Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100782/2013
Fahrtenbuch, Digitalkamera und Verpflegungsmehraufwand bei einem Versicherungsvertreter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100782/2013vom 04.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988). Demnach dürfen, wie der VwGH in mehreren Erkenntnissen (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; 26.04.2012, 2009/15/0088) ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte Rechtsprechung). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO).
Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind nach Ansicht des VwGH Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197) .
Im Falle der Anschaffung einer Digitalkamera hat nach der Judikatur des VwGH der Steuerpflichtige in einer der objektiven Nachprüfung zugänglichen Weise das konkrete Ausmaß sowohl der tatsächlichen privaten Nutzung als auch der tatsächlichen beruflichen Nutzung darzulegen (VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088). Die Bf. hat - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - sich hinsichtlich der ausschließlichen beruflichen Nutzung auf bloße, objektiv nicht nachprüfbare Behauptungen beschränkt, sodass die belangte Behörde die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu Recht nicht anerkannt hat.
3.) Sonstige Werbungskosten/Kinderbetreuung
Kosten für sonstige Arbeitsmittel iHv € 101,05, sowie Kosten der Kinderbetreuung iHv € 251,26 waren im Beschwerdeverfahren unstrittig und waren - mangels entgegenstehender Beweisergebnisse - ebenfalls zuzuerkennen.
Die rechnerische Darstellung der Ergebnisse der Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kann der einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildenden Beilage entnommen werden.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner dieser Tatbestände ist gegenständlich erfüllt: Das Erkenntnis beruht hinsichtlich der zu entscheidenenden Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Werbungskosten zu gewähren sind, auf einer gesicherten, oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Die vom Bundesfinanzgericht gewählte Schätzungsmethode entspricht ebenfalls der höchstgerichtlichen Judikatur. Die Schätzung selbst ist Teil der Beweiswürdigung, die der höchstgerichtlichen Kontrolle nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die Erwägungen der Beweiswürdigung den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0261). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, sodass insgesamt die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 16 bis 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100782/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100782.2013
- Stammnummer
- 125992
- Gültig
- 04.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF