei ist es wegen der erhöhten Mitwirkungspflicht aufgrund der Situierung im grundsätzlich privaten Bereich am Bf., das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen.
Hier gelang dem Bf. dieser Nachweis nicht. Der Bf. legte nur die Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 vor. Er machte keine konkreten Angaben über die Auslastung und die im Homeoffice verbrachten Tage. Wie unter dem Punkt Sachverhalt schon ausgeführt, ist mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser Raum auch durch die Familie des Bf. in nicht nur untergeordnetem Ausmaß genutzt wurde. Es wäre - im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht - am Bf. gewesen, Erklärungen und Nachweise beizubringen, die das Gegenteil beweisen.
Selbst wenn die Nutzung nahezu ausschließlich beruflich gewesen wäre, wären die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (samt Einrichtung) gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Bf. dargestellt hätte.
Dabei hält der VwGH eine strenge Notwendigkeitsprüfung für erforderlich, da bei einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer die besondere Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung besteht. Die Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist nur dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0126; 24.2.2011, 2007/15/0042; 28.5.2008, 2006/15/0125). Dabei muss das Kriterium der Notwendigkeit beim Arbeitszimmer in zwei voneinander unterscheidbaren Ausprägungen gegeben sein (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21, § 16 Rz 133/3 bzw. § 4 Rz 241/1 unter Hinweis auf VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; 24.2.2011, 2007/15/0042; 30.5.2001, 95/13/0288):
● Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und
● andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; 22.11.2017, Ro 2017/13/0017).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 erfordert damit eine mehrstufige Prüfung unter besonderer Beachtung der einzelnen vom Gesetz vorgegebenen und durch die Judikatur geschaffenen Tatbestandsmerkmale:
Selbst wenn ein "Arbeitszimmer", das "im Wohnungsverband" gelegen ist, den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume - einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/1 ff unter Hinweis auf VwGH 25.9.2002, 97/13/0098).
Verfügt ein Steuerpflichtiger über keinen anderen Arbeitsraum, ist dies zwar ein starkes Indiz, aber noch nicht ausreichend für die Annahme des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Bei Nichtselbstständigen wird ein Arbeitszimmer regelmäßig nicht den Tätigkeitsschwerpunkt bilden, weil die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers, insbesondere am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz, ausgeübt wird (Mayr, RdW 2020/184).
Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/5, nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; 24.10.2005, 2001/13/0272). Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137; 25.7.2013, 2011/15/0104). Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten; diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist (Verweis auf LStR 2002 Rz 329). Diese Beurteilung hat aufgrund der in der fraglichen Besteuerungsperiode ausgeübten Tätigkeiten zu erfolgen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0175, 2003/619, 583); Tätigkeiten in früheren oder späteren Perioden sind daher nicht zu berücksichtigen (VwGH 20.7.1999, 98/13/0222; 30.4.2003, 98/13/0175; 19.4.2006, 2002/13/0202).
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202). Lediglich bei nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; 24.6.2004, 2001/15/0052; 25.7.2013, 2011/15/0104; 18.10.2012, 2008/15/0236); auf dieses zeitliche Überwiegen reflektiert die Rechtsprechung beispielsweise bei Aufsichtsräten (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193), Betreibern eines Botendienstes (VwGH 27.6.2000, 99/14/0342 zu bloß ein- bis zweistündiger täglicher Nutzung des Arbeitszimmers), Handelsvertretern (UFS 31.1.2006, RV/0144-L/05 ua), einer Jodlerin (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137); Persönlichkeits- und Kommunikationstrainern (UFS 18.9.2003, RV/3384-W/02; 5.4.2005, RV/0357-W/04), einer Opernsängerin (VwGH 23.5.2007, 2006/13/0055); Verkaufs- und Produkttrainern (UFS 28.7.2005, RV/3322-W/02) und Versicherungsvertretern (VwGH 28.11.2000, 99/14/0008; 19.12.2000, 99/14/0283; 8.5.2003, 2000/15/0176; 2.6.2004, 2003/13/0166).
Bei EDV-Beratern und Informatikern liegt der Mittelpunkt bei vorwiegender Betreuung der Kunden nicht in ihrem Arbeitszimmer, selbst wenn dort die Programme entwickelt und eingerichtet werden (UFS 17.3.2003, RV/1366-L/02; 16.4.2004, RV/0379-S/03; 21.11.2006, RV/0416-G/06; 23.11.2006, RV/0686-G/06; 17.9.2008, RV/2521-W/08; 8.1.2009, RV/0836-L/07 zu einem Homebased-Techniker). Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass der Tätigkeitsschwerpunkt bei Teleworkern nur dann in ihrem Arbeitszimmer liegt, wenn sie ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen (LStR 2002 Rz 329b unter Verweis auf Rz 703a). Das gilt nicht für Teleworker mit einem verfügbaren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber (BFG 30.06.2017, RV/7102215/2011). Dabei spielt eine große Rolle, dass der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines Büros beim Arbeitgeber nicht zu einer Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers führt (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/5 bzw. 104/9 unter Berufung auf VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 8.5.2003, 2000/15/0176; BFG 28.9.2015, RV/7104966/2014; 30.06.2017, RV/7102215/2011).
Arbeitet der Steuerpflichtige freiwillig zu Hause, obwohl er die Tätigkeit auch in den Räumlichkeiten des Dienstgebers ausüben könnte, steht dies ebenso der Abziehbarkeit entgegen (VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 08.05.2003, 2000/15/0176; BFG 28.05.2021, RV/2100921/2020; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/ Zorn, EStG20 [2018], § 20 Rz 104/9).
Wie das BFG entsprechend der laufenden Rsp des VwGH (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 18.10.2017, Ra 2016/13/0028) entschieden hat, sind Arbeitsräume im Wohnverband dann nicht abzugsfähig, wenn dem Angestellten Räumlichkeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, dieser aber freiwillig auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten verzichtet (vgl BFG 06.03.2020, RV/7104068/2019).
Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl VwGH vom 18.10.2012, 2008/15/0236; vom 25.07.2013, 2011/15/0104; vom 30.06.2015, 2013/15/0165).
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100941/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100941.2020
- Stammnummer
- 151436
- Gültig
- 29.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF