Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104283/2015
1. Kosten des Strafverfahrens/Verteidigungskosten als Werbungskosten, 2. Disziplinarrechtliches Erkenntnis, sexuelle Belästigung und andere Verfehlungen, 3. Abzugsfähigkeit der Rechtschutzversicherung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104283/2015vom 08.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nunmehr strittig ist, ob und in welcher Höhe die Ausgaben aus Honorarnoten div. Rechtsanwaltskanzleien für Beratungs- und Verteidigungsleistungen sowie die Aufwendungen für die Rechtschutzversicherung durch die Dienstnehmertätigkeit des BF im Rahmen der Einkommensermittlung als Werbungskosten (bzw. als außergewöhnliche Belastung) abgezogen werden können.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 34. (1) EStG 1988 lautet: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
…
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Eine einkünftemindernde Berücksichtigung verstieße diesfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt jedoch die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist bzw. das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Bei der Abgrenzung betrieblich bzw. beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. zB UFS 3.3.2005, RV/0009-K/03; UFS 19.1.2006, RV/1853-W/04; UFS 7.6.2006, RV/0206-G/06). Eine Abzugsfähigkeit scheidet demnach dann aus, wenn die fraglichen Aufwendungen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen haben (vgl. zB UFS 4.5.2005, RV/0929-L/02).
Prozesskosten
Kosten eines Strafprozesses stellen ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Sie sind dann abzugsfähig, wenn auch die Strafe abzugsfähig ist oder wäre. Eine Abziehbarkeit von Verteidigungskosten kann dann zu bejahen sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der BF zur Wehr gesetzt hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist (vgl. VwGH 22.3.18, Ro 2017/15/0001, betreffend Verteidigungskosten iZm EU-Wettbewerbsverstößen; nimmt hingegen ein Wirtschaftstreuhänder Scheinbuchungen für einen Klienten vor, widerspricht dies seiner Verpflichtung zur Gewissenhaftigkeit. Die Strafprozesskosten fallen daher nicht in den Rahmeneiner normalen Betriebsführung (VwGH 16.9.92, 90/13/0063)). Kosten eines Verwaltungsverfahrens sind abzugsfähig, sofern das Verfahren objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt (zB Erlangung einer Baubewilligung für Betriebsgebäude), (VwGH 24.3.15, 2013/15/0002), vgl. Marschner in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 4, IX. Betriebsausgaben [Rz 330].
Die Kosten des Strafverfahrens, der Urteilsveröffentlichung und die Verteidigerkosten sind nicht in § 20 Abs 1 Z 5 geregelt. Soweit sie mit den nicht abzugsfähigen Strafen im Zusammenhang stehen, sind sie ebenfalls nicht abzugsfähig (VwGH 21.5.1980, 2848/79; VwGH 16.9.1992, 90/13/0063, vgl Lachmayer, RdW 2011, 311 f; Schrottmeyer, ÖStZ 2011, 493; Dalbauer, RdW 2009/254, 305; Thiele, ÖStZ 2008/702, 365; aA zu Strafverteidigungskosten Bachl, ecolex 2006, 245; Renner, SWK 7/2015, 369). Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten werden dabei dem Bereich der privaten Lebensführung zugerechnet; ihre Ursache liegt nämlich im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes (VwGH 25.04.2001, 99/13/0221; E 21.4.2016, 2013/15/0182). Allerdings werden Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet und die zur Last gelegte Handlung betrieblich veranlasst ist (VwGH 6.6.1984, 83/13/0050; Lachmayer in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg), KStG, § 12 Abs 1 Z 1 bis Z 8 KStG, Tz 66). Die zur Last gelegte Handlung muss ausschließlich aus der beruflichen (betrieblichen) Tätigkeit heraus erklärbar sein (E 5.6.1985, 84/13/0257, 1986, 40). Der Freispruch allein wegen Verjährung rechtfertigt nicht den Abzug der Strafverfahrenskosten (E 6.6.1984, 83/13/0050, 1985, 56; E 5.6.1985, 84/13/0257, 1986, 40).
In der E 21.4.2016, 2013/15/0182, anerkannte der VwGH die Verteidigerkosten im konkreten Fall zwar nicht als Betriebsausgaben, führte allerdings an: "Dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt hat, im Beschwerdefall ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit … erklärbar und damit betrieblich veranlasst gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar." Die Entscheidung des VwGH zeigt, dass Kosten des Strafverfahrens (insb Verteidigerkosten) anerkannt werden können (vgl. B.R., SWK 2016, 833, zu Bußgeldzahlungen einer Körperschaft). Der deutsche BFH stellt darauf ab, ob das strafrechtlich relevante Veralten, das dem Steuerpflichtigen vorgeworfen wird, ausschließlich und unmittelbar aus seiner Einkunftserzielungssphäre heraus erklärbar ist. Er formuliert hierzu regelmäßig folgende Rechtssätze (vgl BFH 10.6.2015, VI B 133/14, Rz 5 f; 16.4.2013, IX R 5/12, Rz 12, und Thiele, ÖStZ 2008, 364): Strafverteidigungskosten sind nach der Rsp des BFH abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Die dem Steuerpflichtige vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Für die betriebliche/berufliche Veranlassung der Strafverteidigungskosten kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen der strafrechtliche Vorwurf zu Recht oder im Ergebnis zu Unrecht gemacht worden ist. In diesem Sinn anerkannte das BFG sodann im Erk 19.9.2016, RV/5100764/2015 Strafverteidigungskosten iZm mit Bußgeldern in einem EU-Kartellverfahren einer Kapitalgesellschaft als Betriebsausgabe (vgl Laudacher, SWK 2016, 1240 und Marschner/Renner, BFGjournal 2017, 7. Rechtsanwalts- und Prozesskosten wegen einer den privaten Bereich betreffenden Ehrenbeleidigung stellen keine Betriebsausgaben dar, auch wenn sich aus ihr betriebliche Nachteile ergeben), (RME, ÖStZ 1995, 51 zu einem Gerichtsverfahren gegen einen Zeitungsredakteur; anders zu einem wegen übler Nachrede iZm der beruflichen Tätigkeit angestrengten Verfahren E 19.12.2013, 2012/15/0040).
Es ist also streng zwischen den generell nicht abziehbaren Strafen einerseits und den Verfahrenskosten andererseits zu unterscheiden. Die Verfahrenskosten sind abziehbar, wenn das Delikt nicht den Bereich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen betrifft, sondern ausschließlich den Bereich der Einkünfteerzielung (VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001, 0002, RdW 2018, 328, betreffend die Abziehbarkeit von Verteidigungskosten in einem - letztlich verlorenen - Verfahren betreffend EU-Kartellbußen; 21.4.2016, 2013/15/0182, RdW 2016, 634; die Erk sind zwar zum betrieblichen Bereich ergangen, müssen aber in gleicher Weise für außerbetriebliche Einkünfte gelten); siehe hiezu auch Renner, VwGH bejaht Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten, ÖStZ 2018, 178; Marschner, BFGjournal 2018, 138; siehe auch EStR Rz 1621, 3516.)
Für das Verhalten des BF und dem daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwurf ergibt sich in Zusammenschau mit den Feststellungen im Erkenntnis, vom 10.02.2016, ab S 45ff.: unter Zugrundlegung der angeführten Judikatur folgendes:
Dem Beschwerdeführer wird natürlich zugestanden, dass er mit seinen Maßnahmen der Führung und der Aufsicht die davor bestandenen Missstände und die lasche Struktur beendet hat. Dass mit den von ihm eingeführten Änderungen nicht alle Mitarbeiterinnen, insbesondere jene, die zuvor aufgrund kulanter Führung weniger Leistungsdruck hatten, nicht einverstanden waren, dass dies bei vielen Stress ausgelöst hat, liegt auf der Hand. Wenn der BF vorbringt, dass er (teilweise) einer hasserfüllten Stimmung gegenübergestanden ist, so kann dies zum Teil zutreffen. Jedoch wäre es ihm als Dienstvorgesetzter oblegen, entsprechende Maßnahmen zu setzen und hätte er allenfalls Uraschenforschung betreiben müssen. Diese Umstände allein rechtfertigten kein gravierend pflichtwidriges Verhalten.
Dass aufgrund der subjektiven Empfindung je nach Aufgabengebiet und je nach persönlicher Wahrnehmung daher die einzelnen Aussagen nicht 100-prozentig übereinstimmen in ihrer Wertung, Würdigung und Bewertung der Situation, ist ebenso nachvollziehbar. Darüber hinaus ist es im sozialen Gefüge naturgemäß so, dass auch Sympathien oder sonstige emphatische Empfindungen mitschwingen und unsachliche, jedoch menschlich nachvollziehbare Beweggründe, womöglich auch aus früheren Ereignissen heraus resultierend im Detail auch die Wahrnehmungen der Zeugen etwas beeinflusst haben mögen. Andererseits entstand vor dem VerwG der Eindruck, dass einige Mitarbeiter - dies wohl aufgrund ihrer persönlichen Strukturierung - sich von derartigen Gerüchten und der allgemeinen Unruhe persönlich geschützt und abgegrenzt haben. Diese wirkte im unmittelbaren Eindruck für das Verwaltungsgericht Wien glaubwürdig und korrekt, jedoch innerlich distanziert.
Jedoch war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Vorgesetzter und es wäre an ihm gelegen nicht nur Vorbild zu sein, sondern insbesondere auch einen angemessenen Umgangston zu pflegen und - wie diverse Zeugen glaubhaft schilderten - im Wissen um die Nichtakzeptanz Zurückhaltung zu üben und die anderen Mitarbeiter darauf hinzuweisen.
Die grundlegende Verpflichtung, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, erfordert auch eine "zuverlässige" und "aufmerksame" Aufgabenerfüllung unter Beachtung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen. Ein Vorgesetzter hat seine persönliche Unabhängigkeit mit sachlicher Distanz zu wahren, um seine Dienstaufsicht wahrzunehmen und für einen reibungslosen Dienstbetrieb zu sorgen. Ein Oberaufseher der Hausaufsicht in einer Krankenanstalt, welchem ca. 370 Mitarbeiter unterstellt sind, hat im Interesse eines geordneten und gefahrlosen Dienstbetriebes und auch zur Vertrauenswahrung nach außen hin jedenfalls als Vorgesetzter persönlich wertende und abwertende Bemerkungen zu unterlassen. Er hat insbesondere sexuell anzügliche Bemerkungen gegenüber (und über) sämtlichen seiner Mitarbeiter zu unterlassen. Die Innehabung einer derartigen Vorgesetztenposition verpflichtet zu einem umsichtigen Umgang mit den unterstellten Mitarbeitern. Gerade einem Vorgesetzten kommt auch eine Vorbildfunktion zu in seinem gesamten dienstlichen Verhalten. Es reicht, wenn der Vorgesetzte diese Verhaltensweisen nicht unterbindet, ungeachtet ob er Spiritus rector war oder nicht (wie z.B. beim Anschauen eines Pornofilmes). Besonders in einem Umfeld, wie es berufsbedingt auch gegenständlich war, ist eine entsprechende Vorbild- und Leitfunktion auch deswegen von besonderer Bedeutung, da die Funktion des Vorgesetzten auch subjektiv noch elementarer wahrgenommen wird, als etwa in anderen Bereichen, in denen eigenständig gearbeitet wird. Beispielsweise werden die Mitarbeiter über verschiedene Diensteinteilungen, inklusive Wochenenden und Randzeiten, relevant spürbar von ihrem Vorgesetzten geleitet. Es ist daher allgemein, jedoch umso mehr in einem derartigen Umfeld, wie sich im Zuge des disziplinargerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben hat, von einem Vorgesetzten zu erwarten, dass er danach zu trachten hat und alles dazu tun muss, dass unter den Mitarbeitern ein höflicher und respektvoller Umgang herrscht. Es ist eine der Kernaufgaben eines Vorgesetzten, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln und nicht danach, ob er zu diesen ein enges privates Verhältnis hat oder nicht. Er hat alles zu vermeiden, das seine Achtung und das Vertrauen untergraben könne, verbale sexuelle Belästigungen sind auch ansatzweise zu unterlassen.
Es steht außer Zweifel, dass die nach Abschluss des Beweisverfahrens feststehenden Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer jenen Anforderungen, die an einen Oberaufseher einer Krankenanstalt im Bereich der Hausaufsicht gestellt werden in erheblicher und massivster Weise widersprechen. Die sexuellen anzüglichen Bemerkungen sind untragbar für einen Vorgesetzten. Einen ihm unterstellten Mitarbeiter mit herabwürdigenden Worten zu beschimpfen, stellt eine massive mangelnde Personalkompetenz dar. Ebenso wenig ist es mit der Funktion als Vorgesetzter vereinbar, während der Dienstzeit mit dienstlichen Arbeitsmitteln (PC) einen Pornofilm zu schauen.
All seine Handlungen und Unterlassungen im Dienst lassen auf eine grobe Unzuverlässigkeit als Vorgesetzter schließen. Es handelt sich hier um Dienstpflichtverletzungen des BF als Vorgesetzten, welche ihm als solche hätten bewusst sein müssen, ferner er diese als solche in der Reaktion seiner Umgebung darüber hinaus zumindest als belästigend und ungehörig hätte wahrnehmen können müssen und damit hat er zumindest grob sorgfaltswidrig gehandelt. Auch handelte es sich hier nicht nur um Einzelfälle, sondern wiederholtes Zuwiderhandeln über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg. Die Dienstpflichtverletzungen sind in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu werten. Die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht wurden, wurden durch die angelasteten Verhaltensweisen und Äußerungen des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt und in erheblichem Ausmaß untergraben. Auch der Umstand, dass es massive Differenzen zwischen den Mitarbeitern untereinander ab Juli 2010 gegeben hat, ebenso Unterschriftenlisten und notwendige psychologische Betreuung sowie - und dies war erst etwa zeitgleich mit der vorläufigen Suspendierung der Fall - einer Lagerbildung innerhalb der Belegschaft, zeigen anschaulich, dass ein Vorgesetzter in besonderem Ausmaß seiner Vorbildfunktion nachzukommen hat und diese nachhaltig auf das Verhältnis innerhalb der Belegschaft stören kann, wenn er dem nicht nachkommt. Auch wenn zu Beginn verschiedene Gerüchte, welche sich als nicht haltbar herausgestellt habe, kursiert sind, so ist dies gerade aufgrund der aufgewühlten und aufgeregten Situation erklärbar. Auch ungeachtet dieser überschießenden Gerüchte zeigt dies deutlich, dass mit derartigen Verhaltensweisen auch das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung als Vorgesetzter gegenständlich entgegengebracht wurden, erheblich untergraben worden sind.
Die vom BF gesetzten Verhaltensmuster wurden zwar in der Dienstzeit gesetzt, daher offenbar der Verweis auf "Verhaltensweisen der BF mit ausschließlich dienstlichem Bezug" im Erkenntnis des VerwG, (S. 76), widersprechen jedoch zutiefst seiner Verpflichtung zur ordentlichen Berufsausübung und Gewissenhaftigkeit. Die mehrfach und über einem längeren Zeitraum begangenen verbalen sexuellen Belästigungen, die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, die wüsten Beschimpfungen und nicht zuletzt das Schauen von Pornofilmen am Dienst-PC in der Dienstzeit sind untragbare Verhaltensweisen, die mit einer ordentlichen Dienstverrichtung in absolut keinem Zusammenhang stehen können. Welche beruflichen Interessen mit Handlungsweisen wie sexuelle Belästigung, Beschimpfungen usw. gefördert werden sollen, konnte der BF im Rahmen seines Beschwerdevorbringens natürlich nicht darlegen. Dass er mit seinen Maßnahmen der Führung der Aufsicht die davor bestandenen Missstände und lasche Struktur beendet hat und mit den von ihm eingeführten Änderungen nicht alle Mitarbeiterinnen einverstanden waren liegt auf der Hand. Dies rechtfertigt jedoch keinesfalls ein dermaßen gravierendes, pflichtwidriges Verhalten wie das vom BF gesetzte. Daher fallen die Verteidigungskosten unter Anlegungen eines strengen Maßstabes nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung/Berufsausübung (vgl. VwGH 16.9.92, 90/13/0063) und sind daher nicht abzugsfähig.
Die Kosten werden deshalb dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, weil Ihre Ursache im schuldhaften Verhalten des BF und nicht in der (ordentlichen) Führung des Betriebes/Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion liegt (E 25.4.2001, 99/13/0221; E 21.4.2016, 2013/15/0182). Auch wenn das gegenständliche Strafverfahren zwar (zumindest) zum Teil mit einem Freispruch endete (und weitere Anklagepunkte eingestellt wurden), ist die zur Last gelegte Handlung (sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Beschimpfungen, Schauen von Pornofilmen am Dienst-PC in der Dienstzeit) keinesfalls ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar, sondern hat hier das Fehlverhalten als private Komponente das Band zur beruflichen Sphäre durchschnitten. Weiters wird an dieser Stelle festgehalten, dass die vorgeworfenen, wenn auch freigesprochenen Anklagepunkte auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Die berufliche Notwendigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dieser Einkunftsquelle, gemacht werden (vgl. BFH 19.2.1982, VI R 31/78, BStBl 1982 II, 467). Die Handlung darf allerdings nicht - wie im gegenständlichen Fall - aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit fallen. Der betriebliche Zusammenhang wird verneint, wenn die Tätigkeit nur eine Gelegenheit dazu liefert, persönliche Motive zu verfolgen (vgl. U 12.6.2002, XI R 35/01, DStRE 2002, 1359; Absetzbarkeit bei einer Krankenpflegerin, die wegen Mordes an Patienten verurteilt wurde; hier war zwar ein beruflicher Zusammenhang gegeben, der allerdings durch das private Motiv der Habgier durchbrochen war). Beim hier zu beurteilenden Fall wurden die Taten zwar in der Dienstzeit gesetzt weshalb von einem beruflichen Zusammenhang ausgegangen wird, jedoch wird dieser durch persönliche Motive (Diskriminierung, sexuelle Belästigungen, etc.) massiv durchbrochen. Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann keine Betriebsausgaben, wenn die Anklage wegen eines Deliktes erhoben wurde, das seiner Art nach mit dem Betrieb in keinem Zusammenhang steht (hier Untreue/Veruntreuung, GRS wie 0664/72 E 10. Oktober 1972 VwSlg 4437 F/1972; RS 1; Hinweis Lit: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 4 (4) EStG 1972, Schubert/Pokorny/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S 172 ff). Bei Verteidigungskosten, die durch das eigene Verhalten des BF ausgelöst wurden, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung/Berufsausübung fallen und demnach nicht im Betrieb/Beruf als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des BF ihre auslösende Ursache haben (vgl. VwGH 7.3.1972, 2051/71, VwSlg 4355 F/1972, VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0002). Die vom BF beantragten Prozesskosten haben ihre Ursache in dem vom BF gesetzten Verhalten, das nicht einmal annähernd mit der Einnahmeerzielung im Zusammenhang steht. Umgekehrt ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion nicht kausal für das Entstehen der Verteidigungskosten. Die streitbefangenen Strafverteidigerkosten weisen keinen Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren Tätigkeit des BF auf, der einen Abzug als Werbungskosten rechtfertigen könnte. Sie sind daher als Folge eines aus privaten Gründen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens jedenfalls nicht abzugsfähig.
Abschließend wird noch auf die geänderte Rechtsprechung und in Folge Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (LSt-RL, Rz 385) (sowie ESt-RL, Rz 1621) angeführt, dass die LSt-RL lediglich ein Auslegungsbehelf zum EStG, nicht aber eine vom Finanzamt zwingend zu beachtende Dienstanweisung darstellt. Dem Abgabepflichtigen kommt demgemäß ein Rechtsanspruch auf Beachtung der LSt-RL durch das Finanzamt nicht zu. Mangels Normcharakters der LSt-RL stellt daher deren Nichtbeachtung keine Unrichtigkeit des Bescheides/Erkenntnisses dar. Im Übrigen wurden die LStRL unter Hinweis darauf, dass Verfahrenskosten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit beruflich veranlasst ist, sohin der Judikatur des VwGH (Ro 2017/15/0001) angepasst.
Zur Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.09.1992, 90/13/0063):
"Dem BF ist einzuräumen, daß in der Rechtsprechung die Nichtabsetzbarkeit einer GELDSTRAFE unter anderem damit begründet wurde, es sei mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1972, Slg. 4437/F). Würde eine Geldstrafe zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen, so würde sie der Täter - anders als eine an ihre Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe - nur zum Teil persönlich tragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1980, Slg. 5489/F).
Mit dieser Begründung könnte den Verteidigungs- und sonstigen Verfahrenskosten des einer Straftat überführten Steuerpflichtigen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben in der Tat nicht versagt werden. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Aufwendungen ist vielmehr davon auszugehen, daß das Steuerrecht - wie jedes andere Rechtsgebiet - seine eigenen Tatbestände prägt.
Steuerrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelungen zu interpretieren (vgl. den Beschluss des deutschen BVerfG vom 27. Dezember 1991, 2 BvR 72/90, DStR 1992, 106). Würde die Betriebsausgabenqualifikation von Strafverteidigungskosten tatsächlich deswegen verneint werden, weil damit der Strafzweck (teilweise) vereitelt werden würde, so würde dem Abgabengesetz tatsächlich - wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vertritt - ein über das jeweilige Strafgesetz hinausgehender Charakter einer Strafnorm beigemessen werden. So hat auch der deutsche Bundesfinanzhof in dem - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten - Urteil vom 19. Februar 1982, VI R 31/78, BStBl 1982, S. 467, die Auffassung vertreten, die "Einheit der Rechtsordnung" rechtfertige es nicht, Strafverteidigungskosten vom Werbungskostenabzug auszuschließen. Selbst wenn es wegen dieses Grundsatzes geboten sein sollte, Geldstrafen wegen krimineller Vergehen nicht über das Steuerrecht zu mildern, hätte eine solche Auffassung jedenfalls keine Auswirkung auf Strafverteidigungskosten.
Auch wenn somit bei einer auf die Bedeutung des Steuerrechts reduzierten Betrachtungsweise der Zweck der Strafe hinsichtlich der damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Folgekosten für die Beurteilung als Betriebsausgaben nicht von Bedeutung ist, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Vielmehr ist für den Beschwerdefall wesentlich, daß bei Geldstrafen ebenso wie bei Verteidigungskosten, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst wurden, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass die Zuwiderhandlung, die zur Bestrafung führt, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fällt und demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache hat…"
Eine - wenn auch nicht vorgebrachte - außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG kann hier ebenso wenig vorliegen, da es an der im Gesetz normierten Zwangsläufigkeit schon dem Grunde nach mangelt.
Aus § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, Zl. 2010/15/0005, mwN), (VwGH 18.09.2013, 2011/13/0029).
Versicherung
Der BF hat in seiner Steuererklärung am 23.02.2014 EUR 211,56 an Kosten für die Rechtschutzversicherung geltend gemacht. Die belangte Behörde hat diese Aufwendungen ohne weitere Begründung abgwiesen. In den Beschwerdepunkten sowie im Vorlageantrag wird diese vom BF nicht (explizit) vorgebracht, dennoch ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Beschwerdepunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (vgl. VwGH 4.3.1987, 85/13/0195; 10.5.2010, 2008/16/0139; 27.6.2016, Ra 2015/13/0048).
Wurde eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, mit der ausschließlich oder weit überwiegend berufliche Risiken versichert sind, stellen die Prämien Werbungskosten dar; deckt die Versicherung auch private Risiken ab, dann können die Prämien anteilsmäßig aufgeteilt werden, sofern eine eindeutig nachvollziehbare Aufteilbarkeit gegeben ist und die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Aufteilung bescheinigt (vgl. BFH 31.1.1997, VI R 97/94, NV 1997, 346; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16, Rz 220).
Laut der vorliegenden Versicherungspolizze umfasst der im gegenständlichen Fall abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Konsumentenrechtsschutzversicherung. Inkludiert ist eine 24-Stunden Grunddeckung, der Bereich Freizeit und Vertrag, Bereich Familie und Vermögen sowie der Bereich Haus und Wohnen. In der Haus- und Wohnversicherung sind auch Familienangehörige des BF mitversichert.
Gegenständlicher Versicherungsvertrag bezieht sich, wie nicht zuletzt aus dem Titel "Konsumenten"rechtsschutz hervorgeht, überwiegend auf private Risiken wie die nachstehende Aufzählung/Gegenüberstellung zeigt:
- Allgemeiner Vertrags- und Reisevertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich
- Beratungs-Rechtsschutz für den Privatbereich.
- Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privat- und KFZ-Bereich
- Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich
- Rechtsschutz aus Familienrecht
- Rechtsschutz aus Erbrecht
- Rechtsschutz aus Vermögensveranlagung
- Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für den Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und seiner Familienangehörigen.
- Fahrzeuglenker-Rechtsschutz für das Lenken fremder Fahrzeuge
Im untergeordneten Ausmaß sind folgende berufliche Risiken mitversichert, wie:
Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Berufsbereich
Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Berufsbereich
Beratungs-Rechtsschutz für den Berufsbereich. Die Leistungen des Versicherers sind mit EUR 250,-- pro Versicherungsperiode begrenzt.
Ein Herausrechnen der einzelnen beruflichen und privaten Komponenten ist nicht möglich. Fest steht jedoch, dass die Versicherung primär und weitaus überwiegend private Risiken umfasst und die beruflichen mitumfassten Klauseln lediglich ein untergeordnetes Ausmaß darstellen. Im vorliegenden Fall liegt weiters die Besonderheit vor, dass es sich bei dem BF um einen Magistratsbediensteten handelt, der als öffentlich Bediensteter dem Disziplinarrecht untersteht. Nicht zuletzt ist gerade dieses disziplinargerichtliche Verfahren lt. Versicherungsbedingungen explizit ausgenommen und hat der BF offenbar auch aus diesem Grund die Kosten für die Rechtsberatung und Verteidigung zu keiner Zeit bei der ***8*** Versicherung geltend gemacht.
Weites können Prämien für eine Rechtsschutzversicherung nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn durch die Versicherung ein berufliches Risiko abgedeckt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten, von denen der Versicherte durch die Rechtsschutzversicherung befreit wird, Werbungskosten darstellen würden, wenn er nicht versichert wäre (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (Loseblatt), 45. Lfg, § 18 Abs. 1 Z 2 Rz 4.4).
Nachdem aber die Prozesskosten im gegenständlichen Fall eben nicht absetzbar sind, siehe oben "3. Prozesskosten", geht auch die Abzugsfähigkeit derartiger Versicherungskosten hinsichtlich dieser Voraussetzung ins Leere.
Da nach dem Vertragsinhalt daher ein (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasster Aufwand nicht vorliegt, das versicherte Risiko keine Werbungskosten darstellt und sich der berufliche vom privaten Teil der Ausgaben nicht trennen lässt, gilt für diese Aufwendungen das "Aufteilungsverbot".
Dem Beschwerdebegehren konnte daher in keinem der zwei Punkte entsprochen werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfragen zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten und Rechtschutzversicherungen, die überwiegend nicht berufliche Risiken abdecken sowie die Bindungswirkung von strafgerichtlichen Erkenntnissen wurden in der unter Punkt 3 angeführten umfassenden und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Eine Revision ist deshalb unzulässig.
Insoweit sich die Beschwerde im Weiteren auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes Wien wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/09/0057). Derartiges wird aber nicht aufgezeigt.
Wien, am 8. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 2 DO 1994, Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104283/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104283.2015
- Stammnummer
- 133661
- Gültig
- 08.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF