RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100941/2020

Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Arbeitsmittel und Arbeitszimmer eines Softwareentwicklers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100941/2020vom 29.04.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein derartiger Mittelpunkt liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn das Arbeitszimmer für die Tätigkeit notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist typisierend für die Art der Tätigkeit zu beurteilen und nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 20 Rz 51). Steht dem Steuerpflichtigen an der Arbeitsstätte ein Arbeitsplatz zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilden (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; 16.12.2003, 2001/15/0197; 07.10.2003, 99/15/0203). Dass bedeutet für den konkreten Fall, dass die Aufwendungen für das streitgegenständliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Das scheitert schon daran, dass der Bf. in ***L*** bei seinem Arbeitgeber grundsätzlich über einen Arbeitsplatz verfügte und ihm der Nachweis nicht gelang, dass dessen Benützung unmöglich oder zumindest unzumutbar war. Da seine Tätigkeit offensichtlich ortsungebunden ist und nur eines Online-Anschlusses bedurfte, wäre es an ihm gewesen, die Notwendigkeit des Arbeitsplatzes an seinem Wohnsitz zu untermauern. Dafür fehlen zweckdienliche Beweismittel, was aufgrund der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung zu Lasten des Bf. geht. Gegen das Vorliegen der Notwendigkeit des Arbeitszimmers spricht, dass dem Bf. bei seinem Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung stand, das jederzeit für ihn zugänglich war. Auch aus dem Umstand, dass der Bf. vom Arbeitgeber keine Bestätigung diesbezüglich beigebracht hat, und er auch nicht behauptet hat, dass sein Arbeitgeber die Einrichtung eines Arbeitsplatzes am Wohnort gefordert hat, lässt sich ableiten, dass aus Sicht des Arbeitgebers keine Erforderlichkeit dafür bestand. Eine überwiegende berufliche Nutzung des Arbeitsplatzes am Wohnort wurde vom Bf. nicht dargelegt. Aus der an den Bf. gerichteten Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 des Arbeitgebers (beginnend ab Juli 2016) kommt zwar klar hervor, dass dem Bf. Homeoffice bestätigt wurde, aber unbekannt geblieben ist, an welchen Ort Homeoffice zu erbringen ist. Wie schon erwähnt, ist der Ort für Homeoffice nicht einmal in der Vereinbarung vom 8.11.2017 erwähnt. Eine unbedingte Notwendigkeit des Arbeitszimmers zur Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit das Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit aber tatsächlich (unbedingt) notwendig war, ist jedoch nicht auf subjektive Motive, sondern auf eine objektive Betrachtungsweise abzustellen. Die Umsetzung des durch den (freiwillig in den Privaträumen errichteten) Arbeitsplatz und der dort eingerichteten Arbeitsplatzumgebung, führt zu keiner Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit. Dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde wird weder vom Bf. noch von seinem Arbeitgeber bestätigt. In welchem Ausmaß das Arbeitszimmer tatsächlich beruflich genutzt wurde konnte nicht festgestellt werden. Konkretes zur Nutzung des Arbeitszimmers im Homeoffice wurde vom Bf. nicht beigebracht und gibt sich auch nicht aus der Vereinbarung. Auch das berufliche Ausmaß an welchen Tagen tatsächlich das Arbeitszimmer genutzt wurde konnte nicht ermittelt werden, da keine nachvollziehbaren bzw. zusammenhängende Aufzeichnungen seitens des Bf. vorgelegt wurden und er diesbezüglich keine konkreten Ausführungen getätigt hatte. Auch bei der Vorsprache am 19.12.2025 sowie in den Stellungnahmen wurde vom Bf. dazu nichts entscheidungsrelevantes vorgebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass dieses sowohl aufgrund der Art der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit als auch auslastungsbedingt notwendig ist bzw dass dieses in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde. Dies wurde vom Bf. nicht dargetan. Dem Bf. ist es nicht ansatzweise gelungen die Notwendigkeit des Arbeitszimmers aus der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit bzw auch in zeitlicher Hinsicht glaubhaftzumachen bzw. nachzuweisen. Im Übrigen hat der Bf. nicht einmal behauptet, dass das zur Verfügung gestellte Büro in ***L*** von ihm kaum genutzt wurde. Der Bf. hat letztendlich beim Besprechungstermin nur noch erwähnt, dass Nachweise nicht mehr möglich sind. Die Voraussetzungen für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer liegen nicht vor. Somit sind die Kosten für das Arbeitszimmer von 2.375,57 € für 2017 und 2.414,51 € für 2018 nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Doppelte Haushaltsführung: Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) (Ebner in Jakom EStG, 2023, § 16 Rz 56, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"). Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (so zB: VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; 24.4.1996, 96/15/0006). Unvermeidbare Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Familienheimfahrten), die Stpfl dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind nach der Judikatur als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl zB VwGH 21. 4. 2023, Ro 2021/15/0037, mwN). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen und kann die unterschiedlichsten Ursachen haben (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075, VwGH 25. 2. 2022, Ra 2022/13/0010, mwN). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154, vwGH 26.5.2004, 2000/14/0207). Eine solche Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass Stpfl infolge einer Eheschließung bzw Begründung einer Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten. Die Auswirkungen des Eingehens einer Lebensgemeinschaft oder Ehe dürfen nicht ausgeblendet werden (vgl VwGH 21. 6. 2007, 2005/15/0079, VwSlg 8239/F). Entgegen der Ansicht des BFG ist dieser Fall auch nicht mit den Fällen in der Judikatur vergleichbar, in denen ein ursprünglich schon länger bestehender gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort weitgehend aus privaten Gründen von dort wegverlegt wurde oder der Wohnsitz am Beschäftigungsort aus privaten Gründen aufrechterhalten wurde (VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087). Das Erk bestätigt im Ergebnis die Verwaltungspraxis, wonach ein (Ehe-)Partner, der seinen bisherigen Wohnsitz am Beschäftigungsort außerhalb vom neuen (erstmals gemeinsamen) Familienwohnsitz beibehält, die durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen kann (vgl LStR 2002 Rz 347). Bezieht die (Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte, liegt hinsichtlich der Wohnung am Beschäftigungsort ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn in der Zeit davor mangels des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz nicht von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen war, und zB aus diesem Grund vom Finanzamt die diesbezüglichen Werbungskosten zu Recht versagt wurden (VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079). Sind beide Ehegatten an verschiedene Orte berufstätigt, dann ist eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz (FWS) über nennenswerte Einkünfte verfügt (VwGH vom 24.4.1996, 96/15/0006). Die Verlegung des FWS sei aber dann nicht unzumutbar, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Beitrag des Ehepartners im Verhältnis zum Einkommen des Stpfl vernachlässigbar ist (VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154 der Beitrag lag hier eindeutig unter einem Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen). Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpfl in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Bei einem verheirateten in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem Kind lebender Stpflichtige sind das zwei Jahre. Der Bf. und die (Ehe) Partnerin nahmen nach der Geburt des Kindes (Jänner 2016) das einjährige Karenzmodell in Anspruch mit Familienwohnsitz in Wien. Es stellt sich somit die Frage, ob während einer einjährigen Karenz die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist. Hat der (Ehe) Partner durch seine Berufstätigkeit am Familienwohnsitz relevante Einkünfte erwirtschaftet und konnte ernsthaft davon ausgegangen werden, dass nach Beendigung der Karenz die selbständige Tätigkeit zur Erzielung relevanter Einkünfte wieder fortgesetzt wird, ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar zu erachten. Der Umstand, dass die Lebensgefährtin nach der einjährigen Karenz ihre Erwerbstätigkeit als freie Dienstnehmerin vor Ort (Wien) weiter fortgesetzt hat, vermag am Vorliegen einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung nichts zu ändern. Zu bedenken ist, dass während des einjährigen Karenzmodells - welches vom Bf. und seiner Lebensgefährtin gewählt wurde - teilweise nur die wechselseitigen Leistungspflichten ruhten. Der Bf. konnte davon ausgehen, dass seine Lebensgefährtin nach Beendigung der Karenz wieder die Erwerbstätigkeit fortsetzt und relevante Einkünfte am Familienwohnsitz erzielen wird. Dies ist in der Folge dann auch so geschehen. Wird erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl LStR 2002 Rz 347; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/9, VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047) . Nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/8) bestehen keine Bedenken, dass ein zuvor privat bedingten Zweitwohnsitz am Berufsort zu einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz wird, weil nunmehr die Partnerin am Familienwohnsitz wirtschaftlich beachtliche Einkünfte erzielt. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro (bis 2022) jährlich erzielt (vgl. VwGH 24.04.1996, 96/15/0006; VwGH 17.02.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Nach Auffassung des VwGH ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie deutlich "unter einem Zehntel" der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen. (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, Lenneis/Jakom , EStG 2021, § 16, S 917). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort u.a. dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des (Ehe)partners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. bereits VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; 20.4.2004, 2003/13/0154; zuletzt VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0011). Als maßgebliche Grenzen gelten 6.000 Euro (bis 2022) bzw. 10 % der Einkünfte des anderen (Ehe)partners (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; 17.02.1999, 95/14/0059 mwN; 24.04.1996, 96/15/0006 mwN; vgl. auch Ebner in Jakom, EStG18, § 16 Rz 56; LStR 2002 Rz 344). Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten einer Kleinwohnung bzw zweckentsprechenden Wohnung in Betracht; die darüberhinausgehenden Beträge sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 nicht abzugsfähig. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten einer Angemessenheitsprüfung (Jakom, EStG, § 16 Rz 56, mit Verweis auf VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080; 6.5.2022, Ra 2021/13/0086; 23.5.2000, 95/14/0096; 29.1.2015, 2011/15/0173). Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung nicht zugemutet werden kann. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsortes ist beruflich veranlasst, wenn der FWS vom Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der FWS mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132). Unstrittig ist, dass der Bf. seine Tätigkeit als Softwareentwickler beim Arbeitgeber in ***L*** und die Lebensgefährtin ihre Tätigkeit in Wien als Architektin ausübten und Einkünfte erzielten. Der FWS wurde in Wien begründet, da die Lebensgefährtin in weiterer Folge ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Ortsgebundenheit wieder als Architektin in Wien nachging. Gegenständlich hat die Lebensgefährtin 2017 (nach der einjährigen Karenz) ihre Berufstätigkeit als freie Dienstnehmerin ortsgebunden in Wien wieder fortgeführt und als Architektin selbständige Einkünfte in Höhe von 3.134 € und 2018 10.725,48 € erzielt. Aufgrund der Einkünfte und der Beschäftigungsverhältnisse waren die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt. Dem wurde vom Finanzamt nicht mehr widersprochen, sodass davon auszugehen war, dass die Lebensgefährtin nach Beendigung der Karenz (im Laufe des Jahres 2017) ihre Tätigkeit wiederaufnahm bzw. fortsetzte. Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechen die steuerrechtlich relevanten Erwerbseinkünfte der iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 des anderen (Ehe)Partners am FWS, die bei dessen Verlegung verloren gingen. Wie bekannt und vom Finanzamt festgestellt lagen die Einkünfte der Lebensgefährtin 2017 nur geringfügig unter 10% - bei 9,5% - und 2018 bei mehr als 29% der Einkünfte des Bf. Dazu ist nebenbei zu erwähnen, dass die Karenz erst im Laufe des Jahres 2017 endete. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die doppelte Haushaltsführung für 2017 und 2018 somit anzuerkennen. Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.92, 88/14/0081; 23.5.00, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten (Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 56). Das tägliche Pendeln vom Familienwohnsitz (FWS) in Wien zum Beschäftigungsort in ***L*** war aufgrund der Fahrzeit und der Distanz (ca. 165 km) nicht zumutbar. (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20, § 16 Rz 201/2). Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten eine Kleinwohnung bzw. zweckentsprechenden Wohnung in Betracht (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173), die darüberhinausgehenden Beträge sind gem. § 20 Abs 1 Z 1 nicht abzugsfähig (so zB VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173). Der VwGH hat die Kürzung auf Basis einer Kleinwohnung von 60m2 bestätigt (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148; VwGH vom 14.9.2017, Ra 2016/15/0080). Anhand der vorgelegten Unterlagen und der Aufstellungen wurde vom Bf. für die Wohnung am Beschäftigungsort ein Mehraufwand von 6.674,70 € und für und 2018 6.459,34 € beantragt. Davon sind Kosten für das Internet im Jahr 2017 iHv 246,90 € (Monate 1-6) inkludiert. Die übrigen Kosten sind Miete, Strom und Heizung. Die belangte Behörde zieht die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht mehr in Zweifel. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schließen lassen, dass eine Wiederaufnahme der Beschäftigung durch die Lebensgefährtin nicht geplant war, sondern erfolgt ist. Somit sind - wie oben ausgeführt - die Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat dem Grunde und der Höhe nach den Kosten für die doppelte Haushaltsführung nichts entgegengesetzt. Für das Jahr 2017 sind keine Kosten für den Internetanschluss zu berücksichtigen, da sie nicht zu den Unterkunftskosten am Beschäftigungsort zählen (BFG 25.11.2014, RV/7104960/2014). Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind somit im Jahr 2017 iHv 6.427,80 € (6.674,70 €-246,90 €) und für 2018 iHv 6.459,34 € anzuerkennen. Familienheimfahrten: Kosten für Familienheimfahrten können ausnahmsweise als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Jakom/Lenneis EStG 2021, § 16 Rz 56, Stichwort "Abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten"). Des Weiteren können nur jene Kosten abgezogen werden, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel angefallen sind und in diesem Zusammenhang ist auch die Obergrenze gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zu beachten. Wie oben ausgeführt, liegt im hier vorliegenden Fall eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Aus diesem Grund besteht auch ein Anspruch darauf, Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend zu machen. Die Entfernung zwischen dem Beschäftigungswohnsitz und Familienwohnsitz beträgt mehr als 80 km (165 km) pro Strecke, womit eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume anfallen. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen können wöchentliche Heimfahrten als angemessen angesehen werden (vgl. VwGH 11.01.1984, 81/13/0171; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 202/25). Abzugsfähig sind Kosten für Familienheimfahrten nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Lenneis EStG, § 16 Rz 56). Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten etc). Wie auch das Finanzamt festgestellt hat, wurden die Familienheimfahrten durch Vorlage der Zugtickets vom Bf. nachgewiesen, sodass die Kosten für die Familienheimfahrten Wien - ***L*** bzw. ***L*** - Wien im Jahr 2017 in Höhe von € 473,27 und im Jahr 2018 in Höhe von € 762,98 - wie beantragt - zu berücksichtigen sind. Öffi Kosten in ***L*** und Wien 2017 iHv 277,20 € und 2018 iHv 407,10 €: Der Bf. beantragte pauschal für "Öffis" in ***L*** 265,50 € und für Wien 141,60 für 2018 und für Öffis" in ***L*** 184,80 und für Wien 92,40 für 2017, ohne einen konkreten Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Mangels Nachweises und Vorlage der Öffitickets für ***L*** und Wien konnte nicht geklärt werden, ob diese in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten angefallen sind. Der Bf. konnten den Nachweis nicht erbringen, Aufzeichnungen wurden keine geführt. Letztendlich ist laut Bf. ein Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nicht nachweisbar. Mangels Nachweises sind diese Kosten für die Öffis der privaten Lebensführung zuzuordnen, zumal nicht geklärt werden konnte, ob diese in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten stehen oder mit Fahrten zu Kundenterminen oder es sich um Kosten für Private Öffifahrten handelt. Jedenfalls kam der Bf. dem Ansinnen -trotz Aufforderung durch das FA - den Zusammenahng mit den Familienheimfahrten dieser Kosten nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, nicht nach. Da die Öffitickets für Wien und ***L*** zum Nachweis nicht vorgelegt wurden und diese Kosten anhand von Abbuchungen vom Konto auch nicht nachgewiesen sind, waren die beantragten Kosten iHv 277,20 € für 2017 und 407,10 für die Öffi- Fahrten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Führt der Steuerpflichtige keine Aufzeichungen und erbringt er keinen Beweis dafür, welche Öffifahrten im Interesse seiner Tätigkeit bzw. in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten erfolgt sind, dann ist es naheliegend bzw. aufgrund der freien Beweiswürdigung gerechtfertigt die Kosten als privat veranlasst anzusehen. Folgende Werbungskosten sind aufgrund obiger Ausführungen laut BFG zu berücksichtigen: | | 2017 | 2018 | Arbeitsmittel KZ 719 | 0,00 | 0,00 | Fachliteratur KZ 720 unstrittig | 54,33 | 92,37 | Fortbildungskosten KZ 722 unstrittig | 59,00 | 54,00 | Haushaltsführung KZ 723 lt BFG | 6.427,80 | 6.459,34 | FHF KZ 300 lt BFG | 473,20 | 762,98 | Arbeitszimmer | 0,00 | 0,00 | Insgesamt laut BFG in € | 7.014,33 | 7.368,69 Berechnung der Einkommensteuer: Einkommensteuer 2017 in €: Einkünfte aus nsA lt Bescheid vom 5.11.2019 stpfl Bezüge (KZ 245)………………………………………………. 34.378,25 Werbungskosten.……………………………………………..………- 7.014,33 Einkünfte aus nsA………………………………………..………………………………………………………………27.363,92 Gesamtbetrag der Einkünfte ……..……………….……………………………………..…………………27.363,92 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben.......................................................................................- 60,00 Kirchenbeitrag ........................................................................................................................0,00 Außergewöhnliche Belastungen: Kinderbetreuungskosten ................................................................................................... -140,50 Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gern. § 106a Abs 1 EStG 1988 ............................................................................................ -300,00 Einkommen……………………………………………………………………………………………..………………….26.863,42 Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % für die ersten 11.000,00.....................................................................................................0,00 25 % für die weiteren 7.000,00..........................................................................................1.750,00 35 % für die weiteren 8.863,42..........................................................................................3.102,20 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge ………………………………………………………………………..….4.852,20 Alleinverdienerabsetzbetrag ..……………………………………………………………………………….….…- 494,00 Verkehrsabsetzbetrag.........................................................................................................- 400,00 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge…………………………………………………………………………..3.958,20 Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0 % für die ersten 620,00.........................................................................................................0,00 6 % für die restlichen 5.181,60.............................................................................................310,90 Einkommensteuer ............................................................................................................4.269,10 Anrechenbare Lohnsteuer (260) ......................................................................................-7.549,10 Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988…………………………………………………………………………. … - 0,00 Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) in €.............................................-3.280,00 Einkommensteuer 2018 in €: Einkünfte aus nsA lt Bescheid vom 05.11.2019 stpfl Bezüge (KZ 245) ……………………………………………… 38.718,08 - Werbungskosten .……………………………………………..…..- 7.368,69 Einkünfte aus nsA ……………………………………………………………………………………………..31.349,39 Gesamtbetrag der Einkünfte …………………………………………………………………………………..31.349,39 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben .................................................................................-60,00 Kirchenbeitrag ....................................................................................................................0,00 Außergewöhnliche Belastungen: Kinderbetreuungskosten ...............................................................................................-695,00 Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gern. § 106a Abs 1 EStG 1988 ..................................................................................... -300,00 Einkommen ……………………………………………………………………………………………………… 30.294,39 Die Einkommensteuer gern. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % für die ersten 11.000,00.....................................................................................................0,00 25 % für die weiteren 7.000,00..........................................................................................1.750,00 35 % für die weiteren 12.294,39…………………………………………………………….........................4.303,04 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge……………………………………………………………………………..6.053,04 Verkehrsabsetzbetrag.........................................................................................................-400,00 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge………………………………………………………………………… 5.653,04 Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0 % für die ersten 620,00........................................................................................................ 0,00 6 % für die restlichen 5.844,10 .......................................................................................... 350,65 Einkommensteuer .............................................................................................................6.003,69 Anrechenbare Lohnsteuer (260) ......................................................................................-9.411,59 Rundung gern. § 39 Abs. 3 EStG 1988…………………………………………………………………………………-0,10 Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) in €.............................................-3.408,00 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukämen. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösende Rechtsfrage an der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob angeschafften Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich beruflich verwendet wurden) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 29. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100941/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100941.2020
Stammnummer
151436
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF