Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100941/2020
Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Arbeitsmittel und Arbeitszimmer eines Softwareentwicklers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100941/2020vom 29.04.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 30. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr FA Österreich) vom 5. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom 30.11.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 teilweise Folge gegeben; dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird mit -3.280,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom 30.11.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 teilweise Folge gegeben; dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird mit -3.408,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Softwareentwickler.
Elektronisch wurden am 26.5.2019 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018 eingebracht.
Folgende Werbungskosten wurden beantragt:
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2017
€
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2018
€
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Arbeitsmittel KZ 719
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943,67
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974,65
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Fachliteratur KZ 720
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54,33
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92,37
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Fortbildung Ausbildung und Umschulungskosten KZ 722
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59,00
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54,00
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Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723
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7.080,48
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6.459,12
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Kosten für Familienheimfahrten KZ 300
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750,47
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1.170,08
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Sonstige Werbungskosten KZ 724 (Arbeitszimmer)
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2.375,57
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2.414,51
Am 5.11.2019 erließ das Finanzamt (FA) den Einkommensteuerbescheid 2017 unter Berücksichtigung der Werbungskosten iHv 1.057,00 € - Arbeitsmittel iHv 943,67 €, Fachliteratur iHv 54,33 € und Fortbildungskosten iHv 59,00 € - mit folgender Begründung:
"Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Aufgrund vorliegender Hauptwohnsitzmeldung gelten beantragte Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten als privat veranlasst. Einer Berücksichtigung als Werbungskosten war daher nicht zu entsprechen.
Betreffend der als sonstige Werbungskosten beantragten Ausgaben wird auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid 2016 verwiesen.
Voraussetzung für das Zustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages ist die tatsächliche Lebensgemeinschaft. Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn der Partner auf Dauer seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt. Gegenseitige Besuche rechtfertigen die Annahme einer dauernden Gemeinschaft nicht".
Am 5.11.2019 erließ das FA den Einkommensteuerbescheid 2018 unter Berücksichtigung der Werbungskosten iHv 1.121,02 € - Arbeitsmittel iHv 974,65 €, Fachliteratur iHv 92,73 € und Fortbildungskosten iHv 54,00 €- mit folgender Begründung:
"Zu den Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag verweisen wir auf die Begründung aus dem Vorjahr. Einer Berücksichtigung von Familienheimfahrten, Kosten der doppelten Haushaltsführung und der unter sonstigen Werbungskosten beantragten Ausgaben konnte demnach nicht entsprochen werden".
Aus der Bescheidbegründung im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.5.2018 geht folgendes hervor:
"Die beantragten Familienheimfahrten konnten nicht berücksichtigt werden, da für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug der Partnerin kein Kilometergeld verrechnet werden kann.
Gem. § 20 (1)2a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlaßt sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Im Sinne obiger Ausführungen war Ihr Antrag auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten abzuweisen".
Am 30.11.2019 wurden (gleichlautende) Beschwerden für 2017 und 2018 eingebracht mit folgender Begründung:
"Da ich mit meiner Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, bitte ich Sie, die angegebenen Werbungskosten (Familienheimfahrten, Kosten der doppelten Haushaltsführung und der unter sonstigen Werbungskosten), sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Unsere Situation ist wie folgt:
Meine Partnerin hat im Jänner 2016 unser erstes Kind in Wien geboren. Die Vaterschaft habe ich anerkannt (siehe Anhang 1), die gemeinsame Obsorge haben wir erklärt (siehe Anhang 2). Im Februar 2016 haben wir unsere gemeinsame Eigentumswohnung in Wien erstanden. In dieser hat meine Partnerin ihren Hauptwohnsitz und ich einen Nebenwohnsitz gemeldet. Ich halte mich zum größeren Teil auch dort auf. Beruflich bin ich seit 2011 beim selben Arbeitgeber in ***L*** angestellt.
Mit September 2016 haben wir uns auf 50% Homeoffice geeinigt (siehe Anhang 3). Aus dieser Situation habe ich meinen Wohnsitz in ***L*** behalten, und da dieser ein geförderter Wohnraum ist, muss dort mein Hauptwohnsitz sein".
Anhänge Bestätigung-Homeoffice vom 8.11.2017; Anerkennung der Vaterschaft; und Erklärung zu Obsorge"
Aus der beigelegten Bestätigung über Telearbeit (Homeoffice) vom 8.11.2017 geht folgendes hervor:
"…. Hiermit bestätigen wir Ihnen zur Vorlage beim Finanzamt, dass wie Ihnen seit Juli 2016 die Ausübung von Telearbeit (Homeoffice) für durchschnittlich 2,5 Tage pro Arbeitswoche gestattet haben. Da bei der Tätigkeit im Homeoffice in der Regel ganze Arbeitstage geleistet werden, ergeben sich wechselweise Arbeitswochen mit 2 oder 3 Homeofficetagen ...".
Das Finanzamt erließ Beschwerdevorentscheidungen vom 21.1.2020:
Aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2019 wurde der Bescheid vom 5.11.2019 betreffend Einkommensteuer 2017 geändert und die Einkommensteuer iHv -1.067,00 festgesetzt unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag iHv 494 € und der Werbungskosten iHv
-1.057,00 €. Weder die Kosten für die doppelte Haushaltsführung noch die Familienheimfahrten noch für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt anerkannt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.11.2019 betreffend Einkommensteuer 2018 wurde als unbegründet abgewiesen. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Kosten noch für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt anerkannt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen (zusammengefasst) wie folgt dargelegt:
… Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 und 2018 zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen. Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können unter anderem steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 des anderen Ehepartners am Familienwohnsitz sein, die bei dessen Verlegung verloren gehen würden (z.B. VwGH 17.2.1999 95/14/0059).
Die Ursachen der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Wohnsitzes müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Betreffend Erwerbstätigkeit der Ehegattin wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.1999, 95/14/0059 verwiesen, wonach eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort bei Einkünften der Ehefrau nur vorliegt, wenn es sich diesfalls um steuerlich relevante Einkünfte handelt, die bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen. Ein solcher möglicher Verlust wurde vom Bf. weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes der Gattin in ***adresse 1*** stellt sich daher auch im Beschwerdejahr 2017 und 2018 als durch private Motive veranlasst dar. Da der Bf. nicht aufgezeigt hat, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung durch Umstände von erheblichem objektivem Gewicht verursacht ist, stellen die geltend gemachten Aufwendungen daher Kosten des Haushalts und der Lebensführung des Bf. dar. Die dadurch veranlassten Mehraufwendungen sind aufgrund § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Grundsätzlich verneint der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988). Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, können nach dieser Bestimmung die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben abzugsfähig sein.
Nach Rechtsprechung des VwGH sind aber Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer auch dann, wenn dieses den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, "wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist" (VwGH 7. 10. 2003,99/15/0203).
Die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung und zweckentsprechende Einrichtung des Arbeitszimmers (Home-Office mit 12,06 m2) konnte im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesen werden, da die Behauptung des Bf. bei einer für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung stehenden Wohnung mit 69 m2 Nutzfläche mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht.
Aus den vom Bf. gleichlautend über Finanzonline eingebrachten Vorlageanträgen für 2017 und 2018 vom 21.2.2020 geht folgendes hervor:
"… Nach der Geburt unseres Kindes im Jänner 2016 hatten meine Lebensgefährtin und ich das einjährige Karenzmodell gewählt, da wir eine aktive, steuerlich relevante Erwerbstätigkeit ihrerseits nach der Karenz geplant hatten. Meine Lebensgefährtin ist seit 2010 als Architektin im Arbeitsverhältnis als freie Dienstnehmerin in Wien tätig und auf ihre fachlichen Kontakte in Wien angewiesen. Durch die Anwesenheitserfordernis in den Architekturbüros, und der Kinderbetreuung, war eine Ortsgebundenheit gegeben. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes war für uns daher nicht zumutbar. Meine Lebensgefährtin hatte 2017 haushaltsrelevante Einkünfte aus geringfügigem Einkommen (mehr als 10% vom Haushaltseinkommen), 2018 machten ihre Einkünfte dann ca. ein Viertel unseres Haushaltseinkommens aus (mehr als
6.000 €).
Weiters dienen die in der Einkommenssteuererklärung 2017 und 2018 als Werbungskosten angegebenen Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Fortbildungskosten rein beruflichen Zwecken.
Unter diesen, sowie der in der Beschwerde ausgeführten Gesichtspunkten, beantrage ich die erneute Prüfung der Werbungskosten: der doppelten Haushaltsführung, der Familienheimfahrten, der Arbeitsmittel, der Fachliteratur sowie der Fortbildungskosten".
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.3.2020 forderte das FA den Bf. auf um Ergänzung der eingebrachten Beschwerdevorlageanträge sowie der Vorlage der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben:
Der Bf. wurde ersucht aufgrund der eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018, die tatsächlichen Aufwendungen je Kennzahl und Erklärungsjahr aufzugliedern und belegmäßig nachzuweisen, wobei in diesem Zusammenhang auch bekanntzugeben sei, warum die Ausgaben in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Eine ausführliche Beschreibung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses sei vorzulegen.
Zudem sei darzulegen, wie sich die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung und zweckentsprechende Einrichtung des Arbeitszimmers darstellen würde.
Hinsichtlich der Ausgaben der doppelten Haushaltsführung ist der Mietvertrag für diese beantragten Mietkosten vorzulegen.
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister befindet sich ihr Hauptwohnsitz weiterhin in ***L*** und nicht an der Adresse ***adresse 1***. Sie werden daher aufgefordert schriftlich Stellung zu nehmen, an welchem Ort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ist. Sollte der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht mehr am, aktuell als Hauptwohnsitz erfassten, Wohnsitz in ***L*** befinden, werden sie gebeten, schriftlich Stellung zu nehmen, wann dieser Wechsel erfolgt ist und warum keine Ummeldung durchgeführt worden ist.
Die Nachweise über die Anerkennung der Vaterschaft, der gemeinsamen Obsorge und der Vereinbarung über das Homeoffice wurden als Beilagen zu den eingebrachten Beschwerden übermittelt.
In der über Finanzonline eingebrachten Stellungnahme vom 26.6.2020 brachte der Bf. unter Beilage der Unterlagen folgendes vor:
"Ich bin als Software- Entwickler tätig und somit an der Konzeption als auch Programmierung der Produkte und Projekte unserer Kunden tätig. Für diese Aufgaben ist eine Anwesenheit von ca. 50% für Absprachen und Termine im Büro und ***L*** notwendig. Die restliche Zeit wurde mir als Homeoffice genehmigt. Dazu wird mir firmenseitig der Laptop als Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt. Für die restliche Büroausstattung sowie der Infrastruktur und deren Kosten bin ich selbst verantwortlich.
Arbeitszimmer:
2017 und 2018 habe ich das besagte Arbeitszimmer für rein berufliche Zwecke genutzt. Mit Beginn 2019 wurde dieses Zimmer zum Kinderzimmer umfunktioniert.
Familienheimfahrten:
Nach der Geburt unseres ersten Kindes im Jänner 2016 hatten meine Lebensgefährtin und ich das einjährige Karenzmodell gewählt, da wir eine aktive, steuerlich relevante Erwerbstätigkeit ihrerseits nach der Karenz geplant hatten. Meine Lebensgefährtin ist seit 2010 als Architektin im Arbeitsverhältnis als freie Dienstnehmerin in Wien tätig und auf ihre fachlichen Kontakte in Wien angewiesen. Durch die Anwesenheitserfordernis in den Architekturbüros, und der Kinderbetreuung, war eine Ortsgebundenheit gegeben. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes war für uns daher nicht geplant.
Meine Lebensgefährtin hatte 2017 haushaltsrelevante Einkünfte aus geringfügigem Einkommen (knapp 10% des Haushaltseinkommens), 2018 machten ihre Einkünfte dann ca. ein Viertel unseres Haushaltseinkommens aus (mehr als 6.000 €).
Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist bei meiner Lebensgefährtin und unseren beiden gemeinsamen Kinder in Wien.
Beigelegt war der Kaufvertrag und Darlehensvertrag sowie ein Wohnungsplan
und die Aufstellung der Werbungskosten für 2017 und 2018.
Laut Aktenvermerk vom 7.7.2020 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass bei den übermittelten Unterlagen der Mietvertrag, sowie sämtliche Belege zur doppelten Haushaltsführung und zum beantragten Arbeitszimmer fehlen. Aufgrund der umfangreichen Übermittlung der Belege soll durch den Anruf ausgeschlossen werden, dass diese evt. bei der elektronischen Datenübermittlung (Stichwort Datenmengenbegrenzung) verloren gegangen sind. Der Bf teilt jedoch im Telefonat mit, dass er sich dazu entschlossen habe, diese Unterlagen nicht mehr vorzulegen. Dem Bf. wird daraufhin mitgeteilt, dass in der Folge die Beschwerde ohne diese angeforderten Belege an das Bundesfinanzgericht vorgelegt werden muss. Der Bf. nimmt dies zur Kenntnis.
Mit Vorlagebericht vom 27.7.2020 wurde die Beschwerden mit folgendem Sachverhalt und Anträgen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt:
"…
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) ist seit 2011 beim selben Arbeitgeber in ***L*** tätig (vgl Beschwerde vom 30.11.2019; Abfrage SV-Hauptverband vom 07.05.2020).
Laut Abfrage im zentralen Melderegister ist der Bf seit 1988 in ***L*** wohnhaft, seit 01.06.2010 an der Adresse ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz.
Ab dem 01.09.2016 ist der Bf mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***adresse 1*** gemeldet (vgl ZMR-Abfrage vom 27.03.2020).
Tatsächlich hält sich der Bf seit Februar 2016 zum größeren Teil an dem als Nebenwohnsitz gemeldeten Wohnort in Wien auf und arbeitet seit September 2016 zu 50% im Homeoffice von Wien aus. An diesem Ort befindet sich auch unbestritten der Lebensmittelpunkt des Bf. Eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes war aufgrund des geförderten Wohnraums in ***L*** nicht möglich (vgl Beschwerde vom 30.11.2019).
Als Werbungskosten für Familienheimfahrten (2017 € 750,47; 2018: € 1.170,08) wurden die Zugtickets für die Fahrten von Wien nach ***L*** und retour geltend gemacht (vgl Unterlagen vom 29.06.2020). Ebenso beinhalten die beantragten Werbungskosten - ohne Nachweis durch Belege - je Zugfahrt Kosten für die Benützung der innerstädtischen Verkehrsmittel (***L*** AG Maxi-Ticket zu je € 4,40 bzw. € 4,50 und Wiener Linien je Fahrt € 2,20 bzw. € 2,40).
Die durch Belege nachgewiesenen Kosten belaufen sich im Jahr 2017 auf € 473,27 und im Jahr 2018 auf € 762,98.
Die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung (2017: € 7.080,48; 2018: € 6.459,12) beinhalten vermutlich Ausgaben für die Wohnung an der Adresse in ***L***.
Belege zu diesen beantragten Kosten wurden trotz Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom 20.02.2020) nicht vorgelegt (siehe Aktenvermerk vom 07.07.2020).
Unter den beantragten sonstigen Werbungskosten (2017: € 2.375,57; 2018: € 2.414,51) wurden Kosten für ein Arbeitszimmer beantragt. Die Kosten berechnen sich anteilig für 12,04 Quadratmeter der Gesamtwohnfläche (69 Quadratmeter) und beinhalten Ausgaben für Internet, Stromnetz, Strom, Gas, Betriebskosten und Kreditrückzahlungen.
Aus dem vorgelegten Gebäudeplan ist ersichtlich, dass das beantragte Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt und eine Fläche von 12,43 Quadratmeter der Gesamtwohnfläche von 69,12 Quadratmeter umfasst. Die Wohnung wurde mit Kaufvertrag vom 19.02.2016 durch den BF und seiner Lebensgefährtin zu einem Kaufpreis von € 185.000,00 erworben. Die Finanzierung erfolgte lt. vorgelegtem Einreichformular Finanzierung (Finanzierungsplan) vom 16.02.2016 durch zwei Darlehen.
Belege zu diesen Ausgaben wurden trotz Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom 20.02.2020) nicht vorgelegt (siehe Aktenvermerk 07.07.2020).
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die berufliche Notwendigkeit zu den von Ihm beantragten Werbungskosten (Arbeitsmittel) nachzuweisen.
In der Aufstellung zu den Werbungskosten 2017 wird die berufliche Notwendigkeit des I-Pad durch die Verwendung für Softwaretests und die des QNAP-TS-453A-8G NAS als Backupspeichergerät des Fimenlaptops begründet.
Die berufliche Nutzung eines eReaders soll nach Ansicht des Bf in der Anzeige von Fachliteratur, eines externen Geräteakkus in der Verwendung für Software- und Gerätetests, eines Firmentelefons als Dual-/Firmen-SIM liegen. Ebenso wurde eine USV für das Datensicherungsgerät im Jahr 2018 angeschafft, welches eine optimierte Datenspeicherung ermöglichen soll. Nachweise zur beruflichen Verwendung wurden nicht vorgelegt, ebenso keine Bestätigung des Arbeitgebers, dass diese Geräte als Arbeitsmittel beruflich notwendig sind.
Vom Arbeitgeber werden in der Home-Office-Vereinbarung keine der beantragten Aufwendungen als Voraussetzung für die Tätigkeit im Home-Office angeführt.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d leg cit angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl zB VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039).
Das BFG hat erst kürzlich wieder die laufende Judikatur bestätigt, wonach die Hauptwohnsitzmeldung im ZMR lediglich Indizwirkung (vgl dazu auch VwGH 22.03.2018, Ra 2016/15/0028) hat. Die Feststellung des Familienwohnsitzes eines verheirateten Steuerpflichtigen ist eine Sachverhaltsfeststellung, die gemäß den allgemein gültigen Beweisregeln aufgrund der erhobenen Beweise zu treffen ist (vgl BFG 24.03.2020, RV/7105433/2014). Aufgrund des gemeinsamen Kindes, der Hauptwohnsitzmeldung der Lebensgefährtin, der durch das geförderte Wohnungswesen in ***L*** dort verpflichtend zu meldenden Hauptwohnsitz, sowie die allgemeine Sachverhaltslage deuten darauf hin, dass der Bf seinen Familienwohnsitz an der Adresse in Wien begründet hat.
Feststeht, dass tägliche Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz in Wien und ***L*** nach der laufenden Judikatur und Literatur (vgl bswp Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 201 ff) nicht zumutbar ist.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort wird von einer dauerhaften Unzumutbarkeit ausgegangen, wenn der Lebensgefährte am Familienwohnsitz Einkünfte von über 6.000,00 jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen selbst ausmachen (vgl LStR 2002 mit Verweis auf VwGH 24.04.1996, 96/15/006; 17.02.1999, 95/14/0059; 20.04.2004, 2003/13/0154, so auch BFG 20.03.2020, RV/7101183/2020; 25.03.2020, RV/7106031/2015) .
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) Rz 202 mit Verweis auf VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079; 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Lebensgefährtin folgenden Einkünfte hatte:
2017: Gesamtbetrag der Einkünfte 3.134,08 (lt. ESt-Bescheid 2017 vom 02.07.2019)
2018: Gesamtbetrag der Einkünfte 10.725,48 (lt. ESt-Bescheid 2018 vom 02.07.2019)
Somit wird im Jahr 2017 die Grenze für das Vorliegen einer dauerhaften Unzumutbarkeit nicht überschritten, die Einkünfte belaufen sich auch nicht auf mehr als 10% der Einkünfte des BF (Gesamtbetrag der Einkünfte 33.321,25 lt. ESt-Bescheid 2017 vom 05.11.2019).
Es ist daher festzustellen, dass ein Verlegen des Familienwohnsitzes im Jahr 2017 zumutbar, im Jahr 2018 jedoch unzumutbar ist.
Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegen des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.
Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl LStR 2002 Rz 347; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/9)
Dies gilt jedoch nach h.o. Ansicht nur dann, wenn der Partner am Familienwohnsitz auch Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung hat (> 6.000 oder >10%). Dies liegt im Jahr 2017 nicht vor, ab dem Jahr 2018 jedoch schon.
Nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/8) bestehen keine Bedenken, dass ein zuvor privat bedingten Zweitwohnsitz am Berufsort zu einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz wird, weil nunmehr die Partnerin am Familienwohnsitz wirtschaftlich beachtliche Einkünfte erzielt.
Im Jahr 2017 liegt nach h.o. Ansicht auch keine vorübergehende Unzumutbarkeit vor. Der Bf hatte in ***L*** eine Wohnung und war hier auch tätig. Die Veranlassung der Gründung eines Familienwohnsitzes in Wien im Jahr 2016 war privat veranlasst, weshalb die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2016 und 2017 nicht beruflich - sondern privat - bedingt waren. Eine vorübergehende Unzumutbarkeit würde zudem voraussetzen, dass eine nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren (vgl Jakom/Lenneis EStG (13. Auflage 2020) § 16 Rz 56 zu Doppelte Haushaltsführung)
Es wird daher beantragt im Sinne der Beschwerdevorentscheidung die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für 2017 nicht anzuerkennen.
Für das Jahr 2018 wären in Folge des Bekanntwerdens des Familienwohnsitzes in Wien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung gegeben, weshalb dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt nach h.o. Ansicht grundsätzlich gefolgt werden könnte.
Es wird jedoch beantragt die Kosten nur insoweit als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen, als diese auch durch Belege nachgewiesen werden können.
Eine Glaubhaftmachung der beantragten Kosten für innerstädtische Fahrten scheitert bereits daran, dass bei vermehrten Fahrten innerhalb einer Stadt meist davon ausgegangen werden kann, dass eine Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr aus privater Veranlassung vorhanden ist und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich keine zusätzlichen beruflich veranlassten Kosten entstanden sind.
Die Anerkennung von Kosten für die Wohnung in ***L*** im Jahr 2018 scheitert im ggst. Fall nach h.o. Ansicht somit an der Nachweisführung durch den BF, welcher in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) keine Nachweise über die erwachsenen Aufwendungen erbracht hat und damit in Anwendung der freien Beweiswürdigung die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht als erwiesen angenommen werden können (vgl zur Nichtanerkennung von Kosten iVm Familienheimfahrten ohne Nachweis BFG 01.04.2020, RV/5100076/2017).
Arbeitszimmer (sonstige Werbungskosten):
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den nach dem typischen Berufsbild des Steuerpflichtigen zu bewertenden Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellen und nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Aus dem vorgelegten Wohnungsplan geht hervor, dass das Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt. Dies deshalb, weil es über keinen eigenen Zugang verfügt und somit als im Wohnungsverband liegend beurteilt werden muss (vgl VwGH 19.12.2000, 99/14/0283; BFG 4.1.2014, RV/7101644/2013)
Für das Vorliegen eines Arbeitszimmers müsse dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Das Kriterium des Mittelpunktes der Tätigkeit sei nach dem materiellen Schwerpunkt, somit dem typischen Berufsbild zu beurteilen (VwGH 24.10.05, 2001/13/0272).
Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Rechtsprechung vom 06.03.2020, RV/7104068/2019 bestätigt hat führt der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Büroraumes nicht zur Anerkennung von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in ***L***. Die Tätigkeit in der eigenen Wohnung wurde vom Arbeitgeber "genehmigt" (vgl Vorhaltsbeantwortung vom 20.02.2020) bzw wurde diese lediglich vom Arbeitgeber "gestattet" (vgl Bestätigung über Telearbeit als Beilage zur Beschwerde).
Im Zweifel wird darauf abgestellt, ob das Arbeitszimmer für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl Geringer/Stückler, Homeoffice im Zeitalter der COVID-19-Pandemie aus steuerlicher Sicht mit Verweis auf die StRsp des VwGH, u.a. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0104). Eine zeitlich überwiegende Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach h.o. Ansicht liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit des BF im vorliegenden Fall nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer. Aufgrund der laufenden Rechtsprechung würde auch im Zweifelsfall wegen der lediglich zur Hälfte (und somit nicht mehr als die Hälfte) im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeit, der Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegen.
Wie das BFG erst kürzlich entsprechend der laufenden Rsp des VwGH (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 18.10.2017, Ra 2016/13/0028) entschieden hat, sind Arbeitsräume im Wohnverband dann nicht abzugsfähig, wenn dem Angestellten Räumlichkeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, dieser aber freiwillig auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten verzichtet (vgl BFG 06.03.2020, RV/7104068/2019).
Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (beantragt unter sonstige Werbungskosten) nach h.o. Ansicht nicht abzugsfähig sind.
Wird das Arbeitszimmer nicht anerkannt, sind auch die damit verbundenen Kosten (beantragt unter Arbeitsmittel und daher im Rahmen der BVE ungeprüft anerkannte) nicht abzugsfähig. Es wird daher beantragt die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und die Werbungskosten für Arbeitsmittel anzupassen.
Arbeitsmittel:
Dem Finanzamt erscheint es nicht glaubhaft, dass seitens des Arbeitgebers - bei einer ohnehin 50% Anwesenheit im Büro - Softwaretests oder Datensicherungen auf Privatgeräten gefordert werden. Es widerspricht zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Arbeitgeber eine Sicherung von firmeneigenen Daten auf privaten Geräten als zulässig erachten.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen der allg. Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Bei Aufwendungen, die in ihrer Art nach auch eine private Veranlassung naheliegen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet "das verlässliche Indiz" der beruflichen Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119) (vgl Jakom/Peyerl, EStG, 2020 § 20 Rz 18).
Verwendet der Bf diverse EDV-Geräte (IPAD, QNAP, USV für NAS, diverse Speichermedien, Mobiltelefon etc.) so handelt es sich dabei um EDV-Ausstattung, die üblicherweise auch in der privaten Lebensführung Verwendung finden und daher eine berufliche Notwendigkeit erforderlich ist. Diese wurde jedoch nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des E-Book-Readers wird auf die Judikatur des BFG vom 11.1.2018, RV/7106530/2016 verwiesen, wonach derartige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Es wird, daher beantragt die erklärten Arbeitsmittel - mit Ausnahme der Jet Brains Lizenz (€ 238,80), welche nach h.o. Ansicht keine Verwendung in der privaten Lebensführung finden kann, im Rahmen der Beschwerdeerledigung nicht anzuerkennen.
Zusammengefasst wird der Antrag gestellt,
-der Beschwerde 2017 hinsichtlich des AVAB im Sinne der BVE (Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags) teilweise (jedoch ohne Anerkennung der Ausgaben für Familienheimfahrten, Doppelter Haushaltsführung und Ausgaben in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer/Arbeitsplatz im Home-Office und Arbeitsmittel) stattzugeben.
-der Beschwerde 2018 teilweise (Anerkennung der Familienheimfahrten, jedoch ohne die belegmäßig nicht nachgewiesenen innerstädtischen Fahrten; Abweisung hinsichtlich der Ausgaben für Doppelte Haushaltsführung, für ein Arbeitszimmer und der dazugehörigen unter Arbeitsmittel beantragten Büroausstattung) stattzugeben.
Mit E-Mail vom 14.10.2021 reichte der Bf. die Unterlagen zum Vorlagebericht für die Steuerjahre 2017 und 2018 nach. Die Unterlagen wurden vom FA dem BFG elektronisch übermittelt.
Laut der nachgereichten Belege hielt das Finanzamt folgendes in einem Aktenvermerk vom 15.10.2021 fest:
"Rechnungen 2017: 6.389,02 €
Rechnungen 2018: 6.459,34 €
Nach der Verwaltungsmeinung sind nur Kosten für einen 55m2 Wohnung abzugsfähig.
Auch der UFS erkannte nur die anteiligen Kosten für eine Wohnung von 60m2 an (UFSL vom 11.05.2010, RV/0573-L/09).
Die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung am Tätigkeitsort sind bis zu dem Betrag absetzbar, der als Aufwendung für eine zweckentsprechende Wohnung anfallen würde (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173; "Angemessenheitsprüfung eigener Art", vgl VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
In seinem Erkenntnis vom 23.11.2011, 2010/13/0148 bestätigte der VwGH die vom UFS vorgenommene Kürzung der Kosten einer größeren Wohnung auf Kosten einer Wohnung im Ausmaß von 60 m2 (auch VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
Bisher wurde die Größe der Wohnung in ***L*** nicht bekannt gegeben. Dies war mangels Vorlage der Unterlagen bis zum 14.10.2021 auch unmaßgeblich, da die Kosten ohnehin mangels Nachweises nicht anzuerkennen gewesen wären".
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgericht vom 9.5.2025 wurde der Aktenstand - Vorlagebericht vom 27.7.2020 samt Berechnungen, erstellt vom Finanzamt am 15.10.2021 dem Bf. zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme dazu ersucht.
Aus dem übermittelten Schreiben vom 22.5.2025 und den beigefügten Unterlagen des Beschwerdeführers geht folgendes hervor:
"Die Kosten für die Wohnung in ***L*** im Jahr 2018 6.459,34 € sind korrekt. Die Kosten im Jahr 2017 möchte ich gerne von 6.389,02 € auf 6.674,70€ korrigieren. Siehe Kostenaufstellung und Belege anbei.
Mit den vom Finanzamt (FA) festgesetzten Werbungskosten (Arbeitszimmer in Wien) bin ich einverstanden.
Zu meiner Situation bzgl. der doppelten Haushaltsführung, sowie den Familienheimfahrten möchte ich folgendes ergänzen:
Meine Partnerin und ich haben nach der Geburt unseres Sohnes im Jänner 2016 in Wien, im Februar 2016 die Eigentumswohnung in Wien erworben und erstmalig einen gemeinsamen Familienwohnsitz begründet".
Das Finanzamt (FA) gab laut Schreiben vom 10.6.2025 folgende Stellungnahme ab:
"Doppelte Haushaltsführung:
Laut Stellungnahme des Bf wurde bereits im Jahr 2016 erstmalig ein gemeinsamer Familienwohnsitz vom Bf in Wien begründet. Aufgrund der Jahresbetrachtung, auf welche der VwGH (u.a. in der Entscheidung vom 21.06.2007, 2005/15/0079) immer wieder verweist, sind die Umstände im Jahr 2016 nicht für das Jahr 2017 maßgeblich. Im beschwerdegegen-ständlichen Jahr 2017 wurde kein Familienwohnsitz erstmals begründet. Es lag bereits ein Familienwohnsitz in Wien vor. Auf Ausführungen zur Doppelten Haushaltsführung hinsichtlich des Jahres 2016 kann somit verzichtet werden, da dieses auch nicht beschwerdegegenständlich ist. Im Jahr 2017 hatte die Partnerin keine relevanten Einkünfte. Die dauerhafte doppelte Haushaltsführung lässt sich somit nicht mit den relevanten Einkünften der Partnerin begründen.
Jedoch wohnte bereits seit 2016 ein minderjähriges unterhaltsberechtigtes Kind im gemeinsamen Haushalt in Wien, was die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im Jahr 2017 unzumutbar macht (vgl LStR 2002 Rz 345 mit Verweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).
Die belangte Behörde schließt sich somit der Ansicht des Bf an, sodass der gestellte Antrag im Vorlagebericht vom 27.07.2020 hinsichtlich der Abweisung der beantragten Kosten für die Doppelte Haushaltsführung zurückgenommen und hinsichtlich dieses eingegrenzten Beschwerdepunktes eine Stattgabe hinsichtlich der nachgewiesenen Kosten beantragt wird.
Arbeitszimmer in Wien:
Wie bereits im Vorlagebericht vom 27.07.2020 dargestellt, vertritt die belangte Behörde weiterhin die Ansicht, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband beim Beschwerdeführer aufgrund von § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG steuerlich nicht abzugsfähig ist. Dem Beschwerdeführer steht ein Arbeitsplatz am Beschäftigungsort bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung, weshalb auch nach ständiger Rechtsprechung des BFG eine steuerliche Abzugsfähigkeit von damit verbundenen Kosten nicht gegeben ist.
Bei einer Vorsprache beim Bundesfinanzgericht (BFG) am 19.12.2025 gab der Bf. ergänzend an:
"Familienheimfahrten:
Die Öffitickets (***L***, Wien) sind nicht mehr vorhanden. Die Fahrtkosten sind nicht nachweisbar.
Arbeitsmittel:
Bildschirm und Laptop wurde vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Büro in ***L*** stand zur Verfügung.
Hinsichtlich der Arbeitsmittel mit Verwendungszweck "Arbeitsplatz", führe ich an, dass ich diese für berufliche Tätigkeit verwendet habe. Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist nicht vorhanden. Die berufliche Verwendung ist nicht nachweisbar.
IPad:
Dieses wurde für Softwaretest benötigt und verwendet. Die berufliche Verwendung ist nicht nachweisbar. Schriftliche Nachweise (wie etwa eine Arbeitgeberbestätigung) liegen nicht vor.
Die vorgelegten Liwest Abrechnungen betreffen den Internetanschluss in der Wohnung in ***L*** für 6 Monate. Dieser Anschluss wurde dann gekündigt.
Weitere Unterlagen zum Nachweis der beruflichen Nutzung können nicht mehr vorgelegt werden".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist seit Jahren als Softwareentwickler bei seinem Arbeitgeber in ***L*** tätig. Er ist für die Konzeption, Programmierung und Projektarbeit für und bei Kunden zuständig.
Laut Abfrage im zentralen Melderegister ist der Bf. seit 1988 mit Hauptwohnsitz in ***L*** wohnhaft.
Mit seiner Lebensgefährtin begründete der Bf. nach der Geburt des gemeinsamen Kindes - geboren am tt.mm.2016 - einen gemeinsamen Familienwohnsitz in Wien.
Der Bf. ist mit Nebenwohnsitz sowie seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***adresse 1*** gemeldet. Eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes war aufgrund des geförderten Wohnraums in ***L*** nicht möglich.
Vom Bf. und der Lebensgefährtin wurde das einjährige Karenzmodell in Anspruch genommen. Nach der Karenz arbeitete die Lebensgefährtin im Jahr 2017 wieder als freie Dienstnehmerin und als Architektin ortsgebunden in Wien. Die Einkünfte der Lebensgefährtin aus selbständiger Arbeit betrugen nach der Karenz im (restlichen) Jahr 2017 3.134,08 € (ds 9,5% der Einkünfte des Bf) und 2018 10.725,48 € (ds 28,5% der Einkünfte des Bf.)
Die Kosten für die Wohnung in ***L*** betragen laut vorgelegten Unterlagen (Rechnungen) und Aufstellungen des Bf. für 2017 6.674,70 € und für und 2018 6.459,34 €. Davon sind Kosten für das Internet im Jahr 2017 iHv 246,90 € (Monate 1-6) inkludiert. Die übrigen Kosten betreffen Miete, Strom und Heizung.
Anhand der vorgelegten Zugtickets und der Aufstellung durch den Bf. betragen die Kosten für die Zugfahrten zwischen ***L*** und Wien (hin/retour) im Jahr 2017 473,27 € und für 2018 762,98 €. Für Öffis in ***L*** wurde für 2017 (42 mal 4,40 €) 184,40 € und für 2018 (59-mal x 4,50) 265,50 € und für die Öffis in Wien für 2017 (42 x 2,20) 92,40 € und für 2018 (59 mal 2,40) 141,60 € ohne Nachweis bzw. ohne Vorlage von Öffi-Tickets bzw. ohne Belege geltend gemacht. Vom Bf. wurde ein zeitlicher Zusammenhang mit den Zugfahrten für die Wegstrecke Wien - ***L*** bzw. ***L*** - Wien nicht aufgezeigt bzw. mangels Unterlagen nicht nachgewiesen.
Dem Bf. wurde laut Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 mit seinem Arbeitgeber beginnend mit Juli 2016 Homeoffice für 2,5 Tage pro Arbeitswoche gestattet, wobei die Tätigkeit im Homeoffice in der Regel ganze Arbeitstage geleistet werden. Dabei würden sich wechselweise Arbeitswochen mit 2 oder 3 Homeoffice Tagen ergeben. Wie die Regelung tatsächlich umgesetzt bzw. gelebt wurde, ist nicht bekannt. Aufzeichnungen diesbezüglich liegen nicht vor.
Laut Aussage des Bf. stehen ihm ein Laptop, ein Bildschirm sowie auch der Arbeitsplatz in der Firma in ***L*** zur Verfügung. Eine Regelung über die Verwendung der Arbeitsmittel des Arbeitgebers bzw. deren Verwendung mit nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel liegt nicht vor. Ein sogenannter "Code of Conduct" zwischen dem Bf. und dem Arbeitgeber wurde nicht erwähnt.
Der Bf. hat folgende IT- Komponenten bzw. Gegenstände, Computerzubehör und Kleinmaterial angeschafft, die er als Werbungskosten geltend macht:
6.1.2017 einen Laptoprucksack
16.1.2017 Steckdosenleisten
24.1.2017 Computermaus und Cherry Keyboard,
17.2.2017 Kabeln,
10.3.2017 Micro SDHC
17.3.2017 Microsoft Tastatur,
18.3.2017 TP Link Switch,
14.8.2017 Festplattengehäuse
30.10.2017 Festplattenadapter,
3.12.2017 Laufwerk
Insgesamt betragen die Kosten (laut vorgelegten Rechnungen) für 2017 433,94 €. Laut Bf. sind diese Gegenstände in Verwendung am "Arbeitsplatz".
Im Jahr 2018 schaffte der Bf. am 16.7.2018 einen E-Reader, in Verwendung für Fachliteratur, am 14.6.2018 einen externen Geräteakku, in Verwendung für Software/Gerätetest, am 26.5.2018 ein Telefon für Duale/Firmen Sim und am 30.11.2018 einen Datenspeicher USV für NAS (Cyberpower) mit dem Verwendungszweck für "Optimierung" an. Insgesamt betragen die Kosten (laut vorliegenden Rechnungen) für diese Gegenstände 2018 524,92 €.
Die Kosten für das angeschaffte IPad betrugen - laut Rechnung vom 13.5.2017 - 858,00 € und für den Datenspeicher QNAP TS - laut Rechnung vom 28.12.2016 - 1.174 €.
Die Afa für das IPad und für den Datenspeicher QNAP für 2017 und 2018 wurde jeweils in Höhe von 270,93 € beantragt. Ein Privatanteil von 40% wurde ausgeschieden und die ND mit 3 Jahren berücksichtigt. Der QNAP TS Datenspeicher sei für Backups Firmenlaptop und das I-Pad für Softwaretests in Verwendung.
Die Jet Brains Lizenz - Rechnungen vom 24.11.2017 und 24.11.2018 in Höhe von 238,80 € (2017) und 178,80 € (irrtümlich vom FA mit 238,80 anerkannt) für 2018 sei für die "Entwicklungsumgebung" in Verwendung.
Nachvollziehbare Ausführungen des Bf. hinsichtlich der konkreten beruflichen Verwendung der einzelnen Gegenstände fehlen. Eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung wurde vom Bf. nicht vorgelegt.
Dass die Verwendung der genannten Gegenstände bzw. des Computer Zubehörs in Absprache mit seinem Arbeitgeber erfolgte, wurde vom Bf. nicht behauptet. Bestätigungen des Arbeitgebers fehlen.
Der Bf. wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in der Wohnung -Familienwohnsitz - in Wien (69m2). Die Gegenstände sind laut Bf. am "Arbeitsplatz" in Verwendung.
Dass die Lebensgefährtin keinen Zugang zu diesem "Arbeitsplatz" hatte, wurde vom Bf. nicht behauptet. Wie vom Bf. ausgeführt, übte die Lebensgefährtin nach der Karenz - ab bzw im Laufe des Jahres 2017 -wieder ihre selbständige Tätigkeit als Architektin ortsgebunden in Wien aus.
Vom Bf. wurden Kosten für das Arbeitszimmer in Wien in Höhe von 2.414,51 (2018) und 2.375,57 (2017) laut der im Akt liegenden Aufstellung anteilsmäßig berechnet und geltend gemacht. Mangels (Zeit)Aufzeichnungen und nähere Ausführungen des Bf. ist die Anzahl der Homeofficetage nicht bekannt, noch die Art und Weise, die Intensität bzw. Auslastung des Arbeitsplatzes durch den Bf.
Wie festgestellt steht dem Bf. in ***L*** ein Arbeitsplatz bzw. Büro zur Verfügung, zudem er unbeschränkt Zugang hatte.
Der angeschaffte Rucksack - laut vorliegender Rechnung - sei für den Transport Büro-Homeoffice in Verwendung. Weiteres ist nicht bekannt.
Die Fortbildungskosten und die Kosten für die Fachliteratur sind belegmäßig nachgewiesen und unstrittig.
Vom FA wurde für 2017 der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Der geschilderte Sachverhalt fußt auf dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den vom Bf vorgelegten Unterlagen, den Ergänzungen und Beantwortung der Vorhalte sowie der zuletzt beim Bundesfinanzgericht erfolgten Besprechung am 19.12.2025.
Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen des Bf. und der Lebensgefährtin, Arbeitgebern bzw. bzgl Karenzmodell basieren auf den Lohnzetteln, Familienbeihilfennachweisen, die von der Finanzverwaltung übermittelt wurden. Zudem erfolgten durch das Finanzamt Abfragen des Zentralen Melderegisters bezüglich der Lebensgefährtin und des Bf.
Die beantragten Kosten für die Wohnung in ***L*** betragen laut vorgelegten Unterlagen (Rechnungen) und Aufstellungen 2017 6.674,70 € (inkl Internetanschluss) und 2018 6.459,34 €. Diese Kosten werden vom FA nicht mehr bestritten. Festgestellt ist, dass die vorgelegten Liwest-Abrechnungen - Internetanschluss in der Wohnung in ***L*** für 6 Monate iHv 246,90 € - vom Bf. gekündigt wurden.
Der Bf. begründet seinen Antrag auf Anerkennung für Doppelte Haushaltsführung und der Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Wesentlichen damit, dass seine Lebensgefährtin und er das einjährige Karenzmodell gewählt haben und die Lebensgefährtin wieder als selbständige Architektin in Wien nach der Karenz arbeite und aufgrund ihrer Arbeitgeber ortsgebunden in Wien sei. Die Höhe der Einkünfte der Lebensgefährtin im Jahr 2017 und im Jahr 2018 sind unstrittig.
Für Familienheimfahrten beantragte der Bf. 2017 € 750,47; 2018 € 1.170,08. Laut Aufstellung des Bf. und der vorliegender Zugtickets ist belegt, dass die Fahrten mit dem Zug die Strecken Wien- ***L*** bzw. ***L*** - Wien im Jahr 2017 und 2018 stattgefunden haben. Die Kosten für Zugtickets belaufen sich im Jahr 2017 auf € 473,27 und im Jahr 2018 auf € 762,98. Aufgrund der vorgelegten Zugtickets sind die Kosten laut FA iHv 473,27 € und 762,98 € nachgewiesen und anzuerkennen.
Der Nachweis der Kosten für die Öffis in Wien bzw. in ***L*** waren dem Bf. für das Jahr 2017 und 2018 nicht möglich. Für diesen Zeitraum verfügte der Bf. über keine Aufzeichnungen (Tickets, Belege, Abbuchungen vom Konto etc), aus denen ersichtlich wäre, wie oft die Öffi Fahrten tatsächlich in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten stattgefunden haben. Ein konkreter zeitlicher Zusammenhang mit den Familienheimfahrten wurde nicht aufgezeigt bzw. glaubhaft gemacht. In welchem Ausmaß die beantragten Öffifahrten in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten angefallen sind, konnte selbst vom Bf. nicht aufgezeigt werden. Konkrete Angaben ist der Bf. schuldig geblieben.
Ein Dienstvertrag wurde nicht vorgelegt. Auch eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgte durch den Bf., trotz Aufforderung eine solche beizubringen, nicht.
Beigebracht wurde die Bestätigung über Telearbeit (Homeoffice) vom 8.11.2017 beginnend mit "Juli 2016". In der Beschwerde vom 30.11.2019 brachte der Bf. vor, mit "September 2016 haben wird uns auf 50% Homeoffice geeinigt". Aufgrund des unterschiedlichen Vorbringens ist nicht feststellbar, ab wann Homeoffice vereinbart wurde bzw die Homeofficeregelung in Gang gesetzt wurde. Zudem ist auch nicht geregelt, an welchem Ort die Telearbeit tatsächlich zu erbringen ist bzw. erbracht wurde. Da Aufzeichnungen fehlen, konnte die Anzahl der Homeofficetage jährlich nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Umsetzung der Regelung wurde vom Bf. nichts Nachvollziehbares erwähnt bzw. vorgebracht.
Eine Regelung der Telearbeit/Homeoffice im Dienstvertrag wurde nicht behauptet. Eine Homeofficevereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bf. für den Wohnort in Wien liegt nicht vor. Auch ein sogenannter "Code of Conduct" (Vertrauensregelung) für elektronische Geräte des Arbeitgebers wurde weder behauptet noch übermittelt.
Der Bf. hat auch nicht vorgebracht, dass eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber bestand, dass unternehmensinterne Daten auf externen Datenträgern gespeichert werden können bzw dass externe Computer bzw Computerzubehör für dienstrechtliche Tätigkeiten verwendet werden sollen/können.
Dass mit dem Arbeitgeber die Anschaffung der genannten Gegenstände, des IPad und des Computerzubehörs sowie der Lizenzen und des Kleinmaterials abgesprochen war, wurde weder behauptet noch bestätigt. Auch beim stattgefundenen Termin am 19.12.2025 beim BFG fand dies keine Erwähnung.
Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass die angeschafften Gegenstände für die berufliche Arbeit notwendig bzw. von Nutzen gewesen sind bzw für den Betrieb des Arbeitgebers konkret nützlich waren. Nachvollziehbare Argumente Seitens des Bf. fehlen.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100941/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100941.2020
- Stammnummer
- 151436
- Gültig
- 29.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF